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Urteil

7 D 12/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0114.7D12.07NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan "X. D. 01" der Gemeinde S. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan "X. D. 01" der Gemeinde S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "X. D. 01" der Antragsgegnerin, weil dieser für einen Bereich, in dem der Antragsteller eine Windenergieanlage errichten möchte, die Zulässigkeit solcher Anlagen ausschließt. Der strittige Bebauungsplan überplant einen rd. 200 ha großen Bereich südöstlich des Ortsteils I. der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird zugleich vom Gebietsentwicklungsplan (nunmehr: Regionalplan) für den Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - erfasst. Teil 3 des vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 aufgestellten sachlichen Teilabschnitts "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft" dieses Gebietsentwicklungsplans (im Nachfolgenden "GEP" genannt) stellt für die Gemeinden des Münsterlands insgesamt 119 Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - Windkraft - (im Nachfolgenden "Eignungsbereiche" genannt) dar. Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegen zwei Eignungsbereiche, nämlich der vom strittigen Bebauungsplan erfasste Eignungsbereich D. 01 (Größe: 120 ha) sowie der nordöstlich von I. gelegene Eignungsbereich D. 20 (Größe: 130 ha). Beide Eignungsbereiche sind von der Antragsgegnerin durch die parallel zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans aufgestellte 27. Änderung ihres Flächennutzungsplans dergestalt überplant worden, dass in dieser Änderung jeweils eine kleinere Teilfläche des betreffenden Eignungsbereichs als Konzentrationszone "Windenergieanlagen" - X. D. 01 bzw. X. D. 20 - dargestellt ist, wobei das verkleinerte X. D. 01 auch in Richtung Norden - teilweise aus dem Eignungsbereich heraus - verschoben wurde. Der strittige Bebauungsplan weist einen Bereich aus, der in der Legende zur Planzeichnung als "geplantes X. 'D. 01' als überlagerte Fläche der dargestellten Grundnutzung" umschrieben ist und dessen Lage und Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone X. D. 01 entspricht. In diesem X. sind vier Teilflächen jeweils als "Sondergebiet 'Fläche für die Windenergieanlagennutzung' (gem. § 11 BauNVO)" mit einer Begrenzung der Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf max. 120 m über der natürlichen Geländeoberfläche festgesetzt. Eine Teilfläche ist als "Wald/Feldgehölze" ausgewiesen, die rundum von einem - teilweise auch ein angrenzendes Sondergebiet überlagernden - Streifen von Bebauung freizuhaltender Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) umgeben ist. Die übrigen Bereiche des geplanten Windfelds sind als Fläche für die Landwirtschaft mit dem Zusatz "in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen Nr. 3" festgesetzt. Diese textliche Festsetzung Nr. 3 lautet: "In den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft sind Vorhaben unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig. Das gilt insbesondere für privilegierte Vorhaben (§ 35 (1) BauGB) als auch teilprivilegierte Vorhaben (§ 35 (4) BauGB). Ausgeschlossen sind allerdings in diesen Bereichen Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB." Für den weiteren, deutlich größeren Bereich des Plangebiets ist im Wesentlichen gleichfalls eine "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt. Ferner enthält der Bebauungsplan auch außerhalb des Windfelds verschiedene Ausweisungen von Wald/Feldgehölzen sowie - teilweise das X. durchquerende - Eintragungen von Leitungstrassen, die durch als "nachrichtliche Übernahme" bezeichnete von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) umrandet bzw. begleitet sind, sowie die Ausweisung eines Streifens zum Anpflanzen von Sträuchern als Maßnahme bzw. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die weiteren textlichen Festsetzungen verhalten sich u.a. über durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungen, immissionsschutzrechtliche Anforderungen, zulässige Anpflanzungen im Schutzstreifen der 110 kV-Leitung, Abstände zu Bundesautobahnen sowie Bundes- und Landesstraßen, die Erforderlichkeit einer Tages- und Nachtkennung und die Nichterforderlichkeit von Enteisungsanlagen an Windenergieanlagen sowie die Begrenzung des Ausmaßes, in dem die in den Sondergebieten zu errichtenden Anlagen in die Bereiche außerhalb der Sondergebiete hineinragen dürfen. Ferner trifft der Bebauungsplan Gestaltungsfestsetzungen zu Windenergieanlagen und ihren Nebenanlagen und enthält diverse Hinweise. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 25. Juli 2001 fassten der Bürgermeister der Antragsgegnerin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeitsentscheidung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "X. D. 01" und beschlossen zugleich eine Veränderungssperre für das Plangebiet, die beide am 27. Juli 2001 bekannt gemacht wurden. Der Rat der Antragsgegnerin genehmigte die Dringlichkeitsentscheidungen am 13. September 2001. