Beschluss
15 A 480/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0314.15A480.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Die Kläger haben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Einwand der Kläger, es hätte eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG 1991 L 135/40) angenommen werden müssen, die dem Anschlusszwang entgegenstehe, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen ein Verbot zu entnehmen wäre, eine Kanalisation zu erstellen und den Anschluss daran zu verlangen. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, unter bestimmten Voraussetzungen für eine Ausstattung der Gemeinden mit einer Kanalisation zu sorgen. Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist u.a., dass dem Mitgliedsstaat durch die Richtlinie eine unbedingte und hinreichend genaue Pflicht auferlegt wird. Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2007), Art. 249 EGV Rn. 161 ff.; von Danwitz, Rechtswirkungen von Richtlinien in der neueren Rechtsprechung des EuGH, JZ 2007, 697 (699). Eine Pflicht, Kanalisationsmaßnahmen und ein Anschlussverlangen zu unterlassen, begründet die in Rede stehende Richtlinie an keiner Stelle noch nicht einmal im Ansatz, vielmehr geht es genau um das Gegenteil, nämlich die Pflicht zur Erstellung einer Kanalisation. Das Verwaltungsgericht hat auch keine erhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen, insbesondere nicht, dass - wie die Kläger vortragen - die häuslichen Abwässer in einem Drei-Kammer-System gereinigt würden und somit keine Gefahr für die Volksgesundheit vorliege. Damit können die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht in Abrede gestellt werden, der den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Kanalisation vom Erfordernis, der Volksgesundheit zu dienen, abhängig macht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates, dass sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus rechtfertigt, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 15 A 3396/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NVWBl. 2003, 435 (436). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu kostengünstigeren Lösungen unter Einbeziehung von Nachbargrundstücken begegnen keinen Bedenken. Das gilt schon deshalb, weil dieser Gesichtspunkt vom Verwaltungsgericht nur als obiter dictum und damit nicht entscheidungstragend für den Umstand angeführt wird, dass die Anfechtung des Anschlusszwangs treuwidrig sein "dürfte". Im Übrigen bestreiten die Kläger mit ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Eintragung einer Baulast gegen ein entsprechendes Entgelt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert, dass sie beim Beklagten um einen Anschluss in der E.-----straße nachgesucht hätten. Schließlich führen auch die Angriffe gegen den vom Verwaltungsgericht prognostizierten Kostenaufwand für den Kanalanschluss nicht zum Erfolg des Antrags. Das Verwaltungsgericht hat sich der substantiierten Kostenschätzung des Beklagten in dessen Schriftsätzen vom 2. Juni und 13. September 2006 angeschlossen. Die Beklagten wiederholen im Zulassungsverfahren lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Kosten der Verlegung einer Druckleitung beliefen sich auf 550,-- Euro je Meter. Solch exorbitante Kosten widersprechen dem allgemein bekannten Umstand, dass die Verlegung einer Druckleitung wegen des geringeren Durchmessers und der oberflächennahen Verlegung regelmäßig weniger kostet als eine Freigefälleleitung, sodass ein Druckanschluss trotz der Notwendigkeit eines Pumpwerks sogar günstiger sein kann als die Entwässerung im Freigefälle. Vgl. zum Verhältnis von Druckentwässerung und Freigefälleentwässerung OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2005 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 (152). Von daher erweisen sich die Ausführungen der Kläger als unglaubhafter Vortrag ins Blaue hinein, der im Laufe des Verfahrens ständig gesteigert wurde ("Die Kosten für diesen Anschluss dürften bereits überschlägig einen 5-stelligen Eurobetrag erreichen." - Widerspruchsschreiben vom 27. August 2005 -; "teilen wir mit, daß nach einer Schätzung der Kläger die Anschlußkosten ca. 25.000,00 EUR betragen werden." - Schriftsatz vom 3. April 2006, ebenso Schriftsatz vom 20. April 2006 -; "Es errechnet sich somit ein Investitionsbedarf von ca. 37.750,00 EUR für die sach- und fachgerechte Verlegung der Druckleitungen und den Einbau einer Hebeanlage." Schriftsatz vom 14. Juli 2006 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.