Beschluss
7 B 1653/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.7B1653.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 2006, die sich auf das zur B. Straße hin gelegene Vorderhaus sowie die im Hintergelände gelegene Tiefgarage auf dem Baugrundstück B. Straße 18 - 22 (Flurstücke 191, 192 und 1554/11) bezieht und von Anfang an Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, sowie die weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. August 2006 für die im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks über der Tiefgarage zu errichtenden drei Mehrfamilienhäuser, die zunächst Gegenstand des vom Verwaltungsgericht mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahrens 2 L 1230/07 war. Das Verwaltungsgericht hat beide Baugenehmigungen in einem Verfahren geprüft, da sie sich auf ein als Einheit zu wertendes Gesamtvorhaben beziehen. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Antragstellerinnen hätten als verletzte nachbarschützende Norm alleine § 6 BauO NRW gerügt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht offensichtlich den Vortrag der Antragstellerinnen im Verfahren 2 L 1230/07 übersehen, mit dem diese geltend gemacht hatten, der von der Baugenehmigung vom 31. August 2006 erfasste rückwärtige Baukomplex verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, denn das Vorbringen der Antragstellerinnen gibt nichts dafür her, dass das strittige Vorhaben zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hierzu kann zunächst dahinstehen, in welchem Umfang einzelne Wohnungseigentümer überhaupt nachbarliche Abwehrrechte geltend machen können, die nicht ihr Sondereigentum, sondern das gemeinschaftliche Eigentum oder gar ausschließlich das Sondereigentum einzelner anderer Wohnungseigentümer betreffen. Insoweit gehen die Bausenate des beschließenden Gerichts im Hinblick auf die am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Regelungen in Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband sui generis nunmehr jedenfalls insoweit baurechtliche Nachbarrechte geltend machen kann, als es um die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geht. Sollte es sich bei baurechtlichen Nachbarrechten um "gemeinschaftsbezogene", der gemeinschaftlichen Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 1 WEG unterliegende Rechte handeln, könnte dies eine Geltendmachung der Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch den einzelnen Wohnungseigentümer ausschließen (vgl. § 21 Abs. 2 WEG). Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 7 B 658/07 -. Näherer Erörterungen bedarf es hier nicht, da eine zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerinnen (B. Straße 16; Flurstück 1555/11) gehende Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ausscheidet. Als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme machen die Antragstellerinnen in erster Linie eine erdrückende Wirkung des von der Baugenehmigung vom 31. August 2006 erfassten rückwärtigen Baukomplexes geltend; dieser "beispiellose" Baukörper übe eine erdrückende Wirkung insbesondere auf den rückwärtigen 2-geschossigen Anbau an der Ostseite des Grundstücks der Antragstellerinnen aus und kessele das Grundstück gleichsam ein. Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdebegründung erfasst den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt nur selektiv, indem er sich auf solche tatsächlichen Gegebenheiten beschränkt, die diese Einschätzung zu stützen vermögen. So trifft es zwar zu, dass im hier maßgeblichen Geviert, das von der B. Straße, der C. Straße, der C1.-- -----straße , der W. Straße und dem G.------platz eingerahmt wird, von der B. Straße aus gesehen keine Bebauung eine solche Bautiefe erreicht wie der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens. Diese Sicht lässt jedoch außer Acht, dass in dem Geviert an verschiedenen Stellen bereits zusammenhängende Baukomplexe vorhanden sind, die eine Länge von 65 m und mehr erreichen. So ist das eigene Grundstück der Antragstellerinnen auf seiner gesamten Tiefe von rd. 70 m entlang seiner Ostgrenze grenzständig mit einem zusammenhängenden Baukomplex bebaut. Dieser wiederum stößt im Bereich seiner Nordostecke auf rd. 4 m Länge an einen Baukomplex, der sich von der im Nordosten gelegenen W. Straße aus über die Flurstücke 216 und 217 mit einer Länge von insgesamt gut 65 m in das Innere des Gevierts hinein erstreckt. Gemeinsam mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen bildet dieser Baukomplex sogar einen insgesamt gut 130 m langen zusammenhängenden Baukomplex, der das Geviert insgesamt durchquert. Auch im Übrigen schiebt sich an zahlreichen Stellen des Gevierts Bebauung so weit in das Hintergelände hinein, dass sich von allen das Geviert umgebenden Straßen aus die Bebauung an verschiedenen Stellen bis in die Mitte des