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Beschluss

4 A 576/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0208.4A576.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit

Streitgegenstand der Klage die Verpflichtung der Beklagten zu 2. ist, dem Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Tischlerhandwerk zu erteilen. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, wird der Streitwert auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit Streitgegenstand der Klage die Verpflichtung der Beklagten zu 2. ist, dem Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Tischlerhandwerk zu erteilen. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag auf Kosten des Klägers abgelehnt. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, wird der Streitwert auf 15.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit es um das Begehren des Klägers geht, von der Beklagten zu 2. nach § 8 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) für das Tischlerhandwerk erteilt zu bekommen. Insoweit liegt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu seinen Lasten vom Gesetzeswortlaut ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Meisterzwang überhaupt nur dann verfassungskonform sein, wenn die Ausnahmetatbestände großzügig und weit ausgelegt werden. Rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen insoweit vor, als es um das Tatbestandsmerkmal des „Nachweises der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk" und das dabei zugrunde zu legende Anforderungsprofil geht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Nach dem angefochtenen Urteil sind für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung „meistergleiche" Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. Das erscheint nicht bedenkenfrei, auch wenn es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 - 6 B 5.04 (PKH 1.04) -, GewArch 2004, 488 m. weit. Nachweisen Meistergleich bedeutet letztlich meisterlich bzw. meisterhaft mit allenfalls nur geringfügigen Abstrichen - wobei deren Umfang offen ist - und verlangt damit einen fast ebenbürtigen Qualitätsstandard, wie er in der Meisterprüfung nachzuweisen ist. Ob heute noch eine „meistergleiche" Befähigung im vorstehend verstandenen Sinne angesichts der geänderten Einstellung des Gesetzgebers, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1206 S. 1, 2 u. 21; Honig, HwO, 3. Aufl. § 8 Rn. 8, und des Wortlauts des Gesetzes, nach dem „notwendige" Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk verlangt werden, gefordert werden darf, bedarf näherer Prüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 (1 BvR 1730/02, GewArch 2006, 71) ausgeführt: „Obwohl hiernach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als gewahrt angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs. 2 HwO) eine Ausnahmeregelung vorhanden war, die großzügig ausgelegt werden konnte, machte die Praxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch. Insbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des § 8 HwO a.F. zu Gunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege einer Vergleichsprüfung festgestellt wurden." Diese Ausführungen sind möglicherweise dahin zu verstehen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur hinsichtlich der Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorschrift, vgl. dazu die sog. Leipziger Beschlüsse, GewArch 2001, 123, sondern gerade auch hinsichtlich der Anforderungen an die „notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" im Hinblick auf Art 12 GG eine großzügige Auslegung einfordern will. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 9 HwO hat der Kläger keinen Zulassungsgrund vorgetragen. Hinsichtlich der Feststellungsanträge hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Dazu weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Kläger an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage (§ 43 Abs. 1 VwGO) erfordere, dass es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte gehe. Die Feststellungsklage ziele letztlich auf die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten behördlichen Verhaltens gegenüber dem Betroffenen. Das Land Nordrhein-Westfalen, das an Stelle der Bezirksregierung hätte verklagt werden müssen - insoweit hat das Verwaltungsgericht das Rubrum von Amts wegen ergänzt -, besitze keine Zuständigkeit für eine Untersagung von unberechtigten Handwerksausübungen bzw. für eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständig seien insoweit die Ordnungsbehörden der Kreise bzw. Großen Städte. Ein rechtliches Feststellungsinteresse dem Lande gegenüber könne der Kläger deshalb nicht haben. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger - wenn überhaupt - jedenfalls nicht durchgreifend auseinander. Er rügt zunächst pauschal, und insoweit dem Darlegungsgebot nicht genügend, dass sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen. Namentlich rügt er einen Verfahrensmangel, weil dem Urteil hinsichtlich des Feststellungsantrags die notwendige Begründung fehle. Es komme nicht darauf an, ob die Möglichkeit bestehe, in irgendeiner Form rechtlich gegen ihn vorzugehen, falls er Tätigkeiten ohne die erforderliche Eintragung ausübe. Kernpunkt des Prozesses sei die Klärung, welche Tätigkeiten unter den Vorbehaltsbereich fielen und welche nicht. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das gilt auch, soweit der Kläger mit Blick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zu den Feststellungsanträgen darauf hinweist, das bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergebe sich aus der Rechtsbeziehung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung; denn dieses Rechtsverhältnis liegt den Feststellungsanträgen nicht zugrunde. Auf die vom Kläger thematisierte Frage, ob das Verwaltungsgericht den Inhalt seines zweiten Feststellungsantrags richtig und vollständig erfasst hat, kommt es für die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle gegenüber dem Beklagten zu 1. an dem notwendigen Feststellungsinteresse, nicht an. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen im Urteil die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Verstoß dagegen ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Begründung in sachlicher Hinsicht lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig ist; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unzureichend sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO, Nr. 35. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Handwerksordnung zur Ausnahmebewilligung und zur Meisterprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 10) stellt keine „Entscheidung" zu dem Klagebegehren des Klägers dar. Die damit im Zusammenhang stehende, in der Art einer Berufungsbegründung gehaltene umfangreiche Darstellung zur verfassungsrechtlichen Problematik des „Meisterzwangs" ( S. 4 bis S. 7 unten und unter III., S. 23 bis 30) lässt nicht erkennen, dass in Bezug auf das angefochtene Urteil ein Berufungszulassungsgrund vorliegt, auch wenn - wiederum pauschal - gerügt wird, sämtliche Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO lägen vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen zur Handwerksrolleneintragung, zur Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. zur Verkammerung im Allgemeinen und den staatstheoretischen Ausführungen (S. 7 unten bis S. 20 oben). Weshalb sich das Verwaltungsgericht mit Fragen, die damit in Zusammenhang stehen, angesichts der gestellten Anträge hätte befassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus §154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.