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung vom 2. Februar 2004 in der Zeit vom 10. Februar bis 11. März 2004 offengelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 3. Februar 2004 erneut beteiligt. Am 25. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die erneute Offenlegung des geänderten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 1. Juli 2004 in der Zeit vom 9. bis 26. Juli 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 5. Juli 2004 nochmals beteiligt. Am 16. Dezember 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die Begründung hierzu. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Januar 2005 bekannt gemacht. In der Begründung zum Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt: "Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB sollen Festsetzungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung festgelegt werden... Im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden im geplanten X. 'D. 01' Baufelder gemäß § 11 BauNVO als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung 'Fläche für die Windenergieanlagennutzung' festgesetzt. Neben dem eigentlichen Standort für den Mast sind auch Nebenanlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, zulässig. Der Bebauungsplan weist in den festgesetzten Bereichen ein Sondergebiet aus und legt dort Art und Maß der baulichen Nutzung fest. Überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen werden nicht festgesetzt, so dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt (§ 35 (3) BauGB). Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB. Durch entsprechende Festsetzung wird allerdings klargestellt, dass in den Flächen für die Landwirtschaft Vorhaben nach § 35 (1) Nr. 6 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind." Der Antragsteller hatte im Herbst 2004 die Genehmigung für die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen im Eignungsbereich D. 01 - zugleich Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans - beantragt. Der Standort einer dieser geplanten Anlagen auf dem Flurstück 7 liegt außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergieanlagen in einer festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft. Mit Bescheid vom 17. März 2005 lehnte die Bezirksregierung N. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für diese Anlage mit der Begründung ab, ihr Standort liege außerhalb des Bebauungsplans "X. D. 01"; da der Bebauungsplan Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB für außerhalb liegende Vorhaben entfalte, sei die Anlage unzulässig. Die Erteilung der Genehmigung für diese Windenergieanlage ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht N. anhängigen Verfahrens 2 K 79/05. Der Antragsteller hat am 15. Januar 2007 - einem Montag - den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Bebauungsplan sei aus mehreren Gründen unwirksam. Der Bebauungsplan sei nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, denn der Flächennutzungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Bei den in ihm dargestellten Konzentrationszonen seien die Eignungsbereiche des GEP nur zu 35 % übernommen worden. Der Bebauungsplan treffe - etwa mit den gestalterischen Regelungen - Festsetzungen ohne Rechtsgrundlage; auch könne er nicht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steuern. Die festgesetzte Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe auch die Eigentümerinteressen verkannt. Sie habe ihr Einvernehmen zu der Anlage auf dem Flurstück 7 erteilt; diese Position könne nicht nachträglich durch den Bebauungsplan wieder entzogen werden. Schließlich stehe der von ihm geplanten Windenergieanlage auch nicht eine Richtfunktrasse entgegen, zumal eine solche im Bebauungsplan nicht wiedergegeben sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "X. D. 01" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Durch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans könne er seine Situation nicht verbessern, denn einer Genehmigung der von ihm geplanten Anlage stünde dann jedenfalls der Flächennutzungsplan entgegen. Auch seien die vom Bebauungsplan nicht zur Windenergienutzung vorgesehenen Bereiche für eine solche Nutzung ungeeignet; wegen der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Richtfunktrasse seien Windenergieanlagen mit der wirtschaftlich erforderlichen Höhe von mindestens 100 m praktisch ausgeschlossen. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Die Gemeinde könne die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans planerisch fortentwickeln. Dies gelte auch im Verhältnis von Gebietsentwicklungsplan und Flächennutzungsplan. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten seien ausgiebige Anhörungen durchgeführt und die Anregungen und Bedenken berücksichtigt worden. Die Verschiebung der Konzentrationszone, die ausreichend Möglichkeiten zur Windenergienutzung lasse, nach Norden sei auch im Interesse des Antragstellers erfolgt, der ohne die Verschiebung die dort vorgesehenen Anlagen nicht hätte errichten dürfen. Auch die weiteren Einwände gegen den Plan griffen nicht durch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der vom Antragsteller vorgelegten sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der hier noch einschlägigen Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. bei Gericht eingegangen. Auch die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Sie folgt bereits daraus, dass einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen kann, der - ohne Grundeigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31. Dem Antragsteller fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag darf nur in engen Grenzen verneint werden. Es ist darauf abzustellen, ob sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Normenkontrollentscheidung nicht verbessern kann, d.h. wenn die Feststellung der Unwirksamkeit nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist hingegen genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 -, BRS 65 Nr. 51 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht verneinen. Zwar trifft es zu, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers, eine Genehmigung für die von ihm vorgesehene Windenergieanlage zu erhalten, noch nicht schon dann sichergestellt ist, wenn der hier strittige Bebauungsplan, der der Genehmigung entgegensteht, für unwirksam erklärt wird. Dem Antragsteller kann dann durchaus noch entgegengehalten werden, seinem Vorhaben stehe jedenfalls der Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil es außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen errichtet werden soll. Dem Antragsteller ist es jedoch unbenommen, auch die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans geltend zu machen. Davon, dass der Flächennutzungsplan "bereits in Bestandskraft erstarkt" sei, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 ausführt, kann keine Rede sein. Zwar können Flächennutzungsplänen nach Ablauf bestimmter Fristen gemäß §§ 214, 215 BauGB bestimmte Mängel nicht mehr entgegengehalten werden. Einer Bestandskraft in dem Sinne, dass rechtliche Mängel überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden können, sind Flächennutzungspläne - anders als Verwaltungsakte - jedoch nicht zugänglich. Der nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan ist schon deshalb ungültig und damit gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären, weil die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für die weit überwiegenden Bereiche des Plangebiets an einem durchgreifenden Mangel leiden, wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits angesprochen wurde. Der Bebauungsplan setzt Flächen für die Landwirtschaft fest und gibt durch die textliche Festsetzung Nr. 3 zugleich vor, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben in den ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft nach § 35 BauGB richtet und dort lediglich Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ausgeschlossen sind. Zu einer solchen Festsetzung, nämlich dass in durch Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die Regelungen des § 35 BauGB - mit einer Ausnahme - gelten sollen, ist die Gemeinde jedoch nicht befugt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Abgesehen von den nur kleinere Teilbereiche des Plangebiets erfassenden Sondergebieten und einigen kleineren Flächen, die als Wald/Feldgehölze ausgewiesen sind, setzt der Bebauungsplan Flächen für die Landwirtschaft fest. Deren Regelungsgehalt wird durch Nr. 3 der textlichen Festsetzungen näher umschrieben. Diese textliche Festsetzung gibt in ihrem Satz 1 vor, dass in den festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft Vorhaben unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sind. Nach Satz 3 der textlichen Festsetzung Nr. 3 sind allerdings in diesen Bereichen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der seinerzeit maßgeblichen Fassung - mithin Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen (nunmehr: § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - ausgeschlossen. Der Text des Bebauungsplans legt damit fest, dass Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen sind, in denen sich die Zulässigkeit von Vorhaben generell nach § 35 BauGB richtet und lediglich eine Fallgruppe der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben ausgeschlossen ist. Dieses aus ihrem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Planfestsetzungen entspricht auch dem erklärten Willen der Antragsgegnerin, wie er insbesondere in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gekommen ist. So heißt es dort - wie im Tatbestand wiedergegeben - ausdrücklich, dass "im Übrigen", d.h. außerhalb der festgesetzten