Gevierts hineinschiebt und dass sich sogar verschiedene das Geviert vollständig durchquerende zusammenhängende Baukomplexe feststellen lassen. Zu dieser außerordentlich dichten Bebauung im Inneren des Gevierts tritt hinzu, dass diese Bebauung keineswegs, wie das Beschwerdevorbringen suggeriert, nur niedrig ist. Auf dem eigenen Grundstück der Antragstellerinnen steht in einer Entfernung zwischen 11 und 23 m von der B. Straße ein viergeschossiger Gebäudetrakt, der eine Höhe von rd. 69 m über NN erreicht. Höhen von mehr als 65 m über NN erreichen im Inneren des Gevierts gelegene Gebäudetrakte auf dem Flurstück 228 - dieser Gebäudetrakt liegt rd. 10 m westlich des Baugrundstücks der Beigeladenen und ist gut 40 m von der im Süden gelegenen B. Straße sowie rd. 50 m von der im Nordwesten gelegenen C1.-------straße entfernt - sowie auf dem Flurstück 217 - dieser im Norden an die Grundstücke der Antragstellerinnen und der Beigeladenen angrenzende Gebäudetrakt ist rd. 65 m von der im Süden gelegenen B. Straße sowie maximal rd. 65 m von der im Nordosten gelegenen W. Straße entfernt -. Demgegenüber wird der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens mit seiner Gesamthöhe von rd. 59,6 m über NN um etliche Meter niedriger sein als die genannten, die Eigenart der Umgebung mitprägenden Gebäudetrakte. Aus dem Umstand, dass die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen mit Höhen von rd. 52,5 bis mehr als 55 m über NN niedriger als der hinzutretende rückwärtige Baukomplex der Beigeladenen ist, folgt noch nicht, dass das Grundstück hier gleichsam "eingemauert" würde. Dies ist vielmehr primär Folge davon, dass der gesamte rückwärtige Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen allseits grenzständig bebaut ist. Insgesamt befindet sich auf diesem Grundstück mit seiner Umfassungslänge von gut 155 m lediglich auf rd. 15 m Länge keine grenzständige Überbauung. Auch die von der Beschwerde in den Vordergrund ihrer Betrachtung gestellten Auswirkungen auf den rückwärtigen zweigeschossigen Anbau des Grundstücks der Antragstellerinnen, der gut 22 m nördlich der B. Straße beginnt und bereits nach weiteren rd. 8 m endet, lassen - unabhängig davon, ob die Antragstellerinnen sich hierauf überhaupt berufen können - keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennen. Der genannte Anbau mit Dachterrasse erreicht nach den vorliegenden Plänen eine Höhe (OK Brüstung) von 58,72 über NN, die nur rd. 1 m unter der künftigen Dachhöhe des rückwärtigen Baukomplexes des strittigen Vorhabens liegt, und ist rd. 6 m von dessen Ostgrenze entfernt. Zudem liegt der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens dem genannten Anbau nur auf einer Länge von rd. 6 m gegenüber. Davon, dass die "wichtige Westseite in erheblicher Weise verbaut" würde und "eine ungehinderte Belichtung lediglich noch von der Nordseite und zumal von der Schmalseite des Gebäudes her erfolgen" könne, wie die Beschwerde meint, kann angesichts dessen keine Rede sein. Südwestlich des Anbaus liegt vielmehr auf rd. 15 m Länge ein gänzlich unbebauter Bereich, der weder auf dem Grundstück der Antragstellerinnen noch auf dem Grundstück der Beigeladenen, abgesehen von der nachfolgend noch anzusprechenden Tiefgarage, mit Gebäuden überbaut ist. Gerade das Freihalten dieses Bereichs - wie auch das Freihalten des Bereichs, der dem viergeschossigen rückwärtigen westlichen Anbau auf dem Grundstück B. Straße 24 gegenüber liegt - verdeutlicht, dass die Beigeladene bei der baulichen Ausnutzung ihres ursprünglich praktisch rundum grenzständig mit Gebäuden bebauten Grundstücks auf besonders empfindliche Bereiche der dicht bebauten Nachbargrundstücke Rücksicht genommen hat. Von diesen weist gerade das gut 700 qm große Grundstück der Antragstellerinnen eine außerordentlich umfangreiche Überbauung auf, die nur eine Fläche von knapp 100 qm vor dem viergeschossigen rückwärtigen Anbau und einem Teil des sich anschließenden zweigeschossigen Anbaus mit Dachterrasse frei lässt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragstellerinnen auch nicht daraus, dass die strittigen Baugenehmigungen bezogen auf die Geländehöhen des Baugrundstücks der Beigeladenen nachbarrechtswidrig unbestimmt seien. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die ermittelten Geländehöhen dokumentiert und den Berechnungen zugrunde gelegt seien. Sie lassen sich den genehmigten Bauvorlagen eindeutig entnehmen. Hiernach liegt das vorhandene Gelände des Baugrundstücks der Beigeladenen auf einem Niveau in Bereichen von etwas mehr als 49 m über NN. Zwar mag es zutreffen, dass in vergangener Zeit Veränderungen erfolgt waren, die zu einer gewissen Erhöhung des Geländes geführt haben. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts - die Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer, sofern sie überhaupt abweicht, ist für die hier maßgebliche Interpretation des einschlägigen Landesrechts nicht maßgeblich - ist bei der Ermittlung der für das Abstandrecht maßgeblichen Wandhöhe nicht auf die Geländehöhe abzustellen, die auf den betroffenen Grundstücken ursprünglich, also vor jeder Bebauung bestanden hat. In Regionen, in denen gebaut und das Gelände verändert wird, ist vielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, welches vor der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird. Das gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 -, JURIS-Dokumentation m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt keinem Zweifel, dass hier auf das Geländeniveau abzustellen ist, das der auf dem Baugrundstück der Beigeladenen bei Erteilung der strittigen Baugenehmigungen existierende Garagenhof gehabt hat. Dieser ist, wie das dem Senat vorliegende umfangreiche Lichtbildmaterial anschaulich belegt, ersichtlich seit längerer Zeit vorhanden gewesen. Die Antragstellerinnen legen nichts dafür dar, dass dieser Zustand nicht unangefochten hingenommen worden wäre. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts dafür her, dass die Antragstellerinnen gegenüber dem strittigen Vorhaben einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandrecht geltend machen können. Die Beschwerde irrt, wenn sie meint, der rückwärtige Baukomplex, der Gegenstand der Baugenehmigung vom 31. August 2006 ist, habe nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, grenzständig zum Grundstück der Antragstellerinnen errichtet werden dürfen und sei deshalb abstandrechtlich unzulässig. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass die auf dem Grundstück der Antragstellerinnen vorhandene Grenzbebauung die von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. geforderte öffentlich- rechtliche Sicherung des Anbaus ersetzt. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch. Außer Streit steht, dass der rückwärtige Baukomplex an der Nord- und der Westseite des Grundstücks der Antragstellerinnen jedenfalls auf insgesamt über 35 m Länge an grenzständige Gebäude auf diesem Grundstück angebaut ist. Strittig ist allein, ob die vom Gesetz geforderte Anbausicherung auch insoweit greift, als der südliche Bereich des rückwärtigen Baukomplexes auf rd. 12 m Länge an eine "Hofüberdachung" auf dem Grundstück der Antragstellerinnen angrenzt und auf einen weiteren Meter Länge noch darüber hinaus reicht. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob es überhaupt entscheidungserheblich auf die bauliche Qualität der "Hofüberdachung" ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts muss das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht entsprechen, um der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. zu genügen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS-Dokumentation m.w.N.. Angesichts dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es für die geforderte Anbausicherung ausreicht, wenn - wie hier - jedenfalls nahezu drei Viertel des hinzutretenden Vorhabens an ein grenzständiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut werden. Einer abschließenden Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil auch der übrige, rd. 12 m lange Bereich des hinzutretenden Vorhabens an eine bauliche Anlage angebaut ist, die der geforderten Sicherungsfunktion genügt. Insoweit muss die Grenzbebauung, an die angebaut wird, ein solches Gewicht haben, dass sie der Sicherung durch eine Baulast gleichkommt. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS- Dokumentation m.w.N.. Dies wäre etwa zu verneinen bei einer Überdachung in der Art einer Holzkonstruktion, die relativ leicht zu beseitigen ist. So: OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, JURIS-Dokumentation und Beschluss vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 -, OVGE 50, 71. Dafür liegt hier kein hinreichender Anhalt vor. Die bloße Behauptung der Antragstellerinnen, es handele sich bei der "Überdachung um eine jederzeit relativ einfach zu entfernende Konstruktion, die lediglich in den beiden angrenzenden seitlichen Wänden verankert" sei, reicht nicht aus. Das vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Lichtbild, dessen Richtigkeit die Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen haben, lässt vielmehr zwischen dem eingeschossigen Flachdachgebäude an der Ostseite des Grundstücks der Antragstellerinnen und der westlich gelegenen mehrere Meter hohen Grenzmauer eine massive Konstruktion erkennen. Diese vermittelt dem ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials nur nach Süden (zur B. Straße hin) offenen überdachten Bereich das Erscheinungsbild eines allseits geschlossenen Gebäudeteils, dem lediglich ein Tor fehlt, nicht aber den Charakter einer bloßen, jederzeit leicht zu beseitigenden