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Beschluss

12 A 4661/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0207.12A4661.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht mangels eines streitigen Rechtsverhältnisses als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat weder in diesem Verfahren noch im vertriebenenrechtlichen Verfahren der Kläger (12 A 1277/06) die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers zu 1. und die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. bestritten. Ergänzend wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht in Frage gestellt wird. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 ist die Beklagte zudem nach Aushändigung der von den Klägern nur zur Gerichtsakte eingereichten Unterlagen in die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger eingetreten; auf ihre Anforderung von Personenstandsurkunden vom 22. November 2006 zur Prüfung der ehelichen Geburt der jeweiligen Bezugsperson haben die Kläger nach Aktenlage indes bislang nicht reagiert. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und

- hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht mangels eines streitigen Rechtsverhältnisses als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat weder in diesem Verfahren noch im vertriebenenrechtlichen Verfahren der Kläger (12 A 1277/06) die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Großvater des Klägers zu 1. und die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. bestritten. Ergänzend wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, nicht in Frage gestellt wird. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 ist die Beklagte zudem nach Aushändigung der von den Klägern nur zur Gerichtsakte eingereichten Unterlagen in die Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger eingetreten; auf ihre Anforderung von Personenstandsurkunden vom 22. November 2006 zur Prüfung der ehelichen Geburt der jeweiligen Bezugsperson haben die Kläger nach Aktenlage indes bislang nicht reagiert. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung. Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.