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Beschluss

10 B 1923/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1221.10B1923.07.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2007 angeordnet hat. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen an der Vollziehung bzw. Ausnutzung der Baugenehmigung, weil diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Das im unbeplanten Innenbereich liegende, nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen verstößt gegen nachbarschützende Normen des Bauplanungsrechts. Hierbei kann offenbleiben, ob die Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen innerhalb eines Mischgebiets liegen und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO Anwendung findet, das Grundstück der Antragstellerin zu einem eigenen Baugebiet gehört oder ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage handelt. Im erstgenannten Fall besteht ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragstellerin. Denn in einem Mischgebiet ist der genehmigte Betrieb nicht zulässig. Bei der zugelassenen Nutzung einer "Gaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot" handelt es sich der Sache nach um eine Diskothek. Dies ist vom Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt und vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden. Die Diskothek mit der Bezeichnung "F. " ist nicht zulässig, weil es sich dabei um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Zur Begründung wird insoweit auf die - zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die angefochtene Baugenehmigung dahingehend auszulegen, dass sie einen Betrieb mit 190 Besuchern zulässt. Weder der Genehmigung selbst noch den zugehörigen Bauvorlagen lässt sich eine Beschränkung auf einen Betrieb mit maximal 84 Personen entnehmen. In der Bauvorlage "Grundriss EG - Nachweis der Besucherzahl" ist vielmehr eine Gesamtbesucherzahl von 188 angegeben. Die dortige Beschreibung "Gaststätte "F. " mit 82 Sitz- und Stehplätzen" bezieht sich ausweislich der beiliegenden Berechnung allein auf die 71 ausgewiesenen Sitzplätze sowie auf die festdefinierten Stehbereiche von 9,74 qm mit 13 Stehplätzen. Neben den demnach - richtig berechnet - 84 Sitz- und Stehplätzen sind für den verbleibenden u.a. die Tanzfläche umfassenden Bereich von ca. 53 qm nach der eigenen Berechnung des Beigeladenen weitere 106 Besucher anzusetzen. Auch im übrigen ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf 84 Personen. Das zur Baugenehmigung gehörende Brandschutzkonzept des vom Beigeladenen beauftragten TÜV Nord vom 6. Juni 2006 hat vielmehr als Brandschutzmaßnahme lediglich eine Begrenzung auf 200 Personen (Besucher und Beschäftigte) gefordert. Abändernd hat der Antragsgegner in den zum Bauschein gehörigen Ergänzungen zum Brandschutzkonzept den Nachweis verlangt, dass die "Gaststätte" von nicht mehr als 199 Personen genutzt werden kann. Einer solchen Beschränkung hätte es bei einer zugelassenen Besucherzahl von 82 bzw. 84 Personen nicht bedurft. Eine hier als genehmigt anzusehende Diskothek für 190 Gäste mit Öffnungszeiten bis 5.00 Uhr morgens entspricht dem Typus einer Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen im Kerngebiet kennzeichnend ist. Sie soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Sie dient nicht nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil oder Stadtviertel, wie etwa ein kleines Tanzcafe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -,BRS 40 Nr. 45; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1996- 10 A 3062/93 -. Kerngebietstypisch ist auch der mit der Vergnügungsstätte verbundene Zu- und Abgangsverkehr und die damit ausgelösten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, a.a.O.; Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162/90 -. Öffnungszeiten bis 5.00 Uhr morgens bewirken hier Störungen für die benachbarte Wohnnutzung durch den Zu- und Abgangsverkehr die ganze Nacht hindurch. Wegen des großen Einzugsbereichs, auf den der Betrieb ausgerichtet ist, wird die Diskothek in großer Zahl auch von Gästen aufgesucht werden, die mit Kraftfahrzeugen kommen. Dies wiederum bedingt typischerweise, dass beim Verlassen der Diskothek durch die geöffneten Türen Musik nach außen dringt, Autotüren zugeschlagen werden und durch die startenden Fahrzeuge Lärm entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1996- 10 A 3062/93 -. Das Vorbringen des Antragsgegners, ein großer Teil des Abreiseverkehrs werde durch öffentliche Nahverkehrsmittel abgedeckt, ist im Hinblick auf die cityferne Lage des Vorhabens und den Zeitraum der anzunehmenden Abreise - nachts bis 5.00 Uhr - abwegig. Es ist auch unerheblich, dass die Diskothek nur an zwei Tagen in der Woche betrieben werden soll. Für die baurechtliche Beurteilung eines Vorhabens kommt es generell nur auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung an. Die zeitliche Intensität der Nutzung verändert regelmäßig nicht die genehmigte Nutzungsweise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990- 4 B 162. 90 -; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006- 7 A 1620/05 -, BRS 70 Nr. 70. Ein nachbarliches Abwehrrecht steht der Antragstellerin auch dann zu, wenn ihr Grundstück nicht zu dem Mischgebiet, sondern zu einem eigenen Baugebiet - hier einem Wohngebiet - gehört oder es sich bei der näheren Umgebung um eine nach§ 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage handelt. Denn das Vorhaben verstößt dann gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15Abs. 1 BauNVO normierte bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB herzuleitende Rücksichtnahmegebot. Auf die entsprechende - zutreffende - Begründung des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Die kerngebietstypische Diskothek für 190 Besucher ist sowohl neben einer angrenzenden Wohnnutzung in einem Wohngebiet als auch in einer Gemengelage aus Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben rücksichtslos. Denn ein solcher Betrieb ist typischerweise - und so auch hier - mit erheblichen Beeinträchtigungen zur Nachtzeit verbunden, die mit einer schutzbedürftigen Wohnnutzung nicht vereinbar sind. Die Schutzbedürftigkeit für das Wohnhaus der Antragstellerin ist auch nicht dadurch gemindert, dass in einer Entfernung von ca. 100 - 200 m einzelne möglicherweise störendere gewerbliche Nutzungen (Lager, ehemalige Produktionsstätte für Mineralwasser, Möbelhaus) vorhanden (gewesen) sind. Unabhängig davon, ob diese überhaupt zur näheren Umgebung gehören, ist jedenfalls eine hierdurch begründete konkrete Vorbelastung für das Wohnhaus der Antragstellerin nicht ersichtlich. Dies gilt gerade auch hinsichtlich nächtlicher Immissionen. Die oben im Einzelnen dargelegten Beeinträchtigungen wirken sich auch gegenüber der Antragstellerin aus. Denn da nach der angefochtenen Genehmigung für die Diskothekennutzung keine Stellplätze vorgesehen sind, sind die Besucher auf öffentliche Stellplätze an der Krayer Straße sowie an den angrenzenden Seitenstraßen angewiesen. In einer solchen unmittelbar an der Diskothek abzweigenden Seitenstraße befindet sich das Wohnhaus der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).