Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 verpflichtet, die von der Klägerin in Mecklenburg-Vorpommern erworbene Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch als Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Eine Anerkennung der in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch komme nicht in Betracht, weil das Diplomstudium der Klägerin nach Art, Umfang und Dauer nicht einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt gleichwertig sei. Diese inhaltlichen und umfänglichen Defizite würden durch die Leistungen der Klägerin innerhalb des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgeglichen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 27. September 2007 zugelassenen Berufung vor: Die Ablehnung der Anerkennung sei nicht mit dem Bestreben der Kultusministerkonferenz nach einer gegenseitigen Anerkennung der in den Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen vereinbar. Danach komme es nicht entscheidend darauf an, dass sie nach Auffassung der Beklagten keine der nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung gleichwertige Hochschulabschlussprüfung nachweisen könne. Entscheidend sei, dass sie in Mecklenburg-Vorpommern einen dem nordrhein-westfälischen gleichwertigen Vorbereitungsdienst geleistet und dort ein Zweites Staatsexamen bestanden habe, das der Zweiten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen gleichwertig sei. Die Beklagte habe auch die Gleichwertigkeit des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 zu verpflichten, die ihr, der Klägerin, durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg- Vorpommern am 31. Januar 2005 verliehene Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch als nordrhein-westfälische Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihre im angefochtenen Urteil bestätigte Auffassung, dass die Diplomprüfung der Klägerin einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt nicht gleichwertig sei, und macht weiter geltend: Die Anerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erstes Staatsexamen für das Lehramt sei in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt, weil dort seinerzeit ein Bedarf an Lehrern bestanden habe. Fachwissenschaftliche Defizite könnten im Vorbereitungsdienst nur in Bezug auf das notwendige erziehungswissenschaftliche Studium ausgeglichen werden. Denn vorrangiges Ziel des Vorbereitungsdienstes sei die fachdidaktische und pädagogische Vorbereitung für die Tätigkeit als Lehrer. Bei der Anerkennung einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsbefähigung müsse stets auch die Hochschulabschlussprüfung in den Blick genommen werden. Allein das Abstellen auf die Zweite Staatsprüfung könne im Einzelfall dazu führen, dass eine Lehramtsbefähigung mit einer Fächerkombination anzuerkennen sei, die in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit in dem Erörterungstermin am 10. Januar 2008 einverstanden erklärt haben. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Anerkennung ihrer in Mecklenburg- Vorpommern erworbenen Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung der verliehenen Lehrbefähigung als Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 20 Abs. 4 Satz 1 Lehrerausbildungsgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juni 2006, GV NRW S. 278 (LABG NRW), und § 44 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung i. d. F. der Verordnung vom 1. Dezember 2006 , GV NRW S. 593 (OVP). Nach diesen Vorschriften kann die Beklagte als beauftragte Behörde (§ 2 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen i. d. F. des Gesetzes vom 5. April 2005, GV NRW S. 332) unter anderem eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes NRW anerkennen. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind erfüllt. Die Klägerin hat in Mecklenburg- Vorpommern eine Lehramtsbefähigung, nämlich die Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch erworben. Diese Lehramtsbefähigung entspricht im Sinne der §§ 20 Abs. 4 Satz 1 LABG NRW, 44 Abs. 1 Satz 1 OVP der nordrhein-westfälischen Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs (§ 9 LABG NRW) in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch. Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal entsprechendes Lehramt" ist erfüllt, wenn die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung den nach dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen gerecht wird. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen den nordrhein-westfälischen Ausbildungsgängen und Prüfungen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, m. w. N.; zur Anerkennung von Lehramtsprüfungen als Erstes Staatsexamen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m. w. N. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch die nordrhein- westfälischen Bildungsgänge und -abschlüsse vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die den Zielen der nordrhein- westfälischen Lehrerausbildung im Wesentlichen entspricht. Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 70.81 -, juris, Rdn. 27. Eine solche Befähigung hat die Klägerin erworben. Ziel der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen ist der Erwerb der Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben (§ 1 Abs. 1 LABG NRW). Die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich ablegt (§ 9 LABG NRW). Gemessen an diesen Ausbildungszielen hat die Klägerin in Mecklenburg-Vorpommern eine Lehrbefähigung erworben, die der Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs im Sinne des § 9 LABG NRW im Wesentlichen entspricht. Die Beklagte macht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2007 ausgeführt hat, nicht geltend, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst und das Bestehen des Zweiten Staatsexamens in Mecklenburg- Vorpommern den nordrhein-westfälischen Anforderungen nicht gleichwertig sind. Dafür ist auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Lehrerausbildungsverordnung (LA VO M.-V.) und der Lehrervorbereitungsdienstverordnung (LehVDVO M.-V.) auch nichts ersichtlich. Insbesondere unterscheiden sich die Regelungen in § 14 Abs. 1 LA VO M.- V., § 2 Abs. 1 Satz 1 LehVDVO M.