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Beschluss

12 B 137/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0305.12B137.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 12. Oktober 2007 zu begründen. Der Widerruf des Einbeziehungsbescheides vom 5. August 2004 erweist sich auch im Licht des Beschwerdevorbringens und im Rahmen der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach wie vor als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin wäre i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG berechtigt, den Einbeziehungsbescheid nicht zu erteilen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG i.d.F. des 7. Änderungsgesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748, wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling einer Bezugsperson i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BVFG zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe i.S.d. § 5 BVFG vorliegen. Dass hier ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG vorliegt - der Antragsteller also eine rechtswidrige Tat (hier: Vergewaltigung) begangen hat, die im Inland als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB anzusehen (hier: § 177 StGB) und nicht verjährt wäre (hier: rechtskräftige Verurteilung durch Urteil des Kreisgerichts V. , Gebiet Q. , vom 19. Dezember 2003), und eine Verurteilung wegen dieser Tat nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu tilgen wäre (hier: Ablauf der 20-jährigen Tilgungsfrist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BZRG am 19. Dezember 2023) - wird in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Dem Vertrauen auf den Fortbestand eines bestandskräftigen Einbeziehungsbescheides und auf etwaige Vorteile, die an einen Einbeziehungsbescheid anknüpfen und nach der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, wird im Gesetz dadurch angemessen Rechnung getragen, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nur erfolgen kann, soweit der Begünstigte - wie hier - von dem Einbeziehungsbescheid noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Einbeziehungsbescheides noch keine Leistungen empfangen hat. Dass diese bundesgesetzliche Interessenbewertung höherrangigen, insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, ist weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat jedoch i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG weder von dem Einbeziehungsbescheid vom 5. August 2004 Gebrauch gemacht noch hat er aufgrund des Einbeziehungsbescheides bereits Leistungen empfangen, so dass er in seinem Vertrauen auf den Fortbestand des bestandskräftigen Einbeziehungsbescheides auch nicht schutzwürdig ist. Dass mit der Beantragung des Visums ein "Gebrauchmachen" vorliegt, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und drängt sich auch sonst nicht auf. Unter dem Begriff des Gebrauchmachens ist ein "Inswerksetzen" der konkreten Vergünstigung zu verstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 39.80 -, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25, wobei zwischen - der Wahrnehmung der Vergünstigung dienenden - Ausführungs-handlungen und bloßen Vorbereitungshandlungen zu unterscheiden ist. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2007, § 49 Rdnr. 52; zum früheren Recht auch: Forsthoff, Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1973, § 13 S. 269 Die einem Abkömmling durch den Einbeziehungsbescheid vermittelte Begünstigung liegt vorrangig in der Begründung eines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 26 BVFG) und - daran anschließend - der Inanspruchnahme von Hilfen (§ 9 BVFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG), von Leistungen im Krankheitsfall (§ 11 BVFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG) sowie in der Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Die Beantragung des Visums diente - ebenso wie etwaige sonstige Reisevorbereitun- gen - nicht bereits der Begründung des ständigen Aufenthalts durch die Einreise, sondern lediglich der vorbereitenden Schaffung der Einreisemöglichkeit. Schließlich würde ohne Widerruf i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG das öffentliche Interesse gefährdet. Insoweit kommt es darauf an, ob der Widerruf im öffentlichen Interesse zur Abwehr von Nachteilen für den Staat, Einzelne oder die Allgemeinheit erforderlich ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2007, § 49, Rn. 53; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49, Rn. 69. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit sonstigen Vertrauensgesichtspunkten, die die Schwelle des Gebrauchmachens nicht erreichen, scheidet an dieser Stelle aus; derartige Umstände finden im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG hat das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den Zweck des geänderten Gesetzes und des darin zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesses - Schutz vor dem Zuzug Schwerkrimineller - bejaht. Dem Gesetzgeber ist es ersichtlich darum gegangen, den Zuzug von Personen generell unmöglich zu machen, die sich wegen einer im Inland als Verbrechen anzusehenden Straftat als Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Im Wege der gesetzlichen - nicht widerlegbaren - Vermutung wird ein im Ausland verurteilter Straftäter dabei solange für gefährlich angesehen, solange eine solche Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht zu tilgen wäre. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Antragsteller um eine solche Person, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose ankommt, ob bei dem Antragsteller für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr besteht. Schon kaum nachvollziehbar sind die Bedenken des Antragstellers, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse könne nicht daraus abgeleitet werden, dass dem Staat überflüssige Kosten des Aufenthaltes und der Rückführung des Antragstellers entstehen würden, weil nach dessen etwaiger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Einbeziehung in das Registrier- und Verteilungsverfahren bzw. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 BVFG ohnehin nicht möglich sei. Zum einen ist das fiskalische Interesse als öffentliches Interesse i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG grundsätzlich berücksichtigungsfähig; die Vermeidung unnötiger Kosten der öffentlichen Hand wie Unterkunftskosten und/oder Rückführungskosten liegt angesichts knapper Haushaltsmittel im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass derartige Kosten im Fall der Einreise des Antragstellers gerade im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit des Bescheinigungsverfahrens gemäß § 15 BVFG konkret zu befürchten wären, was der Antragsteller selbst auch gar nicht bestreitet. Beim Aufnahmeverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, von dem - sieht man von der Einmaligkeit des Gespräches i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ab - keine Bindungswirkungen für das gesonderte Verfahren nach § 15 BVFG ausgehen. Namentlich hat nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG eine erneute, unabhängige Prüfung zur Feststellung von Ausschlussgründen gerade auch i.S.v. § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG zu erfolgen. Rechtsänderungen zwischen Aufnahmebescheid und Einreise, die die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft einengen oder - wie hier - ausschließen, unterfallen nicht dem Verbot der echten Rückwirkung, sondern gehen dabei grundsätzlich zu Lasten der noch nicht eingereisten Person. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -. Ansatzpunkte für ein gleichwohl bestehendes Bleiberecht des Antragstellers sind nicht ersichtlich und auch nicht annähernd nachvollziehbar vorgetragen. Auch die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägung der Antragsgegnerin, dass der Widerruf auch im wohlverstandenen eigenen Interesse des Antragstellers liege, zu Recht unbeanstandet gelassen hat. Soweit er sich von einer Ausreise aus Kasachstan - wie in der Beschwerdebegründung erneut anklingt - insofern Vorteile versprechen sollte, als er aufgrund der durch die Ausreise geschaffenen Fakten letztlich doch im Bundesgebiet bleiben könnte, ist das - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - als eine der Rechtslage widersprechende Erwartung grundsätzlich kein rechtlich schützenswerter Belang. Eine erhöhter Vertrauensschutz ist dem Antragsteller auch nicht deshalb zuzubilligen, weil er unter dem 4. November 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Spätaussiedler gem. BVFG gestellt hat, der jedoch mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 7. November 2005 und mit rechtsmittelfähigem Remonstrationsbescheid vom 11. April 2006 abgelehnt worden ist und nunmehr im Klageverfahren - VG 23 V 11.07 - vor dem Verwaltungsgericht Berlin weiterverfolgt wird. Ein über das Vertrauen auf den Fortbestand des Einbeziehungsbescheides hinausgehendes gesteigertes Vertrauen, trotz des begangenen Verbrechens auf der Grundlage des Einbeziehungsbescheides in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort wohnen zu können, ist durch die ablehnenden Entscheidungen im Visumsverfahren ersichtlich nicht begründet worden. Selbst wenn und soweit der damit zusammenhängende (Vorbereitungs-) Aufwand im schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Einbeziehungsbescheides erfolgt sein sollte, ist die hierdurch erlittene Einbuße nicht geeignet, trotz des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen ein Absehen vom Widerruf im Wege des Ermessens zu gebieten. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 49 VwVfG begründet ein insoweit entstandener Vermögensnachteil lediglich einen Entschädigungsanspruch (§ 49 Abs. 6 VwVfG). Der Hinweis des Antragstellers auf den Grundsatz von Treu und Glauben verkennt, dass die ein etwaiges Vertrauensverhältnis begründende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland - ein über den Erlass des Einbeziehungsbescheides hinausgehender besonderer behördlicher Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich - nicht vor belastenden gesetzlichen Neuregelungen schützt und zudem durch die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG geregelte Befugnis (mit-)geprägt wird, im Fall der Änderung der Rechtslage bereits bestandskräftig begründete Rechtspositionen unter bestimmten - engen - Voraussetzungen wieder zu entziehen. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine angeblich überlange Dauer des Aufnahmeverfahrens berufen. Die Verknüpfung des Hinweises, das Aufnahmeverfahren laufe seit 1999, mit der Bezugnahme auf das - im Übrigen nach einer Verfahrensdauer von fast 5 Jahren ergangene - Urteil des EGMR vom 8. Januar 2004 - 47169/99 -, Juris, und des darin bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren, elf Monaten und elf Tagen festgestellten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt schon außer Betracht, dass das mit dem Erlass des Einbeziehungsbescheids vom 5. August 2004 beendete Aufnahmeverfahren die vom EGMR kritisierte Verfahrensdauer bei weitem nicht erreicht hat. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Verfahrensdauer des Aufnahmeverfahrens auf organisatorische oder sonstige Versäumnisse der Antragsgegnerin zurückzuführen ist. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in "Streitigkeiten in bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine ... erhobene strafrechtliche Anklage ..." auch das Aufnahmeverfahren nach dem BVFG erfasst. Ebenso wenig dargelegt oder ersichtlich ist schließlich, dass der Schutzzweck dieser Gewährleistung der Verhinderung eines Verbrechens bzw. seiner rechtlichen Konsequenzen dient, das während einer ggf. überlangen Verfahrensdauer begangen wird und den Grund für die nunmehr streitige Rechtsentziehung darstellt. Abgesehen davon ist die Gesetzesbindung von Behörden und Gerichten - hier die Bindung an den in § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG gesetzlich verankerten Schutz vor Zuwanderung von Schwerkriminellen - ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) und Ausnahmen davon sind auch nicht durch eine ggf. überlange Verfahrensdauer zu rechtfertigen, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2007 - 9 B 18.07 -, RdL 2007, 271, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841, so dass dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer - selbst wenn eine solche hier gegeben wäre - im Rahmen der Ermessensbetätigung kein den gesetzlichen Schutzauftrag übersteigendes Gewicht beizumessen wäre. Auch die übrigen, den Anwendungsbereich von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG betreffenden Einwände des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Der Einwand, ein Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei von vornherein einem Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nicht zugänglich, weil ein solcher Verwaltungsakt nach seinem Zweck vom Fortbestand seiner Voraussetzungen unabhängig sei, greift nicht durch. Zwar mag es zutreffen, dass ein Widerruf dann nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG nicht zulässig ist, wenn die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes gerade darauf abstellt, vor nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen, wie z. B. bei Baugenehmigungen, wenn später eine Veränderungssperre eintritt. Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rn. 67, m. w. N. Einem Einbeziehungsbescheid kommt eine derartige Schutzfunktion gegenüber nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage jedoch nicht zu; dies gilt insbesondere dann, wenn dieser - wie hier - noch nicht ausgenutzt worden ist. Gesetzliche Regelungen, die in Bezug auf bereits bestandskräftig erteilte, jedoch noch nicht ausgenutzte Einbeziehungsbescheide die bundesrechtliche Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG abändern, beschränken oder sogar ausschließen, sind weder dargelegt noch aus dem BVFG, dem 7. Änderungsgesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748, oder aus sonstigen einschlägigen Regelungsbereichen ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Rechtsnatur der Einbeziehung. So schützt etwa die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid schon nicht davor, dass die Einbeziehung mit dem Aufnahmebescheid durch den Tod der Bezugsperson unwirksam wird, selbst wenn von der Einbeziehung im Wege der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 47.03 -, NVwZ 2005, 818 f. Auch kommen der Einbeziehung und dem Aufnahmebescheid endgültig rechtsgestaltende Wirkungen erkennbar nicht zu. Das Aufnahmeverfahren als solches verleiht noch keinen gesicherten Status, sondern dient dem Zweck, den Zustrom Ausreisewilliger durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete Bahnen zu lenken. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Aussiedleraufnahmegesetzes, BT-Drucks. 11/4937; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 (317); Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. Aus der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Höherstufung" einer Ehefrau von einem einbezogenen Abkömmling eines Spätaussiedlers zur Spätaussiedlerin in eigener Person im Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG und zur - gleichwohl unveränderten - Stellung ihres Ehemannes als weiterem Familienmitglied des Spätaussiedlers i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG ergibt sich nichts anderes. Dass dem Ehemann trotz der "Höherstufung" seiner Ehefrau keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG zusteht, begründet das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Unveränderbarkeit seiner ihm im Aufnahmeverfahren zuerkannten Eigenschaft als einem weiteren Familienangehörigen nach § 8 Abs. 2 BVFG, sondern damit, dass er aufgrund dieser Eigenschaft nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. Zudem sieht das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Möglichkeit, den veränderten Umständen über die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG Rechnung zu tragen. Der Vorhalt des Antragstellers, der Gesetzeszweck, wie er sich aus der Bundestagsdrucksache 16/4017 zum Entwurf des 7. Änderungsgesetzes zum BVFG, S. 10, ergebe, beziehe sich nicht auf die Vergangenheit, sondern der Gesetzgeber habe seine Zielsetzung nur für die Zukunft verfolgt, führt nicht weiter. Zwar ist es richtig, dass sich § 5 Nr. 1 d) BVFG i. d. F. des am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen 7. Änderungsgesetzes keine Rückwirkung beimisst und insoweit auf den Schutz lediglich vor drohender Zuwanderung von Schwerkriminellen und nicht auf deren Rückführung abzielt. Im vorliegenden Fall soll mit dem für sofort vollziehbar erklärten Widerruf des Einbeziehungsbescheides jedoch - dem erkennbaren Sinn und Zweck der Verschärfung des Gesetzes entsprechend - gerade die drohende Zuwanderung eines Schwerkriminellen i.S.d. Gesetzes verhindert werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht damit nicht eine über das Gesetz hinausgehende rückwirkende Anwendung des novellierten § 5 BVFG in Rede, sondern allein die seit jeher bestehende - durch die Novellierung nunmehr jedoch Wirkung entfaltende - gesetzliche Befugnis, im Fall der Änderung der Rechtslage bereits bestandskräftig begründete Rechtspositionen unter bestimmten - engen - Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wieder zu entziehen. Dass diese - wie bereits dargelegt auch im Rahmen der Novellierung des § 5 BVFG nicht modi-fizierte - Ermächtigungsgrundlage ihrerseits trotz der differenzierten Berücksichtigung begründeter Vertrauenstatbestände etwa gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstößt, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG zugrunde, wobei dem vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine Halbierung des Auffangwertes Rechnung getragen wird. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.