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Beschluss

3 A 180/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.3A180.08.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 411,55 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 411,55 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Beklagte die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrages versäumt hat. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das vollständige Urteil ist der Beklagten am 30. November 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages mit dem 31. Dezember 2007, einem Montag ablief. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist indes erst am darauf folgenden Freitag, dem 4. Januar 2008, also verspätet, beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der Beklagten kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe; eine Ausnahme hiervon gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind schließlich die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen; insofern gilt die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist nicht. Im vorliegenden Fall ist für das Gericht zunächst nicht offenkundig, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Zulassungsfrist gehindert war. Zwar befindet sich bei den Gerichtsakten des Parallelverfahrens 3 A 178/08 bei der dortigen, ebenfalls auf den 18. Dezember 2007 datierten Antragsschrift ein Briefumschlag, der einen Postfreistempleraufdruck der Beklagten vom 21. Dezember 2007 trägt. Ein derartiger Aufdruck ist jedoch nicht geeignet nachzuweisen, dass die betreffende Postsendung tatsächlich an dem im Stempelaufdruck angegebenen Tag bei der Post eingeliefert worden ist, weil er vor der Aufgabe zur Post von der absendenden Stelle selbst auf dem Briefumschlag angebracht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89.91 -, juris; BFH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - XI R 6/94 -, BFH/NV 1995, 700; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 21 A 5040/96 -; OVG NRW Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 25 A 6935/95.A - AuAS 1996, 58. Einen Poststempel weist der Umschlag demgegenüber nicht auf. Die Beklagte hat innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO nach Zugang der Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts am 10. Januar 2008 keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie an der Versäumnis der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages kein Verschulden trifft. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, das Fristversäumnis beruhe auf einer Verzögerung der Briefbeförderung im Bereich der Deutschen Post AG, bei der sie den Zulassungsantrag bereits am 21. Dezember 2007 und damit so rechtzeitig eingeliefert habe, dass sie mit einem rechtzeitigen Eingang beim Verwaltungsgericht habe rechnen dürfen. Der Nachweis fehlenden Verschuldens scheitert aber daran, dass die Angaben der Beklagten zu den Abläufen bei Absendung des Zulassungsantrags Raum lassen für Zweifel, ob die betreffende Sendung tatsächlich am angegebenen Tag zur Post gelangt ist, und die die Beklagte zudem jegliche Angabe dazu vermissen lässt, dass und wie in ihrem Hause eine den Anforderungen genügende Postausgangskontrolle hinsichtlich fristgebundener Schriftsätze gewährleistet ist. Den Schilderungen der Beklagten zufolge soll der Zulassungsantrag "am 21.12.07" der Poststelle übergeben, mit anderen Schriftstücken für das Verwaltungsgericht zu einer Briefsendung zusammengefasst, an das Verwaltungsgericht adressiert und sodann freigestempelt worden sein. Ferner teilt die Beklage mit, dass "die gesamte Post der Stadtverwaltung C. , also auch die Sammelpost für das VG Köln" von der städtischen Poststelle "täglich nachmittags" in das Briefverteilzentrum verbracht werde und dass "die in der Poststelle gesammelte Post vom 21.12.2007 ... am Nachmittag des 21.12.07" von einem namentlich benannten Kurierfahrer ins Briefverteilzentrum verbracht worden sei; letzteres wird von diesem mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Bei Zugrundelegung dessen ist es nicht hinreichend sicher, dass der Zulassungsantrag tatsächlich am 21. Dezember 2007 zur Post aufgegeben worden ist. Zunächst ist der Zeitpunkt, an dem die betreffende Sendung an diesem Tage von einem oder einer nicht näher benannten Bediensteten zur Poststelle gebracht worden ist, nicht benannt. Das lässt schon Raum für die Möglichkeit, dass das Schreiben erst zu einem Zeitpunkt zur Poststelle gelangte, verpackt und mit dem Tagesdatum freigestempelt wurde, als der Kurier zum Briefverteilzentrum schon abgefahren war. Dem Vorbringen der Beklagten ist nichts zu entnehmen, was dies nur als theoretische Möglichkeit erscheinen ließe, etwa weil dem entgegenstehende Verwaltungsanweisungen existierten. Die Beklagte benennt auch im Übrigen keine Umstände, die den sicheren Schluss darauf zuließen, der Zulassungsantrag sei tatsächlich noch am 21. Dezember 2007 zur Post gelangt und nicht eventuell in der Poststelle verblieben. Dass die "in der Poststelle gesammelte Post" am Nachmittag dieses Tages zur Post gebracht worden ist, besagt nicht, dass sich hierbei das fragliche Schriftstück befunden habe; dasselbe gilt für die bestätigende eidesstattliche Versicherung und für die Angaben zum üblichen Ablauf in der Poststelle der Beklagten. Abgesehen hiervon ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der - unterstellt rechtzeitig zur Poststelle gelangte, verpackte und freigestempelte - Zulassungsantrag aufgrund eines Versehens wessen und welcher Art auch immer nicht dem Kurierfahrer mitgegeben worden ist, sondern (über die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und darüber hinaus) in der Poststelle verblieb. Dass und in welcher Weise im Hause der Beklagten gegen derartige Versehen Vorsorge getroffen worden oder warum zumindest für den fraglichen Tag ein solches Versehen auszuschließen sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Für die Postausgangskontrolle bei Behörden gelten indes die gleichen Maßstäbe wie für Rechtsanwälte. Danach ist eine wirksame Postausgangskontrolle hinsichtlich fristgebundener Schreiben durchzuführen, die gewährleistet, dass der tatsächliche Abgang dieser Schriftsätze aus dem behördeninternen Betrieb in den externen Postlauf zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390. An jeglichem Vortrag der Beklagten, dass und in welcher Form dies in ihrem Hause der Fall ist, fehlt es. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).