Urteil
10 D 103/06.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0306.10D103.06NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006) ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin. Dieser überplant einen vormals landwirtschaftlich genutzten unbebauten Bereich von etwa 19 ha Größe, auf dem im Zuge der inzwischen erfolgten Planverwirklichung etwa 5.000 Kfz-Stellplätze entstanden sind. Außerdem befindet sich im Boden des Plangebiets entlang der südlichen Plangebietsgrenze und in einer Tiefe von etwa 1,20m ein von der Beigeladenen zu 2.) errichteter und betriebener Erdgasröhrenspeicher; er besteht aus sechs parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von je 560m und einem Durchmesser von 1,40m, die bis zu 500 t Erdgas bei einem Druck von 100 bar aufnehmen können. Die zu der Anlage gehörende Mess- und Regelstation sowie Verdichteranlage ist außerhalb des Plangebiets errichtet. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. U. 50 in F. . Das Grundstück liegt unmittelbar nördlich der Straße B. U. , die entlang der nördlichen Grenze des Plangebiets im räumlichen Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans verläuft. Die übrigen Grenzen des Plangebiets, das im Wesentlichen die Form eines rechtwinkligen Dreiecks aufweist, bilden die M.---------straße (L 442) im Westen und die Autobahn A 52 im Süden bzw. Osten. Der Bebauungsplan setzt den weit überwiegenden Teil des Plangebiets als "öffentliche Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fläche mit hohem Grünanteil für das Parken von Fahrzeugen" sowie als Park and Ride - Anlage fest. Hauptaufgabe dieser Verkehrsfläche ist es, Besuchern der auf dem Messegelände der Antragsgegnerin durchgeführten Veranstaltungen Parkraum für etwa 5.000 Fahrzeuge zu bieten. Vom Plangebiet zum Messegelände wird an Veranstaltungstagen ein Bus-Shuttle-Service angeboten, der über eine entlang der südlichen Plangebietsgrenze verlaufende Erschließungsstraße und von dort aus über die Straße B. U. zum Messegelände geführt wird. Im Übrigen dient die Fläche nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Öffentlichkeit auch als Park and Ride - Anlage. Das Plangebiet wird für den Zugangsverkehr im Norden sowie Westen von der M.---------straße aus sowie mittelbar von der Straße B. U. aus durch Zubringerstraßen erschlossen. Westlich des Plangebiets schließt sich jenseits der M.---------straße das Gelände des Flughafens F. /N. an. Die zum Parken für Fahrzeuge vorgesehenen Flächen sind zu den Plangebietsgrenzen hin durch Flächen für Anpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) abgeschirmt; am nördlichen Rand des Plangebiets im Bereich der Häuser B. U. 50 und 54 ist ein Wall angelegt. Weiter sind im Nordwesten des Plangebiets zwei Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt; die westlich gelegene dient zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens. Schließlich ist zwischen der Straße B. U. und der südlich anschließenden Park and Ride - Anlage eine Fläche festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB); dort verläuft die Trasse einer geplanten Stadtbahnlinie. Im südlichen Bereich des Plangebiets ist nachrichtlich eine "Gasspeicheranlage nach BImSchG ('Röhrenspeichersystem zur Gasbezugsoptimierung')" zeichnerisch dargestellt. Durch textliche Festsetzungen sind u.a. die Gestaltung der Stellplatzflächen sowie die Errichtung eines Blendschutzwalls entlang der BAB näher geregelt. In der textlichen Festsetzung Nr. 3. heißt es: "Gebot zum Anpflanzen von Bäumen: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Verkehrsfläche für das Parken je angefangene 25 Stellplätze mindestens ein großkroniger, heimischer und standortgerechter Laubbaum mit einem in 1 Meter Höhe gemessenen Stammumfang von mindestens 20cm anzupflanzen ist." Festsetzungen dazu, welche Teile des für Stellplätze genutzten Plangebiets von diesem Pflanzgebot erfasst sind und ob bzw. welche Teile ausgespart sein sollen, bestehen nicht. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach einer ersten Standortanalyse im Jahre 1995 und der Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im April und Mai 1998 sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 5. November 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 24. November 1998 bis 28. Dezember 1998 erstmals öffentlich ausgelegt; eine Standortuntersuchung, eine verkehrstechnische Untersuchung, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie ein Entwässerungskonzept und ein Baugrundgutachten lagen vor. Zahlreiche Einwender - darunter auch die Antragstellerin (Schreiben vom 28. April, 5. November und 23. Dezember 1998) - machten Bedenken gegenüber der Planung geltend, insbesondere weil die Planung zur Versiegelung einer dem Landschaftsschutz unterfallenden Fläche führen und Probleme mit der Reinhaltung des Grundwassers mit sich bringen werde. Nachdem die Beigeladene zu 2.) im Jahre 2001 mit dem Bau des unterirdischen Erdgasröhrenspeichers im südöstlichen Bereich des Plangebietes begonnen hatte, ergänzte die Antragsgegnerin die Planunterlagen (Ratsvorlage 6/521/1999) durch ergänzende Ausführungen (Ratsvorlage 1342/2001/6), in denen auf den im Bau befindlichen Gasspeicher und auf zwei gutachtliche Stellungnahmen des RWTÜV zur Ungefährlichkeit dieser Anlage hingewiesen wurde. Durch Vertrag vom 20. und 25. September 2001 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.) verpflichtete sich diese, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sowie im Bereich der Gasröhrenanlage eine Überdeckung von mindestens einem Meter herzustellen sowie im Schutzstreifen der Anlage keine Gebäude, Fundamente oder Bäume zu errichten bzw. anzupflanzen (Anlage zu § 6 des Vertrages). Zusätzlich verpflichtete sich die Beigeladene zu 1.), die Vorgaben der Stellungnahme des RWTÜV vom Juni 2001 bei Planung, Herstellung und Nutzung des Parkplatzes zu beachten. Am 28. November 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan einschließlich Begründung als Satzung; der Beschluss wurde am 15. März 2002 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen leitete die Antragstellerin am 2. Mai 2002 ein Normenkontrollverfahren ein (OVG NRW, 10a D 45/02.NE). Am 20. Februar 2002 erteilte das Staatliche Umweltamt E. der Beigeladenen zu 2.) nach § 4 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Erdgasröhrenspeichers; vorausgegangen war eine Kontroverse darüber, ob die Anlage genehmigungspflichtig sei oder nicht. Die Genehmigung enthielt Nebenbestimmungen, durch die der von der Anlage ausgehende Lärm am Wohnhaus der Antragstellerin Werte von 54 bzw. 39 dB(A) tagsüber bzw. nachts nicht überschreiten durfte; weitere Nebenbestimmungen betrafen die Aktualisierung des Sicherheitsberichts entsprechend den Vorgaben der 12. BImSchV, die Einzäunung sicherheitsrelevanter Bereiche (Entwässerungs- und Entlüftungsstutzen, Rohrverteiler) sowie - als "Hinweis" bezeichnet - die Unzulässigkeit einer Veränderung des zwischen der Anlage und der Autobahn A 52 liegenden Geländes durch die Anlage von Parkplätzen. In der Begründung zur Genehmigung wies das Staatliche Umweltamt E. allerdings darauf hin, dass die Genehmigung ohne Berücksichtigung einer etwaigen Planung für die Anlage eines Messeparkplatzes erfolge, weil zum Genehmigungszeitpunkt eine abgeschlossene und damit berücksichtigungsfähige Planung noch nicht vorlag. Auf den am 10. September 2002 gestellten Antrag der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens setzte der erkennende Senat den Bebauungsplan durch Beschluss vom 20. Februar 2003 mit der Begründung vorläufig außer Vollzug, das aus dem Zusammentreffen von Messeparkplatz und Erdgasröhrenspeicheranlage resultierende Gefahrenpotenzial sei nicht hinreichend berücksichtigt worden (Az.: 10a B 1780/02.NE). Der Rat der Antragsgegnerin hätte schon wegen der Nähe von Parkplatz und Erdgasspeicher zur Autobahn in eine nähere Prüfung eintreten und sich nicht mit der Annahme begnügen dürfen, Nutzungsbeschränkungen seien geeignet und ausreichend, Gefahren zu vermeiden. Außerdem hätte er nach dem Satzungsbeschluss die Sach- und Rechtslage unter Kontrolle halten und insbesondere die in diesem Zeitraum ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung berücksichtigen müssen, weil diese das Vorhandensein eines Parkplatzes ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Gefahrenabschätzung gemacht habe. Zudem sei ungeklärt geblieben, ob die von der Parkplatznutzung ausgehenden Emissionen an Lärm und Luftschadstoffen den Anliegern zumutbar seien. Als Reaktion auf diesen Senatsbeschluss führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a BauGB durch. Dabei nahm sie weder inhaltliche Änderungen des Bebauungsplans vor noch führte sie eine erneute Offenlegung oder sonstige Beteiligung Betroffener oder der Öffentlichkeit durch, sondern stellte in zwei Ratsvorlagen (1775/2003/6 vom 26. August 2003 und 1775 E/2003/6, ohne Datum) "ergänzendes Abwägungsmaterial" zusammen. Die Vorlage 1775/2003/6 enthielt Ausführungen sowie Anlagen zur Lärm- und Schadstoffbelastung an den Wohnhäusern B. U. 50 und 54 (Lärmgutachten vom 20. November 2002, Schadstoffgutachten vom 2. Juni 2003) sowie zum Gefahrenpotenzial des Erdgasspeichers (u.a. immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Februar 2002; Gutachten des RWTÜV vom 8. Juni 2001), insbesondere mit der Aussage, Sicherheitsabstände zwischen Parkplatz und Gasröhrenanlage seien nicht erforderlich. Einführend hieß es in der Vorlage, die Verwaltung sei weiterhin der Auffassung, die im Rahmen des ersten Satzungsbeschlusses vorgenommene Abwägung sei nicht zu beanstanden. Weiter hieß es: "Zur erneuten Abwägung gelangen ausschließlich die durch das OVG gerügten Abwägungsmängel, ansonsten bleibt die durch den Rat der Stadt F. in der Sitzung am 28.11.2001 erfolgte Abwägung erhalten." Vor der Ratssitzung vom 15. Oktober 2003 ersetzte die Antragsgegnerin die vorerwähnte Vorlage 1775/2003/6 durch die Vorlage 1775E/2003/6, weil sie den Gasspeicher als nachrichtliche Darstellung in die Planurkunde aufgenommen hatte; zusätzlich setzte sie sich mit einem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes E. vom 6. Oktober 2003 auseinander, in dem dieses die Erforderlichkeit betont, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sowie die Seveso-II-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zu beachten. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2003 erneut als Satzung; der Beschluss wurde am 24. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht. Noch vor der erneuten Beschlussfassung hatte die Antragsgegnerin am 18. Juni 2003 den an den erkennenden Senat gerichteten Antrag gestellt, den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2003 im Verfahren 10a B 1780/02.NE aufzuheben. