Beschluss
6 B 1823/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.6B1823.07.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. August 2007 gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2007 hätte anordnen müssen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten ist als das öffentliche Vollzugsinteresse. Das wäre der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erwiese oder, sofern sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe, eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ergäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 6 B 328/06 -, m.w.N. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich nicht herleiten, dass seine Versetzung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung offensichtlich rechtswidrig ist. Weder wird durch den Hinweis auf eine mögliche Auflösung eines der drei Klever Gymnasien das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung durchgreifend in Frage gestellt noch ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, dass die Versetzung offensichtlich ermessensfehlerhaft ist. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, dass seine Versetzung insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten und im Beschwerdeverfahren weiter substantiierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht offensichtlich rechtmäßig ist, hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Da der Widerspruch gegen eine Versetzung aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung hat, hat im Rahmen der nicht an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Interessenabwägung das private Interesse eines Beamten an der Aussetzung der Vollziehung der Versetzung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe Vorrang. Dies ergibt sich aus der § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zugrundeliegenden Wertung, dass für die sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung grundsätzlich ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006, a.a.O., m.w.N. Für das im Ergebnis überwiegende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung spricht neben der gesetzlichen Wertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die vorprozessuale Entwicklung der Streitsache: Der Antragsgegner kommt mit der Versetzung des Antragstellers an ein Gymnasium dessen langjährigem Wunsch und dessen krankheitsbedingten Bedürfnissen nach. Die sich für den Antragsteller bietenden Einsatzmöglichkeiten sind beschränkt. Wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, hat der Antragsgegner wiederholt versucht, für den Antragsteller einen Einsatzort zu finden, der seiner psychischen Erkrankung Rechnung trägt. Dies erwies sich allerdings nicht nur mit Blick auf die Fächerkombination des Antragstellers als schwierig, sondern auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller jedenfalls zunächst ausschließlich einen Einsatzort außerhalb "sozialer Brennpunkte" wünschte. Der Versetzung an das H. Gymnasium in N. hat der Antragsteller wegen der räumlichen Nähe zur B. - G. -Gesamtschule und auch mit Blick darauf widersprochen, dass das H. Gymnasium in einem "sozialen Brennpunkt" angesiedelt sei. Die umfassenden Bemühungen des Antragsgegners, einen adäquaten Einsatzort für den Antragsteller zu finden, sind in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert. Der Antragsgegner hat dabei vor allem geprüft, ob der Antragsteller an einem Gymnasium in der Nähe seines Wohnortes eingesetzt werden kann, dies aber mangels Bedarfs verneint. Am L. -B1. -Gymnasium in L1. besteht dagegen nicht nur ein gegenwärtiger Bedarf, sondern es handelt sich zudem um einen Einsatzort außerhalb eines "sozialen Brennpunktes". Der Antragsgegner hat damit den Bedürfnissen des Antragstellers weitestmöglich Rechnung getragen. Der Antragsteller hat demgegenüber auch mit der Beschwerde keine besonders gewichtigen Gründe glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Überwiegen seines Aussetzungsinteresses ergeben könnte. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Konrad-B1. -Gymnasium in L1. rund 80 km von dem Wohnort des Antragstellers in C. entfernt liegt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die von den Beteiligten diskutierte Frage an, ob gewichtige gesundheitliche Gründe es dem Antragsteller unmöglich machen, die Strecke von C. nach L1. täglich mit dem Pkw zurückzulegen. Denn der Antragsteller hat es in der Hand, die äußeren Rahmenbedingungen - jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - so zu gestalten, dass er nicht auf tägliche Fahrten mit dem Pkw angewiesen ist. Der Antragsteller könnte die Fahrbelastung etwa dadurch verringern, dass er entweder in L1. oder in der näheren Umgebung von L1. eine Zweitwohnung anmietet. Damit wäre der Antragsteller in der Lage, flexibel auf die jeweilige Arbeitsbelastung und seine psychische und körperliche Verfassung zu reagieren. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden kann, wochentags bei Bedarf in einer Zweitwohnung zu übernachten. Insbesondere ergeben sich hierfür aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. (YU) N1. vom 12. November 2007 keine Anhaltspunkte. Dieser führt zwar aus, dass durch eine "dauerhafte Trennung" die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" des Antragstellers "mehr als gefährdet" werde, was zu "einer weiteren psychosozialen Isolation" führe. Eine dauerhafte Trennung steht jedoch bei einem - je nach Stundenplangestaltung - nur auf einige Arbeitstage in der Woche beschränkten Aufenthalt am Dienstort nicht in Rede. Im Übrigen handelt es sich bei einer Entfernung von 80 km um eine Distanz, die von beiden Partnern im Bedarfsfall auch ohne langfristige Planung, d.h. auch während der Arbeitswoche, überbrückt werden kann. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des in Gelsenkirchen praktizierenden Dr. (YU) N2. nicht durch, dem Antragsteller wäre es nicht möglich, ihn im Bedarfsfall aufzusuchen. Ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers dafür, dass die Anmietung einer Zweitwohnung aus finanziellen Gründen nicht zu realisieren wäre. Insoweit ist neben dem Einkommen des Antragstellers als Studienrat und seiner familiären Situation (Kinderlosigkeit, Berufstätigkeit der Partnerin) auch in Rechnung zu stellen, dass er bei Anmietung einer Zweitwohnung Fahrkosten einsparen würde. Darüber hinaus hätte der Antragsteller die Möglichkeit, jedenfalls mittelfristig seinen Wohnsitz von C. in die Nähe seines neuen Dienstortes L1. zu verlegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller derzeit in C. eine Eigentumswohnung bewohnt. Der Beamte darf nicht darauf vertrauen, während seiner gesamten Dienstzeit an einem wohnortnahen Dienstort zu verbleiben, da die Möglichkeit der Versetzung dem Beamtenverhältnis immanent ist. Vor diesem Hintergrund kann Wohneigentum allein nicht die Annahme rechtfertigen, ein aufgrund einer Versetzung erforderlicher Wohnortwechsel sei unzumutbar. Das gilt insbesondere für die hier streitige Versetzung, die in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers, nämlich dessen Bedürfnis nach der Verwendung an einem Gymnasium, ihren Ausgangspunkt hat. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. (YU) N1. ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Antragsteller nicht auf einen Umzug verwiesen werden könnte. Ein Umzug an seinen neuen Dienstort oder einen diesem zumindest näher liegenden oder an diesen verkehrstechnisch besser angebundenen Ort hätte, wie bereits dargestellt, keine derart gravierende räumliche Trennung von seinem bisherigen Wohnort zur Folge, dass es dem Antragsteller nicht möglich wäre, bestehende soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Dass der Antragsteller grundsätzlich in der Lage ist, Schwierigkeiten zu bewältigen, die mit der Tätigkeit an einem entfernteren Dienstort einhergehen, hat er im Übrigen in der Zeit vom 15. März 2006 bis zum 7. Januar 2007 während seiner Tätigkeit am L2. -von-H1. -Gymnasium in L3. unter Beweis gestellt. Hier hatte er pro Fahrt rund 60 km zurückzulegen. Der Antragsteller hatte zwar mehrfach gegenüber dem Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich um eine erhebliche Entfernung handle. Gleichwohl hatte er noch mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2006 erklären lassen, er sei mit einer Verlängerung der Abordnung bis zum 1. August 2007 einverstanden. Dementsprechend führt Dr. (YU) N1. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2007 aus, der Antragsteller habe seit März 2006 seinen Dienst erfolgreich und ohne nennenswerte oder auffällige Erkrankungen oder Fehlzeiten ausgeführt. Überwiegt mithin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, können auch der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da der Antragsteller die Vollziehung der Versetzung an das Konrad-B1. -Gymnasium in L1. mangels entgegenstehender gewichtiger Gründe hinnehmen muss, ist für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Abordnung an ein wohnortnäheres Gymnasium oder an das H. Gymnasium in N. weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).