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Beschluss

12 A 594/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.12A594.08.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der beschließende Senat, auf dessen Verhalten es im vorliegenden Anhörungsrügeverfahren allein ankommen kann, die im Zulassungsverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Vortrag, "dass sie bereits 1988 eine Erklärung abgegeben" habe, nicht zur Kenntnis genommen, greift nicht durch. Die mit der Anhörungsrüge wiederholt aufgestellte (unsubstantiierte und durch nichts belegte) Behauptung, die Klägerin habe "im Zeitpunkt des Beginns der Perestroika" bzw. 1988 bereits einen Antrag auf Änderung der in ihren Inlandspass eingetragenen Nationalität gestellt, der nach Durchlaufen eines 10jährigen Verfahrens schließlich zu Erfolg geführt habe, war nämlich in dieser Form noch nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens. Zwar hat die Klägerin in der Zulassungsbegründungsschrift auf ihren Vortrag verwiesen, "dass sie 1988, nachdem die ersten ‚Perestroikaerfolge' sich in der Sowjetunion abgezeichnet hatten, auch die Änderung der Nationalität vorzunehmen"; dieses - sprachlich missglückte - Vorbringen kann aber nur als Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag verstanden werden, dem indes eine dezidierte - gar substantiierte - Behauptung, die Klägerin habe bereits 1988 einen Antrag auf Änderung ihres Nationalitäteneintrags gestellt, nicht entnommen werden kann. In der Widerspruchsbegründung hatte die Klägerin lediglich behauptet, dass sie sich sofort nach Beginn der Perestroika darum "bemüht" habe, ihre fehlerhaften Eintragungen im Inlandspass zu beseitigen, und weiter ohne Angabe konkreter Zeitpunkte ausgeführt: "Nachdem die Gefahr der Deportation vorbei war, was im Falle der Antragstellerin erst 1988 geschehen ist, hat man dann unter Einleitung der entsprechenden Anfragen und Anträge auch die Pässe geändert." Wie im einzelnen die "Bemühungen" ausgesehen haben und wann insbesondere erstmalig ein (ohnehin erst seit Mitte 1992 erfolgversprechender) Antrag bei welcher Behörde gestellt worden ist, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für den gleichermaßen defizitären Vortrag im Klageverfahren. Völlig ohne Substanz ist zunächst die Behauptung in der Klagebegründungsschrift, die Klägerin habe den nichtdeutschen Nationalitätseintrag "zum frühest möglichen Zeitpunkt ändern lassen" (Seite 1, Abs. 3). Dem weiteren Vorbringen in der Klagebegründung (Seite 2, Abs. 1 und 2) dürfte sogar zu entnehmen sein, dass die Klägerin einen Antrag auf Änderung ihres Nationalitätseintrags überhaupt frühestens 1996 und damit erst vier Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. Sie hat nämlich vorgetragen: "Erst als die Vereinigung Wiedergeburt 1996 in der Stadt M. eine Niederlassung gegründet hat, konnte die Klägerin dort in Erfahrung bringen, dass sie, ohne Angst vor Verfolgungen haben zu müssen, rechtlich dazu in der Lage ist, den Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass von Ukrainerin in Deutsche zu ändern. Vorherige Versuche der Klägerin, ihre deutsche Nationalität bestätigen zu lassen, die sie nach 1992 eingeleitet hatte, stießen bei den Behörden der kleinen Stadt auf Unverständnis und auf Widerstand. Die Klägerin hat nach dem Zerfall der Sowjetunion sofort angefragt, ob sie sich nunmehr mit Deutsch eintragen kann. Ihr ist erklärt worden, dass dieses nicht mehr notwendig sei, denn die Ukraine mache keinen Unterschied mehr zwischen den Nationalitäten und im übrigen brauche man in der neuen Ukraine keinerlei besondere Erklärungen mehr." Dass bloße Anfragen und die im weiteren Verlauf der Klagebegründung ebenfalls unsubstantiiert behaupteten Versuche einer Darlegung (Seite 2, Abs. 3) bzw. "mehrfach" angestrengten "Bemühungen" nicht die Qualität eines - erforderlichen - förmlichen Antrags auf Änderung der Nationalitätseintragung erreichen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die schließlich für 1990 bzw. 1993/94 (wiederum substanzlos) behaupteten weiteren Aktivitäten der Klägerin (Seite 3, Abs. 2) weisen schließlich schon keinen Bezug zu einem Hinwirken auf die Änderung des Nationalitäteneintrags auf. Der Senat hat auch nicht dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass er aus dem Aktenzeichen (2-1680/98) des vorgelegten Urteils des "M. Stadtgericht(s) des W. Gebiets" vom 1. Juni 1998 über die Eintragung der (deutschen Nationalität der) Klägerin in das Urkundenbuch die Schlussfolgerung gezogen hat, die Klägerin habe jedenfalls das gerichtliche Verfahren offenbar erst im Jahre 1998 eingeleitet. Es erschließt sich schon nicht, weshalb der Senat gezwungen sein sollte, die Klägerin zu einer beabsichtigten Schlussfolgerung anzuhören, welche sich in Auswertung des ihm gerade von der Klägerin im Zulassungsverfahren unterbreiteten Tatsachenvortrages geradezu aufdrängt und mit welcher deshalb auch die Klägerin ohne weiteres rechnen musste. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet nicht die Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhaltes hinzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 12 A 1247/05 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des BVerwG. Abgesehen davon handelt es sich ersichtlich nicht um eine tragende Feststellung, sondern nur um eine ergänzende Bemerkung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne angesichts des bis zur 1998 erfolgten Änderung verstrichenen, viele Jahre umfassenden Zeitraums nicht angenommen werden, die Klägerin habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. die notwendigen Erklärungen gegenüber den Behörden abgegeben, hat der Senat nämlich schon deshalb nicht für ernstlich zweifelhaft gehalten, weil das diesbezügliche Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die nach dem Vortrag der Klägerin angeblich seit 1988 gegenüber den Behörden abgegebenen Bekenntniserklärungen, sondern auf die erst 1998 erfolgte Eintragung im Pass und damit auf das bloße Beweismittel (für zuvor abgegebene Erklärungen) abgestellt, nicht zutraf. Anknüpfend an diese