Überdachung. Ein mit der angeführten Rechtsprechung des Senats vergleichbarer Sachverhalt ist damit auch nicht ansatzweise erkennbar. Scheidet hiernach ein Abstandverstoß durch den rückwärtigen Baukomplex als solchen aus, verbleiben lediglich die von der Beschwerde erneut angesprochenen - möglichen - Abstandverstöße durch - die Balkone an der vorderen Südfront des rückwärtigen Baukomplexes, - die das vorhandene Geländeniveau um rd. 1 m überragende Tiefgarage, soweit sie nicht mit dem rückwärtigen Baukomplex grenzständig überbaut ist, - die Balkone an der rückwärtigen Nordfront des Vorderhauses sowie - die Balkone an der straßenseitigen Südfront des Vorderhauses. Hinsichtlich dieser Aspekte kann letztlich dahinstehen, ob überhaupt ein Verstoß gegen das Abstandrecht vorliegt und ob die Antragstellerinnen einen solchen überhaupt geltend machen können. Selbst wenn man eine Verletzung des einschlägigen Abstandrechts unterstellt, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht angenommen hat, den Antragstellerinnen sei die Geltendmachung einer Verletzung des Abstandrechts versagt, weil auf ihrem eigenen Grundstück vergleichbare Verstöße gegen das Abstandrecht vorlägen. Insoweit stellt die Beschwerde selbst nicht in Frage, dass der rückwärtige viergeschossige Anbau auf dem Grundstück der Antragstellerin, der eine Höhe von rd. 69 m über NN erreicht und nur einen Grenzabstand von 6 m wahrt, abstandrechtlich unzulässig ist. Des Weiteren stellt die Beschwerde nicht in Frage, dass der vorgenannte Anbau das Baugrundstück der Beigeladenen mit einer Abstandfläche von rd. 90 qm belastet. Zu einer deutlich größeren Belastung des Grundstücks der Antragstellerinnen mit Abstandflächen von insgesamt über 140 qm kommt die Beschwerde nur deshalb, weil sie davon ausgeht, dass der rückwärtige Baukomplex des strittigen Vorhabens wegen teilweise fehlender Anbausicherung das Grundstück der Antragstellerinnen mit einer Abstandfläche von gut 100 qm belastet. Dies trifft, wie dargelegt, jedoch gerade nicht zu. Der rückwärtige Baukomplex konnte vielmehr aus den bereits angeführten Gründen insgesamt grenzständig errichtet werden und löst damit keine Abstandfläche zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerinnen aus. Mit dem Verwaltungsgericht ist damit davon auszugehen, dass bei einer rein flächenmäßigen Betrachtung der Abstandrechtsverstoß auf dem Grundstück der Antragstellerinnen deutlich gravierender ist als die - möglichen - Abstandrechtsverstöße des strittigen Vorhabens. Nichts anderes ergibt sich auch dann, wenn man - mit der Beschwerde - qualitative Aspekte in die Betrachtung einbezieht. Insoweit kann unter den hier gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die Geländeerhöhung durch die Tiefgarage, die sich - bezogen auf das Grundstück der Antragstellerinnen - nur in dem rd. 15 m langen und 6 m breiten unbebauten Bereich zwischen dem Vorderhaus der Antragstellerinnen und dem Beginn der vorerwähnten sog. Hofüberdachung auswirkt, "nachhaltige Beeinträchtigungen der Wohnruhe und des Wohnfriedens" bewirkt und zu einem "Wohnen auf erhöhtem Niveau" führt. Dem steht bereits entgegen, dass das Grundstück der Antragstellerinnen insoweit durch die hohe Grenzmauer gleichsam abgeschottet ist. Zudem ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass es sich bei dem rd. 100 qm großen unbebauten Freiraum auf dem Grundstück der Antragstellerinnen um einen solchen mit Aufenthaltsqualität und nicht eine bloße Verkehrsfläche mit Abstellmöglichkeiten etwa für Fahrräder, Müllbehälter u.a.m. handelt, wie das vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte Lichtbild erkennen lässt. Die von den diversen Balkonen am Vorderhaus und am rückwärtigen Baukomplex der Beigeladenen ermöglichten Einsichtnahmen geben den - behaupteten - Abstandverstößen durch das strittige Vorhaben ebenso wenig ein solches Gewicht, dass eine Vergleichbarkeit mit den vom Grundstück der Antragstellerinnen ausgehenden Abstandverstößen ausgeschlossen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Einsichtnahmen in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen - wie hier - "normal" und regelmäßig hinzunehmen sind. Hinzu kommt hier, dass das Vorderhaus der Antragstellerinnen an seiner Rückfront eine dem strittigen Vorhaben qualitativ vergleichbare Massierung von Balkonen aufweist, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf das bei den Bauakten befindliche Lichtbildmaterial unwidersprochen vorgetragen hat. Diese Lichtbilder lassen in der Tat eine Massierung von Balkonen über praktisch die gesamte Rückfront des Vorderhauses der Antragstellerinnen erkennen, die nach den von der Beschwerdebegründung angesprochenen Grundsätzen ersichtlich genauso abstandwidrig ist wie die Balkone an dem strittigen Vorhaben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).