Sondergebiete, sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB richtet; es werde allerdings klargestellt, dass in den Flächen für die Landwirtschaft Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB planungsrechtlich unzulässig sind. Zu einer solchen Regelung, nämlich in durch Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die Regelungen des § 35 BauGB generell - mit einer Ausnahme - für zulässig zu erklären, ist die planende Gemeinde nicht befugt. Das, was auf einer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a) BauGB festgesetzten "Fläche für die Landwirtschaft" bauplanungsrechtlich zulässig ist, stimmt nicht mit dem überein, was im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig ist, sondern umfasst nur ein Teilspektrum der Vorhaben, die nach § 35 BauGB zugelassen werden können. Die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft führt dazu, dass der betroffene Bereich gerade nicht mehr Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ist. Sie verhindert eine Bebauung mit landwirtschaftsfremden Vorhaben, während der Landwirtschaft - zur Legaldefinition des Begriffes Landwirtschaft vgl. § 201 BauGB - dienende Bauvorhaben nicht ausgeschlossen sind. Vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand: Dezember 2005, § 9 RdNr. 47. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB schließt mithin neben sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB und der Forstwirtschaft dienenden Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB insbesondere auch sämtliche nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 BauGB zulässigen weiteren privilegierten Nutzungen sowie die nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Vorhaben - u.a. auch begünstigte Umnutzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Objekte - aus, soweit sie im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" widersprechen. Diesen Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) BauGB kann die planende Gemeinde nicht dadurch verfälschen, dass sie in einer festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft zugleich § 35 BauGB uneingeschränkt oder - wie hier - mit Ausnahme einer Fallgruppe privilegierter Vorhaben für zulässig erklärt. Eine solche Erweiterung des Zulässigkeitsspektrums um mit der Landwirtschaft nicht zu vereinbarende Vorhaben würde die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" ihres Wesensgehalts berauben. Hierfür enthält der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 bis 4 und 7 BauGB, an den die Gemeinde bei der Festlegung von Ausweisungen in Bebauungsplänen gebunden ist - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 - , keine Rechtsgrundlage. Will die Gemeinde erreichen, dass in Bereichen, in denen landwirtschaftliche Nutzungen zulässig sein sollen, zugleich auch andere, nicht landwirtschaftsbezogene außenbereichstypische Vorhaben zulässig sein sollen, muss sie auf die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft verzichten. Dieser Mangel des strittigen Bebauungsplans, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, in Flächen für die Landwirtschaft zugleich Vorhaben nach § 35 BauGB für zulässig zu erklären, lässt sich auch nicht durch eine Auslegung der getroffenen Festsetzungen beheben. Zu erwägen wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass der strittige Bebauungsplan in Wahrheit gar keine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, sondern die ausgewiesenen Flächen für die Landwirtschaft lediglich die räumlichen Bereiche kennzeichnen, in denen nach den Regelungen des Bebauungsplans alle Vorhaben nach § 35 BauGB mit Ausnahme privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zulässig sind, so dass der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" mithin kein eigenständiger Regelungsgehalt neben der festgesetzten Anwendbarkeit von § 35 BauGB zukommt. Ein solches Verständnis der Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans würde der Sache nach darauf hinauslaufen, dass die Antragsgegnerin für die als "Fläche für die Landwirtschaft" bezeichneten Bereiche festgesetzt hat, dass es dort bei der ohne den strittigen Bebauungsplan gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB verbleiben soll und dass aus dem Spektrum dieser Vorhaben lediglich eine Fallgruppe der Privilegierung - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. = § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. - ausgeschlossen wird. Auch zu einer solchen bauplanungsrechtlichen Regelung, nämlich die Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB inhaltlich zu modifizieren, indem einzelne Privilegierungstatbestände - hier Abs. 1 Nr. 6 a.F. = Abs. 1 Nr. 5 n.F. - aus dem Anwendungsbereich von § 35 BauGB ausgeschlossen werden, ist die Antragsgegnerin nicht befugt. Eine planerische Steuerung von Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB privilegiert sind, ist der Gemeinde nur nach Maßgabe der bundesrechtlichen Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich, indem