Beschluss
13 A 2932/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.13A2932.07.00
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Tenor
Die Verfahren 13 A 2932/07 und 13 A 2933/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg jeweils vom 27. August 2007 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das jeweilige Zulassungsverfahren auf 50.000,- EUR und ab der Verbindung auf 100.000, - EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren 13 A 2932/07 und 13 A 2933/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg jeweils vom 27. August 2007 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das jeweilige Zulassungsverfahren auf 50.000,- EUR und ab der Verbindung auf 100.000, - EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verbindung beider Verfahren gem. § 93 VwGO rechtfertigt sich aus dem inneren Zusammenhang der Rechtsstreitigkeiten, nämlich der Verpflichtungsklage auf Ausweisung eines durch Bescheid der Beklagten vom 19. November 2002 versagten Schwerpunkts Periphäre Blutstammzelltransplantation (PBST) im Landes- Krankenhausplan für das Krankenhaus der Klägerin - 13 A 2932/07 - und der Anfechtungsklage gegen die durch Bescheid ebenfalls vom 19. November 2002 erfolgte entsprechende Planausweisung für das Krankenhaus der Beigeladenen - 13 A 2933/07 -. II. Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über die der Senat nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen befindet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sind unbegründet. Die Klägerin macht in beiden Verfahren dieselben Zulassungsgründe geltend. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -. Die Klägerin hat mit ihrer Antragsbegründung die die vorinstanzliche Klageabweisung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. a) Soweit die Klägerin einen vom Verwaltungsgericht gebilligten Widerspruch in den Ausführungen des Erstbescheids vom 19. November 2002 und im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2003 sieht (Bl. 2 der Antragsbegründung - AB -), begründet das keine Richtigkeitszweifel im beschriebenen Sinne. Mit der Formulierung im Erstbescheid "keine eigenen PBST" sind erkennbar keine eigenständigen, sondern kooperativ mit einem anderen Krankenhaus geleistete PBST gemeint und ist dies als Erklärung für - noch - fehlende entsprechende Räumlichkeiten angeführt; hierzu stellen die im Widerspruchsbescheid angeführten 30 jahresdurchschnittlichen Leistungen keinen Widerspruch dar. Eine Fehlerhaftigkeit in der in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das F. Krankenhaus I. deutlich mehr Leistungen auf dem Gebiet der PBST (ca. 30 im Jahresdurchschnitt) erbracht habe als das T. . N. -Hospital I. (ca. 15 im Jahresdurchschnitt), ist nicht erkennbar. Die vom F1. Krankenhaus I. in Kooperation mit dem F1. Krankenhaus F2. -X. erbrachten Transplantationsleistungen sind mit den vom T. . N. -Hospital I. erbrachten eigenständigen Leistungen entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 3 AB) vergleichbar. Die Zahl der Behandlungen bleibt durch den Umstand der Kooperation unberührt. Diesem Umstand ist auch nicht zwingend durch geringere Gewichtung der höheren Leistungszahl bei der Abwägung Rechnung zu tragen, weil die Form der kooperativen Leistungserbringung durch die seinerzeit noch nicht erfolgte Planausweisung eines Schwerpunkts PBST für das F. Krankenhaus I. und dessen planungskonformes Verhalten zu erklären ist sowie für die Zukunft mit der Schaffung der Voraussetzungen für eine eigenständige PBST durch dieses Krankenhaus gerechnet werden kann. Die Zweifel der Klägerin, die für das F. Krankenhaus I. angesetzten 30 Behandlungen im Jahresdurchschnitt erfassten sowohl autologe als auch nicht streitgegenständliche allogene Transplantationen (Bl. 3 AB), sind unbegründet. Diese Angabe kann sich nur auf autologe Transplantationen beziehen. Das ergibt sich aus dem Schreiben des zuständigen Ministeriums vom 30. Mai 2002 an die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung (Bl. 83 BA 1). Danach sind für allogene Knochenmarktransplantationen nur die dort