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Beschluss

6 A 5076/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0304.6A5076.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes greift die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Leitende Regierungsdirektor T. als höherer Vorgesetzter habe den von dem Erstbeurteiler erstellten Beurteilungsvorschlag hinsichtlich der Leistungsnote unter Berufung auf einen Quervergleich abändern dürfen. Die Klägerin meint, zu einem solchen Quervergleich sei der höhere Vorgesetzte nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001, SMBl NRW Nr. 203034 - BRL -) nicht befugt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusätzlich damit begründet, dass die angefochtene Beurteilung im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden sei, weil der Leitende Regierungsdirektor T. nach seinen Aussagen als Zeuge in der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Klägerin unabhängig von der Quotenvorgabe der Beurteilungsrichtlinien in jedem Fall nur mit vier Punkten beurteilt hätte. Dahinter steht die rechtliche Wertung, der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien habe sich - selbst wenn er vorliegen sollte - nicht auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt, sodass er nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung und damit auch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf eine Neubeurteilung führen könne. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So ist es hier. Die Klägerin hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Leitende Regierungsdirektor T. hätte die Klägerin in jedem Fall nur mit vier Punkten beurteilt, ernstlich zweifelhaft ist. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dazu muss er die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seinem Antrag angreifen will, sowie die Gründe bezeichnen, aus denen diese Feststellungen ernstlichen Zweifeln begegnen und aus denen die angegriffene Entscheidung seiner Auffassung nach im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat insoweit lediglich auszugsweise die Aussagen des vom Verwaltungsgericht ebenfalls als Zeugen vernommenen Erstbeurteilers Regierungsdirektor Dr. F. wiedergegeben, ohne auf die Bewertung dieser Aussagen durch das Verwaltungsgericht einzugehen. Dieses hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Aussage des Leitenden Regierungsdirektors T. , er hätte die Klägerin in jedem Fall nur mit vier Punkten beurteilt, durch die Aussage des Regierungsdirektors Dr. F. nicht in Frage gestellt werde. Letzterer habe einräumen müssen, dass er angesichts der Vielzahl der informellen Gespräche nicht definitiv sagen könne, welche Äußerungen seinerzeit gemacht worden seien und dass er hinsichtlich einer etwaigen Weisung durch den Abteilungsleiter nur spekulieren könne. Abgesehen von dem aufgezeigten Darlegungsmangel, trifft der Einwand der Klägerin, ein dem höheren Vorgesetzten gemäß 12.5.2 BRL gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers zustehendes abweichendes Votum dürfe nicht auf einen Quervergleich gestützt werden, weil dieser Quervergleich ausschließlich dem Endbeurteiler vorbehalten sei, nicht zu. Weder 12.5.2 BRL noch andere in den Beurteilungsrichtlinien getroffene Regelungen schließen es ausdrücklich oder nach Sinn und Zweck dieser Beurteilungsrichtlinien aus, dass sich der höhere Vorgesetzte bei der Abgabe eines von dem Erstbeurteilervorschlag abweichenden Votums an den Leistungen und Befähigungen der in seinem Verantwortungsbereich tätigen Angehörigen der jeweiligen Vergleichsgruppe orientiert. Im Gegenteil liegt es nahe, einen solchen Vergleich anzustellen, wenn ein möglichst hohes Maß an Objektivität bei der Notenfindung gewahrt werden soll. Die Einordnung der Leistungen und Befähigungen eines Beamten in ein Notensystem kann immer nur im Verhältnis zu den Leistungen und Befähigungen anderer vergleichbarer Beamter erfolgen. Diese Erkenntnis schlägt sich auch in 12.5.2 BRL nieder, wo es heißt, dass die höheren Vorgesetzten bei ihrem jeweiligen Vorschlag zur Beförderungseignung "vor dem Hintergrund ihrer umfassenderen Kenntnis von der Vergleichsgruppe" auf die Schlüssigkeit des Eignungsvorschlags im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Leistung und Befähigung achten. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in 12.5.2 BRL gestellten Anforderungen unbedenklich, dass der aus einem Quervergleich resultierende abweichende Beurteilungsvorschlag mit dem Ergebnis dieses Quervergleichs begründet wird. Dass der Leitende Regierungsdirektor T. bei der Abgabe seines abweichenden Votums einen strengen Beurteilungsmaßstab angelegt hat, der letztlich auf die dem Endbeurteiler vorgegebenen Richtsatzorientierung zurückzuführen ist, ist nicht zu beanstanden. Weder der schriftlichen Begründung des in Rede stehenden abweichenden Votums noch seinen Aussagen als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass er bei den im Rahmen der Regelbeurteilungen 2002 abgegebenen Voten selbst eine Quotierung vorgenommen hat, die den Richtsätzen gemäß 6.3.3 BRL folgte. Anhaltspunkte für eine solche Quotierung unterhalb der Ebene der Endbeurteilung ergeben sich auch nicht aus der Zeugenaussage des Regierungsdirektors Dr. F. . Der hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Äußerung des Leitenden Regierungsdirektors T. wiedergegeben, wonach nach dessen Auffassung eine Benotung der Klägerin mit fünf Punkten im Hinblick auf die Quotenvorgabe nicht durchsetzbar gewesen wäre. Dies ist kein Beleg für eine eigene Quotierung, sondern lediglich ein Hinweis auf den anzulegenden strengen Beurteilungsmaßstab. Der Umstand, dass die Beurteilung der Klägerin in der Beurteilungskonferenz nicht weiter besprochen worden ist, lässt den von ihr gezogenen Schluss, es habe bei den Regelbeurteilungen 2002 keinen Quervergleich durch den Endbeurteiler gegeben, nicht zu. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage, "ob eine von den von der obersten Behörde verfügten Beurteilungsrichtlinien in einer einzelnen Mittelbehörde abweichende Verwaltungspraxis ausreichend ist, um eine neue, rechtmäßige Beurteilungspraxis zu begründen", im Hinblick auf beide Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein und Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben soll. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Senats vom 13. Februar 2001 im Verfahren 6 A 2966/00 - NWVBl. 2002, 351 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Sie hat nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der abweichenden Handhabung von Richtlinien einen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in dem genannten obergerichtlichen Urteil enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil die Entscheidung des Senats zitiert und dessen im besagten Zusammenhang aufgestellte Rechtssätze übernommen. Eine möglicherweise fehlerhafte Subsumtion des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter einen mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden abstrakten Rechtssatz stellt keine Abweichung von dieser Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).