Ausführungen hat der Senat lediglich als Bestätigung all dessen gewertet, dass die Klägerin "bezeichnenderweise" bis zum Tage der Beschlussfassung nicht (substantiiert) angegeben hatte, wann sie konkret den Antrag gestellt haben will, der zur Änderung ihres Nationalitätseintrags geführt hat, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der - nach dem rechtlichen Ansatz auch des Senats nicht entscheidungserhebliche - Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erst in das Jahr 1998 gefallen sei. Die weitere Rüge, der Senat habe den Vortrag der Klägerin zu ihren sonstigen Aktivitäten seit 1988 (nicht: im Jahre 1988) zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gewürdigt, geht ersichtlich fehl. Der Senat hat insoweit nämlich ausgeführt, dass diese behaupteten (nicht auf die Änderung des Nationalitäteneintrags gerichteten) Aktivitäten mit Blick auf die auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich seien; außerdem hat er im einzelnen begründet, weshalb dem diesbezüglichen Klagevorbringen auch keine nachprüfbaren, den Anforderungen genügenden Indizien für den Willen der Klägerin zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe entnommen werden könnten. Die ferner erhobene Rüge, der Senat habe den Vortrag ignoriert, die Klägerin habe "bei der Volkszählung 1988" ihre deutsche Nationalität angegeben, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass im Jahre 1988 überhaupt keine Volkszählung stattgefunden hat - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2004 - 2 A 4677/96 -, m. w. N.; ferner Peter Hilkes: "Nach dem Zerfall der Sowjetunion. Probleme der Russlanddeutschen bei der Gestaltung ihrer Zukunft in den Nachfolgestaaten", in: Ethnos-Nation 2 (1994) H. 2, S. 61 ff -, hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründungsschrift nämlich schon keinen Vortrag zu ihrem Verhalten anlässlich von Volkszählungen geleistet. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten unterstellen würde, sie habe mit ihrem Zulassungsvorbringen sinngemäß ihr Klagevorbringen in Bezug genommen, nach welchem sie sich "anlässlich der Volkszählungen, nach dem ab ca. 1988 eine Verfolgungsbefürchtung nicht mehr bestand, mit deutscher Volkszughörigkeit eingetragen" hat. Denn insoweit mangelt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der - zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem detaillierten, schlüssigen Vortrag, wann derartige Volkszählungen stattgefunden haben und wann und in welcher Weise sich die Klägerin hierbei zum deutschen Volkstum bekannt haben will. Abgesehen davon hat sich das Vorbringen der Klägerin zu ihren nicht auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags bezogenen Aktivitäten und damit auch ihr Vortrag zu einem angeblichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Volkszählungen nach den obigen Ausführungen in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht mehr entscheidungserheblich erwiesen, sodass eine Gehörsverletzung auch aus diesem Grunde nicht gegeben sein kann. Eine Verletzung des zu relevantem Streitstoff zu gewährenden Gehörs ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass der Senat den mit Schriftsatz vom 9. März 2007 geleisteten Vortrag wegen Versäumung der am 1. August 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt hat. Es mag insoweit offen bleiben, ob das Vorbringen, die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Schriftstücke belegten, dass die Klägerin "von vornherein als deutsche Volkszughörige geführt worden" sei, und die Vorlage der Schriftstücke selbst nur als Nachreichen von Beweismitteln und damit als bloße Ergänzung des bisherigen Zulassungsvorbringens anzusehen sein könnten. Dazu, dass nach Fristablauf eingereichter Vortrag grundsätzlich unbeachtlich ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 7 S 1139/98 -, Juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 124a Rn. 116; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn 73. Denn sämtliche Unterlagen sind für die hier entscheidungserheblich gewesene Frage, ob die Klägerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Änderung ihres Nationalitätseintrags beantragt hat, ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Abgesehen davon waren diese Unterlagen teilweise schon im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden (Ablichtungen der Pässe der Klägerin und ihrer Tochter) bzw. betrafen sie nicht die Klägerin (Kopie der Anmeldungskarte des Bruders der Klägerin; den Vater der Klägerin betreffende Archivbescheinigung; Kopie des Passes der Tochter der Klägerin; Kopie des die Tochter der Klägerin betreffenden Urteils des M. Stadtgerichts). Die Ansicht der Klägerin schließlich, Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens könne auch die Behauptung sein, der Senat habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, geht offensichtlich fehl. Sie geht nicht nur von der unzutreffenden Prämisse aus, eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht könne zu der Annahme eines - im Rahmen des § 152a VwGO allein berücksichtigungsfähigen - Gehörsverstoßes führen, vgl. dazu, dass Aufklärungsmängel grds. keine Versagung rechtlichen Gehörs begründen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/07 -, NVwZ 1988, 523 (524), sondern verkennt auch die Struktur des Zulassungsverfahrens. Aus dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgt nämlich die Beschränkung der berufungsgerichtlichen Prüfung auf die Darlegungen des Rechtsmittelführers, dem es obliegt, das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert zu begründen. Es findet deshalb im Zulassungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung von Amts wegen statt (vgl. auch § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), und auch eine Beweiserhebung kommt - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich nicht in Betracht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 186 und 259; Bader, a. a. O., § 124a Rn. 103; Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O., § 124a Rn 131 m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.