aufgeführten Universitätskliniken zugelassen, die damit zugleich für PBST zugelassen sind. Die im Folgenden als Zentren für PBST in Betracht gezogenen und im Hinblick auf ihre PBST-Leistungen beschriebenen Krankenhäuser, die keine Universitätskliniken sind - so auch das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Leistungen -, können folglich nur unter dem Aspekt der "autologen" Transplantation betrachtet worden sein. Selbst das T. . N. -Hospital I. spricht uneingeschränkt bei seinen Leistungszahlen - wie das F. Krankenhaus I. - schlicht von PBST und will damit erkennbar auch nur autologe Transplantationen angeben (so etwa in der Widerspruchsbegründung vom 3. Februar 2003 (Bl. 172 BA 1). Der Hinweis der Klägerin, ihr Krankenhaus habe nicht "ca. 15" Transplantationen jahresdurchschnittlich, sondern, wie in ihrer Widerspruchsbegründung angegeben, "mehr als 15" durchgeführt, lässt Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung und der angefochtenen Planungsentscheidung nicht aufkommen. Denn der dieser Planungsentscheidung die wesentliche Gestalt vermittelnde Widerspruchsbescheid geht von "mehr als 15 Transplantationen des klägerischen Krankenhauses" aus. Insoweit mag die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung nicht ganz korrekt sein, ändert aber an der Wertung der Erfolgsaussicht der Klage nichts. Im Übrigen können mehr als 15 Transplantationen - an dieser ungenauen Angabe muss sich die Klägerin festhalten lassen - auch zwischen 15 und 20 liegen, womit die Höherbewertung des F1. Krankenhauses I. immer noch gerechtfertigt wäre. Soweit die Klägerin die Äußerungen des Verwaltungsgerichts zur Entwicklung der Zahl der PBST-Behandlungen am Krankenhaus der Klägerin und am Krankenhaus der Beigeladenen bis zur mündlichen Verhandlung moniert (Bl. 3 AB), ist das unerheblich. Die Äußerung des Verwaltungsgerichts ist bereits nicht entscheidungstragend. Der vergleichende Blick des Verwaltungsgerichts auf die Zahl der Transplantationen beider Häuser im Jahr 2007 bis zur mündlichen Verhandlung ist nur eine Bestätigung des insoweit immer noch gegebenen Vorsprungs des F1. Krankenhauses I. . Insoweit kann offen bleiben, ob der Rückgang der PBST-Behandlungen am T. . N. -Hospital I. , wie nunmehr vorgetragen, auf der streitgegenständlichen Ablehnung der Ausweisung des Schwerpunkts beruht oder das Krankenhaus, wie in der Presse wiedergegeben, die Stammzellen- Transplantation eingestellt hat. b) Die Klägerin hält es, selbst wenn man die Erwägungen zur Zahl der durchgeführten PBST-Handlungen für zutreffend hielte, für ermessensfehlerhaft, diesem Umstand größeres Gewicht beizumessen als der Existenz einer Strahlentherapeutischen Abteilung am selben - an ihrem - Krankenhaus (Bl. 4 AB). Auch das begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im beschriebenen Sinne. Die Gewichtung von ermessensrelevanten Umständen gehört zum Kernbereich der Bestenauswahl und ist nur dann gerichtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder außerhalb jeglichen vertretbaren Rechtsempfindens liegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhandensein einer Strahlentherapie im selben Krankenhaus muss nicht zwingend höher als die hier signifikant höhere Zahl erbrachter PBST-Leistungen des konkurrierenden, strahlentherapeutisch mit einem anderen Haus kooperierenden Krankenhauses gewichtet werden; diese Gegebenheit darf bei der Gewichtung auch hinter den prospektiven Leistungsumfang zurückgestellt werden. Denn eine Strahlentherapie in einem anderen Krankenhaus ist organisatorisch unproblematisch und im Hinblick auf die von der Klägerin aufgezeigte Infektionsgefahr auf ein hinnehmbares Maß begrenzbar. Die in der Antragsbegründung (Bl. 4) herausgestellte Formulierung des Verwaltungsgerichts auf Bl. 25 des Urteilsabdrucks steht als Begründung oder Rechtfertigung der Auswahl nach "der speziellen quantitativen Leistungsfähigkeit" oder dem prospektiven Leistungsumfang. Dieser Ausgangspunkt ist sachlich nicht zu beanstanden, weil ein höherer prospektiver Leistungsumfang eine höhere Effektivität öffentlicher Ressourcen