Beschluss
13 A 1572/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0108.13A1572.07.00
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Tenor
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 12.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 12.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist Trägerin des im Krankenhausplan des Landes u. a. mit den Abteilungen Chirurgie und Orthopädie geführten St. F. -Hospitals H. . Das beigeladene Klinikum ist u. a. mit einer Abteilung Chirurgie - vormals 104 Betten - ebenfalls planaufgenommen. Im Kreis H. war bis zu den streitgegenständlichen Bescheiden eine Abteilung Unfallchirurgie nicht planausgewiesen, wurde aber in einem Gutachten der X. und von den Kostenträgern im Umfang von über 72 bzw. 71 Betten für erforderlich gehalten. Im Jahr 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gem. § 16 KHG NRW für den Kreis H. unter Federführung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe und Beteiligung von vier für einen Verbund vorgesehenen Krankenhäusern - u. a. dem beigeladenen Klinikum -. Im Rahmen dessen machte das Krankenhaus der Klägerin in einem Schreiben von Mitte Juli 2003 u. a. geltend, dass es bei seinen derzeit 110 ausgewiesenen chirurgischen Betten Anfang September 2000 die Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie mit 40 Betten beantragt habe; es halte die entsprechende Infrastruktur bereits vor und werde zusammen mit der orthopädischen Abteilung ein orthopädisch-traumatologisches Regionalzentrum bilden. Auch das beigeladene Klinikum begehrte die Ausweisung von unfallchirurgischen Betten, weil seine chirurgische Abteilung mit 104 Planbetten zu 41 % unfallchirurgische Leistungen erbringe. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen befürwortete eine Ausweisung einer Fachabteilung für Unfallchirurgie im Krankenhaus der Klägerin und sprach sich gegen eine parallele Vorhaltung einer unfallchirurgischen Abteilung beim beigeladenen Klinikum aus, was sie Anfang April 2005 gegenüber dem Ministerium wiederholte. Mitte Februar 2004 verzichtete das Krankenhaus der Klägerin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen auf die Ausweisung einer unfallchirurgischen Abteilung unter der Bedingung, dass die Bettenzahl ihrer orthopädischen Abteilung aufgestockt und im gesamten Kreis H. keine Fachabteilung für Unfallchirurgie krankenhausplanerisch eingerichtet werde, und bekräftigte dies Ende August 2004 u. a. gegenüber der Beklagten. Ein regionales Planungskonzept der beteiligten Krankenhäuser und Kostenträger kam nicht zustande, so dass die Gesundheitsverwaltung nach § 16 Abs. 5 KHG NRW die Planung übernahm. Nachdem die Beklagte die Präferierung eines Schwerpunkts Unfallchirurgie mit 40 Davon-Betten ausschließlich am Krankenhaus der Klägerin bekundet hatte, entgegneten die vier potentiellen Verbundkrankenhäuser Ende August 2004, es sei zur Qualitätssicherung angeraten, den erheblichen Bedarf an zusätzlichen unfallchirurgischen Betten, den ein mittelgroßes Krankenhaus wie das der Klägerin allein nicht decken könne, an einem weiteren Standort zu platzieren; hierfür komme das beigeladene Klinikum in Betracht, weil es dafür keine zusätzlichen Ressourcen aufwenden müsse. Der Strukturvorschlag der Beklagten von September 2004 an das zuständige Ministerium sah 40 Betten Unfallchirurgie ausschließlich für das Krankenhaus der Klägerin vor, weil die Teilgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie künftig verschmelzen sollten und eine weitere Unfallchirurgie nicht zu befürworten sei. Im November 2004 unterbreitete das Ministerium einen Strukturvorschlag für die potentiellen Verbundkrankenhäuser, der keine Planbetten für das Teilgebiet Unfallchirurgie auswies, was zu weiteren Gesprächen mit den Betroffenen führte. Mit Erlass von Ende Februar 2005 äußerte das Ministerium die Absicht, dem "einvernehmlich erarbeiteten Planungskonzept für das Krankenhaus" der Klägerin zuzustimmen; gegen die Ausweisung unfallchirurgischer Betten - 30 - beim beigeladenen Klinikum, das einen 41%-Anteil der Unfallchirurgie an den chirurgischen Leistungen durch statistische Unterlagen dargelegt habe, bestünden im Hinblick auf das bisherige tatsächliche Leistungsspek-trum keine Bedenken. Dem trat das Krankenhaus der Klägerin im anschließenden Anhörungsverfahren entgegen. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit Erlass an die Beklagte von Ende Mai 2005 bei seinem Strukturvorschlag mit dem Hinweis, es habe eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten versucht. