Beschluss
12 A 3158/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0310.12A3158.06.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die am in T. /Gebiet L. /Ukraine geborene Klägerin begehrt die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein. Unter dem 20. September 1999 beantragte sie bei der Beklagten die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrem Vater, dem am 27. September 1914 in K. /Gebiet L. /Ukraine geborenen B. X. erworben. Unter dem 15. Juni 1994 bescheinigte das Ministerium für innere Angelegenheiten der Ukraine, dass sich B. X. , geboren 1911, deutscher Nationalität, und seine Ehefrau N. X. , geboren 1921 und ukrainischer Nationalität, von 1941 bis 1943 im Gebiet L. , danach von 1943 bis 1945 in Polen und schließlich ab 1945 wieder in der ehemaligen Sowjetunion aufgehalten hätten. Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Vaters legte die Klägerin eine Bescheinigung des Landratsamtes des S. -N1. -Kreises vom 14. September 1998 vor, wonach ein am 27. September 1914 geborener Herr B. X2.e am 25. September 1944 in L1. /X1. eingebürgert worden sei. Unter dem 14. Juni 2001 übersandte das Bundesarchiv der Beklagten die Ablichtung der Einbürgerungsurkunde des am 27. September 1914 geborenen B. X2. , die diesem am 25. September 1944 ausgehändigt worden war und sich nach ihrem Inhalt nicht auf Familienangehörige erstreckte. Ferner war das Personalblatt der EWZ betreffend den B. X2. beigefügt, indem als dessen Ehefrau Frau F. X2. , geborene U. , polnischer Abstammung, sowie zwei - am 2. Oktober 1941 (B1. ) und 27. April 1944 (P. ) geborene - Töchter aufgeführt waren. Mit Bescheid vom 12. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine vom 31. Juli 2003 datierende Erklärung vor, wonach sie versicherte, dass sie zusammen mit ihren Eltern in die Deutsche Volksliste Ukraine aufgenommen worden sei. Dies habe ihr ihr Vater immer in der Familie erzählt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sie deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei - genauso wie ihr Vater - in die Deutsche Volksliste Ukraine eingetragen worden und habe einen Volkslistenausweis erhalten. Sie habe ihren Wohnsitz in der Ukraine durch Flucht verloren und habe sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 niedergelassen, wo sie Aufnahme als Vertriebene gefunden habe. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem macht sie geltend, dass es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf die Eintragung in die Deutsche Volksliste ankommen könne, da sich aus einer über 50 Jahre währenden Verwaltungspraxis, wonach es für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ausreichte, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Deutsche Volksliste zu erfüllen, ein Gewohnheitsrecht gebildet habe. Ein Abweichen von dieser langjährigen Verwaltungspraxis würde zudem auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie das Vertrauensschutzprinzip darstellen. Im Hinblick auf die vorgelegte Einbürgerungsurkunde und das Personalblatt des B. X2. seien durch die Verschleppung die Daten durcheinander gekommen. Bei B. X2. handele es sich um den Vater der Klägerin und bei der im Personalblatt erwähnten Tochter B1. handele es sich um die Klägerin. Schließlich habe die Klägerin ihren Status als deutsche Staatsangehörige bereits durch die Aufnahme als Vertriebene vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erworben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Januar 2008 angehört worden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I 2. 853) - RuStAG - in der bei ihrer Geburt am geltenden Fassung durch Geburt von ihrem Vater erworben, weil ihr Vater zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß. Der Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 - StAngRegG -, BGBl. I S. 65, i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, erworben. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur einheimischen Wohnbevölkerung des Reichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 224. Hierzu sind konkrete Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden, noch sind solche im Übrigen ersichtlich. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung der Klägerin vom 31. Juli 2003, die sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt, der Vater habe ihr erzählt, dass sie gemeinsam mit der Familie in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden sei, ist insoweit kein ausreichendes Indiz für den behaupteten Erwerb deutschen Staatsangehörigkeit. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung des Vaters in die deutsche Volksliste, geht dies zu Lasten der Klägerin. Die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Klägerin die materielle Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N. Die Klägerin kann ihre Berufung auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte oder einen Verstoß gegen Art. 3 GG stützen. Ihre diesbezüglichen völlig unsubstantiierten und pauschalen Darlegungen lassen nicht ansatzweise erkennen, worauf genau die Klägerin die Annahme eines Vertrauenstatbestandes bzw. des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen will. Sofern die Klägerin mit diesem Vorbringen auf eine vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 in einigen Bundesländern geübte Verwaltungspraxis (vgl. Erlass des Innenministers Baden- Württemberg vom 12. November 1981, abgedruckt in Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2006, Anlage 1 B 4 zum StARegG) Bezug nehmen wollen sollte, wonach es für bestimmte Personengruppen nicht auf die Eintragung in die Volksliste ankam, so kann sie - ungeachtet der Frage, ob ihr Vater die Voraussetzungen des Erlasses erfüllt hätte - hieraus keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Beklagte an dieser als rechtsfehlerhaft erkannten Praxis festhält. Von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -. Dies kann, wenn überhaupt, nur in solchen Fällen anders zu beurteilen sein, in denen gegenüber dem Anspruchsteller durch ein in irgendeiner Form individualisierbares Verhalten einer Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Annahme, dass sich eine Verwaltungspraxis, die sich auf untergesetzliche Normen gestützt und nach der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung gestanden hat, ein dem formellen Gesetz gleichstehendes Gewohnheitsrecht darstellen können soll, ist abwegig. Ein anderer Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in dem Zeitraum von 1943 bis 1945, in dem sie sich mit ihren Eltern in Polen aufgehalten haben will, im Wege der Einzeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Unterlagen über die behauptete Einbürgerung sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Die Einbürgerungsurkunde ihres angeblichen Vaters - der Senat lässt es ausdrücklich offen, ob davon auszugehen ist, dass B. X2. , geb. 27. September 1914, auf den die Einbürgerungsurkunde ausgestellt ist, tatsächlich der Vater der Klägerin war, woran angesichts einiger Ungereimtheiten betreffend die Schreibweise des Namens (X. oder X2. ?) und das Geburtsdatum des angeblichen Vaters (1914 oder 1911?) erhebliche Zweifel angebracht sind - gibt für die behauptete Einbürgerung der Klägerin nichts her, da sie sich ausdrücklich nicht auf Familienangehörige bezieht. Ebensowenig aussagekräftig ist das Personalblatt der EWZ, in dem zwei Kinder des B. X2. aufgeführt sind. Alleine die Erwähnung der minderjährigen Kinder in dem Personalblatt der Eltern für sich genommen kann jedenfalls im vorliegenden Fall kein ausreichendes Indiz für die Einbürgerung der Kinder darstellen, weil B. X2. ausweislich seines Einbürgerungsantrags die Einbürgerung nur für sich selbst beantragt hat (vgl. die Streichung der Passage " ... und meine aus dem anliegenden Meldeblatt ersichtlichen Familienangehörigen"). Abgesehen davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in dem Personalblatt aufgeführten älteren Tochter des B. X2. um die Klägerin handelt. Dagegen spricht zum einen der völlig andere Vorname als der in allen anderen vorgelegten Unterlagen angegebene - B1. anstatt X3. . Zum anderen spricht auch das andere Geburtsdatum des Kindes B1. - 2. Oktober 1941 anstatt des geburtsurkundlich belegten und sowohl in den Anträgen der Klägerin im Verwaltungsverfahren als auch in der bereits erwähnten Erklärung vom 31. Juli 2003 verwendeten Geburtsdatums 2. Dezember 1941 - gegen die Personenidentität mit der Klägerin. Schließlich spricht auch der Umstand, dass in dem Personalblatt des B. X2. als dessen Ehefrau F. X2. , geborene U. , polnischer Abstammung, genannt wird und die Klägerin in ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren und in einem Schreiben ihrer damals Bevollmächtigten vom 18. Januar 2002 als ihre Mutter und Ehefrau des B. X. N. X. benannt hat, die ukrainischer Nationalität gewesen sein soll, gegen die Annahme, dass die Klägerin B1. X2. ist. Eine plausible Erklärung für diese Ungereimtheiten hinsichtlich des Namens, des Geburtsdatums sowie der Identität der Mutter hat die Klägerin nicht gegeben. Der pauschale Hinweis auf die Verschleppung erklärt die erheblich abweichenden, einander widersprechenden Angaben in den vorgelegten Unterlagen nicht. Auch der mangels Substantiierung bereits unzulässige unter dem 22. November 2006 schriftsätzlich gestellte Beweisantrag der Klägerin vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sofern die benannten Zeugen lediglich bestätigen sollen, dass es sich bei dem in der Einbürgerungsurkunde genannten B. X2. um den Vater der Klägerin handelt, so kommt es hierauf nach dem oben Gesagten nicht an. Im Übrigen ist aus dem Antrag nicht erkennbar, welche Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen und inwiefern die benannten Zeugen hierzu Bekundungen abgeben können sollen. Wie das Verwaltungsgericht schließlich zu Recht festgestellt hat, scheidet auch ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin gem. § 40 a StAG aus, da sie am 1. August 1999 nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG war. Ein deutscher Volkszugehöriger, der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 geflohen ist, hat nicht die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erworben, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 nicht mehr aufhielt, wobei es ohne Belang ist, ob der Aufenthalt dort freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 - 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 = NVwZ 2004, 998. Es fehlt bereits an einem Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, weil sich die Klägerin nach ihrem Vortrag lediglich in "Polen/C. " bzw. in T1. , Kreis L1. , d. h. im sog. X1. aufgehalten haben will. Im Übrigen war die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes unstreitig im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ansässig. Auch in der Folgezeit ist eine Aufnahme der Klägerin als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht erfolgt, so dass eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 - insoweit obsolet geworden, als es für das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr auf die tatsächliche Aufenthaltsnahme in Deutschland ankomme, so entbehrt dieser Vortrag jeder Grundlage in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit einer gänzlich anderen Fallgestaltung auseinandersetzt, welche mit der vorliegenden nicht annähernd zu vergleichen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.