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Urteil

1 A 3443/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.1A3443.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen ist. Die am 19. Juni 1970 geborene Klägerin trat im August 1988 als Dienstleistungsfachkraft in den Postdienst ein und wurde am 23. Juni 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Postoberschaffnerin zur Anstellung ernannt. Sie wurde zunächst in der Briefzustellung eingesetzt. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und Feststellung ihrer Eignung wurde sie mit Wirkung vom 1. Juli 1991 zur Postoberschaffnerin ernannt und in eine nach A 3 BBesO bewertete Planstelle eingewiesen. Ihre Beförderung zur Posthauptschaffnerin erfolgte am 8. September 1993. Die Klägerin leidet seit 1990 an Morbus Crohn. Mit Wirkung vom 1. November 1991 ist sie in Folge der Erkrankung als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Nachdem es insbesondere in der Zeit von Mitte 1991 bis 1996 zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen war, wurde die Entlassung der Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG verfügt. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2000 in dem Verfahren VG Köln 15 K 128/98 die Entlassungsverfügung vom 10. November 1997 auf, weil infolge einer Remission der Erkrankung im Jahr 1997 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung keine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen war. Die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung der Beklagten blieb erfolglos (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -). Unter anderem in den Jahren 2003 bis 2005 kam es aufgrund verschiedener Erkrankungen zu weiteren Fehlzeiten der Klägerin. Diese nahm die Beklagte zum Anlass, vier Verfahren auf Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 9 BBesG zu betreiben. Im Einzelnen lagen diesen Verfahren folgende (Fehl-) Zeiträume zugrunde: Zeitraum vom 16. September bis zum 28. Oktober 2003 (ursprünglich 19. August 2003 und ab dem 26. August bis zum 28. Oktober 2003) Da die Klägerin, die damals noch den Namen I. trug, ab dem 17. Juli 2000 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet hatte, wurde sie am 18. August 2003 durch den Vertrauensarzt Dr. L. untersucht. Dieser kam zu dem Ergebnis, es bestehe ab sofort Dienstfähigkeit. Er forderte die Klägerin auf, ihren Dienst ab dem 19. August 2003 wieder aufzunehmen. In dem Gutachten heißt es u.a.: "Aufgrund meiner Untersuchung und des erhobenen Befundes halte ich Frau I. ab sofort für dienstfähig für alle Innendiensttätigkeiten. Es sollte allerdings darauf geachtet werde, dass sie zwischenzeitlich eine Toilette aufsuchen kann." In dem Untersuchungsbericht vom selben Tag ist u.a. festgehalten: "Seit 2001 ist sie dienstunfähig wegen eines Morbus Crohn. Jetzt gibt sie an 10-12 Stühle pro Tag zu haben. Seit 1 Tag sei sie außerdem erkältet. ... Herz o.B., Lunge etwas verschärftes Atemgeräusch, Abdomen weich ohne jegliche tastbare Resistenz. Racheninspektion reizlos. RR: 110/90." Die Klägerin teilte daraufhin noch am selben Tag fernmündlich mit, dass sie am 19. August 2003 zur weiteren Behandlung des Morbus Crohn stationär in die Uniklinik L1. aufgenommen werde. Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung eine entsprechende Bescheinigung der Uniklinik nicht vorgelegt hatte, ergab eine telefonische Nachfrage der Beklagten, dass sie dort vom 20. bis zum 25. August 2003 stationär behandelt worden war. Ausweislich des an die Praxis Dr. H. /C. gerichteten Entlassungsberichts vom 25. August 2003 war die stationäre Aufnahme der Klägerin wegen eines bei ausgesetzter Medikation eingetretenen erneuten Schubs des Morbus Crohn erfolgt. Unter der dortigen medikamentösen Behandlung habe sich eine schnelle Besserung der klinisch angegebenen Beschwerden ergeben. Am 29. August 2003 reichte die Klägerin eine Folgebescheinigung der Ärzte Dr. H. /C. vom 26. August 2003 bei der Beklagten ein, mit der ihr voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. September 2003 attestiert wurde. Unter dem 8. September 2003 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigte Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge an und wies darauf hin, dass die am 29. August 2003 vorgelegte Folgebescheinigung angesichts der vertrauensärztlichen Feststellungen des Dr. L. , denen bei der Beurteilung von Fragen der Dienstfähigkeit gegenüber hausärztlichen Attesten ein größerer Beweiswert zukomme, das Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen könne. Vor diesem Hintergrund sei daher davon auszugehen, dass sie derzeit ihrem Dienst ohne rechtlich relevante Entschuldigung fernbleibe. Über die Kürzung der Dienstbezüge hinaus müsse sie zudem mit einem Disziplinarverfahren gegen sich rechnen, da das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle, das - in Wiederholungsfällen oder bei einem Fernbleiben von längerer Dauer - die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben könne. Mit Schreiben vom 16. September 2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit, die Klägerin habe ergänzend anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und halte sich deshalb momentan nicht in L1. auf. Sie rechne damit, ab dem 10. Oktober 2003 wieder dienstfähig zu sein. Mit Bescheid vom 26. September 2003 wurde sodann der Verlust der Dienstbezüge für den 19. August 2003 sowie die Zeit ab dem 26. August 2003 festgestellt. Zur Begründung wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass vertrauensärztlichen Feststellungen - wie denen des Dr. L. - größerer Beweiswert zukomme als z.B. hausärztlichen Attesten. Maßgeblich hierbei seien die im Vergleich zu Privatärzten regelmäßig gegebenen besseren Kenntnisse der Belange der Verwaltung und der von den Beschäftigten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die größere Erfahrung bei der Beurteilung von Fragen der Dienstfähigkeit. Mit Telefax vom 16. Oktober 2003 übermittelte die Klägerin der Beklagten Atteste zweier Ärzte aus U. , Marokko. Aus der Bescheinigung des Internisten Dr. F. vom 23. September 2003 ergibt sich eine Krankschreibung vom 23. bis zum 30. September 2003. Aus der Bescheinigung des Zahnarztes Dr. P. vom 1. Oktober 2003 geht hervor, dass dieser wegen einer Blockade der Kaumuskeln eine Ruhepause von 10 Tagen verordnet hat. Ferner legte die Klägerin zwei Bescheinigungen des Allgemeinmediziners Dr. L2. vom 20. und 27. Oktober 2003 betreffend eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis zum 31. Oktober 2003 vor. Daraufhin wurde die Klägerin am 28. Oktober 2003 nochmals von dem Vertrauensarzt Dr. L. untersucht. Der hielt die Klägerin ab sofort hinsichtlich leichter Innendiensttätigkeiten für dienstfähig. Seiner Aufforderung, den Dienst am 29. Oktober 2003 wieder aufzunehmen, leistete die Klägerin Folge. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. September 2003 als unbegründet zurück. In dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Köln 15 K 7190/04) machte die Klägerin geltend, Anlass für ihren Krankenhausaufenthalt ab dem 20. August 2003 sei ein erneuter Schub des Morbus Crohn gewesen. Nach ihrer Entlassung sei sie dann zwei bis drei Wochen später mit einem Bekannten nach Marokko gefahren, weil sie gehört habe, dass es dort einen Arzt gebe, der sich mit der Behandlung von Morbus Crohn auskenne. Der in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht als Sachverständiger angehörte Vertrauensarzt Dr. L. gab an, die Klägerin sei ihm ursprünglich wegen eines Infekts der oberen Luftwege vorgestellt worden. Angesichts der ihm nunmehr vorliegenden Informationen betreffend den Aufenthalt in der Uniklinik L1. gehe er rückblickend davon aus, dass die Klägerin drei Wochen nach ihrer Entlassung wieder dienstfähig gewesen sei. Auf Vorschlag des Gerichts hob die Beklagte den Verlustfeststellungsbescheid vom 26. September 2003 daraufhin für die Zeit bis einschließlich zum 15. September 2003 auf; im Übrigen nahm die Klägerin die Klage zurück. Zeitraum vom 3. bis zum 27. April 2004 Aufgrund der vorangegangenen Fehlzeiten wurde die Klägerin am 10. November 2003 von dem Postbetriebsarzt Dr. C1. arbeitsmedizinisch untersucht. Dieser kam zu der Feststellung, dass aufgrund befristeter gesundheitlicher Bedenken eine Zustelltauglichkeit bis auf Weiteres (3-6 Monate) nicht gegeben sei, und empfahl eine Sanatoriumsbehandlung. Ab dem 27. November 2003 war die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankt. Vom 14. Januar 2004 an befand sie sich in stationärer Behandlung in der internistisch psychosomatischen Fachklinik I1. , aus der sie ausweislich der Entlassungsbescheinigung am 10. März 2004 als arbeitsunfähig entlassen wurde. Neben einer innerbetrieblichen Umsetzung wurde eine stationäre Wiederaufnahme zur Weiterbehandlung in vier Wochen empfohlen. Hierzu sind folgende Diagnosen festgehalten: "Schwergradiger psycho-physischer Erschöpfungszustand, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, M. Crohn, Nikotinabusus mit chron. Bronchitis." Der ausführliche, an den Hausarzt Dr. L2. gerichtete und von der Klägerin erst im anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 7191/04) vorgelegte Entlassungsbericht vom 15. April 2004 bestätigt die vorgenannten Diagnosen und führt zudem unter dem Punkt "Psychologische Diagnostik" aus: "Frau I. kam zur Behandlung des Morbus Crohn in unsere Fachklinik. In psychologisch-diagnostischen Gesprächen wurde deutlich, dass bei der Pat. der interaktionelle Beziehungsstil zur Aufrechterhaltung dieser gesundheitlichen Einschränkung beiträgt. ... Die Tendenz, vieles kommentarlos hinzunehmen, führte bei Frau I. in der letzten partnerschaftlichen Beziehung zu einer dramatischen Zuspitzung von Auseinandersetzungen. Hier erlebte sie, wie der Freund sie während eines Auslandsurlaubes in Marokko, bei dem sie von einem Einheimischen tätlich angegriffen wurde, allein ohne Papiere und Geld zurückließ. Der Überfall beschäftigt Frau I. immer noch. Es bestehen Anzeichen für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung." Mit Folgebescheinigung vom 11. März 2004 bescheinigte der Hausarzt Dr. L2. der Klägerin Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 26. März 2004, die nachfolgend mit Bescheinigungen vom 26. März und 13. April 2004 bis zum 30. April 2004 verlängert wurde. Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 22. März 2004 erneut von Dr. L. untersucht, der u.a. folgende Feststellungen traf: "Aus den Unterlagen geht hervor, dass Frau I. an einem Morbus Crohn leidet. Sie war jetzt in einer Fachklinik, aus der sie am 10.03.2004 arbeitsunfähig entlassen wurde. Unterlagen können nicht vorgelegt werden. Medikamente nehme sie nicht ein. Bei der Untersuchung ist das Abdomen butterweich, es besteht nirgendwo eine Druckempfindlichkeit. Die Darmgeräusche sind regelgerecht. Aufgrund meiner Untersuchung sind die geklagten Beschwerden der Frau I. nicht glaubhaft. Solange sie keine entsprechenden Untersuchungsbefunde vorlegt, halte ich sie ab sofort für dienstfähig für alle Innendiensttätigkeiten. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass sie zwischenzeitlich eine Toilette aufsuchen kann." Mit Schreiben vom 31. März 2004, der Klägerin zugegangen am 2. April 2004, teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Beurteilung durch den Vertrauensarzt Dr. L. mit, dass die zuletzt vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht geeignet angesehen werde, das weitere Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Zugleich forderte sie die Klägerin unter Hinweis auf den Vorrang vertrauensärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Attesten zur umgehenden Dienstaufnahme auf und erklärte, zukünftig nur noch fachärztliche Atteste zu akzeptieren. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung mache die Klägerin sich überdies eines Dienstvergehens schuldig und könne demzufolge disziplinarrechtlich belangt werden. Unter dem 7. April 2004 und erneut unter dem 13. April 2004 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge angehört. Im Hinblick auf die maßgeblichen Feststellungen des Vertrauensarztes stelle ihr Verhalten eine gravierende Verletzung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten dar, die den Verlust der Dienstbezüge sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben könne. Mit Schreiben vom 22. April 2004 verwies die Klägerin auf das vorliegende Attest des Dr. L2. , wonach sie seit dem 11. März 2004 arbeitsunfähig sei, sowie eine Bescheinigung der Klinik IV für Innere Medizin der Universität L1. vom 7. April 2004 mit der Bitte um eine Konsultation in der Klinik für Psychosomatik. In dieser Bescheinigung sind als Daten für den Konsiliarius ein langjähriger Morbus Crohn, z.Zt. in Remission, sowie die Wiedervorstellung aus der Fachklinik I1. nach psychisch-physischem Erschöpfungszustand bei posttraumatischer Belastungsstörung ausgewiesen. Zu der erbetenen Konsultation ist es nachfolgend nicht gekommen, da nach Angaben der Klägerin ein unmittelbarer Aufnahmetermin nicht zur Verfügung stand. Daraufhin bat die Beklagte den Vertrauensarzt Dr. L. um eine erneute Beurteilung, woraufhin dieser unter dem 26. April 2004 erklärte, bei Zugrundelegung eines Morbus Crohn in Remission sowie eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes handele es sich nicht um eine ernsthafte Erkrankung, die einem Einsatz im Innendienst entgegenstehe. Vom 28. April 2004 bis zum 28. Juli 2004 befand sich die Klägerin sodann erneut in stationärer Behandlung in der I1. klinik. Darüber hinaus wurde sie seit dem 5. August 2004 bis zum 6. Juni 2006 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von der Diplom-Psychologin S. psychotherapeutisch behandelt. Diese Behandlung beendete die Klägerin nach Angaben von Frau S. ohne Begründung. Nachdem das Verfahren nach § 9 BBesG im Hinblick auf die Fortsetzung der Behandlung der Klägerin in der I1. klinik zunächst ausgesetzt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 nunmehr den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 3. bis zum 27. April 2004 fest. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin trotz der entgegenstehenden hausärztlichen Bescheinigungen eingeschränkt für den Innendienst dienstfähig gewesen sei. Die in Rede stehenden Atteste sowie gleichartige Bescheinigungen seien nicht geeignet, das Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Grundsätzlich komme vertrauensärztlichen Feststellungen größerer Beweiswert zu. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 25. August 2004 legte die Klägerin eine Bescheinigung der Fachklinik I1. vom 13. August 2004 vor, in der es u.a. heißt: "Während dieses Aufenthaltes [Anm. des Senats: vom 10. Januar 2004 bis zum 10. März 2004] wurde das Vorliegen einer Traumafolgeerkrankung deutlich, die Anlass gab, eine weitere zeitnahe spezifisch ausgerichtete Traumatherapie zur Bearbeitung der belastenden Lebensereignisse zu empfehlen. Zum Zeitpunkt der Entlassung waren die psychischen Belastungen durch die Traumata noch erheblich. Gleichzeitig sah sich Frau I. noch immer durch den Täter bedroht und befand sich dadurch in einem Zustand permanenter Sorge. Die zusätzliche Inanspruchnahme der Patientin durch Arbeitsbelastung wäre aus unserer Sicht mit der Gefahr einer Aktivierung des Morbus Crohn verbunden gewesen. Die Einschätzung der hohen psychischen Belastung durch das Vorliegen traumatischer Lebensereignisse hat sich dann auch während des zweiten stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 28.04.2004 bis zum 28.07.2004 bestätigt. Nunmehr konnte sowohl durch die psychische Stabilisierung als auch durch die gezielte konfrontative Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen eine psychische Entlastung der Patientin erreicht werden, die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führte." Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 im Hinblick auf den größeren Beweiswert vertrauensärztlicher Atteste zurückgewiesen. Im Rahmen des sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Köln 15 K 7191/04) legte der vom Verwaltungsgericht als Sachverständiger angehörte Vertrauensarzt Dr. L. dar, er halte seine Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin aufrecht. Von Seiten des Morbus Crohn sei eine Remission gegeben gewesen. Den psychischen Befund halte er nicht für so gravierend. Selbst wenn die Erlebnisse in Marokko die Klägerin bekümmert haben sollten, wäre der Dienst als Therapie anzusehen. Mit Urteil vom 20. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom 29. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte es aus, nach den überzeugenden Angaben des Dr. L. habe eine Dienstunfähigkeit der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die Klägerin sei ihrem Dienst auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig ferngeblieben. Sie sei unter Hinweis darauf, dass die von ihr vorgelegten Atteste des Dr. L2. als nicht geeignet angesehen würden das Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen, mehrfach zur umgehenden Dienstaufnahme aufgefordert worden. Schon deswegen habe sie nicht ohne Fahrlässigkeit weiter von ihrer von Dr. L2. bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgehen und auf diese vertrauen dürfen. Zeitraum vom 21. April bis zum 21. Mai 2005 Nachdem die Klägerin sich unter Vorlage einer Erstbescheinigung der Ärzte Dr. H. /C. ab dem 18. April 2005 bis voraussichtlich zum 23. April 2005 krank gemeldet hatte, veranlasste die Beklagte eine erneute Untersuchung durch den Vertrauensarzt Dr. L. , der aufgrund seiner Untersuchung vom 19. April 2005 zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe Dienstfähigkeit ab dem 20. April 2005. Aufgrund dieser Untersuchung forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2005, zugestellt am selben Tag, zur umgehenden Dienstaufnahme auf. Zur Begründung teilte sie der Klägerin mit, dass ein privatärztliches Attest als nicht geeignet angesehen werde, ihr Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen, da nach der Rechtsprechung vertrauensärztlichen Feststellungen - wie denen des Dr. L. - größerer Beweiswert zukomme. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2005 machte die Klägerin geltend, Dr. L. habe nicht nur die von ihr geklagten Beschwerden (posttraumatische Störung pp.) und die von Frau C. getroffenen Feststellungen, die u.a. zur Verschreibung von Antiallergika geführt hätten, für unbegründet gehalten, sondern auch die Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom 19. Oktober 2004 außer Acht gelassen. Zudem verwies sie auf anstehende Therapie- und Arzttermine am 21. und 22. April 2005. Hierauf forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2005 die Klägerin unter Hinweis auf mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen erneut auf, ihren Dienst wieder aufzunehmen. Dem folgte die Klägerin nicht. Sie legte stattdessen Folgebescheinigungen der Ärzte Dr. H. /C. vor, mit denen ihr Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Mai 2005 attestiert wurde. Nachdem die Klägerin am 23. Mai 2005 den Dienst wieder aufgenommen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2005 für die Zeit vom 21. April bis zum 21. Mai 2005 den Verlust der Dienstbezüge fest. Der hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2005 zurück. In dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Köln 15 K 6286/05) machte die Klägerin geltend, Hintergrund ihrer Krankschreibung sei die Diagnose eines allergischen Asthma bronchiale gewesen. Der vom Verwaltungsgericht als Sachverständiger angehörte Vertrauensarzt Dr. L. führte hierzu aus, er habe bei der Untersuchung am 19. April 2005 eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt, die normal verlaufen sei. Die Klägerin habe einen für eine Raucherin sehr guten Wert erreicht. Auffällige Atemgeräusche sowie Kurzluftigkeit seien nicht feststellbar gewesen. Erhöhte Temperatur habe nicht vorgelegen. Angesichts dieser Befunde habe ungeachtet des möglichen Vorliegens einer Allergie keine Dienstunfähigkeit bestanden. Mit Urteil vom 20. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom 3. Juni 2005 mit der Begründung ab, die Klägerin sei in dem maßgeblichen Zeitraum nach der Überzeugung des Gerichts dienstfähig gewesen. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Vertrauensarztes Dr. L. , denen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtige oder nicht, Vorrang gegenüber den von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen zukomme. Die Klägerin sei ihrem Dienst auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig ferngeblieben. Sie sei unter Hinweis darauf, dass die von ihr vorgelegten privatärztlichen Atteste als nicht geeignet angesehen würden, das Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen, mehrfach zur umgehenden Dienstaufnahme aufgefordert worden. Schon deswegen habe sie nicht ohne Fahrlässigkeit weiter von der ihr bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgehen und auf diese vertrauen dürfen. Zeitraum vom 5. Oktober bis zum 2. November 2005 Die Klägerin war in der Zeit vom 2. September bis zum 4. Oktober 2005 nach den Bescheinigungen des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. L3. dienstunfähig erkrankt. Hintergrund der Erkrankung war ein neurologisch gesichertes Karpaltunnel-Syndrom, das Ende September 2005 durch Dr. L3. operativ behandelt wurde. Seit dem 5. Oktober 2005 blieb die Klägerin dem Dienst ohne Vorlage weiterer Dienstunfähigkeitsbescheinigungen fern, obwohl sie mit Schreiben der Beklagten vom 12. und 25. Oktober 2005 unter Hinweis auf mögliche besoldungs- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen aufgefordert wurde, eine entsprechende Krankmeldung vorzulegen. Erst für den Zeitraum vom 3. November bis zum 16. Dezember 2005 wurde ihr durch Bescheinigung des Dr. L3. vom 12. Dezember 2005 erneut Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ebenso bescheinigte ihr unter dem 3. November 2005 der Allgemeinmediziner Dr. L2. Dienstunfähigkeit für die Zeit vom 3. bis zum 19. November 2005. Mit Schreiben vom 9. November 2005 bat die Klägerin darum, die fehlende Zeit von ihrem Resturlaub abzubuchen. Zur Erklärung führte sie aus, sie werde seit mehr als zwei Jahren von einem psychisch Kranken bedroht und verfolgt. Nachdem am 28. September 2005 erneut in ihre Wohnung eingebrochen worden sei und der Täter mehrere Drohbriefe in ihrem Briefkasten hinterlegt habe, sei sie in einer Angst-Panik-Attacke aus L1. geflüchtet, so dass sie sich leider nicht weiter zu Dr. L3. in Behandlung habe begeben können. Zur weiteren Abklärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin veranlasste die Beklagte am 13. Dezember 2005 eine Untersuchung durch den Betriebsmediziner Dr. T. , der zu dem Ergebnis kam, die Klägerin solle zunächst in Bereichen eingesetzt werden, in welchen der Einsatz des rechten Arms sowie das Greifen mit der rechten Hand nicht notwendig seien. Aufgrund des sehr langen, als gestört dargestellten Verlaufs nach der Operation empfahl Dr. T. umgehend die konsiliarische Vorstellung bei einem Handchirurgen zur prognostischen Einschätzung des weiteren Heilungsverlaufs. Zugleich betrachtete er unter den genannten Voraussetzungen den umgehenden Einsatz der Klägerin als durchführbar und positiv für den weiteren Verlauf, da die Handfunktion so allmählich wieder eingeübt werden könne. Der daraufhin mit einer Begutachtung beauftragte Chefarzt der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses L1. -X. , Dr. T1. , gelangte aufgrund der Untersuchung vom 29. Dezember 2005 unter dem 19. Januar 2006 ebenfalls zu der Einschätzung, die Klägerin sei arbeitsfähig und könne alle Arbeiten durchführen, die keine besondere Kraft oder besondere feinmotorische bzw. taktile Fähigkeiten der rechten Hand erforderten. Mit Verfügung vom 18. November 2005 stellte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 5. Oktober bis zum 2. November 2005 fest. Trotz der von ihr geschilderten privaten Probleme hätte sie eine Verlängerung der Dienstunfähigkeit über den 4. November 2005 hinaus anzeigen und nachweisen müssen. Dies habe sie schuldhaft versäumt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit - inzwischen bestandskräftigem - Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zurückgewiesen. Bereits unter dem 24. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Auf diesen Antrag teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2004 mit, der Dienstherr habe im Anschluss an die Aufhebung der Entlassungsverfügung mit Urteil des OVG NRW vom 28. Mai 2003 zu prüfen, ob eine Lebenszeiternennung sich im Hinblick auf die Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit noch als sinnvoll erweise. Es sei daher beabsichtigt, die Klägerin nach Beendigung ihres Sanatoriumsaufenthaltes zu einer betriebsärztlichen Untersuchung vorzuladen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2004 eine Entscheidung über ihren Antrag angemahnt hatte, bestätigte die Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2004 ihre Absicht, zunächst die Dienstfähigkeit der Klägerin überprüfen zu lassen, und verwies auf die nunmehr absehbare Entlassung aus der Kur am 14. Juli 2004. Die Klägerin hat daraufhin am 31. Juli 2004 Untätigkeitsklage erhoben. Während des Klageverfahrens kam es mehrfach zu Dienstunfähigkeitsuntersuchungen der Klägerin. Unter dem 16. August 2004 stellte die Postbetriebsärztin Frau Dr. U1. fest, es bestünden keine gesundheitlichen Bedenken im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG unter bestimmten Voraussetzungen, und empfahl eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit einer halbschichtigen Innendiensttätigkeit bis hin zum vollschichtigen Einsatz in der Briefzustellung. Anschließend könne die Dienstfähigkeit für den Kernbereich des einfachen Dienstes beurteilt werden. Nachdem die Klägerin nach Abschluss der empfohlenen Wiedereingliederungsmaßnahme versuchsweise wieder im Zustelldienst eingesetzt worden war, erkrankte sie erneut. Daraufhin wurde am 19. Oktober 2004 eine weitere Untersuchung von der Postbetriebsärztin Dr. U1. durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangte, hinsichtlich des bisherigen Einsatzes der Klägerin in der Briefzustellung bestünden dauernde gesundheitliche Bedenken. Leichte Tätigkeiten in geschlossen Räumen/Hallen von nicht mehr als vier Stunden täglich bei einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden könnten hingegen verrichtet werden. Aufgrund der deutlichen chronischen Gesundheitsstörungen und des bisherigen Verlaufs sei mit einer Besserung des Gesundheitszustandes bzw. des verbliebenen Leistungsbildes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Eine Nachuntersuchung in 12 Monaten wurde empfohlen. In der Folge wurde die Klägerin ab dem 2. Dezember 2004 mit einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden im Innendienst beschäftigt. Die Nachuntersuchung am 29. August 2005 durch die Postbetriebsärztin Dr. U1. ergab, dass der weitere Einsatz der Klägerin im Innendienst unter den bereits zuvor gemachten Einschränkungen keinen Bedenken unterliege. Ihr Gesundheitszustand habe sich inzwischen nicht zuletzt wegen des optimalen Einsatzes im Innendienst stabilisiert. Ein vollschichtiger Einsatz könne jedoch nicht befürwortet werden, um den erreichten Erfolg nicht zu gefährden. Die Beklagte nahm die vorgenannten Dienstunfähigkeitsuntersuchungen zum Anlass, ein Verfahren auf Feststellung der Teildienstfähigkeit der Klägerin gemäß § 42a BBG einzuleiten. Nach Anhörung der Klägerin wurde mit Bescheid vom 26. Januar 2006 die Teildienstfähigkeit festgestellt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde zunächst mit Bescheid vom 22. März 2006 und dann nochmals in einem "erweiterten" Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 zurückgewiesen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Zur Begründung der Klage auf Verbeamtung auf Lebenszeit hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, § 9 Abs. 2 BBG stelle eine Weisung an den Dienstherrn dar, ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Die bis dahin gehegten Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit seien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Köln 15 K 128/98 rechtskräftig widerlegt worden. In diesem Verfahren hätten alle vor Beendigung der fünfjährigen Statusdienstzeit bekannt gewordenen Umstände berücksichtigt werden können. Nach Ablauf dieser Frist bestehe kein Raum für eine weitere Prüfung von Ernennungsvoraussetzungen. Ihre derzeitige Dienstfähigkeit stehe im Übrigen nicht in Frage, wie die erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zeige. Etwaige disziplinarische Vorwürfe, die die Entfernung (eines Lebenszeitbeamten) aus dem Dienst zur Folge hätten, seien schließlich nicht berechtigt, da sie ihre Dienstunfähigkeit jeweils durch Atteste belegt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit 1997 angefallenen Fehlzeiten der Klägerin sei eine Entscheidung über den Antrag erst nach Beendigung der derzeit laufenden Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und nach abschließender betriebsärztlicher Untersuchung möglich. Des Weiteren könne im Hinblick auf die noch anhängigen besoldungs- und disziplinarrechtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin trotz Ablaufs der 5Jahresfrist zu entlassen sein werde. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Die Klägerin habe nach Ablauf der Probestatusdienstzeit ein Dienstvergehen begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge hätte. Als Beamtin auf Probe könne sie daher die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht beanspruchen, weil sie daraus sogleich wieder zu entfernen wäre. Im Hinblick auf die drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln sowie den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihrem Dienst über 18 Wochen schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben sei, davon über zehn Wochen vorsätzlich (16. September bis 28. Oktober 2003, 5. Oktober bis 2. November 2005) und acht Wochen jedenfalls bewusst fahrlässig (3. bis 27. April 2004, 21. April bis 21. Mai 2005). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei die Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die regelmäßige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter sei eine Verwaltung - hier die Post - nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb könne einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheine, nicht mehr das Vertrauen entgegen gebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Verweigere er den Dienst über einen längeren Zeitraum, könne sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand ergeben, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen sei. Setze sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbare er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein müsse. Eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses sei vorliegend daher nicht zu erwarten. Die von der Rechtsprechung entwickelten sog. klassischen Milderungsgründe lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Ein Restvertrauen lasse sich auch nicht aus besonderen Umständen außerhalb dieser Gründe herleiten. Die Klägerin habe sich über Jahre hinweg - auch ungeachtet der Einleitung und dreifachen Ausweitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen - immer wieder pflichtwidrig verhalten. Es handele sich danach offenkundig um persönlichkeitsimmanente Schwächen, die auch in Zukunft kein anderes Verhalten erwarten ließen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die gegen sie erhobenen Vorwürfe seien nicht geeignet, die disziplinare Höchststrafe zu begründen. So bleibe die Behauptung der Beklagten, sie habe in der Zeit vom 16. September bis 28. Oktober 2003 vorsätzlich "krank gemacht", falsch. Sie habe dazu drei Atteste vorgelegt, denen die Beklagte lediglich mit pauschalen Befunden des Vertragsarztes Dr. L. entgegentrete. Mit den eingehenden Untersuchungen des Herrn Dr. L2. einschließlich der detaillierten Ermittlung der Blut- und Leberwerte habe sich weder die Beklagte noch der Vertragsarzt Dr. L. auseinandergesetzt. Im Übrigen sei sie davon ausgegangen, dass ihr der Auslandsaufenthalt zuträglich sein würde. Von einem vorsätzlich oder fahrlässig schädlichen Umgang mit ihrer Gesundheit könne keine Rede sein. In der Zeit vom 3. bis 27. April 2004 sei ebenfalls keine Dienstfähigkeit gegeben gewesen. Bekanntlich sei sie aufgrund fachärztlicher Feststellung ausdrücklich als dienstunfähig aus dem ersten Teil der Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden. Auch in der Zeit vom 21. April bis 21. Mai 2005 habe sie sich auf ihre durch die Ärzte Dr. H. und C. bescheinigte Dienstunfähigkeit verlassen. Nichts anderes gelte im Ergebnis für den Zeitraum 5. Oktober bis 2. November 2005. Aus ihrer Sicht sei das Vertrauensverhältnis zur Beklagten keineswegs derartig erschüttert, dass ein Entlassungsverfahren bzw. die Verhängung der disziplinarischen Höchststrafe gerechtfertigt wäre. Schließlich sei es die Beklagte gewesen, die ihre Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 2 BBG nachhaltig und in grober Weise verletzt habe. Eine unbegrenzte Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe sei rechtlich nicht vorgesehen. Sofern der Dienstherr nicht zeitgerecht eine Entlassung ausspreche, stehe dies der positiven Feststellung der Bewährung gleich. Dies könne nachträglich weder durch neu eingetretene Umstände noch durch eine neue - ungünstigere - Würdigung der in der Probezeit gezeigten Eignung in Frage gestellt werden. Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Jahr 2006 bestandskräftig ihre Teildienstfähigkeit festgestellt habe, sei es zweifelhaft, ob sie sich bei der Prüfung, ob sie, die Klägerin, als Beamtin auf Lebenszeit zu übernehmen sei, auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände berufen könne. Zwischenzeitlich hat die Beklagte die Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Entlassungsverfügung vom 6. November 2006, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BBG ohne Einhaltung einer Frist entlassen. Mit Beschluss vom 25. April 2007 hat das Verwaltungsgericht Köln (15 L 1792/06) die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Klägerin wiederhergestellt. Die daraufhin erfolgte Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. August 2007 (1 B 729/07) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (21 Hefte), der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln (15 K 7190/04, 15 K 7191/04 und 15 K 6286/05) einschließlich dort eingereichter Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefte) sowie der beigezogenen Krankenunterlagen der Uniklinik L1. (2 Hefte), der Gemeinschaftspraxis Dr. H. /C. (1 Heft) und der Diplom-Psychologin S. (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, sie zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBG. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBG spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dem mit dieser Pflicht des Dienstherrn korrespondierenden Anspruch der Klägerin, die die in § 9 Abs. 1 BBG normierten Voraussetzungen unstreitig erfüllt, kann zunächst allerdings nicht, wovon auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die Möglichkeit einer Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG entgegengehalten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür überhaupt gegeben wären. Zwar gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBG auch, dass der Beamte nicht dauernd dienstunfähig ist, da das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten nach den gesetzlichen Vorschriften zu beenden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1972 - VI C 43.70 -, BVerwGE 41, 75 (= Juris Rn. 47). Jedoch ist das Ermessen des Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand (§ 46 BBG) zu beenden, nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 9 Abs. 2 BBG in der Weise beschränkt, dass er das Beamtenverhältnis auf Probe nur noch durch Zurruhesetzung beenden kann und muss. Denn der Dienstherr muss spätestens mit Ablauf dieser Frist über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entscheiden und diese Umwandlung vollziehen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wozu u.a. die Vollendung des 27. Lebensjahres zählt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Macht der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 BBG von der Befugnis, den Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen, keinen Gebrauch, darf er ihn auch danach nicht mehr aus diesem Grund entlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bis zum Ablauf der 5-Jahresfrist Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beamte auf Probe dauernd dienstunfähig ist, ohne dass diese Frage bis zu diesem Zeitpunkt abschließend geklärt werden kann, und somit zweifelhaft bleibt, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben sind. Auch in diesem Fall aber wird die Entscheidungspflicht des Dienstherrn nur insoweit aufgeschoben, als es die Aufklärung des Sachverhalts erfordert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1972, a.a.O (= Juris Rn. 48 f.) und vom 1. Oktober 2001 - 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130 (= Juris Rn. 7) m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 182. Gemessen an diesen Voraussetzungen kommt eine Entlassung der Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2000 (VG Köln 15 K 128/98) - bestätigt durch Urteil des Senats vom 28. Mai 2003 (1 A 2150/00) - eine nach Ablauf der 5-Jahresfrist sowie Vollendung des 27. Lebensjahres am 19. Juni 1997 ergangene Entlassungsverfügung, die auf dauernde Dienstunfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG gestützt war, aufgehoben hat, weil die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Dezember 1997 dienstfähig war. Im Hinblick auf die weitere gesundheitliche Entwicklung ist die Klägerin daher rechtlich so zu behandeln, als wäre sie bereits Beamtin auf Lebenszeit, so dass sich das Ermessen des Dienstherrn - immer nur unter dem Blickwinkel der Dienst(un)fähigkeit - auf ihre Zurruhesetzung verkürzt hat. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man dem Dienstherrn abweichend hiervon - wie auch vom Verwaltungsgericht erwogen - nach Abschluss des Entlassungsverfahrens noch eine gewisse Bedenkzeit einräumen wollte, um über eine erneute Entlassung der Klägerin zu befinden, da etwaige Überlegungsfristen inzwischen offensichtlich abgelaufen sind. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses weiterhin auch nicht die nach den vorstehenden Ausführungen nunmehr allein noch gegebene Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach § 46 Abs. 2 BBG - die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBG liegen ersichtlich nicht vor - entgegenhalten. Dies ergibt sich zwar nicht bereits allein aus dem Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich im Jahr 2006 bestandskräftig die Teildienstfähigkeit der Klägerin nach § 42a BBG festgestellt hat. Die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, einen Beamten, dessen uneingeschränkte Dienstfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht mehr gegeben ist, nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern mit reduzierter Arbeitszeit weiter zu beschäftigen, kann, wenn etwa die maßgeblichen Verhältnisse sich ändern und die (begrenzte) Dienstfähigkeit weiter abnimmt, aufgehoben werden. Vorliegend ist jedoch unabhängig davon, dass eine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse zu Lasten der Klägerin nicht gegeben sein dürfte, zu beachten, dass die Beklagte - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - eine Aufhebung der Feststellung der Teildienstfähigkeit der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Erwägung zieht. In diesem Fall aber kann der Klägerin eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit insoweit nicht verweigert werden. Dies ist letztlich eine Folge des Umstandes, dass das Beamtenverhältnis auf Probe eine Vorstufe des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBG (ausschließlich) zum Zwecke der Bewährung für die spätere Verwendung als Beamter auf Lebenszeit begründet