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Beschluss

6 A 19/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0320.6A19.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein Anspruch des an einem Berufskolleg angestellten Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nicht in Betracht komme, weil er von dem in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Erlass vom 23. April 2001 (sogenannter Mangelfacherlass), nicht erfasst werde. Er verfüge mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in dem Unterrichtsfach Englisch zwar über die in Nr. I.1. des Mangelfacherlasses geforderte Lehramtsbefähigung, jedoch handele es sich bei dem Unterrichtsfach Englisch nicht um ein Mangelfach im Bereich der Schulform "berufsbildende Schulen". Die Verwaltungspraxis, den Mangelfacherlass nur auf Bewerber anzuwenden, deren Lehramtbefähigung ein Mangelfach im Bereich derjenigen Schulform betreffe, für die sie eingestellt würden, verstoße - auch unter Beachtung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 5. April 2001 (sogenannter Seiteneinsteigererlass) - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Mangelfacherlasses zu Recht auf die tatsächliche Verwaltungspraxis abgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der insoweit nicht völlig eindeutige Wortlaut des Erlasses einer von der Verwaltungspraxis abweichenden Auslegung zugänglich sein mag. Denn der Mangelfacherlass als ermessenslenkende (verwaltungsinterne) Verwaltungsvorschrift erlangt im Verhältnis zum Bürger rechtliche Verbindlichkeit erst durch die tatsächliche Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die oben beschriebene Anwendung des Erlasses nicht der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspricht oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Es ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nicht für alle Bewerber, die - wie der Kläger - als sogenannte Seiteneinsteiger in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden sind, die im Mangelfacherlass vorgesehene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt, obwohl auch der Seiteneinsteigererlass eine Mangelsituation - nämlich den allgemeinen Mangel an Lehrkräften an den Berufskollegs - beheben sollte. Die möglicherweise damit verbundene Schlechterstellung von Seiteneinsteigern gegenüber den vom Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften ist sachlich hinreichend gerechtfertigt, da Seiteneinsteiger - so auch der Kläger - bei ihrer Einstellung keine Lehramtsbefähigung vorweisen können. Vielmehr bedarf es zunächst einer berufsbegleitenden Weiterqualifizierung beziehungsweise eines praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars, während dessen die Bewerber im Seiteneinstieg im Gegensatz zu den Lehrkräften, die von vornherein die erforderliche Lehramtsbefähigung besaßen, für die Unterrichtstätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1889/05 -. Unter welchen Voraussetzungen Seiteneinsteiger, die ihre Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach aufgrund eines etwa einjährigen praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars sowie einer Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten Staatsprüfung erworben haben (vgl. Ziffer 5. Buchstabe g) des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 5. April 2001 - 623-40-20/0 Nr. 1153/01 -), die Ausnahme des Mangelfacherlasses für sich in Anspruch nehmen können, bedarf hier mangels Lehramtsbefähigung des Klägers für ein Mangelfach im Bereich der Schulform "berufsbildende Schulen" keiner Entscheidung. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da der Kläger bereits keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen hat. Unabhängig davon sind auch die übrigen Darlegungsanforderungen für eine erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).