Urteil
20 A 5210/05.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0228.20A5210.05A.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1985 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Tadschike. Er beantragte im Februar 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter und führte in der Anhörung dazu im wesentlichen aus: Er stamme aus L. , wo er auch bis zu seiner Ausreise im Sommer 2001 gelebt habe. Zusammen mit seinem Bruder (Kläger im Verfahren 20 A 5211/05.A) sei er auf dem Landwege in etwa 6-monatiger Reise nach Deutschland gekommen. Sein Vater sei in L. Händler gewesen und etwa 1 1/2 Jahre vor seiner, des Klägers, Ausreise von den Taliban festgenommen und mitgenommen worden; über seinen Verbleib sei nichts bekannt geworden. Er und sein Bruder hätten Afghanistan verlassen, weil sie als Dari-Sprechende von den Taliban ständig unter Druck gesetzt worden seien. Man habe auch versucht sie abzuholen; da sie nicht anwesend gewesen seien, seien Mutter, Schwester und ein Bruder für einen Tag mitgenommen worden. Er, der Kläger, und sein Bruder hätten auch Angst vor einer Zwangsrekrutierung gehabt. Ein Onkel väterlicherseits, der sich nach der Festnahme des Vaters um die Familie gekümmert habe, habe für ihre Ausreise gesorgt. Dieser habe dann einen Garten verkauft und die jeweils 12.000 Dollar für die Ausreise gezahlt. Die Mutter, die Schwester und ein Bruder seien mit dem Onkel in L. zurückgeblieben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (Bundesamt) lehnte das Asylbegehren durch Bescheid vom 29. Juli 2003 ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, ergänzend angeführt, dass bei ihm morbus Bechterew festgestellt worden sei, er insbesondere morgens an erheblichen Schmerzen leide und auf Medikament sowie die Hilfe seines Bruders angewiesen sei, und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Es hat zugrunde gelegt, dass der Kläger bei einer Rückkehr einer extremen Gefahr ausgesetzt sei. Denn für ein Überleben sei nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Afghanistan die Aufnahme in einen Familien- oder Stammesverbund erforderlich, zumal der Kläger krankheitsbedingt beeinträchtigt sei. Für den Kläger sei vom Fehlen familiärer Aufnahmemöglichkeiten auszugehen. Auf den Antrag der Beklagten hin hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Zulassung der Berufung abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Nach Auffassung des Senats gerät zwar nicht jeder Afghane der in sein Heimatland zurückkehrt, dort wegen Umständen, die die Allgemeinheit oder spezifische Gruppen betreffen, in eine existenzielle Gefährdungs, falls er dort nicht Aufnahme in einer Familie oder in einem Stamm findet; es bedarf vielmehr auch dann noch besonderer Umstände, zu denen auch gesundheitliche Probleme gehören können. Vgl. dazu das im Verfahren eines Bruders des Klägers ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage – 20 A 5211/05.A -. Es mag dahinstehen, ob – wie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt – die Erkrankung des Klägers tatsächlich eine Steigerung der aus den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan folgenden Gefahr zu einer Extremgefahr konkret besorgen lässt. Denn nach Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf die Erkrankung des Klägers jenseits dessen in unmittelbarer Anwendung zu bejahen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Beeinträchtigung kann auch in der Verschlechterung eines krankheitsbedingten Zustandes liegen. Dies und die im Einzelfall maßgeblichen Voraussetzungen und Kriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = NVwZ 2007, 712. Danach muss sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, wobei sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, mit in die Beurteilung einzubeziehen sind. Im Hinblick auf das Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung ist dabei eine Zuspitzung hin zu einer extremen Gefahr dann zu fordern, wenn die drohende Verschlechterung des krankheitsbedingten Zustandes eine allgemeine Gefahr oder eine Gruppengefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG darstellt. