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Beschluss

15 B 158/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.15B158.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird mit 1.287,09 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird mit 1.287,09 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2003/07 vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. November 2007 anzuordnen, soweit ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 3.939,24 Euro festgesetzt wurde, zu Recht abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Suspensivinteresse) überwiegt nicht das gesetzlich nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in Höhe von hier allein vollziehbaren 9.087,60 Euro (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab den hier entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Wegen der weitergehenden Festsetzung von 30.304,77 Euro besteht kein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers, weil dieser Betrag zinslos gestundet ist und insofern keine relevante Vollziehung droht. Soweit der vollziehbare Betrag betroffen ist, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage Erfolg hat. Allerdings dürfte die Beitragsberechnung fehlerhaft sein. Wohl zu Unrecht meint der Antragsgegner, dieser die gesamte Fläche des Flurstücks 12 von 8.728 m2 zu Grunde legen zu können und den Beitrag lediglich im Wege einer Billigkeitsentscheidung teilweise stunden zu sollen. Nach dem Vortrag des Antragstellers befinden sich auf diesem Flurstück das Wohnhaus des Gärtnereiinhabers, das alleine mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, und nicht an diese Anlage angeschlossene Gewächshäuser. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts geht die Beitragsberechnung vom falschen Grundstück aus. Ausgangspunkt ist nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Die Beantwortung, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 15 A 4358/06 , S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Der Senat hat für die Frage, ob aus einem Buchgrundstück mehrere wirtschaftliche Einheiten zu bilden sind, nähere Kriterien entwickelt. Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senates vom 2. September 2003 15 A 1982/03 , S. 3 des amtlichen Umdrucks. Wenn die Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers zutrifft, erweist sich das Flurstück 12 als übergroß, sodass eine Teilfläche um das Wohnhaus aus der Parzelle als beitragsrechtliches Grundstück zu bilden ist. Die übrige Fläche ist mit ihrer kanalanschlussbeitragsrechtlich irrelevanten Bebauung nicht an den Kanal angeschlossen und scheidet aus der wirtschaftlichen Einheit aus. Vgl. dazu, dass die mit Gewächshäusern bebaute Fläche zu keiner Verschiebung einer hier satzungsrechtlich nicht vorgesehenen Tiefenbegrenzung nach hinten führen würde, OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 15 A 4280/04 , S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 15 A 5566/99 , NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 15 A 5608/98 , NVwZ-RR 2002, 303. Wie die wirtschaftliche Einheit genau abzugrenzen ist, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner vertieften Prüfung. Bei einer Breite des Flurstücks von etwa 50 m an der Wienburgstraße und eine Tiefe der Bebauung mit dem Wohnhaus von etwa 45 m ergibt sich jedenfalls eine Fläche von 2.250 m2, die sogar etwas über der vom Antragsgegner aus der überbauten Wohnfläche rechnerisch abgeleiteten Fläche von 2.013,50 m2 liegt. Somit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Klageverfahren hinsichtlich des vollziehbar festgesetzten Beitrags von 9.087,60 Euro aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.