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei offen, ob der erneute Satzungsbeschluss im Hinblick auf das mit dem Erdgasröhrenspeicher verbundene Gefährdungspotenzial abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen sei. Insbesondere sei die zentrale Frage nach wie vor offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Gasaustritt ereignen und zu Schäden führen könne; ungeklärt sei auch, ob es eines Mindestabstands zwischen Parkplatz und Erdgasspeicher bedürfe (OVG NRW, 10 B 1241/03.NE). Durch Urteil vom 29. September 2004 erklärte der erkennende Senat den Bebauungsplan in der Fassung der Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 24. Oktober 2003 für unwirksam (OVG NRW, 10a D 45/02.NE). Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, weil er eine im Gebietsentwicklungsplan E. als verbindliche Zielvorgabe enthaltene Stadtbahntrasse nicht wirksam für die vorgesehene Nutzung freihalte. Außerdem sei er nicht aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt, der die Stadtbahntrasse ebenfalls darstelle. Auf die Frage der Vereinbarkeit der Stellplatzanlage mit dem Erdgasröhrenspeicher komme es für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.) auf Zulassung der Revision blieben erfolglos (BVerwG, 4 BN 1.05, Beschluss vom 7. Februar 2005). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 leitete die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel ein, den Bebauungsplan nach Fehlerbehebung durch die Wiederholung von Offenlage und Satzungsbeschluss rückwirkend erneut in Kraft zu setzen (§ 214 Abs. 4 BauGB); der in diesem Verfahren - allerdings ohne Rückwirkung - ergangene Satzungsbeschluss bildet den Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Die Antragsgegnerin legte dem ergänzenden Verfahren den Plan in einer in einem Teilbereich geänderten Fassung zu Grunde. Sie behielt den bisherigen zeichnerischen Planentwurf bei, markierte jedoch die im Norden des Plangebiets befindliche Straße B. U. sowie die südlich angrenzende regionalplanerisch vorgesehene Stadtbahntrasse als "Änderungsbereich (Ergänzendes Verfahren 2005)". Für diesen Bereich ist nunmehr - von einzelnen Flächen geringen Umfangs abgesehen - die Verpflichtung zur Freihaltung von Bebauung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen; insbesondere kam es nicht zu Änderungen der textlichen Festsetzungen. Im ergänzenden Verfahren wurde zunächst der landschaftspflegerische Fachbeitrag überarbeitet, weil infolge der Freihaltung der Stadtbahntrasse ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf vorhanden war. Am 1. Dezember 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs für die Zeit vom 20. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006; in der dem Beschluss vorangegangenen Debatte erklärten Vertreter der Antragsgegnerin, weder die Lärmemissionen des Parkplatzes noch die von dem Gasspeicher möglicherweise ausgehenden Gefahren seien Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Dementsprechend hieß es in der öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2005): "Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können - gemäß § 3 (3) BauGB in der am 27. August 1997 bekannt gemachten und bis zum 19. Juli 2004 gültigen Fassung - Anregungen nur zu den gegenüber dem am 24. Oktober 2003 bekannt gemachten Plan geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden. (Siehe Planentwurf: "Änderungsbereich / Ergänzendes Verfahren 2005"). Für diesen Bebauungsplanentwurf ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden (gem. § 2a BauGB). Dieser ist Bestandteil der Begründung." Vor dem Beschluss über die Offenlage war der geänderte Planentwurf in den zuständigen Bezirksvertretungen erörtert worden. In diesem Rahmen hatte der Vertreter des Stadtplanungsamtes ausgeführt, dass das ergänzende Verfahren lediglich den im Norden des Plangebiets liegenden Änderungsbereich betreffe, weil insbesondere der Gasspeicher nicht Thema der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gewesen sei. Im Zuge der Offenlage nahm das Staatliche Umweltamt E. Stellung und führte in einem Schreiben vom 13. Januar 2006 aus, der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG müsse beachtet werden; horizontale Null-Abstände seien im Gesetz nicht vorgesehen. Auch sei die Umsetzung der nach der Störfallverordnung notwendigen Maßnahmen nicht gesichert. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wandte in einer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 ein, dass das ergänzende Verfahren eindeutig zu kurz greife, weil es die Frage der Gefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers ausklammere; diese Frage habe im Normenkontrollurteil nur deshalb keine Rolle gespielt, weil der Plan schon aus anderen Gründen unwirksam gewesen sei. Um der Stadt F. eine "erneute Demütigung" zu ersparen, solle nunmehr ein Gutachten zur Sicherheit des Gasspeichers eingeholt werden, schon weil in anderen Staaten ein striktes Verbot jeglicher Oberflächennutzung oberhalb eines derartigen Speichers bestehe. Im Übrigen sei schon die Standortentscheidung zweifelhaft. Schließlich sei die Festsetzung des Regenrückhaltebeckens zwar sinnvoll, dürfe aber nicht auf den erforderlichen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet werden, weil es als Teil der Regenwasserbeseitigung anzusehen sei und deshalb seine Rechtsgrundlage nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB habe, sondern nur in § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB. Am 24. Mai 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1.) einen städtebaulichen Vertrag zur Anpassung des bestehenden Vertrages vom 20. und 25. September 2001 ab, um die Durchführung und Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft zu sichern. An demselben Tag beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die während des ergänzenden Verfahrens vorgebrachten Einwendungen - die Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes und des Beirats der Unteren Landschaftsbehörde wurden zurückgewiesen - und beschloss den Bebauungsplan als Satzung; eine Rückwirkung des Satzungsbeschlusses wurde nicht angesprochen. Die Beschlussvorlage für diese Entscheidung (Vorlage 0253/2006/6B vom 9. April 2006) enthielt umfangreiche Anhänge: Im ersten Teil waren die Vorschläge der Verwaltung zur Abwägung der im ergänzenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, eine aktualisierte Planbegründung, ein aktualisierter landschaftspflegerischer Fachbeitrag sowie die Ergänzung des vorerwähnten städtebaulichen Vertrages enthalten. Der zweite Teil umfasste die Vorlagen für den Satzungsbeschluss des Jahres 2003 (Beschlussvorlagen 1775/2003/6, 6/521/1999, 1342/2001/6 einschließlich Anlagen), während im dritten Teil die erweiterten Abwägungsunterlagen für den Satzungsbeschluss des Jahres 2003 (Beschlussvorlage 1775E/2003/6) einschließlich Anlagen zusammengestellt waren. Schließlich waren das Normenkontrollurteil des Senats vom 29. September 2004 und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2005 beigefügt. In der Beschlussvorlage 0253/2006/6B hieß es u.a.: "Die im Rahmen der öffentlichen Planauslegung <vom 20. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006> vorgebrachten Anregungen sollen nun abgewogen und der Plan als Satzung beschlossen werden. Der Rat entscheidet über alle im Verlaufe des Gesamtverfahrens eingestellten Belange, die sich im Bebauungsplan (Entwurf zum Satzungsbeschluss) und in der Begründung (Entwurf zum Satzungsbeschluss) widerspiegeln." Aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 24. Mai 2006 ergibt sich, dass im Rat die Frage diskutiert wurde, ob die Sicherheit des Gasspeichers Gegenstand des Verfahrens gewesen sei; Vertreter der Ratsmehrheit führten aus, dass in den Gerichtsakten keinerlei Hinweis auf eine Unfallgefahr enthalten seien, sondern dass lediglich ein unglücklicher Formfehler zu berichtigen sei. Der Satzungsbeschluss wurde am 16. Juni 2006 öffentlich bekannt gemacht. Nach der Planbegründung ist wegen beabsichtigter Kapazitätsausweitungen der Beigeladenen zu 1. ein günstig gelegener Ersatzparkplatz dringend erforderlich. Nach Durchführung einer Standortanalyse habe für den "unbebauten, bäuerlich genutzten" überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Standort vor allem die unmittelbare Nähe zur Autobahn und damit verbunden seine gute Erreichbarkeit sowie die Tatsache gesprochen, dass über 50 % der Messebesucher über die A anreisen würden. Außerdem sei die Einrichtung eines Bus- Pendelverkehrs zwischen Messeparkplatz und Messegelände ohne größere Schwierigkeiten zu verwirklichen. Auf diese Weise werde die Errichtung der Stellplätze zu einer Konfliktentschärfung im verdichteten Siedlungsbereich von S. beitragen. Die verkehrlichen Immissionen im Umfeld schützenswerter Wohnbereiche würden durch den umweltfreundlichen Transport mittels ÖPNV reduziert. Daneben solle die festgesetzte Verkehrsfläche auch als P + R-Anlage "messefremden Nutzungen" dienen. Die erforderliche Dimensionierung und Regelungen zur Nutzung und Unterhaltung seien ebenso in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. enthalten wie Regelungen zur Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft. Schließlich enthält die aktualisierte Planbegründung einen Hinweis auf die nachrichtliche Darstellung des Erdgasröhrenspeichers mit der zusätzlichen Angabe, die Anlage sei nach dem BImSchG am 20. Februar 2002 genehmigt worden; "im Rahmen dieses Verfahrens" seien "umfangreiche Gutachten zur Sicherheit der Anlage, auch in Bezug auf die oberirdische Nutzung der Fläche als Messeparkplatz, angefertigt" worden. Auch nach dem Wegfall des förmlichen Genehmigungserfordernisses beanspruchten "die inhaltlichen Aspekte der Genehmigung weiterhin Geltung". Hinsichtlich der Genehmigung vom 20. Februar 2002 haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) am 7. Dezember 2006 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Genehmigung übereinstimmend ausgeführt, dass von dieser Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgingen; das Verfahren ist sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Am 23. August 2006 hat die Antragstellerin die Normenkontrollklage erhoben. Zur Begründung ihres Antrags führt sie im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe zwar inzwischen die Anpassung des Plans an regionalplanerische Vorgaben hergestellt, alle übrigen - schon bisher gerügten - Mängel hingegen nicht beseitigt. Insbesondere fehle es an einer abgewogenen Standortentscheidung, da sich die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses in einer Weise auf den Standort M.