wird. Der Dienstherr darf daher einen Beamten, dessen Zurruhesetzung er nicht beabsichtigt, nicht dauerhaft in dem Rechtszustand eines Beamtenverhältnisses auf Probe belassen. Vor diesem Hintergrund ist schließlich ebenfalls unerheblich, ob der Dienstherr auch bei einem dienstunfähigen Beamten auf Probe verpflichtet ist, vor dessen Versetzung in den Ruhestand die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nach § 42a BBG zu prüfen, vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2004, § 46 Rn. 1; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 42a Rn. 2 und § 46 Rn. 15; zu § 49 LBG NRW auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2007, § 49 Rn. 33, da die Beklagte dies jedenfalls getan und nachfolgend bejaht hat. Das Klagebegehren scheitert schließlich aber daran, dass der Klägerin ein Dienstvergehen zur Last zu legen ist, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mit hinreichender Sicherheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Begeht der Beamte noch im Probebeamtenverhältnis, aber - wie vorliegend - erst nach Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ein Dienstvergehen, kann seine Entlassung nicht mehr allein unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG erfolgen, wonach erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Vielmehr ist das Ermessen des Dienstherrn dann dergestalt eingeschränkt, dass er die Entlassung nur noch aussprechen darf, wenn es sich um ein so schwerwiegendes Dienstvergehen handelt, dass seine Begehung bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst (bzw. nunmehr: dem Beamtenverhältnis) zur Folge hätte. Denn (allein) in diesem Falle wäre es reiner, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Formalismus, einen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, um ihn anschließend durch gerichtliche Entscheidung hieraus wieder zu entfernen. Die vorstehend genannte Beschränkung ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, der allein an die Rechtsstellung als Beamter auf Probe anknüpft, welche solange fortbesteht, bis die Ernennung auf Lebenszeit tatsächlich vollzogen ist. Sie folgt jedoch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über das Probebeamtenverhältnis und seine Umwandlung in ein solches auf Lebenszeit. Da gemäß § 9 Abs. 2 BBG, wie bereits oben dargelegt, der Beamte auf Probe, sofern die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen gegeben sind, nach Ablauf der 5-Jahresfrist seine Ernennung auf Lebenszeit verlangen kann, muss er zugleich in diesem Zeitpunkt auch von dem Risiko einer Entlassung unter erleichterten Bedingungen befreit sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1967 - II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 (= Juris Rn. 40), und vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 (= Juris Rn. 19); BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 6/86 -, BGHZ 100, 287 (= Juris Rn. 22 f.); Nds. OVG, Urteil vom 14. November 1967 - V OVG A 62/67 -, ZBR 1968, 112; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1982 - 6 A 1551/80 -, ZBR 1984, 17; Battis, a.a.O., § 9 Rn. 9; GKÖD, Stand: November 2007, § 9 BBG Rn. 15 und § 31 BBG Rn. 22a; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 9 Rn. 21 und § 31 Rn. 9; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 163. Im Hinblick hierauf kann dem Anspruch der Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit die Verletzung ihrer Dienstpflichten nur dann durchgreifend entgegengehalten werden, wenn - gemessen an der insoweit einschlägigen disziplinar- bzw. verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die der Klägerin seitens der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen bei einem Beamten auf Lebenszeit die gerichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG gestützten Entlassungsverfügung sind für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist daher festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung vorliegen und ob diese bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätten; es genügt nicht, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mit einer derartigen Maßnahme lediglich "zu rechnen" gewesen oder sie nur möglicherweise verhängt worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1967, a.a.O. (= Juris Rn. 45), vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.79 -, BVerwGE 62, 280 (= Juris Rn. 24) und vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, 19 (= Juris Rn. 16). Diese Maßstäbe gelten auch für das vorliegende Verfahren, in dem im Rahmen der Prüfung des auf Ernennung gerichteten Anspruchs inzidenter die Frage zu klären ist, ob die Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit aus einem (gedachten) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entfernen wäre. Es ist deswegen vorrangig der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst in den Blick zu nehmen und einschlägig zu bewerten. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, Juris Rn. 32, und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 (= Juris Rn. 33). Dienstunfähigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegt dem Dienstherrn. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung eines Amtsarztes geführt werden. Amtsärztliche Stellungnahmen, denen nach der Rechtsprechung solche von Betriebs- bzw. Vertragsärzten gleich stehen, kommt gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bzw. Vertragsarztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Zudem nehmen Amts- oder Betriebs- bzw. Vertragsärzte im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, ihre Beurteilung von ihrer Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Diese Vorrangstellung setzt allerdings voraus, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen dürfen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006, a.a.O., (= Juris Rn. 33 f.) und Beschluss vom 27. Mai 1997 - 1 DB 6.97 -, DokBer B 1997, 207 (= Juris Rn. 18), jeweils m.w.N. Danach ergibt sich in Würdigung des Sachverhaltes, wie er zur Überzeugung des Senats nach Lage der Akten, namentlich den tragenden, grundsätzlich als bindend zugrundezulegenden (vgl. § 57 Abs. 1 BDG) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 15 K 7191/04 und 15 K 6286/05 betreffend den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst feststeht, Folgendes: Die Klägerin hat ihre Dienstpflichten dadurch verletzt, dass sie in den Zeiträumen vom 16. September bis zum 12. Oktober 2003 und vom 21. April bis zum 21. Mai 2005 vorsätzlich sowie vom 3. bis zum 27. April 2004 fahrlässig unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Für die Zeiten vom 13. bis zum 28. Oktober 2003 sowie vom 5. Oktober bis zum 2. November 2005 liegt ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hingegen nicht vor. Was zunächst den Zeitraum vom 16. September bis zum 28. Oktober 2003 betrifft, ist die Klägerin dem Dienst bis zum 12. Oktober 2003 vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben. Der Vertragsarzt Dr. L. hatte in seinem Gutachten vom 18. August 2003 insoweit zunächst festgestellt, dass die Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt infolge ihres Leidens an Morbus Crohn seit mehreren Jahren keinen Dienst mehr verrichtet hatte, ab dem 19. August 2003 für alle Innendiensttätigkeiten als dienstfähig anzusehen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren 15 K 7190/04, das die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 9 BBesG u.a. für den hier maßgeblichen Zeitraum zum Gegenstand hatte, hat er diese Einschätzung sodann im Hinblick auf die ihm nunmehr erstmals vermittelte Kenntnis eines stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Universitätsklinik L1. vom 20. bis 25. August 2003 dahingehend korrigiert, dass die Klägerin drei Wochen nach der Entlassung aus dieser Klinik wieder dienstfähig gewesen sei. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 25. August 2003 war Anlass für den Klinikaufenthalt ein erneuter Schub des Morbus Crohn, der bei ausgesetzter Medikation entstanden war. Hinsichtlich der in dem Entlassungsbericht getroffenen Aussage, unter der dortigen Behandlung habe eine "schnelle Besserung der klinisch angegebenen Beschwerden" erreicht werden können, stellt sich die seitens des Dr. L. getroffene Bewertung zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin drei Wochen nach Abschluss der stationären Behandlung als schlüssig und gut nachvollziehbar dar. Die Bescheinigung der Ärzte Dr. H. und C. vom 26. August 2003, mit der der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 23. September 2003 attestiert wurde, steht dem nicht entgegen, sondern wird in ihrer Berechtigung jedenfalls ab dem 16. September 2003 durch das eigene Verhalten der Klägerin nachdrücklich widerlegt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2003 vorgetragen haben, die Klägerin halte sich derzeit nicht in L1. auf, sondern nehme anderweitig ärztliche Hilfe in Anspruch. Dies lässt unter den gegebenen Umständen - zur Inanspruchnahme anderweitiger ärztlicher Hilfe in Deutschland ist weder von der Klägerin etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich - nur den Schluss darauf zu, dass die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits in oder jedenfalls auf dem Weg nach Marokko befand, auch wenn die genauen Aufenthaltsdaten nicht bekannt sind. Die Tatsache aber, dass die Klägerin sich zu einer nach eigenen Angaben viertägigen (Auto-)Fahrt nach Marokko in der Lage sah, kann nur so bewertet werden, dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht krankheitsbedingt dienstunfähig war. Glaubhafte Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit ergeben sich für die Folgezeit auch nicht, soweit die Klägerin zwei Bescheinigungen des Internisten Dr. F. und des Zahnarztes Dr. P. vorgelegt hat, aus denen sich eine Krankschreibung für die Zeit vom 23. bis zum 30. September 2003 sowie die Verordnung einer Ruhepause von 10 Tagen ab dem 1. Oktober 2003 infolge einer "Blockade der Kaumuskeln" ergibt. Betrachtet man die