Beschluss
15 A 2588/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0311.15A2588.07.00
6mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklag-te.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.951,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklag-te. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.951,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ). Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die gegen die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit aus dem Flurstück 246 durch das Verwaltungsgericht gerichteten Angriffe des Beklagten greifen nicht durch. Ein der Anschlussbeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei hat der Senat verschiedene Kriterien entwickelt, nach denen namentlich übergroße Grundstücke in wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen sind. Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom 2. September 2003 15 A 1982/03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks. Die Größe des Flurstücks von 2.540 m2 zwingt noch nicht zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit, weil ein solches Grundstück auch als Wohngrundstück noch nicht eindeutig übergroß ist. Jedoch kommt je nach Lage des Einzelfalles die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit in Betracht, was vor allem dann zu prüfen ist, wenn die Anschlussbeitragssatzung - wie die der Stadt I. - dem Problem übergroßer Grundstücke nicht durch eine Tiefenbegrenzung begegnet. Vgl. zur Funktion der Tiefenbegrenzung bei übergroßen Grundstücken OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 15 A 2922/04 , S. 7 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 15 A 1151/02 , NVwZ-RR 2004, 679 (681). Hier hat das Verwaltungsgericht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles (Größe, Außenbereichslage, Zuschnitt, realisierte Bebauung, Umgebungsbebauung) die Notwendigkeit gesehen, eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände vermögen dies nicht zu erschüttern: Der tatsächlichen Größe des vom Beklagten so genannten "Hausgartens" kommt keine alleinentscheidende Bedeutung zu. Prägend für den durch eine Entwässerungsanlage gewährten wirtschaftlichen Vorteil für ein Baugrundstück ist die Bebauung der Fläche, nicht deren gärtnerische Nutzung, die sogar ohne unmittelbaren Bezug zu einer Bebauung möglich ist. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass, wie der Beklagte meint, das ganze Flurstück der Veranlagung zugrunde gelegt werden müsse, da auch im beplanten Gebiet und im unbeplanten Innenbereich "die gesamte Grundstücksfläche einschließlich nicht bebaubarer Flächen wie Gärten der Beitragspflicht unterliegt". Die Frage, was die wirtschaftliche Einheit als das relevante Grundstück ist und welche Flächen gegebenenfalls aus dem Flurstück auszuscheiden sind, stellt sich auch in den vom Beklagten genannten Gebieten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem vom Beklagten genannten Umstand, dass sich eine vor Entstehen der Beitragspflicht betriebene Kleinkläranlage über die Fläche der vom Verwaltungsgericht gebildeten wirtschaftlichen Einheit hinaus erstreckte, keine weitere Bedeutung beigemessen hat. Wenn schon allgemein der bloß tatsächlichen Nutzung für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit nur beschränkt Bedeutung zukommt, so kann erst recht eine solche Nutzung vor Entstehen der Beitragspflicht nicht maßgeblich sein. Ob der Kläger im Entwässerungsantrag eine bebaute und befestigte Fläche von 2.200 m2 angegeben hat, ist unerheblich, da maßgeblich nur die tatsächlich bebaute oder befestigte Fläche ist. In dieser Hinsicht trägt der Beklagte nichts Relevantes vor. Auch aus dem Umstand, dass das Flurstück 246 in einem Baugenehmigungsverfahren ohne flächenmäßige Reduzierung als Baugrundstück bezeichnet worden sein soll, lässt sich nichts Zwingendes ableiten, weil der Bauherr im Allgemeinen keine Veranlassung hat, aus einem großen Flurstück eine kleinere Fläche als das Baugrundstück zu bezeichnen. Hervorgehobene Bedeutung kommt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vielmehr der Darstellung des Baugrundstücks in den Bauunterlagen bei der Zusammenlegung mehrerer Flurstücke zu einem Baugrundstück zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Gesichtspunkt Bedeutung zugemessen, ob dem aus der zu bildenden wirtschaftlichen Einheit auszuscheidenden Teil des Flurstücks nach Größe und Zuschnitt die Qualität eines eigenständigen Baugrundstücks zukommt. Denn gerade die Geeignetheit einer Grundfläche, Raum für zwei Baukomplexe zu geben, spricht für die Möglichkeit der Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten. Dabei ist es nicht notwendig, dass der auszuscheidende Teil selbst eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne bildet, dass er auch von den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen her selbständig bebaubar und anschließbar ist. Vgl. dazu, dass die Aufteilung eines großen Flurstücks in eine einzige, auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit oder in mehrere wirtschaftliche Einheiten möglich ist, OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2000 15 A 3873/00 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 10. August 1999 15 A 2056/95 , NVwZ-RR 2000, 458; Urteil vom 7. Januar 1982 2 A 2228/81 , KStZ 1982, 111 (112); Urteil vom 24. November 1975 II A 77/74 , OVGE 31, 259 (260 f.). Deshalb ist es unerheblich, ob der abzutrennende Teil des Flurstücks wegen seiner Außenbereichslage nicht bebaubar ist, wie der Beklagte vorträgt. Es geht nicht um die beitragsrechtliche Veranlagung dieses abzutrennenden Teils, sondern um die Ermittlung der von der Anlage bevorteilten Fläche, die allerdings Bauland oder bebaut sein muss. Schließlich ist auch nichts gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts zu erinnern, bebaute Nachbargrundstücke als Vorbild für die Bildung der wirtschaftlichen Einheit aus dem Flurstück 246 anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - solche Vorbilder für die konkrete Bildung der wirtschaftlichen Einheit aus dem in Rede stehenden Flurstück, nicht aber allein für die Notwendigkeit der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit herangezogen werden. Denn diese Vorbilder zeigen hier, dass die konkret gebildete wirtschaftliche Einheit sich in Form von vorhandenen Buchgrundstücken in der Umgebung wiederfindet und daher nicht unüblich ist. Die angebliche Verschiedenheit der Nachbargrundstücke gegenüber dem klägerischen Grundstück wird nicht in einer Weise dargelegt, dass sie ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung wecken könnte. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Den insofern vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, "Wonach richtet sich die Beurteilung des Grundstücks als wirtschaftliche Einheit im Außenbereich?" "Welche Bedeutung hat die in der Örtlichkeit abgegrenzte tatsächliche Grundstücksnutzung, z.B. mit Haus und umliegenden Hausgarten für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit?" kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wären. Die Frage, wie eine wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, ist nach den eingangs getätigten Ausführungen grundsätzlich geklärt. Die Anwendung auf den konkreten Veranlagungsfall ist eine Frage des Einzelfalles, die einer weitergehenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgeworfenen Fragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.