---------straße festgelegt, dass eine ergebnisoffene Standortprüfung nicht mehr möglich gewesen sei. Unberücksichtigt geblieben seien die von dem Erdgasröhrenspeicher ausgehenden Gefahren. Um die Auswirkungen eines Störfalls durch vorbeugende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, sei ein Sicherheitsabstand unverzichtbar und nach Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie und § 50 BImSchG auch erforderlich. Der Rat der Antragsgegnerin habe jedoch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nicht einmal erwogen. Dass durch eine Änderung der 4. BImSchV Erdgasröhrenspeicher inzwischen nicht mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen würden und die fragliche Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz zulässig sei, führe selbstverständlich nicht dazu, dass der beschriebene Nutzungskonflikt nicht in die Abwägung habe eingestellt werden müssen. Schließlich seien die Immissionsprobleme, die zu Lasten der Antragstellerin bei der Benutzung des Parkplatzes entstehen würden, nicht ausreichend erfasst worden; beispielsweise sei nicht sicher gestellt, dass eine Nutzung der Stellplätze in der Nachtzeit unterbleibe. Ebenso wenig sei der Einfluss der Planverwirklichung auf den von der Antragstellerin auf ihrem Grundstück betriebenen Trinkwasserbrunnen geklärt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.---------straße " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf ihren Vortrag in den unter den Aktenzeichen 10a D 45/02.NE, 10a B 1780/02.NE sowie 10a B 1241/03.NE geführten Verfahren. Der Rat habe schon im Jahre 2003 alle relevanten Belange fehlerfrei abgewogen; darauf habe er im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 24. Mai 2006 zurückgreifen können. Der Erdgasröhrenspeicher sei technisch auf höchstem Niveau und stelle keine Gefahr dar. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie sind der Ansicht, dass die gesetzgeberische Entscheidung, Erdgasröhrenspeicher aus der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG herauszunehmen, auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sei; der Plangeber habe sich darauf verlassen dürfen, dass derartige Anlagen nicht mehr als gefährlich anzusehen seien. Die Anlage sei allein anhand § 49 EnWG in Verbindung mit der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLV) zu beurteilen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 29. Februar 2008 wird verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakten zu den Verfahren 10a D 45/02.NE, 10a B 1780/02.NE und 10a B 1241/03.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin zu allen bisherigen Satzungsbeschlüssen und den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie die Möglichkeit einer Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf Abwägung ihrer privaten Belange substantiiert geltend macht. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M.- --------straße " der Antragsgegnerin ist unwirksam. Er ist unter mehreren Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verstößt deshalb gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Der Plangeber hat bei dem Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006 die für die Abwägungsgerechtigkeit des städtebaulichen Konzepts maßgeblichen Gesichtspunkte weitgehend ignoriert, so dass es zu einem fast vollständigen Abwägungsausfall gekommen ist (dazu nachfolgend 1.). Jedenfalls hat er - soweit eine Abwägungsentscheidung getroffen worden ist bzw. falls eine umfassende Abwägung beabsichtigt gewesen sein sollte - die maßgeblichen Belange in ihrem Gewicht verkannt, so dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft ist. Insbesondere spricht vieles dafür, dass § 50 BImSchG verletzt ist (unten 2.). Die Abwägungsfehler sind offensichtlich und ergebnisrelevant (unten 3.). Außerdem ist der angegriffene Bebauungsplan rechtswidrig, weil seine Inkraftsetzung im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) materiell fehlerhaft war (unten 4.). 1. Der Satzungsbeschluss vom 24. Mai 2006, durch den das ergänzende Verfahren abgeschlossen wurde, ist rechtswidrig, denn die ihm zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung hat u.a. das für die Rechtmäßigkeit der Plankonzeption entscheidende Gefahrenpotenzial, das von dem Nebeneinander von Gasspeicher und Parkplatz ausgeht, vollständig ausgeklammert, obwohl der Satzungsgeber diese Frage auch im ergänzenden Verfahren zum Gegenstand der Abwägung hätte machen müssen. Insoweit liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Nach der maßgeblichen Sitzungsvorlage Nr. 0253/2006/6B vom 9. April 2006 sollte der Rat "die im Rahmen der öffentlichen Planauslegung vorgebrachten Anregungen" abwägen und den Plan als Satzung beschließen. In der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlegung (Amtsblatt vom 9. Dezember 2005, entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 1. Dezember 2005) hieß es unter Hinweis auf den gekennzeichneten Änderungsbereich im Norden des Plangebiets ausdrücklich, dass "im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen nur zu den gegenüber dem am 24. Oktober 2003 bekannt gemachten Plan geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden <können>". Dieser Formulierung entspricht es, dass nach der Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0253/2006/6B - Abwägungsvorschlag der Verwaltung - diejenigen Anregungen und Einwendungen ohne entscheidungstragende Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt zurückgewiesen werden sollten, die sich mit dem Gefahrenpotenzial des Erdgasspeichers beschäftigten. Der Vorschlag, die beiden insoweit betroffenen Einwendungen - Schreiben des Staatlichen Umweltamtes E. vom 13. Januar 2006 und E-Mail des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 13. Februar 2006 - zurückzuweisen, war u.a. mit folgenden Formulierungen begründet: "Die Anregungen des StUA betreffen zunächst einmal ein Thema, welches nicht Gegenstand des Änderungsbereichs ist und zu dem gemäß Offenlagebeschluss des ASP vom 1. Dezember 2005 keine Anregungen vorgebracht werden können." "Die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung war auf Änderungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren beschränkt. Von diesen Änderungen waren Fragen des Landschaftsschutzes, der Standortwahl, des Gasröhrenspeichers, ... nicht betroffen. Diese Fragen wurden bereits im Rahmen des vorangegangenen Satzungsbeschlusses abgewogen." In den Planaufstellungsvorgängen befindliche verwaltungsinterne Vermerke bestätigen dies. Auf dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes findet sich hinsichtlich des Gefahrenaspekts die handschriftliche Bemerkung "das ist nicht Thema der Offenlage!", und nach einem Vermerk des Städtischen Rechtsamtes vom 23. Februar 2006 "<ist> die Stellungnahme des StUA in dieser Offenlage, die einen anderen Teil des Plangebiets betrifft, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Abwägung kommt insoweit nicht in Betracht." (Hervorhebung nicht im Original) Dieselbe Rechtsansicht haben Vertreter der Antragsgegnerin bzw. Ratsmitglieder im Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung (Sitzung vom 1. Dezember 2005) und in der Ratssitzung vom 24. Mai 2006 vertreten. Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung führten sie aus, weder die "Gefahrenquelle" Erdgasspeicher noch die Frage der Lärmbelastung der Anwohner sei Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gewesen, und nur die dort markierten Fehler wolle man beheben. In der abschließenden Ratssitzung hieß es, die "Gerichtsakten enthielten keinerlei Hinweis auf eine Unfallgefahr durch den Erdgasspeicher". Lediglich der "allerdings sehr unglückliche Formfehler" - damit dürfte die materielle Rechtswidrigkeit des damals streitgegenständlichen Bebauungsplans wegen fehlender Anpassung an die Regionalplanung und fehlender Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemeint sein - sei zu berichtigen gewesen. Den zitierten Unterlagen aus dem ergänzenden Verfahren lässt sich entnehmen, dass der Plangeber davon ausging, es sei lediglich eine auf Einwendungen und Anregungen zum räumlichen Bereich der Stadtbahntrasse eingeschränkte Abwägungsentscheidung zu treffen, während das Abwägungsmaterial zur Gefahrenproblematik des Erdgasspeichers bereits in den früheren Verfahren vollständig ermittelt, bewertet und abschließend abgewogen worden sei. Nach der Vorstellung der Antragsgegnerin stand die mit Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 im ergänzenden Verfahren getroffene Entscheidung über den Bebauungsplan nur deshalb in Frage, weil sie gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB verstieß. Nur in diesem Umfang sollte deshalb ein neuerliches ergänzendes Verfahren durchgeführt werden, während hinsichtlich aller anderen abwägungsrelevanten Aspekte keine Änderungen am Plankonzept vorgenommen wurden und die Plankonzeption deshalb auch nicht erneut zur Disposition durch Einwender oder Plangeber gestellt werden sollte. Allerdings wird in der vorerwähnten Sitzungsvorlage Nr. 0253/2006/6B an anderer Stelle ausgeführt, dass der Rat "über alle im Laufe des Gesamtverfahrens eingestellten Belange, die sich im Bebauungsplan (Entwurf zum Satzungsbeschluss) und in der Begründung (Entwurf zum Satzungsbeschluss) widerspiegeln", zu entscheiden habe. Zudem waren der Beschlussvorlage als Anlagen die Beschlussvorlagen zu den vorangegangenen Satzungsbeschlüssen vom 28. November 2001 und 15. Oktober 2003 einschließlich aller Anlagen zu diesen beigefügt, so dass dem Rat alle Materialien einschließlich der früheren Einwendungen vorlagen, die schon den früheren Satzungsbeschlüssen zu Grunde gelegen hatten. Der Senat geht dennoch davon aus, dass der Plangeber im ergänzenden Verfahren keine umfassende Abwägungsentscheidung treffen, sondern sich nur mit den die geänderten Teilen des Planentwurfs betreffenden Belangen auseinandersetzen wollte, weil nach seiner Auffassung insbesondere das Gefahrenpotenzial des Erdgasspeichers nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens, sondern bereits "abgearbeitet" war. Denn die vorzitierten Formulierungen im Rahmen der Offenlage und des Satzungsbeschlusses haben potenziellen Einwendern ebenso wie den Ausschuss- und Ratsmitgliedern in aller Deutlichkeit vermittelt, dass im ergänzenden Verfahren lediglich ein begrenzter und letztlich als unbedeutend eingestufter Fehler ("sehr unglücklicher Formfehler") zu berichtigen und dass hierfür eine erneute Befassung mit anderen Abwägungsbelangen nicht erforderlich war. Der bloße Umstand, dass die Gesamtheit aller früheren Beschlussvorlagen der aktuellen Vorlage als Anlage beigefügt waren, ändert daran wegen der mehrfachen ausdrücklichen Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im ergänzenden Verfahren nichts. Sollte im Übrigen der Plangeber davon ausgegangen sein, dass eine umfassende Abwägung auf der Basis der unveränderten Beschlussvorlagen von 2001 und 2003 sowie der zusätzlichen Anregungen und Einwendungen zu dem geänderten Teil des Planentwurfs getroffen werden könne, wäre auch dies im vorliegenden Fall fehlerhaft und würde ebenfalls zu einem Abwägungsausfall führen. Denn die Rechtswidrigkeit der unwirksamen Satzungsbeschlüsse vom 28. November 2001 und 15. Oktober 2003 beruhte gerade auf erheblichen Abwägungsdefiziten, die durch bloße Übernahme in die aktuelle Beschlussvorlage nicht zu beheben waren. Aus