Zeitpunkte, zu denen diese Atteste jeweils ausgestellt wurden, so fällt zunächst ins Auge, dass die Bescheinigung des Dr. F. exakt zu dem Zeitpunkt ausgestellt wird, an welchem das Attest der Ärzte Dr. H. und C. abgelaufen ist. Ebenso schließt sich das Attest des Zahnarztes Dr. P. zeitlich nahtlos an das des Dr. F. an. Die am 20. Oktober 2003 rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. L2. wiederum schließt unmittelbar an das von Dr. P. ausgestellte Attest an. Berücksichtigt man zudem, dass den genannten Attesten, soweit erkennbar, jedenfalls teilweise ganz unterschiedliche Erkrankungen zugrunde liegen, ist auszuschließen, dass dies auf bloßen Zufälligkeiten beruht. Vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls eingehender erläuternder Angaben der Klägerin zu Art bzw. Ursache der ihr attestierten Erkrankungen bedurft, um den sich hier aufdrängenden gewichtigen Zweifeln am objektiven Wahrheitsgehalt der angeführten Atteste zu begegnen. Hieran fehlt es jedoch gänzlich. Dies gilt auch, soweit anderen (späteren) ärztlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren entnommen werden kann, dass die Klägerin in Marokko Opfer eines tätlichen Angriffs geworden sein will. Anhaltspunkte für eine daraus folgende zumindest zeitweilige Dienstunfähigkeit sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Da die Klägerin insoweit der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist und auch ihr Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz Offenlegung der gerichtlichen Bewertung der hier maßgeblichen Fragen diesbezüglich nichts weiter ausgeführt hat, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung durch den Senat. Vielmehr ist zu Lasten der Klägerin von ihrer Dienstfähigkeit in dem erörterten Zeitraum auszugehen. Lagen aber, wofür hier - wie dargelegt - der äußere Anschein deutlich spricht, lediglich "Gefälligkeitsatteste" vor, so impliziert dies zugleich, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Dienstleistung vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Was hingegen die unmittelbare Folgekrankschreibung durch Dr. L2. rückwirkend ab dem 13. Oktober 2003 betrifft, begegnet zwar auch diese im vorliegenden Zusammenhang nicht unerheblichen Zweifeln. Allerdings gibt es insoweit weitere objektive Gesichtspunkte, welche ihrerseits Zweifel am Vorliegen einer bloßen "Gefälligkeitsbescheinigung" wecken. So ist etwa auch Dr. L. im Rahmen seiner Untersuchung der Klägerin am 28. Oktober 2003 von einem vorausgegangenen Infekt der oberen Luftwege ausgegangen und hat die hierauf beruhende Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin durch Dr. L2. nicht in Frage gestellt. Allein der Umstand, dass Dr. L. diesem Befund für die Frage der weiteren Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund der von ihm vorgenommenen Untersuchung keine Bedeutung beigemessen hat, lässt daher nicht (hinreichend sicher) den Schluss zu, dass insoweit auch zu einem früheren Zeitpunkt kein zur Dienstunfähigkeit führender Erkrankungszustand vorlag. Zu Gunsten der Klägerin kann daher der Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem 13. Oktober 2003 nicht als erbracht angesehen werden. Die Klägerin ist weiterhin in dem Zeitraum vom 3. bis zum 27. April 2004, in dem sie ebenfalls keinen Dienst verrichtet hat, dem Dienst schuldhaft unerlaubt, nämlich fahrlässig, ferngeblieben. Ungeachtet anders lautender privatärztlicher Bescheinigungen lag auch insoweit nach der Überzeugung des Senats eine die Pflicht zur Dienstleistung ausschließende Erkrankung der Klägerin nicht vor. Die Überzeugungsbildung des Senats folgt aus den diesbezüglichen Stellungnahmen des Vertragsarztes Dr. L. , wie sie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 15 K 7191/04 und den ergänzenden Ausführungen des Dr. L. im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung ergeben. Der Vertragsarzt Dr. L. hatte bereits nach einer Untersuchung der Klägerin am 22. März 2004 ausgeführt, dass die geklagten Beschwerden der Klägerin nicht glaubhaft seien. Solange sie keine entsprechenden Untersuchungsbefunde vorlege, halte er sie daher ab sofort für dienstfähig für alle Innendiensttätigkeiten. Diese Einschätzung hat er in einer auf Bitten der Beklagten abgegebenen ergänzenden Stellungnahme unter Berücksichtigung einer Bescheinigung der Universitätsklinik L1. , wonach sich der Morbus Crohn in Remission befinde sowie ein psychovegetativer Erschöpfungszustand festgestellt worden sei, bestätigt. Aufgrund des aktuell in Remission befindlichen Morbus Crohn lägen derzeit keine entzündlichen Veränderungen vor. Im Übrigen handele es sich, soweit es den festgestellten psychovegetativen Erschöpfungszustand betreffe, um keine ernsthafte Erkrankung, die einem Einsatz im Innendienst entgegenstehe. Diesen Ausführungen ist im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Ergebnisse vertragsärztlicher Begutachtungen zu folgen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass Dr. L. zum damaligen Zeitpunkt die Befundberichte der internistisch psychosomatischen Fachklinik I1. noch nicht bekannt waren, wonach die Klägerin am 10. März 2004 unter dem Verdacht des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung als arbeitsunfähig aus der dortigen stationären Behandlung entlassen wurde. Der Gutachter Dr. L. hat sich hiermit im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und ausgeführt, er halte an seiner Bewertung betreffend die Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin auch vor dem Hintergrund dessen, dass sie aus der I1. -Klinik als arbeitsunfähig entlassen worden und alsbald eine Wiedereinweisung vorgesehen worden sei, fest. Zur Begründung hat er dargelegt, er halte den psychischen Befund für nicht so gravierend. Selbst wenn die Erlebnisse der Klägerin in Marokko sie bekümmert hätten, könne der Dienst hinsichtlich der von ihm einschränkend vorgesehenen leichten Tätigkeit ohne psychischen Druck als Therapie angesehen werden. Diese Darlegungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, letzteres insbesondere deshalb, weil die psychische Destabilisierung der Klägerin erkennbar in keinem Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stand. Dafür, dass die Klägerin deshalb an einer Dienstausübung - unter den von Dr. L. einschränkend formulierten Bedingungen - gehindert gewesen sein sollte, gibt es keinerlei plausiblen Anhalt. Soweit in der Bescheinigung der Fachklinik I1. vom 13. August 2004 in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, die zusätzliche Inanspruchnahme der Klägerin sei aus dortiger Sicht mit der Gefahr einer Aktivierung des Morbus Crohn verbunden gewesen, erweist sich dies, wie auch das Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren 15 K 7191/04 ausgeführt hat, als eine bloße, nicht näher begründete Vermutung, die als solche nicht geeignet ist, die gegenteilige, in besonderer Kenntnis der Arbeitsbedingungen der Klägerin abgegebene Einschätzung des Vertragsarztes Dr. L. durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gelingt schließlich auch nicht mittels der für den hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Privatarztes Dr. L2. vom 11. März, 26. März und 13. April 2004. Diesen lässt sich mit Ausnahme der Diagnose "K50.0G", die nach dem internationalen Klassifizierungssystem der Krankheiten ICD-10 für einen Morbus Crohn des Dünndarms steht, weiteres zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht entnehmen. Die Diagnose Morbus Crohn führt hier aber schon deswegen nicht auf eine die Dienstfähigkeit der Klägerin akut ausschließende Erkrankung, weil die Crohn-Erkrankung der Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt in Remission befand, wie Dr. L. unter Bezugnahme auf die Bescheinigung der Universitätsklinik L1. vom 7. April 2004 überzeugend dargelegt hat. Hinsichtlich des danach feststehenden unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fällt der Klägerin Fahrlässigkeit zur Last. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht kann ihr in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen werden. Bewusste Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz sind insoweit deckungsgleich, als der Handelnde die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes weder anstrebt noch für sicher hält. Er hält sie nur für möglich. Sie unterscheiden sich jedoch darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25 (= Juris Rn. 57) und vom 12. Oktober 2006, a.a.O. (= Juris Rn. 41). Gemessen hieran kann der Klägerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit widerlegt werden, dass sie ungeachtet der Feststellungen des Dr. L. weiter darauf vertraut hat, dienstfähig zu sein. Zwar sprechen vorliegend gewichtige Indizien für die Annahme bedingten Vorsatzes, da der Klägerin klar sein musste, dass die Beklagte die Frage der Dienstfähigkeit maßgeblich anhand der Ergebnisse der Begutachtung durch den Vertragsarzt Dr. L. bewerten würde. So war ihr bereits mit Schreiben vom 31. März 2004 mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf die Untersuchung durch Dr. L. die vorgelegten Atteste des Dr. L2. als nicht geeignet angesehen würden, das weitere Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Zugleich war sie unter Hinweis auf den Vorrang vertrauensärztlicher Feststellungen gegenüber privatärztlichen Attesten zur umgehenden Dienstaufnahme aufgefordert worden. Schließlich musste ihr damals auch bereits die rechtlich bedeutsame Vorrangstellung vertragsärztlicher Stellungnahmen bekannt sein, da sie hierüber schon in dem im Rahmen des ersten auf die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG gerichteten Verfahrens ergangenen Bescheid vom 26. September 2003 belehrt worden war. Gleichwohl kann aufgrund der vorliegend gegebenen Besonderheiten nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sie weiterhin ernsthaft darauf vertraut hat, nicht dienstfähig zu sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zum einen dem Vertragsarzt Dr. L. im Zeitpunkt der maßgeblichen Stellungnahme vom 22. März 2004, in der er gerade auf das