sie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle trifft, wie dies die Antragsgegnerin hier im Rahmen der 27. Änderung ihres Flächennutzungsplans im Übrigen auch getan hat. Die Rechtslage, die durch Darstellungen im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkt, dass etwa privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB öffentliche Belange "in der Regel" entgegen stehen, kann die Gemeinde durch Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht dahin korrigieren, dass sie in bestimmten Bereichen, die weiterhin im Übrigen den bauplanungsrechtlichen Regelungen des § 35 BauGB unterliegen sollen, privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - wie hier - generell und ohne Einschränkung ausschließt. Bereits dieser Mangel führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt ungültig ist. Er erfasst sämtliche Bereiche, die als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sind, und damit den weit überwiegenden Teil des Plangebiets, und damit zugleich einen Kern der planerischen Festsetzungen - Ausschluss von privilegierten Windenergieanlagen in allen Bereichen außerhalb der festgesetzten Sondergebiete. Auf die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen den strittigen Bebauungsplan kommt es nicht mehr an. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des hier betroffenen Bereichs erscheinen dem Senat allerdings folgende Hinweise angezeigt: Die Bedenken des Antragstellers, der strittige Bebauungsplan bzw. die ihm zugrunde liegende Flächennutzungsplanung verstoße im Hinblick auf die Ausweisung von Eignungsgebieten im GEP gegen § 1 Abs. 4 BauGB, greifen jedenfalls nicht allein schon deshalb durch, weil die nach dem GEP für Windenergieanlagen geeigneten Bereiche im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung hier räumlich erheblich reduziert worden sind. Es entspricht der gesetzlichen Konzeption übereinander gestufter Planungsebenen, dass der jeweilige Plangeber nur die auf seiner Hierarchieebene erheblichen Belange abzuwägen hat. Demgemäß reicht es aus, wenn der Plangeber des GEP (Regionalplans) unter raumstrukturellen und raumfunktionellen Aspekten eine Letztentscheidung trifft; die Berücksichtigung insbesondere städtebaulicher Belange darf hingegen den Gemeinden überlassen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, JURIS-Dokumentation (RdNrn. 134, 189) = ZUR 2007, 592. Solche städtebaulichen Belange sind hier insbesondere auch mit Blick auf den Schutz des südöstlich des Eignungsbereichs D. 01 angesiedelten Betriebs C. in die Planung der Antragsgegnerin eingeflossen. Ob die gegenüber der Ausweisung im GEP vorgenommene Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung insgesamt und ihre Verschiebung mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar ist, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Zutreffend ist der Einwand der Antragstellers, dass verschiedene weitere der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen einer hinreichenden Rechtsgrundlage entbehren. Dies trifft zwar nicht generell für die vom Antragsteller angesprochenen gestalterischen Festsetzungen (Festsetzungen zu III.) zu, die sich auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4 BauO NRW stützen, wobei hier dahinstehen kann, ob alle zu III. getroffenen Gestaltungsfestsetzungen von den genannten Vorschriften gedeckt sind. Eine Rechtsgrundlage fehlt jedenfalls für die Festsetzung "Feldgehölze", soweit damit Aufwuchs erfasst sein soll, der nicht als Wald im Sinne des Forstrechts zu qualifizieren ist, denn der insoweit einschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b) BauGB lässt nur die Ausweisung von Wald zu. Zutreffend weist der Antragsteller ferner darauf hin, dass die Modalitäten einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG keiner Detailregelung durch Bebauungspläne zugänglich sind (textliche Festsetzungen I 1 und I 2). Gleiches gilt für die Vorgabe von Nachweisen in Baugenehmigungsverfahren (textliche Festsetzung I 4). Auch die textlichen Festsetzungen I 5 bis I 11 erscheinen, wie im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats bereits angesprochen wurde, jedenfalls nicht unproblematisch. Bei einer eventuellen Neuplanung wird die Antragsgegnerin im Übrigen zu bedenken haben, ob es überhaupt im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, das Plangebiet des auf eine Steuerung von Windenergieanlagen abzielenden Bebauungsplans räumlich weiter zu fassen als die (nunmehr) im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone. Dies gilt namentlich dann, wenn der Bebauungsplan - wie hier - der Sache nach ohnehin im Wesentlichen nur darauf abzielt, Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone des Flächennutzungsplans einer Feinsteuerung zu unterziehen und sie außerhalb der Konzentrationszone - gleichsam flankierend zur Flächennutzungsplanung - auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.