Beschluss
7 B 1743/07.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.7B1743.07NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren der Antragsteller 7 D 120/07.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nach der jüngsten übereinstimmenden Rechtsprechung der für das Baurecht zuständigen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts wie folgt zusammenzufassen: Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. "Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE - und vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE -. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gibt überwiegend nichts dafür her, dass der Plan sich als offensichtlich unwirksam erweist. Soweit der Plan möglicherweise an einem Mangel leidet, weil der Rat der Antragsgegnerin die gebotenen Abwägungsentscheidungen nicht ordnungsgemäß getroffen hat, erscheint eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten, weil dieser Mangel ersichtlich ohne weiteres im ergänzenden Verfahren kurzfristig behoben werden kann. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten haben und deshalb die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheint. Zu den seitens der Antragsgegnerin artikulierten Bedenken gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers ist zunächst anzumerken: Nach den vom Senat eingeholten Grundbuchauszügen steht das unmittelbar an der Alten M.---straße gelegene Flurstück 133, das mit dem Wohnhaus der Antragsteller Alte M.---straße 24 bebaut ist, im Alleineigentum der Antragstellerin L. F. und das rückwärtige unbebaute Flurstück 131 im Miteigentum der Antragstellerin sowie des Sohnes der Antragsteller I. -D. F. . Das Flurstück 133 ist jedoch mit einem Mitbenutzungsrecht zugunsten des Antragstellers I. F. belastet. Hiernach bestehen keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis auch des Antragstellers I. F. , da er als dinglich berechtigter Nutzer des Grundstücks geltend macht, in seinem abwägungsrelevanten Interesse an einem hinreichenden Schutz vor planbedingten Immissionen beeinträchtigt zu sein. Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel des angegriffenen Bebauungsplans liegen weitgehend nicht vor. In formeller Hinsicht lassen sich beachtliche Mängel der Offenlegungsbekanntmachung und der Schlussbekanntmachung nicht feststellen. Gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Auslegung des Planentwurfs sowie der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen. Wie diese Bekanntmachungen zu erfolgen haben, legt § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) insoweit fest, als diese Vorschrift in ihren Buchstaben a) bis c) der Gemeinde drei Varianten von Bekanntmachungsformen vorgibt. Von diesen ist die für die jeweilige Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift durch die Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Hier hat sich die Antragsgegnerin in § 17 ihrer Hauptsatzung für die Variante c) entschieden. Danach erfolgen die Bekanntmachungen durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde für die Dauer von mindestens einer Woche; auf diesen Anschlag wird gleichzeitig in einer bestimmten Tageszeitung und dem Internet hingewiesen. Dass die Aushänge an der Bekanntmachungstafel ordnungsgemäß erfolgt sind, stellen die Antragsteller nicht in Frage und wird durch die entsprechenden Vermerke auf den bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Exemplaren der Offenlegungsbekanntmachung vom 5. Oktober 2006 und der Schlussbekanntmachung vom 20. März 2007 bestätigt. Der von den Antragstellern vermissten rechtlichen Hinweise auf die §§ 214, 215 BauGB und auf § 47 VwGO bedurfte es in den in der Tageszeitung bzw. dem Internet erfolgten Hinweisen nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um Hinweise auf die jeweilige Bekanntmachung, die ihrerseits an der Bekanntmachungstafel angeschlagen wird. Der von den Antragstellern angeführten rechtlichen Hinweise bedarf es mithin erst in den zu jedermanns Einsicht öffentlich angeschlagenen Bekanntmachungen, nicht jedoch in den bloßen Hinweisen auf diese Anschläge. Im Übrigen sind die von den Antragstellern vermissten rechtlichen Hinweise nicht etwa Voraussetzungen für die Wirksamkeit der jeweiligen Bekanntmachung. Ihr Fehlen hat vielmehr lediglich zur Folge, dass die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB bzw. der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht greifen. Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die in der Tageszeitung und dem Internet erfolgten Hinweise auf die Offenlegungsbekanntmachung seien nicht fristgerecht erfolgt. Die Antragsteller verkennen auch insoweit, dass der in der Tageszeitung und dem Internet zu veröffentlichende Hinweis lediglich auf den Anschlag der Offenlegungsbekanntmachung an der Bekanntmachungstafel hinweisen soll, der seinerseits erst den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügen muss. Letzteres ist hier dadurch geschehen, dass der Anschlag vom 10. bis 20. Oktober 2006, mithin für die nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO erforderliche Zeit von mindestens einer Woche an der Anschlagtafel aufgehängt war und dass das Ende dieses Aushangs mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist am 30. Oktober 2006 lag. Dass der Hinweis auf den Aushang der Bekanntmachung seinerseits eine Woche vor Beginn des Aushangs erfolgen muss, ist gesetzlich nicht vorgegeben. § 4 Abs. 1 Buchstabe c) BekanntmVO verlangt lediglich, dass auf den Anschlag an der Bekanntmachungstafel "gleichzeitig" in der Zeitung oder dem Internet hinzuweisen ist. Für eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wie sie die Antragsteller für geboten halten, besteht angesichts dessen kein Bedarf. Es trifft auch nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der gegenüber der bisherigen Planung geänderten Erschließung - Anbindung der durch die III. Änderung neu ausgewiesenen Bauflächen u.a. an die Alte M.---straße - unterlassen hätte. Im Abschnitt "Auswirkungen der Planung" der vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Begründung zum strittigen Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt: "Die Verkehrsbelastung auf den angrenzenden Straßen wird durch die geplante Nutzung nur unwesentlich verändert." Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die neuen Bauflächen aus seiner Sicht nicht zu relevanten Veränderungen des Verkehrsaufkommens und damit auch nicht zu relevanten Veränderungen der verkehrsbedingten Immissionen führen. Als Konsequenz dieser Einschätzung sind weitere Detailprüfungen des Verkehrsaufkommens und der hierdurch in der Nachbarschaft zu erwartenden (Lärm)Immissionen unterblieben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Planung berührten Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), liegen nicht vor. Allerdings muss sich die planende Gemeinde bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne unter dem Blickwinkel der Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie im Hinblick auf § 41 Abs. 2 BImSchG insbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine neue Straße plant. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaß zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. So liegt der Fall hier. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass angesichts der insgesamt nur rd. 20 neuen Wohnbaugrundstücke, die durch die strittige Planung an die Alte M.---straße angebunden werden, die einschlägigen Zumutbarkeitsschwellen für Straßenverkehrslärm ersichtlich "in keinster Weise tangiert" werden. Insoweit ist davon ausgehen, dass selbst bei einer Anliegerstraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 500 Kfz/24 h und einer zulässigen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in 10 m Entfernung von der Fahrbahnachse mit Lärmauswirkungen von nur 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der Nacht zu rechnen. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Tabelle zu RdNr. 312. Diese Werte werden hier an dem über 10 m von der Achse der neu festgesetzten Erschließungsstraße entfernten Wohnhaus der Antragsteller schon deshalb deutlich unterschritten werden, weil die voraussichtliche Verkehrsbelastung der neuen Straße realistischerweise nur einen Bruchteil des vorgenannten Wertes von 500 Kfz/24 h betragen wird. Damit werden die voraussichtlichen planbedingten Lärmeinwirkungen an dem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnhaus der Antragsteller weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht und sogar noch deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht liegen. Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das bei ihnen - den Antragstellern - erweckte Vertrauen auf eine Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Erschließungssituation nicht hinreichend abwägend berücksichtigt, verkennt bereits, dass ein solches Vertrauen hier bei den Antragstellern nicht gerechtfertigt war. Wenn die Antragsteller meinen, ihnen sei zugesagt und bestätigt worden, dass keine weitere Erschließung und keine weitere Wohnbebauung gegenüber der bisherigen Planung vorgenommen würde, mag eine solche Wertung von Verlautbarungen seitens der Antragsgegnerin den subjektiven Wunschvorstellungen der Antragsteller entsprochen haben. Die vorliegenden schriftlichen Unterlagen lassen bei objektiver Betrachtung eine solche Wertung jedoch nicht zu. In dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 1. März 1995 heißt es im Anschluss an den Hinweis, dass der seinerzeit gültige Bebauungsplan Nr. 34 B in seiner Urfassung für das oberhalb des Kindergartens und der Turnhalle gelegene gemeindeeigene Gelände eine Grünfläche und von der Alten M.---straße lediglich eine fußläufige Verbindung festsetze, unmissverständlich: "Aus dem Vorgenannten mögen Sie ersehen, dass Ihre Befürchtungen nach dem zur Zeit rechtsgültigen B-Plan Nr. 34 B nicht zutreffen. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass damit nicht für alle Zeit eine Bebauung auf dem gemeindeeigenen Grundstück oberhalb des Kindergartens und der Turnhalle ausgeschlossen ist. Die Gemeinde hat als Träger der Planungshoheit die Möglichkeit, den Bebauungsplan, sofern hierfür sinnvolle Gründe sprechen, dahingehend zu ändern, dass auch hier eine angemessene Bebauung erfolgen kann. Eine verbindliche schriftliche Zusage der Gemeinde, dass dieser Bereich als Grünfläche auf Dauer erhalten bleibt, konnte ich nach Durchsicht der Vertragsakten hinsichtlich des Grundstücksverkaufs an Sie nicht finden. Sollten Sie im Besitz einer solchen Erklärung sein, wäre ich ihnen dankbar, wenn Sie mir diese in Kopie übersenden würden." Auch in dem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 heißt es im Anschluss an die Ausführungen, dass die Wegeparzelle Nr. 40 nur zur Erschließung des Flurstücks 131 diene und im Übrigen eine fußläufige Verbindung über die Grünfläche zum Kindergarten und zur Turnhalle angelegt werden solle, ausdrücklich: "Im Übrigen verweise ich hierzu auf mein Schreiben vom 01.03.1995." Bei dieser Sachlage kann von einer bindenden schriftlichen Zusage der Antragsgegnerin, die Planung nicht zu ändern, keine Rede sein. Die vorgenannten schriftlichen Ausführungen schließen es zugleich aus, dass sich bei den Antragstellern objektiv ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden konnte, die 1994 in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 34 B festgelegte Planung werde künftig nicht geändert. Hinzu kommt, dass eine als verbindlich gedachte Zusage der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nicht zu ändern, ohnehin gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 (früher: § 2 Abs. 3) BauGB verstoßen würde und damit unwirksam wäre. Die genannte Vorschrift schließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. § 1 Abs. 8 (früher: § 2 Abs. 4) BauGB erstreckt diesen Ausschluss auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Diese Regelungen dulden nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG keine Ausnahme. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 m.w.N.. Ein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung einer Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt kann damit nicht wirksam begründet werden. Ebensowenig kann rechtwirksam zugesagt werden, eine bestimmte Bebauungsplanung nicht zu ändern. Schließlich führt auch der Einwand der Antragsteller, die vorgeschlagenen Varianten zur Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die Alte M.---straße seien mit unzutreffenden Argumenten abgelehnt worden, nicht dazu, dass von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des strittigen Plans auszugehen ist. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen, die den Bau- und Planungsausschuss bei seiner Beschlussfassung von 31. Januar 2007 veranlasst haben, der Anregung des Antragstellers, die geplante Erschließungsstraße an den Ostrand der Grundstücke (Flurstücke) 39 und 41 - und damit an den Ostrand des Plangebiets der III. Änderung - zu legen, nicht zu folgen. Hiernach wurde eine Änderung der Erschließung, die über die nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte Modifizierung hinausgeht, u.a. deshalb abgelehnt, weil eine Verschiebung der Erschließungsstraße nach Osten "eine Verschiebung der Probleme von einem Grundstückseigentümer zum anderen" bedeuten und zudem im östlichen Bereich des Flurstücks 41 kaum eine selbständige Bebauung ermöglichen würde. Beide Erwägungen treffen objektiv zu und sind deshalb nicht zu beanstanden. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, ihnen müsse schon deswegen eher entgegen gekommen werden, weil sie bereits gebaut hätten, während es künftigen Bauherren eher zuzumuten sei, sich den Gegebenheiten anzupassen. Zudem ist es sachgerecht, bei dem Zuschnitt neuer Bauflächen darauf zu achten, dass diese vernünftig nutzbar sind. Bei einer Führung der neuen Erschließung entlang der Ostseite des Flurstücks 39 könnte diese ersichtlich nicht unmittelbar an der Ostseite des Flurstücks 41 weitergeführt werden, sondern müsste von diesem im Osten ein nur kleines Teilstück abtrennen, das für sich in der Tat kaum sinnvoll baulich nutzbar wäre. Schließlich führt die hier gewählte Erschließungsvariante dazu, dass die bereits seit langem bestehende Verkehrsfläche in dem unmittelbar neben dem Wohnhaus der Antragsteller gelegenen Bereich in eine Baufläche umgewandelt werden kann, aber im Übrigen jedenfalls weitgehend, namentlich dort, wo bereits der Mischwasserkanal verlegt ist, als öffentliche Fläche erhalten bleibt. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings der Einwand der Antragsteller, der Rat der Antragsgegnerin habe am 28. Februar 2007 keine hinreichende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen. Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45. Ob der vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Februar 2007 vor dem Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan gefasste Beschluss zu den im Planungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint durchaus zweifelhaft. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 28. Februar 2007 hatte dieser Beschluss folgenden Wortlaut: "Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt." Damit hatte der Rat zwar die abschließende Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen getroffen. Der dem Ratsbeschluss zugrunde liegenden Sitzungsvorlage vom 7. Februar 2007 lässt sich jedoch weder entnehmen, welche Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren vorgetragen wurden, noch aus welchen Erwägungen der Bau- und Planungsausschuss diesen gefolgt bzw. nicht gefolgt ist. Die dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge lassen auch nicht erkennen, dass die Niederschriften über die entsprechenden Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses einschließlich der den jeweiligen Beschlüssen zugrunde liegenden Ausschussvorlagen der Sitzungsvorlage für die abschließende Beschlussfassung des Rates am 28. Februar 2007 beigefügt waren. Wenn dies - wofür vieles spricht - nicht der Fall war, dürfte davon auszugehen sein, dass der Rat die Stellungnahmen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Wenn er sie inhaltlich nicht kannte, konnte er sich nämlich auch nicht abwägend mit ihnen befassen. Ob dies zu einem durchgreifenden, die Unwirksamkeit des Plans begründenden Mangel des strittigen Bebauungsplans führt, hängt davon ab, ob der - ggf. zu bejahende - Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange im Sinne der §§ 214, 215 BauGB erheblich und beachtlich gewesen ist. Vgl. hierzu gleichfalls: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45. Diese Prüfung - wie auch bereits die abschließende Prüfung, ob überhaupt ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange zu bejahen ist - ist letztlich dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. Auch wenn damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO durchaus möglich erscheint, dass der strittige Bebauungsplan an einem durchgreifenden, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, erscheint der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Fehler der vorbeschriebenen Art sind häufig in einem ergänzenden Verfahren behebbar. So bereits: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45. Im vorliegenden Fall wäre dies ersichtlich zu bejahen. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange wäre hier nur darin zu sehen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin die in seine Abwägung einzubeziehenden Stellungnahmen, die er entsprechend dem Vorschlag des Bau- und Planungsausschusses berücksichtigen bzw. nicht berücksichtigen wollte, nicht selbst vor Augen geführt hat. Dieser Mangel wäre ohne weiteres dadurch zu beheben, dass der Rat der Antragsgegnerin einen erneuten Beschluss fasst, mit dem er dem Votum des Bau- und Planungsausschusses folgt, wobei dieser Beschluss aber in Kenntnis sämtlicher zu den eingegangenen Stellungnahmen ergangenen Beschlüsse des Bau- und Planungsausschusses und der ihnen zugrunde liegenden Vorlagen erfolgt. Sodann wäre erneut der Satzungsbeschluss zu fassen, dem auch nicht etwa erstmals eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB zugrunde zu legen wäre, da eine solche bereits vor dem ersten Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2007 erfolgt war. Schließlich wäre das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB, durchzuführen. Damit kann in relativ kurzer Zeit, u.U. noch vor einer Entscheidung über den nach der Geschäftslage des Senats derzeit noch nicht zur Entscheidung anstehenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache, der Mangel behoben werden. Angesichts dessen erscheint die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen dieses möglichen Mangels jedenfalls nicht dringend geboten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin - ggf. auch nur vorsorglich - eine Behebung des Mangels durchführt. Schließlich scheidet auch ein schwerer Nachteil der Antragsteller aus, der eine Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheinen lässt. Nach dem Vorstehenden liegt bereits kein Anhalt dafür vor, dass von der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße, die an die Alte M.---straße angebunden werden soll, solche Verkehrsimmissionen ausgehen werden, die als gravierende nachteilige Auswirkungen zu werten wären. Hinzu kommt, dass diese Erschließungsstraße nach der letztlich beschlossenen Modifizierung der Planung von dem bestehenden Wohnhaus der Antragsteller deutlich abgerückt ist. Soweit sie im südöstlichen Bereich wieder unmittelbar an das noch unbebaute Flurstück 131 der Antragstellerin und ihres Sohnes heranrückt, ist es diesen - oder ihren Rechtsnachfolgern - unbenommen, sich bei einer Neubebauung an die Führung der Erschließungsstraße anzupassen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen schweren Nachteil die Antragsteller dadurch erleiden würden, dass auf dem bislang als Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesenen Areal südöstlich des unbebauten Flurstücks 131 eingeschossige Wohnhäuser entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragsteller Nachteile von mehreren Grundstücken - einem bereits zu Wohnzwecken bebauten Grundstück und einem mit zwei Wohnhäusern bebaubaren weiteren Grundstück - abwenden wollen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).