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Beschluss

12 A 1679/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.12A1679.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, die Rücknahme des den Klägern erteilten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides vom 17. Oktober 1996 durch den Bescheid vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2003 sei rechtmäßig. Das Zulassungsvorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil offensichtlich verkannt, dass die Beklagte die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG trage, und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Es trifft ebensowenig zu wie die mit diesem Vortrag korrespondierende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht die ("positive") Überzeugung gewonnen, die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. normierte Voraussetzung der Vermittlung der (deutschen) Sprache habe im Falle des Klägers zu 1. bei Erteilung des Aufnahmebescheides nicht vorgelegen. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist zu treffen, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller möglichen und zulässigen Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die zu beweisende Behauptung - hier die Behauptung der Beklagten, der Kläger zu 1. habe die deutsche Sprache bis zum Abschluss der Prägephase nicht als Muttersprache beziehungsweise bevorzugte Umgangssprache verwandt und beherrscht - über die entscheidungserheblichen Tatsachen wahr oder unwahr ist (Situation des "non liquet"). Die Frage, welcher Beteiligte die Folge dieser Nichterweislichkeit zu tragen hat, ist grundsätzlich nach dem materiellen Recht zu beantworten. Danach geht die Nichtaufklärbarkeit der Behauptung über die entscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der materiellen Beweislast vorsieht. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. den Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 27. September 2006 - 12 A 359/04 -, und vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl 2004, 70; vgl. Ferner Höfling/Rixen, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 Rn. 103 ff., insb. 114 bis 141, sowie Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn 11 bis 15. In Anwendung des dargestellten Grundsatzes, der hier nicht von einer abweichenden Regelung des materiellen Rechts verdrängt wird, ginge eine Nichterweislichkeit der hier streitigen Tatsachenbehauptung zu Lasten der Beklagten, weil sie aus dieser Tatsachenbehauptung die für sie günstige Rechtsfolge herleitet, den Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid, also einen begünstigenden Verwaltungsakt, zurücknehmen zu dürfen, mithin befugt zu sein, in die durch den Erlass dieser Verwaltungsakte bewirkte Rechtsposition einzugreifen. Das angefochtene Urteil enthält indes nicht einmal ansatzweise die Feststellung, dass die streitige Tatsache nicht erweislich ist, und auch keine Ausführungen dazu, dass eine Beweislastentscheidung zu treffen sei, nach welchen Grundsätzen diese zu erfolgen habe und welchen Beteiligten die Beweislast hier treffe. Mit Blick hierauf und auf die in dem Urteil enthaltene ausdrückliche Feststellung, dass das Merkmal der deutschen Sprache fehle bzw. ausreichende Sprachkenntnisse nicht gegeben seien (UA Seite 10, erster bzw. zweiter Absatz), sind die beiden Formulierungen des Verwaltungsgerichts, die die Kläger zur Stützung ihres Zulassungsvorbringens hervorgehoben haben, nicht geeignet zu belegen, dass das Gericht nicht vom Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Tatsache überzeugt gewesen ist und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 7 der Urteilsausfertigung ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall nicht angenommen werden könne, dass der Kläger zu 1. bis zum Abschluss der Prägephase Deutsch als Muttersprache beziehungsweise bevorzugte Umgangssprache verwandt und beherrscht habe, so handelt es sich nach alledem nur um eine negativ formulierte, in der Sache indes positive Feststellung: Das Verwaltungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1. Deutsch bis zum Abschluss der Prägephase nicht als Muttersprache beziehungsweise bevorzugte Umgangssprache verwandt und beherrscht hat. Die weiter gerügte Feststellung des Gerichts auf Seite 9 der Urteilsausfertigung, es lasse sich auch aus den Zeugenaussagen mithin nicht schließen, dass zum Ende der Prägephase für den Kläger zu 1. die deutsche Sprache die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache gewesen sei, bringt dementsprechend das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck, dass das Resultat der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweiserhebung die nach Aktenlage, nämlich nach Auswertung der Sprachtestergebnisse gewonnene Überzeugung des Gerichts bestätigt. Dies hat das Gericht an anderer Stelle (UA Seite 8, letzter Satz) auch deutlich zum