Fehlen entsprechender Untersuchungsbefunde abgestellt hatte, die Befundberichte der I1. klinik vom 15. April und 13. August 2004 einschließlich der darin getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer traumatischen Erkrankung noch nicht bekannt waren. Zum anderen hatte die Beklagte in dem Schreiben vom 31. März 2004 erklärt, sie werde zukünftig nur noch fachärztliche Atteste akzeptieren. Da es sich bei der I1. klinik um eine entsprechende Fachklinik handelt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, sowohl Dr. L. als auch die Beklagte würden nach Kenntniserlangung der von dort hinsichtlich der Frage ihrer Arbeitsfähigkeit vertretenen Auffassung dieser Rechnung tragen und sich ihr im Ergebnis anschließen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss daher zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass sie auf ihre Dienstunfähigkeit vertraut und die Verletzung ihrer Dienstpflicht somit nicht billigend in Kauf genommen hat. Die genannten Indizien hierfür begründen anderseits mit Gewissheit den Vorwurf der Fahrlässigkeit, da auch der Klägerin bewusst sein musste, dass die je aktuellen Untersuchungen durch den Vertragsarzt im Zweifel das für die Beklagte maßgebende Ergebnis zur Frage der Dienstfähigkeit erbringen würden. Sie wusste, dass ihr insoweit eine eigenständige abschließende Bewertung nicht zustand und sie deswegen "im Zweifel" auch ihren Dienst hätte verrichten müssen. Schließlich ist die Klägerin in dem Zeitraum vom 21. April bis zum 21. Mai 2005 dem Dienst unerlaubt - vorsätzlich - ferngeblieben. Der Senat folgt auch insoweit den Darlegungen des Vertragsarztes Dr. L. , wie sie sich aus den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 15 K 6286/05 und seinen ergänzenden Ausführungen im Rahmen der dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung ergeben. In seinem Gutachten vom 19. April 2005 hat der Vertragsarzt Dr. L. dargelegt, die Klägerin sei ab dem 20. April 2005 als dienstfähig für alle Innendiensttätigkeiten anzusehen, da eine akute Erkrankung nicht habe festgestellt werden können. Anlässlich seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat er das Ergebnis seiner Begutachtung näher erläutert und ausgeführt, er habe bei der Untersuchung am 19. April 2005 eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt, die normal verlaufen sei. Die Klägerin habe einen für eine Raucherin sehr guten Wert erreicht. Beim Abhören der Lungen sei weder ein verschärftes Atemgeräusch zu hören gewesen noch habe eine Kurzluftigkeit festgestellt werden können. Die Temperatur der Klägerin habe 36 Grad betragen. Bei diesem Befund könne die Klägerin zwar unter einer Allergie leiden, sei gleichwohl aber nicht dienstunfähig. Ebenso ließen auch die ihr verordneten Medikamente nicht auf Dienstunfähigkeit schließen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, besteht für den Senat kein Anlass. Ihnen kommt nach Maßgabe der bereits oben dargelegten Grundsätze Vorrang gegenüber den von der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärzte Dr. H. und C. zu, die weder eine Diagnose noch sonstige Hinweise bezüglich etwaiger Erkrankungen der Klägerin enthalten. Soweit sich aus den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Behandlungsaufzeichnungen der Gemeinschaftspraxis Dr. H. und C. (Beiakte Heft 11) ergibt, dass die Klägerin damals unter einem allergischen Asthma bronchiale litt, hat sich der Vertragsarzt Dr. L. hiermit auseinandergesetzt und die darauf gestützte Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin mit den obigen Ausführungen schlüssig widerlegt. Schließlich steht die Einschätzung des Dr. L. , die Klägerin, der mit Wirkung vom 2. Dezember 2004 eine reduzierte Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden bewilligt worden war, sei dienstfähig für alle Innendiensttätigkeiten, auch nicht im Widerspruch zu dem Ergebnis der Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom 19. Oktober 2004 durch die Postbetriebsärztin Dr. U1. , die lediglich einen weiteren Einsatz der Klägerin in der Briefzustellung ausgeschlossen, eine halbschichtige Innendiensttätigkeit jedoch ebenfalls für zumutbar erachtet hatte. Die Klägerin hat gegen ihre hiernach gegebene Pflicht zur Dienstleistung bedingt vorsätzlich verstoßen. Sie wusste bereits aufgrund des sie zur sofortigen Dienstaufnahme auffordernden Schreibens der Beklagten vom 20. April 2005, zugestellt am selben Tag, dass die Beklagte mit Blick auf die Untersuchung durch den Vertragsarzt Dr. L. vom 19. April 2005 privatärztlichen Krankschreibungen keine weitere Bedeutung mehr beimessen würde. Die Aufforderung zur umgehenden Dienstaufnahme hat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 22. April 2005 wiederholt; überdies hat sie die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei Nichtbeachtung eines Dienstvergehens schuldig mache. Da der Klägerin schließlich, wie schon oben dargelegt, auch die rechtlich hervorgehobene Bedeutung einer vertragsärztlichen Begutachtung bekannt war, ist vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Indizien für den in Rede stehenden Zeitraum nachgewiesen, dass sie die Verletzung ihrer Dienstleistungspflicht billigend in Kauf genommen hat. Anhaltspunkte für lediglich bewusste Fahrlässigkeit liegen hier - anders als betreffend den zuvor behandelten Zeitraum - nicht vor. Hinsichtlich des Zeitraums 5. Oktober bis 2. November 2005 erweist sich der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst hingegen als nicht berechtigt. Die Beklagte stützt sich insoweit maßgeblich darauf, dass die Klägerin eine Verlängerung der Dienstunfähigkeit über den 4. Oktober 2005 hinaus hätte anzeigen und nachweisen müssen. Allein die fehlende Vorlage entsprechender Arbeits- oder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen führt jedoch nicht zu einer Verletzung der Dienstleistungspflicht des Beamten, wenn dieser tatsächlich dienstunfähig war. Hiervon muss vorliegend nach Aktenlage ausgegangen werden. Bei der Klägerin war Ende September 2005, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, eine Karpaltunnel-Operation durchgeführt worden, deretwegen sie durch den behandelnden Chirurgen Dr. L3. - mit Ausnahme des hier maßgeblichen Zeitraums - durchgehend bis zum 16. Dezember 2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Diese Krankschreibung hat die Beklagte in ihrer Berechtigung - jedenfalls im Kern - nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat sieht keinen Anlass zu solchen Zweifeln. Diese ergeben sich insbesondere weder unter Berücksichtigung der durch die Beklagte veranlassten gutachtlichen Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. T. vom 13. Dezember 2005 noch aufgrund des auf dessen Empfehlung eingeholten Gutachtens des Handchirurgen Dr. T1. vom 19. Januar 2006. Zwar gelangen beide Ärzte zu der Einschätzung, dass eine Dienstaufnahme durch die Klägerin - unter Wahrung bestimmter Bedingungen - im Zeitpunkt der Begutachtung wieder möglich sei. Es fehlt insoweit jedoch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin ihren Dienst auch bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt hätte wieder aufnehmen können, zumal sowohl Dr. T. als auch Dr. T1. im Ansatz einen nicht störungsfreien Heilungsverlauf zugrunde legen. Ist damit also davon auszugehen, dass die weitere Krankschreibung der Klägerin durch Dr. L3. über den 3. November 2005 hinaus zu recht erfolgt ist, weil jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Dienstfähigkeit noch nicht wieder gegeben war, so spricht im Ergebnis nichts dafür, dass die Klägerin gleichwohl zwischenzeitlich vom 5. Oktober bis zum 2. November 2005 dienstfähig gewesen sein könnte. Schließlich findet sich in dem Vorbringen der Klägerin auch eine Erklärung für das Fehlen entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Wenn sie geltend macht, sie werde bereits seit mehr als zwei Jahren von einem psychisch Kranken bedroht und sei deswegen nach einer erneuten Bedrohung aus L1. "geflüchtet", so dass sie Dr. L3. nicht weiter habe aufsuchen können, ist ihr dies zumindest nicht zu widerlegen. Nach alledem steht fest, dass die Klägerin dem Dienst vorsätzlich über einen Zeitraum von zum einen etwa dreieinhalb Wochen (= 18 Arbeitstage) und zum anderen etwa viereinhalb Wochen (= 20 Arbeitstage) sowie fahrlässig von nochmals etwa dreieinhalb Wochen (= 15 Arbeitstage) unerlaubt ferngeblieben ist. Das nach den vorliegenden Ausführungen gegebene dienstliche Fehlverhalten der Klägerin wiegt unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte so schwer, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst nach § 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG erfolgen müsste. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist (im Ausgangspunkt) die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn unwiederbringlich und restlos zerstört, so ist er - im Sinne der Höchstmaßnahme - aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. All dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist - wie dargelegt - die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das festgestellte Dienstvergehen muss zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen sein. Dabei erlangen die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen Bedeutung. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme letztlich darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte (Regel-)Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 (Juris Rn. 34 ff.), vom 3. Mai 2007 -2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196 (= Juris Rn. 22 ff.), und vom 24. Mai 2007 - 2 C 25.06 -, DokBer B 2007, 295 (= Juris Rn. 12 ff.). Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, betrifft eine Grundpflicht eines jeden Beamten. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so wird die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, gegebenenfalls schon durch die Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie den Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist, indiziert. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung der angemessen Disziplinarmaßnahme sein muss. Hiervon ausgehend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst stets ausgesprochen worden in Fällen, in denen der Beamte ununterbrochen oder in Teilschritten annähernd vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war. Schon bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen ca. sieben Wochen bewegt sich die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung zumindest dann, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 78 (= Juris Rn. 97 ff.): Entfernung bei ununterbrochenem Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von sieben Wochen, vom 31. August 1999 - 1 D 12.98 -, BVerwGE 111, 1 (= Juris Rn. 40 ff.): Entfernung bei siebenmaligem Fernbleiben vom Dienst innerhalb von eineinhalb Jahren an insgesamt 31 Tagen, vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, Juris Rn. 54, und vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2005, 253 (= Juris Rn. 113 f.); siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 41 f.). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht mehr um einen Fall, bei dem die zu verhängende Maßnahme noch im Grenzbereich zwischen Degradierung und Entfernung anzusiedeln wäre. Denn die Klägerin ist dem Dienst für einen Zeitraum von zusammengenommen etwa acht Wochen oder 38 Arbeitstagen unerlaubt vorsätzlich ferngeblieben. Hinzu kommen weitere dreieinhalb Wochen oder 15 Arbeitstage, an denen sie fahrlässig unentschuldigt keinen Dienst geleistet hat. Letzteres ist zwar im Hinblick auf die Schuldform für sich genommen als weniger schwerwiegend einzustufen, muss aber gleichwohl im Rahmen der notwendigen Gesamtschau in die Bewertung des ihr zur Last zu legenden unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit einfließen. Bereits die knapp achtwöchige vorsätzlich ungenehmigte Abwesenheit vom Dienst trotz festgestellter Dienstfähigkeit offenbart ein erstaunlich hohes Maß an Pflichtvergessenheit, das geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in die Klägerin nachhaltig zu zerstören. Dass die etwa acht Wochen vorsätzlicher Dienstsäumnis sich aus zwei Teilzeiträumen zusammensetzen, von denen der längere viereinhalb Wochen oder 20 Arbeitstage und der kürzere dreieinhalb Wochen oder 18 Arbeitstage beträgt, wirkt sich insoweit nicht zu Gunsten der Klägerin aus, sondern belastet sie vielmehr zusätzlich. Wenngleich einer über einen längeren Zeitraum ununterbrochen währenden schuldhaft ungenehmigten Abwesenheit gegenüber mehreren kürzeren Zeitspannen, die erst in der Summe die vergleichbare Länge erreichen, regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen mag, kann dies jedoch nicht ausnahmslos gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Dienstleistung vom 21. April bis zum 21. Mai 2005 zum wiederholten Male vorsätzlich zu einem Zeitpunkt nicht nachgekommen ist, als ihr durch eine Vielzahl von Maßnahmen der Beklagten - darunter wiederholte Dienstantrittsaufforderungen und Warnungen ihrer Vorgesetzten vor den dienstrechtlichen Folgen ihres Verhaltens, mehrere Belehrungen über die Vorrangstellung vertrauensärztlicher Begutachtungen, zwei (noch nicht bestandskräftige) Feststellungsbescheide über den Verlust ihrer Dienstbezüge sowie die Einleitung und nachfolgende Ausdehnung disziplinarrechtlicher Ermittlungen - die Verpflichtung zur Dienstverrichtung bereits in übergroßer Deutlichkeit vor Augen geführt worden war. In der Folge kommt gerade dem Umstand, dass sie gleichwohl ein zweites Mal für einen längeren Zeitraum dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben ist, besondere Bedeutung zu im Hinblick auf das erhebliche Maß an Pflichtvergessenheit und fehlender Einsichtsfähigkeit der Klägerin, also bezogen auf Gesichtspunkte, die sich ansonsten gerade in der Dauer ununterbrochener Abwesenheitszeiten widerspiegeln. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Befolgung ihrer Dienstleistungspflicht als völlig unbelehrbar und damit letztlich als eindeutig nicht mehr vertrauenswürdig erwiesen. Es ist nicht ersichtlich, was der Dienstherr noch hätte tun können, um sie zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Ein Beamter auf Lebenszeit in vergleichbarer Situation könnte daher im Hinblick auf die Indizwirkung, die von der Schwere des von der Klägerin gezeigten Fehlverhaltens ausgeht, nur dann im Dienst belassen werden, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für gewichtige Entlastungsgründe vorlägen. Solche die Klägerin durchgreifend entlastenden Gesichtspunkte sind vorliegend indes auch unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände, insbesondere ihres Persönlichkeitsbildes und der dadurch geprägten Prognose ihres zukünftigen Verhaltens, nicht ersichtlich. Die Klägerin hat zunächst keine zumindest in ihrer Situation nachvollziehbaren und insofern "anerkennenswerten" Beweggründe für ihr Fehlverhalten anführen können. Kann ihr hinsichtlich des ersten Teilzeitraums unerlaubten vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst das Bestehen die Dienstfähigkeit beeinträchtigender Erkrankungen oder Verletzungen schon nicht geglaubt werden, ergeben sich für den zweiten Teilzeitraum weder aus der Art der damals gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Asthma bronchiale) noch aus sonstigen erkennbaren Umständen entlastende Gründe dafür, dass sie dem Dienst ferngeblieben ist. Soweit sie geltend gemacht hat, sie sei nach Marokko gefahren, um sich dort wegen des Morbus Crohn von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen, ergibt sich auch daraus nichts Beachtliches zu ihren Gunsten. Beim, wie hier, Fehlen aktueller Dienstunfähigkeit hätte sie sich insoweit - wie jeder andere dies auch tun müsste - um die Gewährung von Erholungsurlaub bemühen müssen und durfte sich diesen nicht gleichsam selbst "gewähren". Entlastungsgründe von Gewicht ergeben sich weiterhin auch nicht aufgrund des Persönlichkeitsbildes der Klägerin. Das ihr vorzuwerfende Fehlverhalten stellt sich nicht etwa als ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar, so dass die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet wäre. Anhaltspunkte für bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen, die (mit) ursächlich für das Fernbleiben vom Dienst innerhalb der Jahre 2003 bis 2005 geworden sein könnten, sind nicht zu erkennen. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Bericht der Diplom-Psychologin S. vom 6. Juni 2005, in deren psychotherapeutischer Behandlung sich die Klägerin vom 5. August 2004 bis zum Abbruch der Behandlung am 6. Juni 2005 befand. Die dortigen Ausführungen bieten für das Bestehen einer etwaigen psychischen Ausnahmesituation und einer daraus resultierenden verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, die gegebenenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit begründen könnte, keinerlei Anhalt. Aber auch losgelöst von einem solchen möglichen Milderungsgrund lässt sich daraus nichts zur Entlastung der Klägerin gewinnen. Vor dem Hintergrund des Bestehens rein privater Konflikte und einer diesen zugrunde liegenden Abhängigkeitsstörung fehlt es bereits an einem erkennbaren Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten. Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass sie zeitweise - wohl ausgelöst durch von ihr im Verfahren nicht näher dargelegte Ereignisse in Marokko - unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten haben mag. Dass diese Erkrankung die Klägerin daran gehindert haben sollte, die ihr jeweils wiederholt eindringlich vor Augen geführte Kernpflicht zur Dienstverrichtung, die als solche selbstverständlich und von daher ohne weiteres einsehbar ist, zu erkennen und danach zu handeln, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Klägerin vor dem Hintergrund der seit vielen Jahren bestehenden schwerwiegenden chronischen gesundheitlichen Belastungen (Morbus Crohn) offensichtlich die bedenkliche Neigung entwickelt hat, ihre eigenen gesundheitlichen Interessen, so wie sie von ihr selbst definiert werden, über das berechtigte Interesse des Dienstherrn an der Erbringung ihrer Dienstleistung zu stellen. Hierfür spricht nachdrücklich auch der von ihr genannte Beweggrund dafür, ungeachtet der bestehenden Pflicht zur Dienstleistung mit einem Freund bzw. Bekannten für längere Zeit nach Marokko zu fahren. Handelt es sich damit letztlich aber um einen persönlichkeitsimmanenten Umstand, der sie in der Vergangenheit daran gehindert hat, sich pflichtgemäß zu verhalten, erweist sich auch die Zukunftsprognose für ein dienstlich einwandfreies Verhalten eindeutig als ungünstig. Gegen eine günstige Zukunftsprognose spricht insbesondere auch, dass die Klägerin ihr Verhalten während des gesamten hier interessierenden Zeitraums nicht grundlegend geändert, sondern bis zuletzt im gerichtlichen Verfahren ein eigenes Fehlverhalten in Abrede gestellt hat, worin sich ein gravierender Mangel an Einsicht zeigt. Nach allem lässt sich nichts dafür ersehen, dass die von der Klägerin begangenen Dienstpflichtverletzungen lediglich Ausdruck einer inzwischen abgeschlossenen schwierigen Lebensphase sind, so dass das notwendige Vertrauen des Dienstherrn dahingehend, dass die Klägerin sich zukünftig etwa bei erneutem Vorliegen divergierender privat- und vertrauensärztlicher Bewertungen hinsichtlich der Frage ihrer Dienstfähigkeit ordnungsgemäß verhalten werde, objektiv als vollständig und endgültig zerstört angesehen werden muss. Kann danach mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass aufgrund des festgestellten schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ein Lebenszeitbeamter in vergleichbarer Situation aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre, besteht kein Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihres derzeitigen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit. Auf die Frage, ob die Klägerin gegebenenfalls weitere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, kommt es nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.