-V., wonach zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden kann, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat, nicht vom nordrhein-westfälischen Recht. Auch in Nordrhein-Westfalen wird nicht nur zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a OVP NRW). In den Vorbereitungsdienst kann auch derjenige eingestellt werden, der eine einer Ersten Staatsprüfung entsprechende (§ 20 Abs. 1 LABG NRW, § 50 Abs. 1 LPO NRW) und als Erste Staatsprüfung anerkannte Prüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b OVP NRW). Die nach dem Studium an der Universität - Gesamthochschule Q. noch fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken hat sich die Klägerin ausweislich des Schreibens des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2005 durch eine Zusatzausbildung während des Vorbereitungsdienstes (vgl. auch § 30 Abs. 1 LehVDVO M.- V.) angeeignet und das Vorhandensein der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen Grundkenntnisse durch das Bestehen des gemäß § 30 Abs. 3 LehVDVO M.-V. vorgeschriebenen Kolloquiums nachgewiesen. Wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 27. September 2007 ausgeführt hat, steht der Anerkennung der Lehrbefähigung der Klägerin auch nicht entgegen, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern bei der Anerkennung der Diplomprüfung der Klägerin als Erstes Staatsexamen gemäß § 16 Abs. 3 LA VO M.-V. geringere Anforderungen an die Anerkennung gestellt hat als die Beklagte, die einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 LABG NRW a. F., § 50 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung NRW a. F. bestandskräftig mit Bescheid vom 30. Juli 2003 abgelehnt und nur eine Teilanerkennung ausgesprochen hat. Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides steht deshalb mit bindender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren fest, dass die Klägerin keine Hochschulabschlussprüfung abgelegt hat, die einer nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in vollem Umfang entspricht. Allein deshalb kann jedoch die Gleichwertigkeit der in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Lehrbefähigung der Klägerin mit einer nordrhein-westfälischen Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs nicht verneint werden. Aus §§ 1 Abs. 2, 6 LABG NRW ergibt sich die generelle Wertung des nordrhein- westfälischen Gesetzgebers, dass nur derjenige den Vorbreitungsdienst erfolgreich durchlaufen, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt bestehen und damit die Befähigung zur selbstständigen Ausübung eines Lehramtes an öffentlichen Schulen (§ 1 Abs. 1 LABG NRW) erwerben kann, wer in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Lehramtsstudiums erfolgreich eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt oder im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW eine (anerkannte) für ein Lehramt geeignete Prüfung abgelegt hat. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Vorbreitungsdienst keine wissenschaftlichen Kenntnisse vermittelt und solche - abgesehen von erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen (vgl. § 43 OVP) - auch nicht geprüft werden. Denn Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die schulpraktische Ausbildung (§ 1 OVP). Die generelle Wertung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, dass das Ausbildungsziel der nordrhein-westfälischen Lehramtsausbildung nur nach Ablegung des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt oder dem Bestehen einer der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichwertigen Prüfung erreicht werden kann, trifft jedoch in dieser Allgemeinheit auf die Klägerin nicht zu. Mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern hat sie für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und das Unterrichtsfach Englisch nachgewiesen, dass sie wie ein Lehramtsbewerber, der nach einem Lehramtsstudium mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern (vgl. § 9 LABG NRW) und dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen geleistet und hier das Zweite Staatsexamen bestanden hat, befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse Unterricht zu erteilen und Tätigkeiten eines Lehrers wahrzunehmen (§ 4 Abs. 1 LA VO M.-V.), selbstständig und erfolgreich in der Schule zu arbeiten (§ 4 Abs. 3 LA VO M.-V.) und die Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule selbstständig zu erfüllen (§ 14 LehVDVO M.-V.). Bei der erforderlichen generellen Betrachtung lässt dies den Schluss darauf zu, dass sie (inzwischen) auch über die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Wirtschaftswissenschaften und Englisch verfügt, ohne die die selbstständige Ausübung eines Lehramtes an öffentlichen Schulen (§ 1 Abs. 1 LABG NRW) nicht möglich ist. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ohne derartige grundständige fachwissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten der Erwerb einer Lehramtsbefähigung in Mecklenburg-Vorpommern - für die anderen Bundesländer gilt nichts anderes - möglich ist. Die von der Beklagten angesprochene Frage, ob die Klägerin eine Lehrbefähigung mit einer Fächerkombination erworben hat, die in Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen ist, stellt sich nicht. Sie hat die Lehramtsbefähigung in den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch erworben. Hierbei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Fächerkombination, die auch im nordrhein-westfälischen Recht vorgesehen ist. Denn nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Lehrerprüfungsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006, GV NRW S. 278 (LPO NRW), kann die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit dem Unterrichtsfach Englisch verbunden werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 LPO NRW). Das Ermessen der Beklagten gemäß §§ 20 Abs. 4 Satz 1 LAB NRW, 44 Abs. 1 Satz 1 OVP ist auf Null reduziert. Es sind keine Aspekte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die es unter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen könnten, die begehrte Anerkennung der Lehrbefähigung der Klägerin trotz der bestehenden materiellen Gleichwertigkeit mit einer nach nordrhein-westfälischem Recht erworbenen Befähigung zum Lehramt an Berufsschulen in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Unterrichtsfach Englisch zu versagen. Vielmehr entspricht die Anerkennung entsprechend den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. September 2007 (auch) dem Bestreben der Kultusministerkonferenz nach einer gegenseitigen Anerkennung der in den Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen entspricht (§ 18 Abs. 2 des sog. Hamburger Abkommens, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen iVm dem Beschluss vom 12. Mai 1995 über die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II - berufliche Fächer - oder für die beruflichen Schulen - Lehramtstyp 5). Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.