Ausdruck gebracht, indem es nämlich festhält, die Aussagen der Zeugen bestätigten letztlich die Angaben des Klägers zu 1. im Rahmen der ersten Sprachprüfung, nach seiner Einschulung sei in seiner Familie mehr und mehr Russisch gesprochen worden. Das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil keinerlei Feststellungen zu den übrigen - im Verwaltungsverfahren noch positiv festgestellten, schon für sich allein seinerzeit die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit rechtfertigenden - Bestätigungsmerkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. ("Erziehung" und "Kultur") getroffen und habe deshalb nicht festgestellt, dass der Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid im Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, trifft ebenfalls nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Berufung auf die für die alte Rechtslage einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8/96 -, BVerwGE 102, 214 - ausdrücklich ausgeführt, der Einwand, 1996 habe bereits das Vorliegen eines Bestätigungsmerkmals des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit genügt, verfange nicht, weil wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht von einer deutschen Erziehung oder von der Vermittlung deutscher Kultur ausgegangen werden könne, wenn - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache fehle (UA Seite 9 unten). Hierin liegt, da das Gericht - durch das Zulassungsvorbringen unbeanstandet - ersichtlich das Vorliegen eines Ausnahmefalles verneint hat, die Feststellung, dass angesichts des Fehlens des Bestätigungsmerkmals "Sprache" auch die weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" nicht und damit keines der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. angeführten Bestätigungsmerkmale gegeben gewesen seien. Dass die Beklagte bei der Erteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides noch eine "Lebensgestaltung nach deutschen Sitten und Traditionen" sowie eine "deutsch- typische Brauchtumspflege" bejaht hatte (vgl. die Zustimmungsanfrage vom 6. September 1994), stellt die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. Denn die Beklagte hatte diese Merkmale gerade mit Blick auf die (später als unzutreffend erkannten) Behauptungen der Kläger zu dem Bestätigungsmerkmal ausreichender deutscher Sprachkenntnissen bejaht, welches, wie der Bevollmächtigten der Kläger bekannt war (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Bevollmächtigte vom 26. April 1996 im Verfahren des W. L. , Beiakte Heft 1, Blatt 117) für die Entscheidung der Beklagten von besonderer Bedeutung war. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht durch das Vorbringen geweckt, die Beklagte habe ein ihr eingeräumtes Rücknahmeermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der Rücknahmeanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 11. März 2003 bereits verwirkt gewesen sei. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Bürger infolge eines bestimmten Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird (Vertrauensgrundlage), der Bürger ferner tatsachlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 8 C 6/06 -, Juris, und vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93, jeweils m. w. N.; ferner Ziekow, VwVfG, 2006, § 53 Rn. 22. f., m. w. N. Die Annahme, die Befugnis zur Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nach § 48 VwVfG sei verwirkt, setzt mithin u. a. das Vorliegen solcher besonderen Umstände voraus, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat (Vertrauenstatbestand). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, Juris, und Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226. Dass diese Voraussetzung hier gegeben sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Denn die Beklagte hat die Rücknehmbarkeit des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides frühestens - d. h. ungeachtet der nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingeräumten Frist - im November 2002 erkannt. Sie hatte nämlich bis zur Durchführung des Sprachtests im Rahmen der Visavorsprache des Klägers zu 1. am 6. November 2002 keine Kenntnis davon, dass die Kläger im Aufnahmeverfahren in Bezug auf den Kläger zu 1. zu dem Bestätigungsmerkmal "Sprache" Angaben gemacht hatten, die nach den durch das Zulassungsvorbringen (Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 11. April 2006) nicht substantiiert in Zweifel gezogenen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren (UA, Seite 10 f.). Sie kann deshalb den Klägern gegenüber in dem Zeitraum von der Erteilung des begünstigenden Bescheides bis November 2002 nicht den Eindruck erweckt haben, sie werde trotz Rücknehmbarkeit der Bescheide auf eine Rücknahme verzichten. Für den nachfolgenden, ohnehin sehr kurzen Zeitraum bis zu der die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wahrenden Rücknahme