Beschluss
6 A 2566/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.6A2566.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger benennt keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem angenommen, dass die Nichtzulassung einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ermessensfehlerfrei sei, weil der Kläger nicht dem diese Vorschrift ausfüllenden Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 (sogenannter Mangelfacherlass) unterfalle. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, die bei der Anwendung des Mangelfacherlasses auftretende Ungleichbehandlung von bereits im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes Beschäftigten und neu einzustellenden Bewerbern sei nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, greift nicht durch. Vielmehr bietet der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, um auf diese Weise den Unterrichtsbedarf (besser) abzudecken, ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. für die ständige Rechtsprechung des Senats etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Auf die Erwägungen des Klägers, dass haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogen werden könnten, weil die vom beklagten Land behauptete zweifache Belastung des Dienstherrn (kein Rückzahlungsanspruch für die während der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Anrechnung von im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstjahren auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit) nicht in dem angenommenen Umfang bestehe, kommt es nicht an. Denn der oben beschriebene Zweck der Gewinnung neuer Lehrkräfte zur Behebung einer fächerspezifischen Mangelsituation stellt bereits für sich gesehen ein ausreichendes Differenzierungskriterium dar, ohne dass es einer zusätzlichen fiskalischen Rechtfertigung - auch wenn solche Gesichtspunkte mit eine Rolle gespielt haben mögen - bedürfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 11. März 2008 - 6 A 3063/05 -. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach der auf dem Mangelfacherlass beruhenden Verwaltungspraxis nur solche Bewerber trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, die über eine Lehramtsbefähigung in einem der Mangelfächer verfügen, hingegen Bewerber mit auf andere Weise erworbenen Kenntnissen auf den Gebieten der Mangelfächer von einer Übernahme ausgeschlossen sind. Mit dem Erlass wird der Zweck verfolgt, gerade die Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung möglichst umfassend durch in diesen Unterrichtsfächern auch fachlich ausgebildete Lehrkräfte sicherzustellen. In der Anknüpfung an die Lehramtsbefähigung, für deren Erwerb es einer an den besonderen Anforderungen des Lehrerberufs ausgerichteten Ausbildung sowie eines Nachweises der Fähigkeiten in einer formalisierten Prüfung bedarf, liegt ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -. Nichts anderes gilt im Verhältnis zu den sogenannten Quereinsteigern. Denn auch diese Laufbahnbewerber können nur dann die Ausnahme des Mangelfacherlasses für sich in Anspruch nehmen, wenn sie nach einem etwa einjährigen praxisbegleitenden Vorbereitungsseminar eine Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten Staatsprüfung ablegen (vgl. Ziffer 5. Buchstabe g) des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 5. April 2001 - 623-40-20/0 Nr. 1153/01 -) und auf diese Weise die Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach erwerben. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sich dem Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend entnehmen lässt, welche konkreten Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen. Unabhängig davon sind auch die übrigen Darlegungsanforderungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, Gründe für eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).