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Beschluss

6 B 73/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0207.6B73.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat legt bei seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde lediglich gegen den Beschluss zu 2. vom 27. Dezember 2007 wendet, da der unter 1. gefasste Beiladungsbeschluss gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der gegen den Beschluss zu 2. gerichteten Beschwerde, da mit ihr eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung (sogenannter Hängebeschluss) angegriffen wird. Vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 156 Rdnr. 11a und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 25, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die Zulässigkeitsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht im Wege einer Zwischenregelung vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 948/07 - festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 482) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Märkischen Kreis als neuen Dienstherrn übergeht. Eine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes bereits dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen solcher Umstände in rechtsfehlerhafter Weise angenommen hat, hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Sein umfangreiches Beschwerdevorbringen - unter anderem zu den verschiedenen sich im Rahmen der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens möglicherweise stellenden Rechtsfragen - verdeutlicht vielmehr, dass eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ohne Weiteres möglich ist. Die näher begründete Behauptung, durch die Anwendung der gesetzlichen Übergangsregelungen entstünden keine irreparablen Nachteile, widerlegt nicht die hinter der Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts stehende Annahme, dass der Antragsteller bei Vollziehung des Übergangs zum anderen Dienstherrn jedenfalls für den Zeitraum des Eilverfahrens gegebenenfalls nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigungen in Kauf nehmen müsste. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).