des Bescheides mit Verfügung vom 11. März 2003 gilt nichts anderes. Dazu, dass die § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die selbständige Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung nicht ausschließt, weshalb die Behörde ihre Rücknahmebefugnis nach den Grundsätzen der Verwirkung u. U. schon vor Ablauf der (durch Tatsachenkenntnis in Gang gesetzten) Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG verlieren kann, wenn sie durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, dass sie von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch mehr machen wird, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 147. Denn die Deutsche Botschaft Almaty hat den Kläger zu 1. ausweislich ihres an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreibens vom 6. November 2002 unmittelbar nach Durchführung des Sprachtests über die weitere Verfahrensweise, d. h. über die nunmehr erfolgende Rücknahmeprüfung unterrichtet und auch im folgenden keinesfalls zu erkennen gegeben, sie werde auf eine Rücknahme verzichten. Die etwaige Rüge der Kläger in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe erst sechs Jahre nach der Erteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides und nicht schon zuvor die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. anhand eines Sprachtests überprüft, legt schon nicht dar, weshalb sich aus diesem Umstand Folgerungen in Richtung auf eine Verwirkung ergeben können sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 -, a. a. O., wonach die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig ausschließt und der Senat diese Rechtsprechung im Grundsatz für zutreffend erachtet, aber offen lassen kann, ob dies auch für eine vermeidbare Unkenntnis zu gelten hat. Unabhängig davon waren Sprachtests im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides am 17. Oktober 1996 noch nicht flächendeckend eingeführt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 12 A 2119/06 -: erst im Jahre 1997 - und ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass die Kläger wahrheitsgemäße Angaben machen. Dass (erst) rund sechs Jahre nach Bescheiderteilung eine Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. erfolgt ist, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Kläger die 1996 erteilten Bescheide wegen Pflegefällen in der Familie jahrelang nicht ausgenutzt und sich deshalb erst im Jahre 2002 entschieden haben, Visa zu beantragen und nach Deutschland auszureisen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen lässt schon nicht hervortreten, aus welchen Gründen die Rechtssache die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen soll. Es wird nämlich schon nicht dargelegt, weshalb die Beantwortung der aufgeworfenen Frage besondere Schwierigkeiten bieten soll, "ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 C 8/96 - BVerwGE 102, 214, die für das Bewilligungsverfahren aufgestellt worden sind, auch entsprechend reziprok im Rücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG gelten oder ob nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsprinzip) davon abgerückt werden muss". Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht geht in der soeben zitierten Entscheidung - anders, als die Kläger offenbar meinen (vgl. den Schriftsatz vom 11. April 2006, Seite 8 unten und Seite 14) - nicht lediglich davon aus, dass im Falle der "positiven" Feststellung des Vorhandenseins deutscher Sprachkenntnisse gleichzeitig auch das Vorliegen einer deutschen Erziehung (und deutscher Kultur) indiziert wird, sondern hat auch ausgeführt, dass nur unter besonderen - hier nach den obigen Ausführungen nicht gegebenen - Umständen angenommen werden kann, dass nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. getroffenen Regelung auch ohne eine Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volk bestätigenden Weise vermittelt werden können. Weiter hat es ausgeführt: "Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden a m n ä c h s t e n s t e h e n d e Kultur geworden ist ... . Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer Erziehung zum deutschen Volkstum gesprochen werden. Davon kann bei Personen, deren Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - wie hier - Russisch ist, in aller Regel nicht ausgegangen werden". Dementsprechend hat es in Bezug auf den dortigen Kläger festgestellt, dass die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur allein schon deshalb nicht in seiner Person vorlägen, weil er Russisch als Muttersprache bzw. bevorzugte Umgangssprache spreche. Ist mithin eine Bejahung der Bestätigungsmerkmale "Erziehung" und "Kultur" bei der Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ausgeschlossen (gewesen), wenn das Merkmal der Sprache nicht gegeben (gewesen) ist, so liegt es auf der Hand, dass dies nicht nur bei der Prüfung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zu