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger leidet an einer Krankheit, die in Afghanistan nicht in einem Maße verbreitet ist, die den Schluss auf eine Allgemein- oder Gruppengefahr trägt. Die Verschlimmerung seines krankheitsbedingten Zustandes beim Ausbleiben angemessener Medikamentation, das im Falle der Rückkehr unvermeidbar ist, führt angesichts der Gesamtsituation, auf die der Kläger bei einer Rückkehr trifft, zu einer erheblichen konkreten Leibesgefahr, von deren alsbaldigen Eintritt auszugehen ist. Der Kläger leidet an der Bechterew-Krankheit. Dies steht nach den vorgelegten Attesten zur Überzeugung des Gerichts fest und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die krankheitsbedingte Gefahr, die einem Einzelnen droht, ist regelmäßig als auf eben diese Person bezogene und damit als individuelle Gefahr einzustufen. Allein der Umstand, dass die Entwicklung, die eine Krankheit nach der Rückkehr in den Heimatstaat nimmt, maßgeblich von den allgemeinen Verhältnissen abhängt, insbesondere von der Möglichkeit, ärztliche Hilfe und die erforderlichen Medikamente tatsächlich zu erlangen, führt nicht dazu, die Verschlimmerung einer Krankheit im Einzelfall nicht mehr als Individualschicksal zu betrachten, sondern mit der Folge erheblich erhöhter Anforderungen an die Schutzgewährung der Allgemeingefahr zuzuordnen. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausnahme erst dann zu machen, wenn es um eine große Anzahl der von einer Krankheit Betroffenen im Zielstaat geht. Das Gericht hat bei seiner langjährigen Erfahrung mit den Verhältnissen in Afghanistan und nach den vielfältigen Berichten über die humanitäre Lage sowie die spezifischen Probleme bei Krankheit und Alter, keinen Anhalt dafür, dass bei der Bechterew-Krankheit diese Ausnahmevoraussetzung gegeben sein könnte. Dass auch die Beklagte insofern nichts angeführt hat, mag zwar dadurch mitbestimmt sein, dass sie den normativen Ansatz ersichtlich mit dem Verwaltungsgericht von vornherein bei den Kriterien für eine Schutzgewährung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG sieht. Es ist aber doch in hohem Grade wahrscheinlich, dass sie eine verbreitete Konfrontation von Afghanen mit dieser Krankheit zur Sprache gebracht hätte, wenn ihr aufgrund der Erfahrung des Bundesamtes, die breiter ist als die des Senates, dergleichen bekannt wäre; denn es besteht auch bei lediglich mittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die aus der Krankheit resultierenden Lebensumstände hinreichender Anlass zum Vortrag über entsprechende Erkenntnisse aus dem Zielstaat. Der Kläger wird in Afghanistan auch nicht annähernd genügende medizinische Versorgung erlangen können. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen erhält der Kläger vor allem immunsupressive und schmerzstillende Medikamente, durch die zwar die Krankheit nicht behoben werden kann, die es dem Kläger aber ermöglichen, die Beweglichkeit zu erhalten, die für die täglichen Abläufe, insbesondere mögliche Arbeitsabläufe, erforderlich ist und deren intensive Nutzung anerkanntermaßen ein unerlässliches Element ist, einer raschen Verschlimmerung der Krankheit entgegenzuwirken. Dies folgt auch aus den von der Beklagten überreichten und in Bezug genommenen Ausführungen über die Krankheit. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten haben wird. Maßgeblich ist nicht, ob die Medikamente irgendwo in Kabul oder sonst in Afghanistan vorhanden sind oder besorgt werden können; dahingehende Nachfragen und Ermittlungen führen daher auch nicht weiter. Es kommt auf die faktische Erreichbarkeit für den Kläger an. Für die Tragfähigkeit eines dahingehenden Schlusses spricht freilich nichts. Die medizinischen Möglichkeiten in Afghanistan entsprechen den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt und sind nach jahrelangen Kämpfen höchst unzureichend. Verschiedene Auskünfte belegen die beträchtlichen Probleme bei der Beschaffung auch prinzipiell verfügbarer Arzneimittel. EURASIL (Anlage 11 Annex I zur Übermittlung des BMJ vom 5.12.2005) bezeichnet den Mangel an medizinischen Möglichkeiten schon als ein in Betracht zu ziehendes Rückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse Grundversorgung sind zwar vorhanden, wobei aber selbst bei prinzipieller Unentgeltlichkeit eine hohe finanzielle Hürde wegen erforderlicher Bestechungszahlungen einzustellen ist (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, Danesch vom 23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004). Besonders problematisch ist daher eine erforderliche kontinuierliche und gleichmäßige Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten (SFH Update vom 11.12.2006). Dies gilt auch noch für Afghanen in Kabul, obwohl hier insgesamt eine bessere Ausstattung vorhanden ist (AA Lagebericht vom 17.