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Beschluss

14 B 1888/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.14B1888.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin in erster Linie begehrte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar mögen die mit Rücksicht auf den Grundsatz gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift ohnehin nur beschränkten Zurückverweisungsbefugnisse ausnahmsweise auch in Eilverfahren entsprechend anzuwenden sein. Jedoch liegt hier nicht der Fall vor, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hätte. Denn es hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Folgenden, dass auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zurückverweisung zu erwägen ist. In der Sache beantragt die Antragsstellerin mit ihrer Beschwerde "hilfsweise", unter Abänderung des Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Prüfungsleistung aus der Wiederholungsprüfung im Fach Histologie im Sommersemester 2007 vom 10. 7. 2007 als bestanden zu werten. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Das erstinstanzliche Begehren nach - wie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. 12. 2007 klar gestellt - vorläufiger Wertung der Wiederholungsprüfung im Fach Histologie vom 10. 7. 2007 als bestanden hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Den im angefochtenen Beschluss zitierten Beschlüssen des Senats liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht etwa ein Rechtsgrundsatz des Inhalts zugrunde, dass regelmäßig dann, wenn die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung "im nächsten Semester" fehlt, ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzunehmen ist. Maßgeblich ist vielmehr die Antwort auf die allgemeinere Fragestellung, ob der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender Nachteile erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" zu rechnen ist. Das zu vermeiden dient der einstweilige Rechtsschutz im Prüfungswesen. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. 9. 2007 - 14 B 1197/07 - m. w. N., NRWE. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass wegen weiterer von der Antragstellerin noch zu erbringender Leistungsnachweise eine wesentliche zeitliche Verzögerung durch eine Wiederholung der in Rede stehenden Prüfungsleistung nicht zu befürchten sei und dass das im Histologie-Kurs vermittelte Wissen über die Prüfung hinaus bedeutsam bleibe, weil es im ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erneut Prüfungsgegenstand sei. Dem ist die Antragstellerin allein mit der nicht substanziierten Behauptung entgegen getreten, sie "verliere ein ganzes Jahr", wenn sie auf die Wiederholungsmöglichkeit im Sommersemester 2008 verwiesen werde. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf ihre zwischenzeitlich eingetretene Schwangerschaft hinweist, veranlasst das keine andere Beurteilung des Anordnungsgrundes. Denn sie wirkt sich auf den vom Verwaltungsgericht wegen der weiteren notwendigen Leistungsnachweise zugrunde gelegten Zeitbedarf für die Fortführung des Studiums und die von der Prüfung unabhängige Notwendigkeit der Wissenserhaltung nicht aus. Auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 18.5 des Streitwertkatalogs 2004. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.