Beschluss
13 A 54/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13A54.08.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 35.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 35.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Die Berufung ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das angegriffene Urteil keine das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Urteil auf neue Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 - und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -. Hiervon kann indes keine Rede sein. Die Frage, ob die Klage zulässig war, wurde nicht nur ausführlich in den Schriftsätzen des Beklagten, sondern auch vom Verwaltungsgericht gegenüber der Klägerin thematisiert. Zu einer weitergehenden Information der Klägerin über die im Einzelnen beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nicht verpflichtet, zumal die mündliche Verhandlung noch ausstand und sich eine abschließende Entscheidung regelmäßig erst nach einer solchen aufgrund einer abschließenden Beratung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 -. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Danach hat der Vorsitzende die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Die gerichtliche Hinweispflicht dient der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen des erkennbaren Klageziels. Das von der Klägerin formulierte Klageziel war aber nicht unklar. Soweit das Verwaltungsgericht gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben hat, dass es sowohl das dem Klagebegehren entsprechende ursprünglich formulierte als auch das geänderte Klagebegehren für unzulässig halte, war es nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Klägerin im Rahmen einer Rechtsberatung für ihr Rechtsschutzziel einen anderen Weg einschließlich eines vollständig neuen Klageantrags nahe zu legen. Rechtsberatung ist ihm aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten. Er darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 - sowie vom 10. Februar 2005 - 7 B 11.05 -. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung weiter auf eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), entspricht die Rüge bereits nicht den Darlegungserfordernissen, die in entsprechender Anwendung der für die Divergenzrevision entwickelten Grundsätze zu bestimmen sind. Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 28. April 1999 - 3 B 1977/98 - sowie vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -. Die Klägerin trägt zwar vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer gegen den Bund, die Länder oder andere öffentlich rechtliche Körperschaften gerichteten Feststellungsklage verkannt habe. Vgl. zu dieser Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179. Dem Vortrag ist aber nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu entnehmen, dass das Gericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -; OVG NRW Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob sich aus dem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Dies ist nicht der Fall. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserwägungen" zur Begründetheit einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, dass der Beklagte die behauptete Aussage, die Gegenstand des geänderten Klageantrages sei, nicht gemacht habe, treffen nicht zu. In dem von der Klägerin benannten Schreiben des Beklagten an die Firma M. vom 23. März 2005 heißt es vielmehr Solange die entsprechenden Zertifizierungen durch die DVGW Zertifizierungsstelle für die zu beauftragende Fa. und für das Produkt nicht vorliegen, kann ich keine Bewertung bzw. Entscheidung hinsichtlich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei Verwendung und Einbau des Produkts vornehmen. Mit dem Vorhaben der Rohrinnensanierung kann daher erst dann begonnen werden, wenn die geforderten Unterlagen mir vorgelegt wurden und ich eine entsprechende positive Entscheidung getroffen habe." Dem Schreiben ist, anders als die Klägerin meint, nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen, dass der Beklagte die Auffassung vertreten hat, die von der Klägerin eingesetzte Methode habe nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Mit seiner Formulierung hat der Beklagte vielmehr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gerade nicht in der Lage gesehen hat, eine Bewertung abzugeben. Andere geschäftsschädigende Äußerungen über die Rechtswidrigkeit der von der Klägerin praktizierten Rohrinnensanierung" hat die Klägerin auf die Aufforderung der Berichterstatterin vom 13. September 2007 nicht benannt. Die Klage wäre daher ungeachtet der vom Verwaltungsgericht offenen gelassenen Frage, ob eine zulässige Klageänderung vorgelegen hat, in jedem Fall in der Sache erfolglos geblieben. Die Berufung wäre daher auch dann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn mit dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugleich sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht worden wären. Vgl. Zur Verneinung ernstlicher Zweifel, wenn die Klage jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden müsste: BVerwG Beschluss vom 13. Juni 1977 -IV B 13.77 -, BVerwGE 54, 99; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. September 2004 - 1 Bf 162/04 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 VwGO, Rdnr. 102. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.