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Beschluss

2 E 1045/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.2E1045.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die nach der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Januar 2007 - 8 K 3544/06 - von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden unter Änderung des Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2007 auf insgesamt 411,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 5. Februar 2007 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die nach der Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Januar 2007 - 8 K 3544/06 - von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden unter Änderung des Beschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. August 2007 auf insgesamt 411,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 5. Februar 2007 festgesetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde, die sich allein gegen die Absetzung von 225,75 EUR von der Verfahrensgebühr richtet, da gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Absetzung der Erledigungsgebühr in der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise vorgetragen wird, ist begründet. Der Kläger hat gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG - einen Anspruch auf die Erstattung der mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Februar 2007 geltend gemachten Verfahrensgebühr in Höhe von 391,30 EUR. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu Unrecht hat es jedoch von der vom Kläger beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG unter Hinweis auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 225,75 EUR abgesetzt. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG findet nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Aus der Systematik des § 162 VwGO ergibt sich, dass sich die Kostenfestsetzung nicht auf solche Gebühren erstreckt, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses Gesetz regelt nicht, ob und in welchem Umfang Gebühren von der Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts umfasst sind. Ihm ist lediglich zu entnehmen, welche Gebühren der Rechtsanwalt gegenüber dem Auftraggeber, seinem Mandanten, geltend machen kann. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG ergibt sich nicht, dass gegenüber der Beklagten, die nach der Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts die dem Kläger entstandenen Kosten des Verfahrens in voller Höhe zu tragen hat, nur eine anteilige Verfahrensgebühr festgesetzt werden dürfte. Zwar wird nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG die Geschäftsgebühr, soweit diese wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnungsregelung hat den Sinn, das Gebührenaufkommen zu beschränken, das der Rechtsanwalt insgesamt geltend machen kann, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Sie bezweckt jedoch nicht, den Auftraggeber des Rechtsanwalts dadurch zu belasten, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen kann. Ein solches Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991, und vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, NVwZ-RR 2007, 500; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170, vom 7. Dezember 2006 - 19 C 06.2279 -, JurBüro 2008, 26, vom 5. Januar 2007 - 24 C 06.2052 -, juris, vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, juris, und vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, JurBüro 2008, 26, sowie Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 201/07 -, NJW 2008, 535; a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 TJ 966/07 -, NJW 2008, 678. Demnach ist von der Beklagten die (hier erhöhte) 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zu tragen. Denn dies ist die im Teil 3 VV RVG geregelte Gebühr, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsteht. Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG hingegen entfällt nicht auf die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts. Sie ist in Teil 2 VV RVG geregelt, der die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren behandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).