erwarten lässt. Dass eine größere hämatologische Abteilung eine größere Zahl von Patienten mit PBST-Behandlungsbedarf erwarten lässt, räumt die Klägerin selbst ein. Die vom Verwaltungsgericht zudem angeführte "Vielfalt der Indikationen", die der Klägerin unklar ist, deutet auf die Wahrscheinlichkeit hin, dass in einer größeren Abteilung die Indikationen eher über die gesamte Breite gehen und variabler sein werden als in einer kleineren Abteilung. Auch diese Annahme ist akzeptabel. Die von der Klägerin erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegten wissenschaftlichen Abhandlungen zur strahlentherapeutischen In-House-Behandlung geben die medizinische Sichtweise und Schlussfolgerungen ihres Verfassers wieder und sind zwar durchaus als beachtliche Empfehlungen zu verstehen; sie zwingen aber u. a. angesichts der eher seltenen eine Ganzkörperbestrahlung erfordernden Indikationen nicht dazu, nur Krankenhäusern mit eigener strahlentherapeutischer Abteilung die periphere Blutstammzelltransplantation krankenhausplanungsmäßig zu ermöglichen. Ferner muss das, was von der Klägerin an Maßnahmen für eine infektionsgeschützte Verlagerung des Patienten zwischen zwei Abteilungen innerhalb ein und desselben Krankenhauses zwecks strahlentherapeutischer Behandlung geschildert wird, im Grundsatz auch für eine Verlagerung in ein anderes Krankenhaus gelten. Das gilt umsomehr, wenn, wie die Beigeladene erwidert, die Ganzkörperbestrahlung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, in welchem die Patienten noch gar nicht infektgefährdet sind. Die Klägerin hält vor allem für unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht - der angefochtenen Planungsentscheidung folgend - den auf Grund der Größe der hämatologischen Abteilung und damit verbundener Indikationsvielfalt erwarteten höheren Fallzahlen am F1. Krankenhaus I. größere Bedeutung beigemessen hat als dem Vorhalten einer Abteilung für Strahlentherapie und Nuklearmedizin in ihrem Krankenhaus. Die darin liegende Gewichtung der beiden Gesichtspunkte ist jedoch auf sachliche Erwägungen gestützt, daher nicht willkürlich, und liegt nicht außerhalb jeglichen vertretbaren Rechtsempfindens billig und gerecht Denkender. Sie stellt die möglichst effektive Verwendung öffentlicher Ressourcen in den Vordergrund, was angesichts der Knappheit derselben und der hohen Kosten im Gesundheitswesen, insbesondere der enormen Kostenintensität der PBST vertretbar ist. Vertretbar ist auch, demgegenüber die Möglichkeit einer strahlentherapeutischen und/oder nuklearmedizinischen Behandlung des PBST-Patienten in ein und demselben Krankenhaus zurückzustellen, weil zur Erfüllung der Ziele der Krankenhausplanung - nämlich eine ausreichend bedarfsgerechte stationäre Krankenversorgung (§ 1 Abs. 1 KHG) - nicht für jede Disziplin oder Behandlungsmethode unbedingt optimale Gegebenheiten zu fordern sind und eine Behandlung der Patienten durch PBST und Strahlentherapie/Nuklearmedizin in kooperierenden Krankenhäusern unter organisatorischen Gesichtspunkten sowie Gesichtspunkten des Infektionsschutzes keine nicht mehr hinnehmbaren Risiken in sich birgt. Ist der Patient einmal gegen eine Infektion bei Verlegung in der von der Klägerin geschilderten Weise durch Mundschutz und sterile Überbekleidung geschützt, dürfte das Infektionsrisiko nicht mehr von der Länge des Transportweges abhängen, zumindest aber hinnehmbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das nahe gelegene Krankenhaus der Klägerin, wie von der Beklagten angeregt, zu einer solchen Kooperation bereit fände, sowie wenn der Anteil der einer Ganzkörperbestrahlung bedürfenden Patienten, wie von der Klägerin angegeben, nur 10 % beträgt. Das für jede stationäre Behandlung geltende Ziel, lebensgefährliche Komplikationen zu vermeiden, kann für PBST-Patienten auch auf anderem als dem von der Klägerin als allein geboten dargestellten Weg - PBST-Behandlung und Strahlentherapie in ein und demselben Krankenhaus - in vertretbarer Weise sichergestellt werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Beteiligung des F1. Krankenhauses I. an Behandlungsstudien, "dass diesem Aspekt keine aus Sicht der Behörde besonders herausragende Bedeutung ... beigemessen worden ist" - nicht aber, wie die Klägerin meint, "nicht tragen kann" -, greift die Klägerin im Ergebnis nicht an, so dass sich insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht ergeben. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 10 AB) hat das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Zertifizierung des F1. Krankenhauses I. nicht für unerheblich gehalten, sondern festgestellt, dass dieser Umstand nur nicht als Negativum für das beigeladene Krankenhaus in die Entscheidungsfindung eingeflossen sei, was wegen der bis dahin fehlenden krankenhausplanerischen Schwerpunktausweisung nicht zu beanstanden sei. Das ist vertretbar. Denn die grundsätzliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses für PBST-Behandlungen entfällt nicht schon wegen nicht präsenter Zertifizierung, die ohnehin nur eine den Vorgaben der ausstellenden Organisation entsprechende, subjektive Empfehlung darstellt, oder wegen fehlender In-House-Ganzkörperbestrahlung. Ob das F. Krankenhaus I. eine vorläufige Zertifizierung rechtzeitig hätte einleiten können, mag offen bleiben, jedenfalls war es zu deren Einholung nicht verpflichtet und hat es, wie vorgetragen, schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung eine solche der EBMT erlangt. Auch kann das Fehlen einer in einem Zertifizierungsverfahren bewertbaren eigenständigen Leistungserbringung dem F1. Krankenhaus I. nicht negativ zu Buche schlagen, wenn und weil sich dieses Krankenhaus insoweit plankonform verhalten hat; andererseits kann ein planwidriges Verhalten des Konkurrenten diesem nicht zum Vorteil gereichen. Soweit die Klägerin die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochene Fähigkeit ihres Krankenhauses zu einer Steigerung ihrer PBST-Leistungen auf 35 und mehr Behandlungen aufgreift, kommt es darauf nicht an. Denn, wie sie selbst bemerkt, beruht weder die angefochtene Auswahlentscheidung noch die erstinstanzliche Klageabweisung auf diesem Gesichtspunkt. 2. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Rechtssache weist keine das normale Maß verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten überschreitende Schwierigkeiten auf. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung geklärt oder lassen sich ohne weiteres im dargestellten Sinne beantworten. Tatsachenfragen stellen sich nicht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht etwa wegen der von der Klägerin so gesehenen "Notwendigkeit einer Konkretisierung der Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle bei der Überprüfung von Auswahlentscheidungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Fällen, in denen die Krankenhausplanungsbehörde ... lebensgefährliche Risiken einer bestimmten Behandlungsstruktur entweder nicht erkennt oder ihnen geringere Bedeutung beimisst als anderen Gesichtspunkten, deren Relevanz für die Sicherung des Behandlungserfolgs nicht ohne weiteres erkennbar ist". Die Grundsätze für eine Bestenauswahl unter grundsätzlich Qualifizierten sind in der Rechtsprechung vielfach geklärt und gelten auch für die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Einer weiteren Konkretisierung der von der Klägerin abstrakt formulierten, aber derjenigen des vorliegenden Streitfalls entsprechenden Problematik bedarf es nicht, weil die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter konkurrierenden Krankenhäusern stets eine Frage des an den allgemeinen Maßstäben zu messenden Einzelfalls ist und von der zum Kernbereich behördlichen Auswahlermessens gehörenden Gewichtung individueller Umstände geprägt wird, die durch richterlich entwickelte generelle Maßstäbe weder vorweggenommen noch ersetzt werden können. Im Übrigen bietet der vorliegende Fall ohnehin keine Gelegenheit, Grenzen behördlichen Auswahlermessens zu definieren, weil die von der Klägerin behaupteten Risiken kein unvertretbares Maß aufweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO analog. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.