-3.2007). Dies führt zu dem Schluss, dass der Kläger jedenfalls nicht ohne eine sichere wirtschaftliche Basis und gute Kontakte die erforderliche medikamentöse Versorgung wird erlangen können. Der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit, die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten jedenfalls für die Anfangszeit von der Ausländerbehörde sicherstellen zu lassen, verfängt nicht. Die Ausräumung einer gesehenen Gefahrenlage erfolgt nicht durch theoretische Möglichkeiten, sondern durch verlässliche Umstände. Dass die zuständige Ausländerbehörde eine entsprechende Zusage abgegeben hat oder sie zu entsprechenden Leistungen zwingend verpflichtet ist, legt die Beklagte nicht dar. Danach spricht ganz Überwiegendes für eine medizinische Unterversorgung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wie auch dafür, dass diese für ihn eine erhebliche Leibesgefahr hervorruft. Dass der Kläger ausnahmsweise Zugang zu einer angemessenen Versorgung seiner Krankheit haben könnte, ist nicht ersichtlich, weil er nach den Gesamtumständen allenfalls das Lebensnotwendigste erreichen kann, nicht aber die Grundlage für die Medikamente. Deren Ausbleiben wiederum prägt im Wechsel von Ursache und Wirkung die Lebensumstände, die sich für ihn bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben. Er wird infolge körperlicher Einschränkungen und Schmerzen auch die erforderlichen Leistungen für die Sicherung seiner Existenz nicht erbringen können. Zwar ist bei realistischer Betrachtungsweise zugrunde zu legen, dass der Kläger nicht allein, sondern gemeinsam mit seinem Bruder, dem Kläger des eingangs genannten Verfahrens 20 A 5211/05.A, zurückkehrt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, von Anfang an oder in absehbarer Zeit neben der erforderlichen unmittelbaren Hilfestellung für den Kläger, der nach seinen überzeugenden, auch durch das von der Beklagten überreichte Material als krankheitstypisch bestätigten Aussagen nachhaltige Schwierigkeiten hat, morgens die notwendige Beweglichkeit zu erlangen, auch dessen sonstige Versorgung zu sichern. Denn trotz der Gewandtheit und Tatkraft, über die er nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, verfügt, ist einzustellen, dass er nach mehr als sechsjähriger Abwesenheit in ein Land zurückkehrt, dass er mit 16 Jahren verlassen hat und in dem er sich schon seines Glaubens wegen voraussichtlich nicht wieder in dem Heimatort L. wird aufhalten können. Der entscheidende Teil seiner Entwicklung zur Selbständigkeit hin ist unter gänzlich anderen Umständen in Deutschland erfolgt. Demnach wäre der Bruder des Klägers ebenso wie der Kläger selbst mit Verhältnissen konfrontiert, die ihm nicht annähernd vertraut sind und deren hinreichende Bewältigung auch nur auf niedrigem Niveau schon den vollen Einsatz verlangt. Es ist nicht einzubeziehen, dass der Kläger über seinen Bruder hinaus auf Angehörige wird zurückgreifen können. Wenngleich die Schilderungen des Klägers und seines Bruders über fehlende Kontakte zu den in L. zurückgebliebenen Verwandten – Mutter, Geschwister und Onkel – einerseits und Kontakte zu früher nach Pakistan geflohenen Verwandten andererseits kein recht überzeugendes Bild geben mögen, so reicht das aber nicht, um auf das Gegenteil, also die Möglichkeit des Zusammentreffens und Zusammenlebens mit Verwandten zu schließen, die in – nach dortigen Maßstäben - etablierten Verhältnissen leben und in der Lage wären, dem Kläger eine angemessene Versorgung seiner Erkrankung zu vermitteln. Was dem Kläger infolge des Ausbleibens der erforderlichen Arzneimittel – die Frage der keinesfalls weniger problematischen ärztlichen Betreuung und Kontrolle sei dahingestellt – droht, stellt eine erhebliche konkrete Gefahr dar. Dabei ist der Blick nicht allein auf eine Entwicklung der Krankheitsstadien, bei der Bechterew-Krankheit