gelten hatte, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. vorliegen, sondern auch in einem Rücknahmeverfahrens zu prüfen ist, in welchem es wegen des Tatbestandsmerkmals "rechtswidriger Verwaltungsakt" (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) in gleicher Weise auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ankommt wie bei der Erteilung selbst. Die Berufung kann ferner auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich zunächst nicht aus dem Zulassungsvorbringen, es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht allgemein geklärt, ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 1996 aufgestellten Grundsätze auch im Rücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG Anwendung finden können. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich, wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gezeigt haben, ohne weiteres anhand dieses Urteils selbst sowie anhand einer Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eindeutig beantworten. Die zur Begründung des Zulassungsantrags weiter aufgeworfene Frage, ob es nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne noch zulässig sei, "in ständiger Verwaltungspraxis bestandskräftige Aufnahmebescheide erst nach vielen Jahren auf deren Rechtmäßigkeit hin stichpunktartig" zu überprüfen und den Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit "ohne nähergehende Abwägung im öffentlichen Interesse wieder" zurückzunehmen, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die Beklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide eine ausführliche Abwägung aller ihr seinerzeit erkennbaren Interessen vorgenommen hat. Die pauschale Behauptung, die Beklagte überprüfe in ständiger Verwaltungspraxis stichprobenartig Aufnahmebescheide erst viele Jahren nach Eintritt der Bestandskraft auf ihre Rechtmäßigkeit, ist außerdem schon durch nichts belegt. Für eine unter dem Aspekt der Gleichbehandlung u. U. fragwürdige, lediglich stichprobenartige Überprüfungstätigkeit spricht vorliegend auch nichts, da die im Jahr 2002 eingeleitete Überprüfung entsprechend der gerichtsbekannten Praxis der Beklagten deshalb erfolgt ist, weil die Kläger den 1996 erteilten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid noch nicht ausgenutzt hatten und bei der Visavorsprache des Klägers zu 1. Anlass gegeben war, den noch ohne Durchführung eines Sprachtests erteilten Bescheid anhand mittlerweile vorhandener besserer Mittel der Erkenntnisgewinnung (Sprachtest) einer Rechtsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Aus welchen Gründen es auch nur problematisch sein könnte, dass die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Beklagte bzw. das für sie handelnde Bundesverwaltungsamt noch nicht ausgenutzte Aufnahme- und Einbeziehungsbescheide in dieser Weise auch nach schon länger zurückliegendem Eintritt ihrer Bestandskraft auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und ggf. zurücknimmt, erschließt sich jedenfalls solange nicht, wie dies - wie hier - unter Beachtung der Voraussetzungen des grundsätzlich die Rücknahme jedes unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts unabhängig von seinem "Alter" gestattenden, zugleich aber die Interessen des Begünstigten durch differenzierte Regelungen des Vertrauensschutzes hinreichend schützenden § 48 VwVfG erfolgt und die Rücknahmebefugnis auch nicht verwirkt ist. Die weiter als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, in welchen zeitlichen Grenzen eine Rücknahme eines bestandskräftigen Aufnahmebescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen noch zurückgenommen werden kann, beantwortet sich - wie soeben ausgeführt - unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus der Regelung des § 48 VwVfG, nach der das "Alter" eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts für dessen Rücknehmbarkeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Die schließlich aufgeworfene Frage, "ob die Beklagte entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich vor Erlass eines Aufnahmebescheides überprüfen muss und inwieweit, sofern dies nicht der Fall sein sollte, eine Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheides aus rechtsstaatlichen Gründen überhaupt noch zulässig sein kann," führt ebenfalls nicht auf den behaupteten Zulassungsgrund. Denn die bejahende Antwort auf den ersten Teil dieser Frage, die eine Beantwortung des zweiten Teils der Frage entbehrlich macht, liegt mit Blick auf die Gesetzesbindung der Beklagten auf der Hand. Die Beklagte ist danach selbstverständlich gehalten, vor Erlass eines Aufnahmebescheides zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies hat sie im Übrigen bei der in Anwendung des § 6 BVFG a. F. erfolgten Erteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides vom 17. Oktober 1996 auch getan. Sie hat nämlich im damals noch üblichen, einen