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4. Juli 2005, stellte die Beklagte für das beigeladene Klinikum u. a. 30 unfallchirurgische Betten - von insgesamt 130 chirurgischen Betten - fest. Hiergegen erhob die Klägerin Drittwiderspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 zurückwies. Ein zugehöriges Verfahren der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid zu Gunsten des beigeladenen Klinikums blieb durch Beschluss des Senats vom 6. April 2006 - 13 B 65/06 - erfolglos. Durch Bescheid vom 30. Juni 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Landeskrankenhausplan u. a. mit 101 Betten im Fachgebiet Chirurgie und 73 Betten im Fachgebiet Orthopädie, aber ohne Ausweisung von Betten im Teilgebiet Unfallchirurgie, fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen letzteres wies die Beklagte durch Bescheid vom 2. März 2006 zurück. Diesbezüglich führt die Klägerin Klage auf Neubescheidung, über die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 13 A 1571/07 - entschieden hat. Die Klägerin hat gegen den das beigeladene Klinikum betreffenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni/4. Juli 2005 die vorliegende Klage erhoben, soweit er die Ausweisung 30 unfallchirurgischer Betten betrifft. Sie hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 6 K 782/05 VG Minden beantragt, den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie beziehen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Klinikum hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Parallelverfahren 6 K 782/05 VG Minden beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Minden hat durch das angefochtene Urteil vom 17. April 2007, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Hiergegen führen die Beklagte und das beigeladene Klinikum - die zugelassene - Berufung. Die Beklagte trägt vor: Bei der Ausweisung von 30 Planbetten für Unfallchirurgie im beigeladenen Krankenhaus habe es sich nicht um eine Auswahlentscheidung unter Konkurrenten zu Gunsten bzw. zu Lasten der beteiligten Krankenhäuser gehandelt. Die Klägerin könne wegen der 30 unfallchirurgischen Betten im beigeladenen Krankenhaus ein Rechtsschutzbedürfnis nicht geltend machen. Selbst bei angenommener Auswahlentscheidung sei sie nicht drittbetroffen. Denn durch die Verpflichtung zur Neubescheidung sei auch die Ausweisung von 30 Betten in der Unfallchirurgie einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Das beigeladene Klinikum trägt vor: Die Klägerin könne sich nicht auf eine sie schützende Norm berufen. Eine Entscheidungssituation im Sinne des § 8 Abs. 2 KHG NRW, der eine ermessensgerechte Auswahl unter grundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern bei einem Bettenüberangebot verlange, habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe wie das beigeladene Krankenhaus lediglich eine Umwidmung - chirurgischer - Planbetten in solche der Unfallchirurgie und damit die Abbildung eines tatsächlich vorhandenen und unveränderten Leistungsangebots im Krankenhausplan entsprechend den deklaratorischen Planungsvorgaben begehrt, so dass eine Konkurrenzsituation beider Krankenhäuser und mangels Verteilung neuer Planbetten auch eine "Verteilungssituation" i.S.d. § 8 Abs. 2 KHG NRW nicht vorgelegen habe. Das beigeladene Klinikum beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt den Auffassungen der Beklagten und des beigeladenen Klinikums entgegen und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1571/07 Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufungen durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Wegen der wesentlichen Ermessenserwägungen des Senats im Rahmen der vorgenannten Bestimmung wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss gleichen Datums im Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich die Klägerin auf eine mögliche Verletzung einer auch ihre rechtlichen Interessen schützenden Norm, etwa Art. 3 Abs. 1 GG, durch den angefochtenen Bescheid berufen. Ob eine solche Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der zu Gunsten des beigeladenen Klinikums ergangene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4. Juli 2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006, soweit er für dieses Haus 30 unfallchirurgische Betten auswirft, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin beruft sich auf die Verletzung eines auch sie schützenden Rechts aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, und zwar eines Rechts auf ermessensfehlerfreie Auswahl des den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werdenden Krankenhauses, hier auf dem Teilgebiet Unfallchirurgie im Kreis H. . Die hier streitgegenständliche Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Betten - Davon-Betten der Chirurgie - für das beigeladene Klinikum ist jedoch nicht Ergebnis einer Auswahlentscheidung nach der o. a. Vorschrift und bedurfte einer solchen auch nicht. Folglich kann die Klägerin insoweit nicht in einem Recht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verletzt sein. Das Teilgebiet Unfallchirurgie wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der vorliegenden Anfechtungsklage, und zwar dem Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids, von zwei Krankenhäusern durch deren Abteilungen Chirurgie bedient. An diesen tatsächlichen Gegebenheiten sollte sich nichts ändern. Es sollte und musste von der Planungsbehörde keine Qualifizierung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum vorgenommen werden - und ist auch nicht vorgenommen worden -, welches von beiden das geeignetere für die stationäre Versorgung der Bevölkerung bezüglich unfallchirurgischer Leistungen ist. Der status quo der stationären Versorgung der Bevölkerung in der Unfallchirurgie sollte beibehalten bleiben. Der Ausweisung der unfallchirurgisch genutzten Betten im beigeladenen Klinikum kommt lediglich die Bedeutung einer deklaratorischen Abbildung der tatsächlichen Gegebenheit dieses Krankenhauses im Wege der Umwidmung zu. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats zu diesem Gesichtspunkt im Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen. Zweifel an der Wertung, die Umwidmung nicht als Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu qualifizieren, ergeben sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004,718, zur Begründung einer Klagebefugnis des konkurrierenden Krankenhauses herangezogenen besonderen Grundrechtsbetroffenheit - hier aus Art. 12 Abs. 1 GG -. Denn weder wird die Gesamtzahl der in den Blick zu nehmenden Planbetten in der Chirurgie und der Orthopädie (101 - 9 und 64 + 9) im St. F. -Hospital H. noch die Zahl der von diesem tatsächlich unfallchirurgisch genutzten Planbetten noch die Möglichkeit zur Erbringung unfallchirurgischer Leistungen und deren Abrechnung bei den Kostenträgern verkürzt, so dass das St. F. -Hospital in seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage nicht berührt und in seinem grundrechtlich geschützten Bereich nicht eingeschränkt wird. Es wird durch die Ausweisung 30 unfallchirurgischer Planbetten für das beigeladene Klinikum auch die von der Klägerin beanspruchte Beteiligung an der Versorgung des unbestrittenen Bedarfs von etwa 70 Planbetten in der Unfallchirurgie mit 40 Planbetten nicht versagt. Letzteres geschieht allein durch den das St. F. -Hospital H. betreffenden Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2005, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Parallelverfahrens 13 A 1571/07 ist. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin jedoch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung bzw. - umgekehrt gesehen - in dem auch sie schützenden Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Das St. F. -Hospital H. und das Städtische Klinikum H. befinden sich, was die Abbildung der tatsächlichen Gegebenheiten des stationären Versorgung in der Unfallchirurgie in ihren Häusern im Krankenhausplan angeht, in grundsätzlich gleicher Situation. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung in Form der Nichtausweisung unfallchirurgischer Betten für ersteres Haus ist von der Planungsbehörde nicht angegeben und auch von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen; er kann auch nicht vom Senat an Stelle der Behörde entwickelt werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 13 A 1571/07 verwiesen. Solange mithin von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung durch Nichtausweisung unfallchirurgischer Betten für das St. F. -Hospital H. im Krankenhausplan auszugehen ist, kann die gebotene Gleichbehandlung nur durch Aufhebung der Planausweisung unfallchirurgischer Betten für das Städtische Klinikum H. wieder hergestellt werden, selbst wenn für diese Ausweisung sachliche Gründe streiten mögen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist mangels eines Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Bedeutung der vorliegenden Dritt- Anfechtungsklage der Klägerin darin liegt, den Weg zu dem von ihr im Parallelverfahren verfolgten Begehren nach Planausweisung unfallchirurgischer Betten auch für ihr Krankenhaus offen zu halten. Das rechtfertigt, den Streitwert der vorliegenden Klage durch denjenigen des Parallelverfahrens zu begrenzen.