also etwa eine Versteifung von Wirbelbereichen oder den Eintritt des nächsten Schubes, und – wie von der Beklagten wohl zugrunde gelegt – auf die Frage eines Unterschiedes zwischen der Entwicklung der Symptome in Deutschland einerseits und im Heimatstaat andererseits zu richten. Schon der nachhaltige Schmerz, der nach allgemeiner Einschätzung die Verabreichung hochwirksamer Medikamente verlangt und bei deren Ausbleiben unausweichlich ist, stellt eine gravierende Beeinträchtigung und Verschlimmerung infolge der Verhältnisse im Zielland dar. Der zu besorgende Zustand erlangt besondere Bedeutung, weil er – wie vom Kläger und seinem Bruder nachvollziehbar geschildert - zusammentrifft mit dem Bemühen um körperliche Bewegung und die zunächst schmerzhafte Bewegung gerade notwendig ist, sowohl um einem Fortschreiten der Krankheit entgegenzuwirken, als auch zur eigenen Versorgung mit dem Lebensnotwendigen. Erschwerend tritt hinzu, dass die Unterkunftsverhältnisse in L1. nicht erwarten lassen, dass es dem Kläger und seinem Bruder gelingen wird, Räumlichkeiten zu finden, in denen die Beeinträchtigungen durch Ausstattung und Temperatur in gewissen Grenzen zu halten sind. Denn nach jahrelangen Kämpfen im Stadtgebiet von L1. und wegen des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich aus Pakistan und Iran ist Wohnraum sehr knapp sowie – zum Teil auch infolge der Ansprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-Organisationen (PRO ASYL vom 01.06.2005) – sehr teuer. Die Unterbringung stellt deshalb allgemein ein hervorstechendes Problem dar (AA vom 17.03.2007, a.i. vom 17.01.2007, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006). Viele zurückkehrende Personen müssen sich mit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. Die Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird recht unterschiedlich bewertet (einerseits etwa Danesch vom 23.01.2006, andererseits David vom 27.03.2006). Auch wenn nur ein Wohnstandard entsprechend den dortigen Verhältnissen zugrunde gelegt wird (dazu: PRO ASYL vom 01.06.2005), hängen die Unterkunftsbedingungen für den Kläger und seinen Bruder letztlich davon ab, über welche finanziellen Mittel sie verfügen können; auf die in dieser Hinsicht für sie zu erwartenden Probleme wurde bereits hingewiesen. Nach alldem ist also nicht zu erwarten, dass der Kläger eine Bleibe findet, die auch nur in etwa seinem Zustand gerecht wird und zusätzliche Probleme abfedert. Bei realistischer Betrachtung ist daher abzusehen, dass dem Kläger beträchtliche Qualen drohen, die zwangsläufig mit der Unfähigkeit einhergehen, die notwendigen Aktivitäten zum Lebensunterhalt zu entfalten. Dies ist eine erhebliche Leibesgefahr. Es ist auch zu besorgen, dass die Gefahr alsbald eintritt. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die bei ausbleibender Medikamentation nach den ärztlichen Äußerungen zu erwartenden irreparablen Gesundheitsschäden und selbst eine erneute Zuspitzung im Rahmen der latenten Schubaktivität zeitlich nicht im erforderlichen engen Bezug zur Rückkehr in den Heimatstaat zu sehen sind. Auf derartige Folgen aber ist – wie gesagt – die Betrachtung nicht zu beschränken. Zwischen den Kriterien für eine aus verfassungsrechtlichen Gründen unabweisbare Schutzgewährung, auf die das verwaltungsgerichtliche Urteil und daran anschließend das Beklagtenvorbringen zielt, und der einfachgesetzlichen Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ein sachlicher Unterschied. Wie ausgeführt sind bereits die Folgen als erhebliche Gefahr anzusehen, die dem Kläger drohen, wenn er in Afghanistan nicht den gesicherten Zugang zu seinen Medikamenten hat. Die daraus resultierenden Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen hängen – ohne dass dies weiterer Aufklärung bedürfte – unmittelbar mit dem Ausfall der Einnahme der Arzneien zusammen und stehen so in einer auch zeitlichen Verknüpfung mit dem Erreichen des Zielstaates. Eine von der Beklagten besorgte „lebenslange Daseinsvorsorge“ steht auch bei dieser Betrachtung nicht in Rede. Es geht allein darum, den gegenwärtigen Verhältnissen im Heimatland des Klägers und dem gegenwärtigen gesundheitlichen und sozialen wie wirtschaftlichen Status des Klägers Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.