Sprachtest grundsätzlich noch nicht vorsehenden Verfahren Erklärungen der Kläger bzw. ihrer Bevollmächtigten eingeholt, auf deren Grundlage der begehrte Bescheid zu erteilen war. Schließlich führt auch die erhobene, auf einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 3 VwGO gestützte und als Gehörsrüge zu verstehende Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 nach der erfolgten Beweisaufnahme die Streitsache mit den Beteiligten nicht nochmals erörtert, keinen Hinweis auf seine eigene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gegeben und den Beteiligten auch keine Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, nicht zur Zulassung der Berufung. Die Regelung des § 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der der Vorsitzende (hier: die Einzelrichterin) die Streitsache vor der Schließung der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, soll die Einhaltung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleisten und die Parteien vor Überraschungsentscheidungen schützen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1981 - 6 C 15/81 -, DÖV 1981, 839, und Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 104 Rn. 1, 3, jeweils m. w. N., wobei das aus §§ 86, 104, 108 VwGO sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot von Überraschungsentscheidungen es verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der jedenfalls ein Beteiligter nicht gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 - und Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 3, jeweils m. w. N. Dass eine Überraschungsentscheidung im o. g. Sinne vorläge, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Denn Gegenstand der fast zweistündigen Beweisaufnahme war gerade die zwischen den Beteiligten streitige und diesen aus den Beweisbeschlüssen bekannte Frage, welchen Umfang die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. zum Abschluss der Prägephase hatten. Von einer Überraschungsentscheidung kann im Übrigen nicht schon dann gesprochen werden, wenn die (Beweis-) Würdigung des Gerichts lediglich nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und/oder von ihm für unrichtig gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -, m. w. N. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Würdigung des Beweisergebnisses - deren Einzelheiten sich vielfach erst in der "Schlussberatung" i. S. d. auch für den Einzelrichter geltenden Regelung des § 112 VwGO ergeben werden - mit den Beteiligten zu erörtern und ihnen nochmals Gelegenheit zu Beweisanträgen zu geben; auch folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht kann sich vielmehr darauf beschränken, den Beteiligten nach der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Antragstellung und Begründung der Anträge zu geben. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1981 - 6 C 15/81 -, a. a. O., und vom 12. Juli 1985 - 9 CB 104/84 -, NJW 1986, 3154; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 12 A 1247/05 -, m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 3, m. w. N. Dies ist hier geschehen: Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme ihre Anträge gestellt. Abgesehen von alledem ist in Bezug auf den gerügten Gehörsverstoß auch Rügeverlust eingetreten. Die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 - und vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger nämlich nicht wahrgenommen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Anschluss an die Beweiserhebung Anträge stellen konnte, also das Wort hatte. Sie hätte deshalb unmittelbar vor der Antragstellung ohne weiteres auf eine Erörterung des Beweisergebnisses dringen oder verlangen können, noch weiter vortragen zu dürfen bzw. Gelegenheit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. Dies hat sie ausweislich des Protokolls indes unterlassen. Die Kläger könnten insoweit im übrigen auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, sie seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Klageerfolg ausgegangen. Denn eine Partei kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung folgen wird, und muss sich deshalb die Folgen eines Verzichts darauf, ggf. auch nur vorsorglich einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, zurechnen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 -. Enthält dementsprechend auch das Zulassungsvorbringen nichts zu einem erfolgten Verlangen im o. g. Sinne in der mündlichen Verhandlung und war dies auch nicht entbehrlich, so ist von einem Verlust des Rügerechts auszugehen. Soweit die Kläger darüber hinaus sinngemäß geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt durch Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens umfassend von Amts wegen aufklären müssen, und damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die unterlassene weitere Aufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.