denselben Gründen musste der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Antragsgegnerin, den Zeugen Herrn M1. dazu zu vernehmen, dass bei der Abwägung des Rates zum Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 neben den jedem einzelnen Ratsmitglied übersandten Unterlagen weitere umfangreiche Unterlagen in Gestalt mehrerer Aktenordner aus dem Verfahren über die Erdgasröhrenanlage, insbesondere mit dem Sicherheitsbericht und der Störfallanalyse aus dem Haus der Beigeladenen zu 2. im Ratssaal zur Einsichtnahme zur Verfügung standen, nicht nachgehen. Zum einen ist es für Gegenstand und Rechtmäßigkeit der am 24. Mai 2006 getroffenen - allein streitgegenständlichen - Ratsentscheidung ohne jede Bedeutung, ob und ggf. welche Aktenordner drei Jahre zuvor im Ratssaal vorhanden gewesen sind. Zum anderen ist allein das Vorhandensein von Material im Ratssaal kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Plangeber Abwägungsmaterial zur Kenntnis nimmt und ergebnisoffen in seine Entscheidung einbezieht; insofern aussagekräftig sind vielmehr die Planbegründung und die von der Verwaltung erarbeiteten Entscheidungsvorschläge. Die Äußerungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigen diese Einschätzung. Auch auf mehrfache Nachfrage führten sie aus, der Satzungsbeschluss des Jahres 2003 sei hinsichtlich der Abwägung fehlerfrei gewesen, so dass eine neuerliche Abwägung im Jahre 2006 nicht mehr erforderlich gewesen sei; vielmehr sei es nur um die Prüfung gegangen, ob neues Abwägungsmaterial einzuarbeiten gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall und auch nicht erforderlich gewesen. Diese dem streitgegenständlichen Satzungsbeschluss zu Grunde liegende Sicht des ergänzenden Verfahrens durch den Plangeber hat zu einem weit reichenden Abwägungsausfall und damit zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Reparaturversuchs geführt. Auf Grund der im Vorfeld der Senatsentscheidung vom 29. September 2004 ergangenen Beschlüsse des Senats - in gleicher Weise allerdings auch ohne Berücksichtigung dieser gerichtlichen Entscheidungen - hätte dem Plangeber klar sein müssen, dass insbesondere das Gefahrenpotenzial des Erdgasspeichers für die Rechtmäßigkeit der Plankonzeption ausschlaggebend ist und dass die bisherigen Versuche, eine insoweit fehlerfreie Abwägungsentscheidung zu treffen, fehlgeschlagen waren, so dass eine erneute und umfassende Abwägungsentscheidung zu treffen war. Zwar muss in einem ergänzenden Verfahren nicht notwendig in jedem Falle eine erneute Abwägungsentscheidung getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. Es versteht sich jedoch von selbst, dass eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich ist, wenn die bisherige - aus welchen Gründen auch immer - unzureichend war. Die erneute Abwägungsentscheidung hat zunächst diejenigen Belange umfassend zu berücksichtigen, die in der bisherigen Planung in fehlerhafter Weise bewertet oder abgewogen sind. Es spricht vieles dafür, dass sie darüber hinaus das gesamte für den Bebauungsplan relevante Abwägungsmaterial erneut und ergebnisoffen in den Blick zu nehmen hat, auch solche Belange also, die bisher für sich genommen fehlerfrei in das Abwägungsergebnis eingegangen sind. Denn anders können die von der Planung berührten Belange nicht umfassend untereinander und gegeneinander abgewogen werden, weil dem Satzungsgeber ohne den Zugriff auf das gesamte Abwägungsmaterial eine zutreffende Gewichtung der neuen Belange in Relation zu den schon ermittelten nicht möglich wäre. Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall eine umfassende Abwägungsentscheidung erforderlich, die alle von der Planung berührten Belange erstmalig bzw. erneut hätte erfassen müssen; auch reichte eine bloße Bezugnahme auf den Satzungsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - unterstellt, eine solche läge überhaupt vor - nicht aus. Denn die planerische Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Erdgasspeicher und Stellplatzanlage folgenden Risiken und Gefahren betrifft den Kernbereich der streitgegenständlichen Plankonzeption. Zwar ist das Senatsurteil vom 29. September 2004 - 10a D 45/02.NE - entscheidungstragend allein mit Verstößen der streitgegenständlichen Planung gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 BauGB begründet. Aus dem Umstand, dass es - wie der Senat ausdrücklich hervorgehoben hat - für die Entscheidung über den Normenkontrollantrag auf alle anderen von den Beteiligten aufgeworfenen Zweifelsfragen nicht mehr ankam, durfte die Antragsgegnerin jedoch nicht ableiten, dass die entsprechenden Rügen der Antragstellerin als geklärt oder unbegründet anzusehen seien. Im Gegenteil ist die vom Senat gewählte Formulierung als deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass eine Befassung mit den in der Entscheidung nicht behandelten Aspekten erforderlich war. Maßgeblich für das in einem ergänzenden Verfahren zu bewältigende Prüfprogramm ist der Beschluss des Senats vom 27. November 2003, der eine Reaktion auf den Versuch der Antragsgegnerin darstellt, in einem ergänzenden Verfahren auf der Grundlage des "erweiterten Abwägungsmaterials" eine neuerliche Abwägungsentscheidung zu treffen. Danach musste insbesondere die wesentliche Frage des Gefahrenpotenzials trotz der Einbeziehung des "erweiterten Abwägungsmaterials" nach wie vor als nicht hinreichend geklärt angesehen werden (S. 3, 4ff. des Beschlussumdrucks). Die im Beschluss vom 20. Februar 2003 - 10a B 1780/02.NE - im Einzelnen aufgeführten Aspekte bedurften daher über die Erkenntnisse aus dem "erweiterten Abwägungsmaterial" hinaus vertiefter Klärung und erneuter Bewertung und Abwägung. Ersichtlich unbewältigt war insbesondere ein Kerndefizit der bisherigen Planung, nämlich der Umstand, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Erdgasspeichers das Vorhandensein des Parkplatzes ignorierte, während die Bauleitplanung des Parkplatzes davon ausging, bei der Genehmigung des Speichers sei dessen Gefahrenpotenzial umfassend bewältigt worden. Auf die Notwendigkeit einer solchen Problembewältigung ist im Übrigen im ergänzenden Verfahren mehrfach - insbesondere durch die Stellungnahme des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde vom 10. Februar 2006 - hingewiesen worden. Die vollständige Unterlassung der aus diesen Gründen erforderlichen Ermittlung und Neubewertung aller planbetroffenen Belange in Auseinandersetzung mit den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar und 27. November 2003 führt für sich genommen bereits zu einem den Plan insgesamt erfassenden Abwägungsausfall. Für dieses Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob das dem angegriffenen Plan zu Grunde liegende Konzept in der Sache zutreffend ist, ob also das Gefahrenpotenzial des Erdgasröhrenspeichers Anlage und Betrieb der Stellplatzanlage ausschließt oder nicht. Denn die Fehlerhaftigkeit des Satzungsbeschlusses beruht darauf, dass sich der Satzungsgeber mit den durch dieses Konzept aufgeworfenen Fragen nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf eine Betrachtung der neu festgesetzten Fläche für die Stadtbahntrasse beschränkt hat. Zu betonen ist allerdings, dass die von den Beigeladenen geäußerte Rechtsansicht, die Einwendungen des Staatlichen Umweltamtes hätten wegen Unzuständigkeit dieses Amtes nicht berücksichtigt werden dürfen, keineswegs zutrifft. Das StUA hat sich im Verfahren anlässlich der Offenlage als Träger öffentlicher Belange zu Wort gemeldet; seine Einwendungen waren deshalb - ebenso wie diejenigen des Beirates der Unteren Landschaftsbehörde - Teil des relevanten Abwägungsmaterials und berücksichtigungspflichtig. Die Frage, ob es für eine denkbare Anlagengenehmigung oder -überwachung zuständig ist, spielt in dem hier maßgeblichen Kontext der kommunalen Raumplanung keine Rolle. Sollte im Übrigen die Ansicht der Beigeladenen zutreffen, hätte sich der Plangeber zumindest mit der Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen müssen. 2. Sollte entgegen der vorstehenden Ausführungen eine als umfassend gemeinte Abwägungsentscheidung beabsichtigt gewesen und getroffen worden sein, wäre diese indes wegen gravierender Fehleinschätzung der abwägungsrelevanten Belange ebenfalls rechtswidrig. Denn der Plangeber hat die durch die Problematik des Erdgasspeichers betroffenen abwägungsrelevanten Belange - auch unter Berücksichtigung des "erweiterten Abwägungsmaterials" - fehlgewichtet. Sowohl aus den in das Planaufstellungsverfahren eingeführten gutachtlichen Stellungnahmen und weiteren Materialien (dazu 2.1) als auch aus einschlägigen Rechtsvorschriften (dazu 2.2) ergibt sich die Notwendigkeit umfassender Maßnahmen der planerischen Risikovorsorge. Diese Notwendigkeit hat der Plangeber verkannt, weil er die für bzw. gegen das Nebeneinander von Gasspeicher und Stellplatzanlage streitenden Belange falsch gewichtet hat. Infolgedessen hat er es versäumt, genügende verbindliche Vorkehrungen gegen das Gefahrenpotenzial des Erdgasröhrenspeichers festzusetzen (dazu 2.3). Zudem spricht vieles dafür, dass das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der relevanten Belange außer Verhältnis steht und insbesondere § 50 BImSchG verletzt (dazu 2.4). 2.1 Zum Gefahrenpotenzial des unterhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Stellplatzanlage vorhandenen Erdgasspeichers sind nur wenige gutachterliche Stellungnahmen in das Planaufstellungsverfahren eingeführt worden; umfangreichere Unterlagen wie der Sicherheitsbericht und die Störfallanalyse mögen zwar im Ratssaal zur Verfügung gestanden haben, sind aber jedenfalls nicht Bestandteil der Planaufstellungsvorgänge geworden, wie sie dem Senat von der Antragsgegnerin vorgelegt worden sind. Den Unterlagen, die im Wortlaut in das Verfahren eingeführt worden sind, ist allerdings mit großer Eindeutigkeit zu entnehmen, dass effiziente Vorkehrungen gegen das Gefahrenpotenzial des Erdgasspeichers erforderlich sind, etwa durch die Anlage hinreichend breiter Schutzstreifen, durch Nutzungseinschränkungen für die oberhalb des Speichers gelegenen Flächen oder durch andere technische Maßnahmen: Unergiebig ist freilich die "Stellungnahme" des RWTÜV vom 17. November 2000. Sie führt zwar aus, dass die Speicheranlage dem Stand der Technik entspreche, weil sie die Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Arbeitsblatt G 463, einhalte. Diese Anforderungen - insbesondere eine Überdeckung mit einer Stärke von 80 bis 100 cm und die Anlage eines Schutzstreifens auf beiden Seiten der Anlage - seien gewahrt. Die Stellungnahme enthält jedoch keine Aussage zur möglichen Gefährlichkeit des Erdgasspeichers im Verhältnis zu der streitgegenständlichen Bauleitplanung, da sie sich ausdrücklich nur mit einer Gefährdung im Verhältnis zum benachbarten Flughafen F. -N. befasst. Immerhin weist sie allgemein auf die Dimension eines Schadensereignisses bei Gasaustritt durch Leck oder Bruch hin und hält eine Flammenhöhe von bis zu 80m in einem solchen Falle für möglich; schon diese Angabe hätte Anlass für eingehende Ermittlungen sein müssen. Demgegenüber beschäftigt sich die "Untersuchung" des RWTÜV vom 8. Juni 2001 ausdrücklich mit der Gefährdung des Messeparkplatzes durch den Erdgasspeicher. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Erdgasröhrenspeicher als unbedenklich einzustufen. Eine Überdeckung des Speichers mit einer Stärke von 80-100 cm, die Anlage eines Schutzstreifens oberhalb der Rohrstränge und in einer Breite von 4-5 m auf beiden Seiten sowie die Freihaltung dieses Schutzstreifens von Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen seien erforderlich. Auch in unmittelbarer Nachbarschaft des Schutzstreifens dürften nur kleinkronige Bäume gepflanzt werden; schließlich dürften um die Stutzen, Entlüftungen und Entwässerungen herum keine Stellplatzflächen und Fahrbahnen liegen. Unter diesen Voraussetzungen sei die Anlage eines Parkplatzes - wenn auch nicht die Anlage von Dauerstellplätzen - im Bereich einer Gashochdruckleitung zulässig. Auch wenn die Anlage als dauerhaft technisch dicht anzusehen sei, müsse doch die Möglichkeit von störungsbedingtem Gasaustritt näher untersucht werden. Ausdrücklich weist die Untersuchung abschließend darauf hin, dass diese Aussagen vorbehaltlich der Ergebnisse des laufenden Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu verstehen seien. Die damit in Bezug genommene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Erdgasspeichers vom 20. Februar 2002 enthält ebenfalls eine Reihe von Auflagen zur Sicherheitsfrage, u.a. das Gebot, alle zehn Jahre eine periodische Innenprüfung vorzunehmen (Auflage 11), die Bereiche um Entwässerungs- und Lüftungsstutzen sowie Rohrverteiler einzuzäunen (Auflage 12) und eine automatische Leckage- Überwachung einzubauen (Auflage 13). Beigefügt ist der "Hinweis" (b), dass das zwischen dem Speicher und der Autobahn liegende Gelände ohne Genehmigung des Landesbetriebs Straßenbau nicht verändert werden dürfe, etwa durch die Anlage von Parkplätzen oder die Einrichtung einer Außenbeleuchtung. Aus den technischen Regelwerken, auf die in den erwähnten Stellungnahmen verwiesen wird, ergeben sich einige allgemein formulierte Anforderungen u.a. an die Stärke der Überdeckung und die Breite des erforderlichen Schutzstreifens (Arbeitsblatt G 463 - Gastransport / Gasleitungen mit mehr als 16 bar Betriebsdruck - , Fassungen Juli 1989 und Dezember 2001). In den Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter (TRB) - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. (TRB 610), Ausgabe November 1995 in der Fassung von September 2002, sind u.a. wegen der Möglichkeit störungsbedingter Gasaustritte infolge Überfüllung, Materialversagens oder Fehlbedienungen Vorkehrungen und Nutzungseinschränkungen vorgesehen. Nach Ziffer 4.2.1.1.4 TRB 610 dürfen beispielsweise in explosionsgefährdeten Bereichen (vgl. Ziffer 2.9) nur Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der Lagerbehälter dienen, während Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung überhaupt nur dann verkehren dürfen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Aus einer im Verfahren eingeholten, in den Akten allerdings nur in einem Auszug vorliegenden Stellungnahme des Landesumweltamtes - mitgeteilt vom Staatlichen Umweltamt E. durch Schreiben vom 20. September 2001 - folgt, dass die Anlage eines oberirdischen Parkplatzes grundsätzlich als möglich erachtet werde, dass jedoch auf Grund des Gefahrenpotenzials der Anlage besondere Anforderungen an den Bau und Betrieb des Parkplatzes zu stellen seien. Die Anforderungen der §§ 4 Abs. 1c und 5 Abs. 1 der StörfallV seien einzuhalten. Der Parkplatz dürfe nicht von Fahrzeugen mit Gefahrgütern benutzt werden, und sowohl der Betreiber des Speichers als auch das Umweltamt seien an dem Baugenehmigungsverfahren für den Parkplatz zu beteiligen. Die Bezirksregierung E1. schließlich fügte ihrer Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 28. Januar 2002 folgenden Hinweis bei: "2.1 Die Festlegung der Einzelheiten und Voraussetzungen, unter denen eine Vereinbarkeit der in Planung befindlichen Projekte (Gasröhrenspeicher und Messeparkplatz) sichergestellt werden kann, muss den Regelungen in den Anlagezulassungsverfahren für die jeweiligen Projekte vorbehalten bleiben. 2.2 Auf den Artikel 12 - Richtlinie 96-82-EG - möchte ich ausdrücklich hinweisen." Alle vorzitierten Stellungnahmen halten demnach Schutzvorkehrungen auch dann für erforderlich, wenn der Erdgasröhrenspeicher technisch fehlerfrei errichtet und betrieben wird. Auf die Frage, ob alle Stellungnahmen gleichermaßen verwendbar sind oder durchgreifenden fachlichen Bedenken unterliegen, kommt es an dieser Stelle noch nicht an; zumindest zweifelhaft sind jedenfalls diejenigen Stellungnahmen, die davon ausgehen, dass der Erdgasröhrenspeicher dem Anwendungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLVO) und nicht anderen Normen und technischen Regelwerken unterfällt. 2.2 Auch den für Errichtung und Betrieb des Erdgasröhrenspeichers einschlägigen Rechtsnormen ist zu entnehmen, dass die Anlage nur dann rechtmäßig betrieben werden kann, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und dauerhaft gesichert werden. Diese Normen hat der Plangeber in den Blick zu nehmen, wenn er das Risikopotenzial seiner Planung erfassen und bewältigen will. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Risikovorsorge hinsichtlich des im Plangebiet gelegenen Erdgasröhrenspeichers ergibt sich u.a. aus §§ 3 - 6 und 9 - 12 der 12. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (mit späteren Änderungen, 12. BImSchV = StörfallV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV gelten die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils der Verordnung einschließlich der §§ 9 - 12 für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Der Erdgasröhrenspeicher der Beigeladenen zu 2) erfüllt diese Voraussetzung, da er eine Kapazität von etwa 434.000 kg hat (Speichervolumen beträgt bei einem Druck von 100 bar ca. 517.000 m³ x Gasdichte von 0,84) und damit die Mengenschwelle von 200.000 kg überschreitet (vgl. Ziffer 11 der Stoffliste Anhang I zur 12. BImSchV). Die Anwendbarkeit der 12. BImSchV wird nicht - wie die Beigeladene zu 2) vorträgt - dadurch ausgeschlossen, dass der Erdgasröhrenspeicher keine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne der 4. BImSchV (mehr) ist. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit und der Anwendungsbereich der Störfallverordnung folgen schon im Hinblick auf die nicht identischen Normziele beider Regelungswerke je unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Feststellung, dass eine Anlage im Sinne des § 4 BImSchG nicht genehmigungspflichtig ist, bedeutet daher nicht, dass sie als "ungefährlich" einzustufen und dem Störfallrecht deshalb entzogen wäre. Diese von der Beigeladenen zu 2) vertretene Rechtsansicht widerspricht nicht nur dem Wortlaut und Sinn der 12. BImSchV, sondern ist auch nicht gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Art. 2 Abs. 1, 4 Buchst. d, Anhang I Teil 2 Ziffer 8 der Richtlinie Nr. 96/82/EG des Rates, im Folgenden: Seveso-II-Richtlinie), weil das Gemeinschaftsrecht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der zu seiner Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Normen nicht zulässt. Auch die Auffassung der Beigeladenen zu 2), allein maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Erdgasröhrenspeichers sei § 49 EnWG i.V.m. der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (mit späteren Änderungen, GasHLV), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Annahme zuträfe, dass die letztgenannten Vorschriften für den Erdgasröhrenspeicher einschlägig seien, würde dies die Anwendung der 12. BImSchV nicht hindern, da der Anwendungsbereich der 12. BImSchV unabhängig von parallel geltenden Vorschriften des technischen Anlagenrechts abschließend geregelt und - wie ausgeführt - auf Grund seiner gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in der Seveso-II- Richtlinie einer einschränkenden Auslegung entzogen ist. Hiervon abgesehen dürfte die Ansicht der Beigeladenen zu 2) ohnehin unrichtig sein. Denn nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 GasHLV sind Überdruckleitungen mit mehr als 16 bar u.a. dann aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, wenn sie Zubehör einer Anlage zum Lagern von Gasen sind. Dies trifft auf den Erdgasröhrenspeicher zu. Er ist nicht Bestandteil eines Beförderungssystems für Erdgas, sondern soll es ermöglichen, die Kunden in Zeiten des Spitzenbedarfs ergänzend aus einer kurzfristigen Lagerreserve zu versorgen, die zu günstigeren Preisen eingekauft und bis zur Abgabe in dem Speicher vorgehalten wird. Der Umstand, dass einzelne Gasversorger eine derartige Erdgasreserve auch dadurch erreichen, dass sie in einem - großen - Leitungssystem vorübergehend den Leitungsdruck erhöhen ("Netzpuffer"), ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant. Denn die Beigeladene zu 2) ermöglicht die Anlegung einer Reserve gerade nicht durch bloße Kapazitätserhöhung ihres röhrengebundenen Transportsystems, sondern durch eine von diesem durch eine Verdichter- und Druckregelanlage abgetrennte Lagerkapazität. Der bloße Umstand, dass die Lagerhaltung der Beigeladenen zu 2) ebenfalls röhrengebunden ist, macht den Erdgasröhrenspeicher noch nicht zu einem Bestandteil des Transportleitungsnetzes. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass der Druckunterschied zwischen der normalen Hochdruckleitung mit 38 bar (Transportleitung) und dem Speicherdruck von 100 bar (Lagersystem) eine hermetische Trennung beider Anlagenteile erfordert. Die Dauer der jeweiligen Lagerung ist demgegenüber weniger wichtig, mag sie wenige Tage oder einige Wochen betragen, da jedenfalls dann, wenn das Gas wieder in das Transportsystem eingespeist werden soll, der technische Vorgang der Verdichtung durch Angleichung des Betriebsdrucks an die im Leitungsnetz vorhandenen Werte (38 oder 3,8 bar) erforderlich ist. Auch die von der Beigeladenen zu 2) angeführte Begründung zum Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (TechArbmNeuOG vom 6.1.2004; vgl. BT-Ds 15/1892 S. 11) bietet keine Grundlage für die von der Beigeladenen zu 2) daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. An die in dieser Begründung geäußerte Rechtsansicht, ein Erdgasröhrenspeicher unterfalle der GasHLV, ist der Senat nicht gebunden. Der Entstehungsgeschichte der GasHLV lässt sich vielmehr entnehmen, dass mit der Verordnung auf das stetige Anwachsen eines unter hohem Druck betriebenen Fernleitungsnetzes für den Gastransport mit Trassen durch dicht besiedelte Gebiete reagiert werden sollte und nicht auf innerbetriebliche Lagervorgänge. Vgl. BR-Drucksache 563/74, Begründung, Allgemeiner Teil S. 2, Besonderer Teil S. 4 und 5, wonach der sicherheitstechnische Zusammenhang mit dem unmittelbaren Leitungsbetrieb entscheidend sei. Im Übrigen ist Gegenstand des Gesetzes nicht die Änderung der GasHLV, sondern eine solche der 4. BImSchV (Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht), so dass die Gesetzesbegründung ohnehin in erster Linie für die historische Auslegung der 4. BImSchV relevant ist. Vgl. von Borries, Erdgasröhrenspeicher und andere "neue" Störfallbetriebsbereiche, in: Landesumweltamt NRW, Jahresbericht 2002, S. 152ff.; zum Begriff des Lagerns VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 K 1968/98 -, NVwZ-RR 2001, 734 (lediglich die Ausführungen zur Genehmigungspflicht sind überholt). Die Frage, ob eine transportleitungsgebundene "Lagerung" noch als Lagerung in diesem Sinne verstanden werden kann, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso kann offen bleiben, ob der Erdgasröhrenspeicher zusätzlichen - über die 12. BImSchV hinausgehenden - Anforderungen, etwa als nicht genehmigungspflichtige Anlage im Sinne von § 22 BImSchG oder als Gegenstand weiterer Normen zur technischen Sicherheit von Druckbehältern, unterliegt, da schon die sich aus der 12. BImSchV ergebenden Anforderungen von erheblichem Gewicht für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin sind. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, als maßgebliche Rechtsvorschriften und technische Normen statt der GasHLVO und dem Arbeitsblatt G 463 die Druckbehälterverordnung (bzw. Nachfolgeregelungen) und die TRB 610 anzusehen. Die sich aus den Betreiberpflichten der 12. BImSchV ergebenden Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers musste der Plangeber bei Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans würdigen. 2.3 Die sich aus den vorgenannten Stellungnahmen (oben 2.1) und Rechtsvorschriften (oben 2.2) ergebende Problematik hat der Plangeber nicht bewältigt. Weder enthält der Plan selbst hinreichende Schutzvorkehrungen noch durfte der Plangeber die Bewältigung der aufgeworfenen Sicherheitsprobleme nachfolgenden Verfahren überlassen. Im streitgegenständlichen Bebauungsplan sind Festsetzungen über Schutzvorkehrungen oder Nutzungseinschränkungen hinsichtlich der Stellplatzfläche oder des Gasspeichers nicht enthalten. Der Erdgasröhrenspeicher ist lediglich zeichnerisch in Form einer nachrichtlichen Übernahme - gestützt auf § 9 Abs. 6 BauGB - als "Röhrensystem zur Gasbezugsoptimierung" auf einer Fläche von 580x20 m eingetragen. Allerdings ist nicht erkennbar und aus der Planbegründung auch nicht ableitbar, ob diese Fläche durch die im Boden liegenden sechs parallelen Röhrenstränge in Anspruch genommen wird oder ob sie auch einen Schutzstreifen - und falls ja: in welcher Breite - umfasst. Das textlich festgesetzte Pflanzgebot (Ziffer 3. der textlichen Festsetzungen) ist nicht eingeschränkt, sondern nach seinem Wortlaut auf die gesamte Verkehrsfläche bezogen, d.h. auch auf diejenigen Teile der Stellplatzanlage, die oberhalb des Speichers eingetragen sind; allerdings sind die auf der Fläche im Übrigen eingezeichneten Symbole für Bäume und Sträucher oberhalb der vorerwähnten Fläche von 580x20 m ausgespart. Lediglich als Hinweis sind - ohne nähere Bezeichnung der Vertragsparteien - der landschaftspflegerische Fachbeitrag sowie "ein" städtebaulicher Vertrag erwähnt, in dem u.a. Regelungen zur Nutzung und Unterhaltung des Parkplatzes enthalten seien. Weitere Hinweise beziehen sich auf eine "Lärmschutzberechnung", eine "Schalltechnische Untersuchung", eine "Untersuchung zu den Schadstoff-Immissionen" sowie auf eine "Untersuchung des Gefahrenpotentials für den Messeparkplatz durch ein Erdgas- Hochdruckrohrleitungssystem zur Gasbezugsoptimierung". Diese Hinweise enthalten keine Angaben oder Daten zur näheren Bezeichnung der die in Bezug genommenen Dokumente. Mit diesen Festsetzungen bzw. Hinweisen ist der Plangeber der sich auch ohne weitere Begutachtung aufdrängend ergebenden Notwendigkeit von Maßnahmen der Risikovorsorge nicht einmal ansatzweise gerecht geworden. Die oberhalb des Speichers liegende Fläche steht vielmehr vollständig - ebenso wie ein möglicherweise erforderlicher Schutzstreifen auf beiden Seiten des Speichers - und ohne Einschränkungen der Nutzung als öffentliche Verkehrsanlage offen und unterliegt nach dem Wortlaut der betreffenden Festsetzung auch in vollem Umfang dem Pflanzgebot, wonach innerhalb der Verkehrsfläche je 25 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Der Begründung des Bebauungsplans (dort S. 16) lässt sich nichts anderes entnehmen; der Verweis auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren "inhaltliche Aspekte" auch nach dem Wegfall des förmlichen Genehmigungserfordernisses "weiterhin Geltung beanspruchen", entbehrt jeglicher Verbindlichkeit und sichert jedenfalls nicht eine Nutzungseinschränkung der Flächen oberhalb des Gasspeichers. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag behandelt die Bepflanzung dieser Flächen nicht. Lediglich in Anlage 1 zu § 6 des städtebaulichen Vertrages zwischen der Beigeladenen zu 1.) und der Antragsgegnerin heißt es, dass eine Überdeckung der Gasrohre von mindestens 1,0 m einzuhalten und die Errichtung von Gebäuden und Fundamenten sowie die Anpflanzung von Bäumen im Schutzstreifen der Anlage zu unterlassen ist. Allerdings fehlt in dem Vertrag - auf den, wie erwähnt, im Bebauungsplan nur als Hinweis Bezug genommen ist, jede Angabe zur Ausdehnung des Schutzstreifens. Lediglich im Gutachten des RWTÜV vom 8. Juni 2001, auf das im städtebaulichen Vertrag (§ 6) hingewiesen wird, heißt es, es sei ein Schutzstreifen nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 463 für die Fläche oberhalb der Rohre sowie 4-5 m außerhalb der äußeren Großrohrstränge bzw. von 2-3 m seitwärts der Zuleitung einzuhalten. Diese Form der Sicherung ist wegen fehlender Bestimmtheit und fehlender Verbindlichkeit unzureichend, schon weil der städtebauliche Vertrag nicht Bestandteil des Plans ist und daher der Änderungsbefugnis der Parteien unterliegt, ohne dass der Plangeber beabsichtigten Vertragsänderungen abwägend zustimmen müsste. Ein Planbetroffener könnte eine Einschränkung der Oberflächennutzung jedenfalls nur zur Kenntnis nehmen, wenn er sowohl über den städtebaulichen Vertrag als auch das Gutachten vom 8. Juni 2001 verfügt und darüber hinaus dem bloßen Hinweis auf der Planurkunde entnehmen könnte, dass im Rahmen der im städtebaulichen Vertrag enthaltenen Regelungen zur "Nutzung des Messeparkplatzes" eine derartige Einschränkung vorgesehen sein kann; dies stellt keine hinreichende Sicherung gegenüber den Risiken der Speicheranlage dar. Eine Reihe der in den oben genannten Gutachten und technischen Normen für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen - etwa die eindeutige Kennzeichnung des Bereichs oberhalb des Speichers als Gefahrenbereich - fehlt gänzlich. Der Umstand, dass tatsächlich - nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen - einige Einschränkungen der oberirdischen Nutzung wie das Verbot von Baumpflanzungen sowie das Gebot, sensible Bereiche einzuzäunen, tatsächlich eingehalten werden, ändert nichts daran, dass der Plan keine entsprechende verbindliche Festsetzung enthält. Hiervon abgesehen, reicht der Verweis auf den "Schutzstreifen" aber auch deshalb nicht, weil er - die dauerhafte Einhaltung der genannten Nutzungseinschränkung einmal unterstellt - den oben dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Risikovorsorge auch inhaltlich nicht genügt. Schließlich hat der Plangeber nicht einmal sichergestellt, dass die ursprünglich vorgesehene und derzeit auch verwirklichte Aufteilung der Fläche und ihre jeweiligen Nutzungsarten dauerhaft beibehalten werden. Die Größe und Position des P+R- Parkplatzes sind dem Plan nicht zu entnehmen, und auch die Beschränkung des eigentlichen Messeparkplatzes auf diese dienende Funktion ist nicht hinreichend sichergestellt. Ebenso fehlt es an einer - im Hinblick auf die Abwägung der von der Nutzung ausgehenden Lärmbelastung - Regelung der Betriebszeiten. Dem Plangeber durfte auf hinreichende Festsetzungen mit dem Ziel, die erforderlichen Sicherheitsstandards dauerhaft zu garantieren, auch nicht etwa deshalb verzichten, weil dies späteren Genehmigungsverfahren hätte vorbehalten werden können. Denn derartige Genehmigungsverfahren waren weder für den Parkplatz - für den ein Baugenehmigungsverfahren offenbar nicht durchgeführt worden ist - noch für den Erdgasröhrenspeicher - dessen immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Wegfall der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ins Leere ging - vorgesehen bzw. erforderlich. Zwar muss ein Plangeber nicht in jedem Fall alle durch seine Planung aufgeworfenen Probleme im Plan selbst lösen, sondern kann dies späteren behördlichen Verfahren im Zuge der Planverwirklichung überlassen, wenn sicher gestellt ist, dass es zu gesetzes- und plankonformen Lösungen kommen wird. Im vorliegenden Fall durfte der Plangeber davon jedoch gerade nicht ausgehen, sondern hätte die für einen im Bereich des Erdgasspeichers sicheren Parkplatzbetrieb notwendigen Vorkehrungen im Plan selbst abschließend und dauerhaft sichern müssen. Dies ist nahezu vollständig unterblieben. Die von der Antragstellerin gegen die Ermittlung und Abwägung der von der Stellplatzanlage ausgehende Lärmbelastung erhobenen Bedenken teilt der Senat hingegen - abgesehen von der fehlenden Betriebszeitenregelung - nicht. Die schalltechnische Untersuchung der Fa. Q. D. vom 20. November 2002 erfasst den Parkplatzlärm entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Parkplatzlärmstudie für Park and Ride - Anlagen. Sie ermittelt für die durch die Planung geschaffene Kapazität von 5.000 Plätzen bei einer Bewegungshäufigkeit von 0,1875 je Stellplatz und Stunde der Tagzeit - dieser Wert ist im Hinblick auf die Werte der Tabelle 4 der Parkplatzlärmstudie jedenfalls plausibel - eine Anzahl von etwa 15.000 Fahrten je Nutzungstag. Mit der zu Grunde liegenden Annahme, dass die Hälfte der zur Verfügung stehenden Stellplätze an einem Messetag doppelt und alle übrigen Plätze einfach genutzt werden, dürfte die Prognose auf der sicheren Seite liegen. Zusätzlich sind 720 Fahrten (je 360 An- und Abfahrten) mit dem Pendelbus in die Prognose eingerechnet; dies entspricht einem Fahrtakt von etwas weniger als 3 Minuten je Abfahrt über 16 Tagesstunden. Auch diese Annahme dürfte sich zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. Schließlich hat der Gutachter die durch Binnenverkehre verursachten Emissionen berechnet, weil er zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese auf einer Fläche von der Größe des Messeparkplatzes als eigene Quelle eine Rolle spielen. Es ist nicht zu erkennen, dass die der Prognose zu Grunde gelegten Annahmen unvollständig oder unplausibel sind; vielmehr spricht alles dafür, dass sie die im Betrieb zu erwartenden Emissionen sachgerecht erfassen. Das auf dieser Grundlage ruhende Rechenwerk ist ebenfalls plausibel und kommt zu dem Ergebnis, dass die Pegelerhöhung, die der - nicht unerhebliche - Parkplatzlärm auf dem Grundstück der Antragstellerin verursacht, durch die Errichtung des im Bebauungsplan vorgesehenen Blendwalls kompensiert wird, weil dieser den von der Autobahn verursachte Verkehrslärm mindern wird. Der sich ergebende Maximalpegel an Verkehrslärm aus allen berechneten Quellen - Straße, Autobahn und Stellplatzanlage - von 64 dB(A) am Haus der Antragstellerin überschreitet den maßgeblichen Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV nicht. Dies gilt erst recht für die lediglich von der Stellplatzanlage verursachten Immissionen (56 dB<A>), die sogar unterhalb des Richtwerts der TA Lärm für die Tagzeit bleiben. Die von der Antragstellerin gegen die schalltechnische Berechnung vorgebrachten Einwände sind nicht überzeugend. Sie beruhen auf einer Ausarbeitung des TÜV S1. vom 20. Juni 2006, in der das Ergebnis einer im März 2006 durchgeführten Messung des Autobahnlärms mit einer Berechnung des Parkplatzlärms kombiniert worden ist. Kernaussage dieses Gutachtens ist es, dass der Parkplatzlärm - der mit 61 dB(A) angenommen wird - den von der Autobahn ausgehenden Lärm - der mit 54 dB(A) auf das Haus der Antragstellerin einwirken soll - deutlich überschreite. Schon der methodische Ansatz des Gutachtens ist jedoch zweifelhaft. Denn die auf einen Tag beschränkte bloße messtechnische Ermittlung der autobahnbedingten Immissionen an Stelle einer Rechnung, die von den tatsächlich ermittelten durchschnittlichen Zahlen der Verkehrsbelastung ausgeht, ergibt kein realistisches Bild der von einem Verkehrsweg dieser Kapazität ausgehenden Schallemissionen. Damit ist bereits der Basiswert für die Errechnung der durch den Parkplatz verursachten Zusatzbelastung fragwürdig; dasselbe gilt für die nicht näher erläuterten Grundannahmen im Rahmen der Berechnung des Parkplatzlärms, die ebenfalls jegliche Differenzierung vermissen lassen. Insgesamt ist das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten daher ungeeignet, die schalltechnische Untersuchung vom 20. November 2002 in Frage zu stellen. 2.4 Ohne dass es hierauf für die Entscheidung noch ankäme, spricht auch Überwiegendes dafür, dass das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der relevanten Belange außer Verhältnis steht und insbesondere § 50 BImSchG verletzt. Nach dieser Vorschrift müssen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die zu nutzenden Flächen einander so zugeordnet werden, dass die Gefahr von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II- Richtlinie), die von Betriebsbereichen ausgehen und Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete im Sinne der Vorschrift haben, so weit wie möglich vermieden werden. § 50 BImSchG ist auf die streitgegenständliche Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung - "Fläche mit hohem Grünanteil zum Parken von Fahrzeugen, Park and Ride Parkplatz" - in unmittelbarer Nähe zu einem Erdgasröhrenspeicher der hier vorliegenden Art anwendbar. Es handelt sich bei der Festsetzung eines Parkplatzes für 5.000 Fahrzeuge unzweifelhaft um eine raumbedeutsame Planung; auch ist der Messeparkplatz unabhängig von der Frage des Betreibers als öffentlich genutztes Gebiet im Sinne der Vorschrift anzusehen, da er an Messetagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist er nicht Teil eines wichtigen Verkehrsweges, für den die Gefahren von Störfallbetrieben nach der Seveso-II-Richtlinie nur "so weit wie möglich" vermieden werden sollen. Diese Einschränkung des hinsichtlich der übrigen Schutzobjekte uneingeschränkten Geltungsanspruchs von Art. 12 der Richtlinie findet ihren Grund darin, dass wichtige Verkehrswege regelmäßig von überörtlicher Bedeutung sind und notwendigerweise Zwangspunkte miteinander verbinden, ohne dabei die Nachbarschaft zu potenziell gefährlichen Betrieben oder Betriebsteilen immer vermeiden zu können. Dies gilt für öffentlich genutzte Flächen im Allgemeinen nicht, bei deren Planung und Platzierung der Plangeber erheblich mehr Gestaltungsspielraum hat, so dass Einschränkungen im Geltungsanspruch des Trennungsgebots insoweit unnötig wären. Der von der Beigeladenen zu 2) weiter hervorgehobene Umstand, dass durch das TechArbmNeuOG ein derartiger Speicher nicht mehr der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG unterliegt, ist auch in diesem Zusammenhang irrelevant. Dies gilt insbesondere für die von der Beigeladenen zu 2) aus der genannten Gesetzesänderung abgeleitete Annahme, der Gesetzgeber stufe Erdgasröhrenspeicher als ungefährlich ein; hiervon abgesehen ist diese Annahme aus den bereits genannten Gründen offenkundig unzutreffend. Denn das an den Plangeber gerichtete Trennungsgebot kann in seinem Anwendungsbereich nicht durch Vorschriften beschränkt werden, deren Gegenstand die Genehmigung oder der Betrieb technischer Anlagen ist und die deshalb an den Betreiber dieser Anlagen gerichtet sind, während § 50 BImSchG die planerische Bewältigung der anlagebedingten Risiken steuert. Im Übrigen gilt auch hier, dass § 50 BImSchG, der die Umsetzung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie in innerstaatliches Recht sicherstellen soll, einer seinen Anwendungsbereich beschränkenden Auslegung nicht zugänglich ist; im Gegenteil ist - soweit erforderlich - eine richtlinienkonforme weite Auslegung geboten, die eine vollständige und effektive Umsetzung der Richtlinie sichert. Aus § 50 BImSchG ist für die streitgegenständliche Planung abzuleiten: Die festgesetzte Fläche für den Messeparkplatz ist so anzuordnen und ggf. zu begrenzen, dass die Auswirkungen von Störfällen so weit wie möglich vermieden werden. Schutzgegenstand der Regelung ist die Bevölkerung, deren Gefährdung durch unter die Seveso-II-Richtlinie fallende Betriebe minimiert werden soll. Im Hinblick darauf, dass für den Plangeber nicht der Standort des Erdgasröhrenspeichers und damit auch nicht seine Entfernung zur Autobahn (ca. 50m) bzw. zu Wohngebäuden (ca. 160m), sondern nur die Ausdehnung der Fläche für den Parkplatz verfügbar ist, zielt § 50 BImSchG im vorliegenden Fall darauf, Auswirkungen von Unfällen im Bereich des Erdgasröhrenspeichers auf diese öffentlich genutzte Fläche zu minimieren. Auf welche Weise das Normziel des § 50 BImSchG erreicht wird, ergibt sich, wenn die Norm - gemeinschaftsrechtskonform - unter Heranziehung von Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie ausgelegt wird. Nach dieser Vorschrift sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben und öffentlich genutzten Gebieten ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Art. 5 der Richtlinie ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 50 BImSchG führt damit zu dem Gebot einer räumlichen Trennung von gefährlichen Anlagen und geschützten Gebieten. Auch wenn sich aus den zur Auslegung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie vorliegenden Materialien - Leitfaden (1999) der Generaldirektion 11 der Kommission zur Gestaltung von Planungen nach der Seveso-II-Richtlinie (Hrsg.: Christou, Porter): "Institute for Systems Informatics and Safety, Guidance on Land Use Planning as required by Council Directive 96/82/EC", EUR 18695; Stellungnahme des Industrieausschusses des Europäischen Parlaments zu einer Änderung der Richtlinie vom 28. Mai 2002, 2001/0257 (COD); Antworten der Kommission auf Parlamentarische Anfragen vom 17. Juli 2000, 2001/C113E/027 (Anfrage E-1647/00 vom 29. Mai 2000) und vom 6. Juli 2001, 2002/C40E/032 (Anfrage E-1349/01 vom 7. Mai 2001); vgl. auch Christou, Struckl, Biermann (Hrsg.), Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, Institut zum Schutz und für die Sicherheit der Bürger, Hazard Assessment Unit, Leitlinien für die Flächennutzungsplanung im Rahmen von Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, September 2006 (dort S. 27, 28) - nicht entnehmen lässt, dass das Trennungsgebot in jedem Fall zwingend die Einhaltung eines räumlichen Abstandes vorsieht, ist doch im Regelfall ein solcher erforderlich. Insbesondere bei der Planung im Verhältnis zu bestehenden Störfallanlagen kann es jedoch - je nach den Umständen des Einzelfalls - ausreichend sein, Maßnahmen zur Risikovorsorge festzusetzen, um das Fehlen eines angemessenen Abstands oder dessen zu geringe Dimensionierung zu kompensieren. Diese aus § 50 BImSchG sich ergebenden Anforderungen an die Bauleitplanung unterliegen zwar grundsätzlich der Abwägung, sind jedoch von so hohem Gewicht, dass sie nur in seltenen Ausnahmefällen im Rahmen der Abwägung überwunden werden können. Denn die Auslegung und Anwendung des § 50 BImSchG unterliegt dem Gebot, wirksam ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Art. 1 Seveso-II-Richtlinie), so dass bei der Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen im Zweifel diejenige zu wählen ist, die das Gemeinschaftsrecht am effektivsten zur Geltung bringt. Im vorliegenden Fall sind - schon weil Alternativstandorte zur Verfügung standen - keine Besonderheiten erkennbar, die den Plangeber berechtigt oder gar gezwungen hätten, auf die Umsetzung der vorgenannten Anforderung im Wege der Abwägung zu verzichten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1. und 2.1 bis 2.3 kann allerdings offen bleiben, ob ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass von einer Störfallanlage ein Risiko in keinem denkbaren Fall ausgeht, ein "Null-Abstand" als angemessen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie angesehen werden kann und ob ein solcher Fall hier gegeben ist. Denn auch hiervon unabhängig führen der festzustellende Abwägungsausfall, die mangelnde planerische Absicherung der Sicherheitsanforderungen an die Nutzung der Oberfläche oberhalb des Erdgasröhrenspeichers sowie - wie noch auszuführen sein wird - die Wahl des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Aus diesem Grunde war auch den Beweisanträgen der Beigeladenen, 1. zum Beweis der Tatsache, dass von der voll befüllten Röhrenanlage (Betriebsbereich 3) nach Maßgabe praktischer Vernunft weder durch eine glühende Zigarette bei gleichzeitiger Leckage noch durch ein Eindringen von Gas in den Motorraum eines PKW noch durch ein sonstiges Ereignis eine Gefahr ausgeht, sowie 2. zum Beweis der Tatsache, dass der durch die 1,20m dicke Erdüberdeckung bewirkte vertikale Abstand zwischen der Röhrenanlage (Betriebsbereich3) und dem Parkplatz ausreichend ist, um einen schweren Unfall gemäß Art. 3 Nr. 5 der Seveso- II-Richtlinie bzw. einen Störfall gemäß § 2 Nr. 3 12. BImSchV nach Maßgabe praktischer Vernunft auszuschließen, jeweils einen präsenten Sachverständigen zu hören bzw. hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. Der Senat hat zwar eingehend erwogen, die Gefährlichkeit des Erdgasröhrenspeichers im Verhältnis zu dem dessen Fläche überdeckenden Parkplatz gutachtlich untersuchen zu lassen. Auch wenn die Verfahrensbeteiligten eine vom Gericht veranlasste Begutachtung im Hinblick auf das weitere Schicksal der langjährigen Planung möglicherweise begrüßt hätten, würde ein derartiges Gutachten unabhängig von seinem Ergebnis den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Planung ist die Entscheidung des Plangebers im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Plangeber - wie ausgeführt - mit den maßgeblichen Fragen der Gefahrenabschätzung nicht befasst, sondern sie gerade aus seiner Entscheidung ausgeklammert. Selbst wenn sich jetzt durch überzeugende gutachtliche Feststellungen ergeben würde, dass das geplante Nebeneinander von Parkplatz und Gasspeicher durch Nutzungseinschränkungen oder eine gewisse Verkleinerung der Stellplatzflächen gefahrlos gestaltet werden kann oder auch bei unveränderter Beibehaltung des derzeitigen Zustandes gefahrlos wäre, würde dies an dem entscheidungserheblichen Abwägungsausfall nichts ändern. Dies wäre nur anders, wenn der Plangeber eine Abwägungsentscheidung zu diesem Aspekt seiner Plankonzeption getroffen hätte; eine solche wäre ggf. auf ihre Plausibilität gutachtlich zu untersuchen gewesen. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachlage für einen nicht entscheidungserheblichen Zeitpunkt gutachtlich zu ermitteln bzw. die Rechtslage für einen solchen Zeitpunkt zu bewerten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 50 BImSchG alles dafür spricht, dass das Trennungsgebot mit der Einhaltung eines vertikalen Abstandes von 1,20m nicht gewahrt ist. Der Plangeber hätte vielmehr erwägen müssen, entweder die Parkplatzfläche so weit zu verkleinern, dass eine Nutzung der Fläche oberhalb des Gasspeichers unter Wahrung eines ausreichend dimensionierten Schutzstreifens vollständig unterbleibt, oder die Nutzung des Erdgasröhrenspeichers während der Nutzungszeiten des Messeparkplatzes zu unterbinden oder beide Alternativen miteinander zu verbinden und planerisch abzusichern. Der Senat verkennt nicht, dass der Erdgasspeicher auch hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen auf technisch hohem Niveau verwirklicht worden ist; dies rechtfertigt indes für sich genommen nicht das Absehen von Maßnahmen oder Vorkehrungen im Sinne des § 50 BImSchG und Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Denn das Trennungsgebot beansprucht Geltung selbstverständlich auch gegenüber technisch einwandfreien Störfallanlagen bzw. Betriebsbereichen, um die Folgen von betriebsunabhängigen äußeren Einwirkungen oder Fehlbedienungen zu minimieren. 3. Die oben unter 1. und 2. aufgezeigten Abwägungsfehler sind beachtlich, denn sie sind offensichtlich und von Einfluss auf das Ergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit der Mängel folgt daraus, dass der Plangeber im ergänzenden Verfahren durch Einwendungen und während der Debatten in den Ausschüssen und im Rat mehrfach auf die Erforderlichkeit einer genauen Gefahrenanalyse hingewiesen worden ist und dass in den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar und 27. November 2003 die abwägungsrelevanten Probleme im Einzelnen zusammengestellt sind. Auch die Ergebnisrelevanz der Abwägungsfehler liegt auf der Hand, da eine Berücksichtigung der von dem Nebeneinander von Erdgasspeicher und Stellplatzanlage ausgehenden Gefahren eine Modifizierung des Plankonzepts erzwungen hätte. 4. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch deshalb materiell fehlerhaft, weil er im ergänzenden Verfahren zustande gekommen ist, obwohl die zu behebenden Fehler des Plans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2003 die Durchführung eines neuen Planaufstellungsverfahrens erfordert hätten. Nach § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bauleitplan, der wegen erheblicher Fehler unwirksam ist, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung der Fehler erneut - mit Wirkung ex nunc oder mit Rückwirkung - in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, die aufwändige Durchführung eines neuerlichen Planaufstellungsverfahrens in Fällen zu vermeiden, in denen formelle oder materielle Mängel zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans geführt haben, ohne dabei allerdings das ursprüngliche Plankonzept insgesamt in Frage zu stellen. Ein ergänzendes Verfahren kann nicht nur bei Verfahrensfehlern, sondern grundsätzlich auch zur Behebung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB, zur Ersetzung fehlerhafter Festsetzungen durch fehlerfreie, zur Sicherstellung eines abwägungsgerechten Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft oder zur Korrektur anderer Abwägungsfehler eingesetzt werden, deren Beseitigung nicht zu einem grundlegend neuen Plankonzept führen. Es kommt jedoch nur dann in Frage, wenn der ursprüngliche, wegen Fehlerhaftigkeit rechtswidrige Plan nach Fehlerkorrektur mit gleichem oder ähnlichem Inhalt wieder erlassen werden kann; § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Vgl. zu den Grenzen des Anwendungsbereichs BT-Ds 13/6392 S. 74 (keine Fehlerbehebung, die das "Grundgerüst der Abwägung" berührt); OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 10 A 3607/06 - juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53, und vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - , BRS 53 Nr. 73 ("Kern der Abwägungsentscheidung"); Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 BN 17.00 -, BRS 63 Nr. 225 (mit Hinweis auf die Beibehaltung der "ursprünglichen Planungskonzeption"); Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 (zu § 1 Abs. 4 BauGB); eingehend m.w.N. Lemmel in: Berliner Kommentar, 3. Auflage, Stand Sept. 2007,§ 214, Rz 65ff. (74ff.) Der Sinn dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs für das ergänzende Verfahren besteht darin, dass zwar die ursprünglich gewollte Planung durch die Möglichkeit einer erleichterten Fehlerbehebung begünstigt werden soll, nicht aber die vereinfachte Verwirklichung einer von dieser gänzlich verschiedenen planerischen Konzeption. Nach diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren die Fehler des Bebauungsplans nicht im Wege des ergänzenden Verfahrens beheben; erforderlich wäre vielmehr die Durchführung eines vollständigen Planaufstellungsverfahrens gewesen. Denn die zu behebenden Fehler beschränkten sich nicht - wie bereits ausgeführt - auf die mangelhafte Abstimmung des Plans mit regionalplanerischen Vorgaben und einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Vielmehr bestand ein wesentlicher materieller Rechtsfehler darin, dass der Plangeber das Risikopotenzial des Erdgasröhrenspeichers in der Abwägung vollständig ignoriert und den Parkplatz ohne planerische Sicherung erforderlicher Schutzvorkehrungen und möglicherweise auch angemessene Trennung von Parkplatz und Erdgasröhrenspeicher festgesetzt hat. Eine rechtmäßige Planung, die beide Fehler vermeidet, führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grundlegend veränderten Plankonzept. Denn sie muss eine Wahl treffen zwischen einer räumlichen Trennung der Anlagen - mit der Folge einer deutlichen Verkleinerung der Parkplatzkapazität - und effizienten Nutzungseinschränkungen, da sich voraussichtlich nur so ein die Öffentlichkeit und die Anlieger nicht gefährdendes Konzept verwirklichen lässt. Es spricht alles dafür, dass eine derartige grundlegende Neuorientierung des Plankonzepts an Überlegungen der Risiko- und Gefahrenvorsorge den Rahmen eines ergänzenden Verfahrens überschreitet. An diesem Ergebnis ändert auch der denkbare Einwand nichts, dass die Antragsgegnerin mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan lediglich den Verstoß gegen §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beheben, das Plankonzept hingegen überhaupt nicht ändern wollte. Denn für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, das zwar die Behebung einiger Fehler eines Bebauungsplans bewirken kann, andere - schon für sich genommen zu seiner Unwirksamkeit führende - Abwägungsfehler hingegen unberührt lässt, fehlt jedenfalls die städtebauliche Erforderlichkeit: Dem Plangeber ist es verwehrt, das ergänzende Verfahren einzusetzen, wenn die Plankonzeption in Frage steht und alles dafür spricht, dass der ursprüngliche Plan so oder ähnlich nicht erneut in Kraft gesetzt werden kann. 5. Der Senat lässt offen, ob der angegriffene Bebauungsplan unter weiteren rechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft ist. Zweifelhaft ist etwa, ob es im Rahmen des ergänzenden Verfahrens - falls ein solches ausgereicht hätte - einer förmlichen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) bedurft hätte. Hierfür spricht der Umstand, dass nach den vorstehenden Ausführungen eine erneute Abwägung erforderlich war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE -, juris (dort Rz 48). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin den Plan zukünftig erneut aufstellen möchte, eine Umweltprüfung durchzuführen sein wird. Auch die Frage, ob der Landschaftsplan der Antragsgegnerin (Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.4.29 "B. U. -S2. ") im Rahmen einer erneuten Abwägung der von der Planung berührten Belange der Planung entgegenstehen könnte, bedarf keiner näheren Betrachtung, da jedenfalls im Rahmen eines neuen Planaufstellungsverfahrens die erforderliche Abstimmung zwischen beiden Planungen erfolgen kann. Dasselbe gilt für die Ermittlung der vom Parkplatzbetrieb ausgehende Belastung durch Luftschadstoffe. Schließlich ist nicht näher auf die Frage einzugehen, in welcher Weise bei einer Neuplanung das Gefahrenpotenzial der Verdichter- und Regelungsstation zu erfassen sein wird. Diese liegen zwar außerhalb des Plangebiets, stehen aber mit dem Erdgasröhrenspeicher in einer Verbindung, die ein Überschlagen etwaiger Störfälle befürchten lässt; dieser Gesichtspunkt bedarf der Aufklärung und Berücksichtigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 1. Der Tatbestand des Urteils wird nach § 118 VwGO auf Seite 3, letzter Absatz, dahin berichtigt, dass die Worte "Messegelände der Antragsgegnerin" durch die Worte "Messegelände der Beigeladenen zu 1" ersetzt werden; der auf § 119 VwGO gestützte Antrag ist insofern in einen solchen nach § 118 VwGO umzudeuten. 2. Der Tatbestand des Urteils wird nach § 119 VwGO auf Seite 12, letzter Absatz, dahin berichtigt, dass die Worte "haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2)" durch die Worte "hat die Antragsgegnerin" ersetzt und die Worte "der Antragstellerin" sowie "übereinstimmend" gestrichen werden. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die geltend gemachten Auslassungen nicht ergänzungsbedürftig (Nr. 2-4, 6, 8, 9, 11; vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) sind und die geltend gemachten Unrichtigkeiten keine Sachverhaltsdarstellungen des Urteils markieren, die das Vorbringen der Beigeladenen oder andere Tatsachen falsch wiedergeben (Nr. 5, 6, 10, 12); im Übrigen sind die geltenden gemachten Berichtigungsgegenstände überwiegend nicht entscheidungserheblich. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO.