Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1647/07 VG Düsseldorf gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wird wieder hergestellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage zugelassen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller die Hälfte und tragen die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 15.000,- EUR. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Telefax übermittelt werden. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1647/07 VG Düsseldorf gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wieder herzustellen, hat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller in der Hauptsache gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage, die aufgrund der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung entfallen ist, ist hinsichtlich des Betriebs der Rohrleitungsanlage wieder herzustellen. Hinsichtlich der Errichtung der Rohrleitungsanlage verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Bei der im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist den Aufschubinteressen des Antragstellers hinsichtlich des Betriebs der Rohrleitungsanlage Vorrang vor den Interessen an der sofortigen Verwirklichung des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens einzuräumen; im Übrigen überwiegen die Interessen daran, sofort von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch machen zu können. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm vorgenommene Interessenabwägung daran orientiert, dass das Anfechtungsbegehren des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Diese Annahme teilt der Senat in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zumal unter den gegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen, allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann der wahrscheinliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem Grad an Verlässlichkeit, der für eine maßgebliche Berücksichtigung der Erfolgsaussichten erforderlich ist, dahingehend abgeschätzt werden, dass der Antragsteller mit seinem Anfechtungsbegehren unterliegen wird. Vielmehr bestehen Zweifel von Gewicht an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, ohne dass deshalb aber bereits nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Bei der vom wahrscheinlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung überwiegen die Belange des Antragstellers - lediglich - insoweit, als es um den Betrieb der Rohrleitungsanlage geht. Das planfestgestellte Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitungsanlage zum Befördern von Kohlenmonoxid, einem wassergefährdenden Stoff im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 2 WHG, ist UVP-pflichtig und bedarf der Planfeststellung (§ 20 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 19.3.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz). Es soll unter Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Antragstellers verwirklicht werden; die Rohrleitung soll Grundstücke auch des Antragstellers durchqueren und mittels eines Schutzstreifens geschützt werden, in dem bestimmte Nutzungen untersagt sind. Die Rohrleitung und der Schutzstreifen sind Bestandteil der Rohrleitungsanlage, für deren Errichtung und Betrieb nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006, GVBl. NRW S. 130 (im Folgenden: Rohrleitungsgesetz - RohrlG -), die Enteignung zulässig ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG). Um eine Enteignung handelt es sich auch dann, wenn die für die Rohrleitung und den Schutzstreifen benötigten Flächen dem Antragsteller nicht vollständig entzogen werden, sondern das Eigentum zwangsweise mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet wird. Aufgrund dieser Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses für das Enteignungsverfahren kann der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren unabhängig davon, dass die Beigeladene als Trägerin des Vorhabens privatrechtlich organisiert ist und privatnützige Ziele verfolgt, auf alle Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses stützen, die ursächlich sind für einen eigentumsentziehenden Zugriff auf sein Grundeigentum. Der Planfeststellungsbeschluss muss, weil er die Eigentumsentziehung mit Bindungswirkung vorbereitet, eben dieser Wirkung Rechnung tragen. Schon bei der Planfeststellung war deshalb zu prüfen, ob eine Enteignung, gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3 GG, zulässig ist. Das erfordert die Planrechtfertigung und eine planerische Abwägung, in die das Interesse des Antragstellers am Erhalt des Eigentums in seiner Hand mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht eingestellt worden ist. Darüber hinaus muss der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 UVPG genügen. Es ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss dem insgesamt gerecht wird. Eine vollständige Erörterung sämtlicher Bedenken, die mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht werden, ist dabei nicht veranlasst. Das der planerischen Abwägung vorgelagerte Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes sowie gegebenenfalls unter Beachtung der Gewichtung, die eine enteignungsrechtliche Vorwirkung bedingt, ein Bedarf besteht, das Vorhaben also unter diesem Blickwinkel objektiv erforderlich ist. Das erfordert keine Unausweichlichkeit des Vorhabens; ausreichend ist, dass es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Tz. 182 ). Das Rohrleitungsgesetz enthält keine Feststellung mit einer eine Einzelfallprüfung entbehrlich machenden Bindungswirkung für die Planfeststellung und das hieran anschließende gerichtliche Verfahren. Es stellt keine gesetzliche Bedarfsplanung im Sinne etwa des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz dar. Denn eine Regelung, die als verbindliche Bedarfsfeststellung verstanden werden könnte, ist dem Rohrleitungsgesetz nicht zu entnehmen. Seinem klaren Wortlaut nach regelt es, dass eine Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient (§ 1 Satz 1 RohrlG) und zur Errichtung sowie zum Betrieb nach näheren Vorgaben die Enteignung erfolgen darf (§§ 3, 4 RohrlG). Die hierin zum Ausdruck kommende, auf die Ermöglichung einer Enteignung gerichtete Zielsetzung des Gesetzes wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfes. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens - BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 - wird das Vorhandensein eines Regelungsbedarfs für ein Spezialenteignungsgesetz gesehen und konkretisiert. Vgl. LT-Drs. 14/909 S. 1, 6. Inhaltlich bezweckt das Gesetz danach, das an sich privatnützige Vorhaben der Rohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen und insbesondere nicht enteignet werden dürfte, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 21.89 -, NVwZ 1990, 969; Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, ZfW 1978, 363, für auch gemeinnützig zu erklären und zugleich dem Planfeststellungsbeschluss bindende Wirkung für Enteignungsverfahren beizulegen. Funktional entspricht das einer um den Bezug zu einem konkreten Vorhaben ergänzten Regelung im Sinne etwa von § 22 Abs. 1 und 2 AEG, § 19 Abs. 1 und 2 FStrG. Dagegen findet sich im Rohrleitungsgesetz kein ausdrücklicher oder auch nur sinngemäßer Hinweis darauf, dass mit ihm die Frage des Bedarfs für das Vorhaben der Beigeladenen mit Bindungswirkung für die im Gesetz vorausgesetzte Planfeststellung und deren gerichtliche Überprüfung beantwortet werden soll. Die hiernach einzelfallbezogen festzustellende Planrechtfertigung begegnet Bedenken. Einzubeziehen sind dabei die verfassungsrechtlichen Kriterien für eine Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens, das ein in seinem privaten Interesse liegendes Vorhaben verfolgt. Eine Enteignung ist allgemein nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und bedarf der gesetzlichen Grundlage (Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG). Das Wohl der Allgemeinheit ist durch eine vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtete Abwägung zu bestimmen. Die Schwere des Eingriffs, die in dem Zugriff auf das Eigentum begründet ist, darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der für den Eigentumsentzug sprechenden Gründe stehen; notwendig ist ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, erhöhte Anforderungen einzuhalten. Neben der genauen gesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks muss insbesondere gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, NVwZ 2003, 1987; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (285 f.); BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, DVBl. 2003, 531; Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, NVwZ-RR 1997, 523. Das gilt namentlich dann, wenn das private Unternehmen eine Aufgabe wahrnimmt, die nicht schon als solche öffentlich ist, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 -, BVerfGE 66, 248 (257 f.), sondern mit seiner privatnützigen Betätigung den öffentlichen Nutzen nur mittelbar, etwa hinsichtlich der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Bereitstellung von Arbeitsplätzen fördert. Allein eine solche mittelbare Förderung öffentlicher Interessen kommt hier in Betracht. Das legen die Beteiligten - im Einklang mit dem Regelungsansatz des Rohrleitungsgesetzes - übereinstimmend zugrunde. Sie sind unterschiedlicher Auffassung, was die Beachtung dieser Kriterien angeht. Dabei spricht einiges für die Berechtigung der Bedenken des Antragstellers. Durchgreifende Zweifel ergeben sich allerdings noch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dessen §§ 20 ff. dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen. In den hier maßgebenden Vorschriften wird keine spezifische fachplanerische Ausrichtung erkennbar, die bei der Zulassung von Rohrleitungsanlagen ein taugliches Abgrenzungsmerkmal für zulässigerweise verfolgte Gemeinwohlinteressen bildet. Das Planfeststellungsverfahren nach § 20 UVPG ist konzipiert als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben, die UVP-pflichtig sind, deren Zulassung aber zuvor keinem für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geeigneten Verwaltungsverfahren unterlag. Das geht darauf zurück, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) mit der Folge, dass eine bestehende - nämlich europarechtlich vorgegebene - UVP-Pflichtigkeit nur innerhalb eines entsprechend auszugestaltenden Verwaltungsverfahrens zum Tragen kommen kann. Eine materiell-rechtliche planerische Zielsetzung geht mit der Schaffung des Trägerverfahrens dementsprechend schon im Ansatz nicht einher. Vielmehr bleibt weiter Raum für planerische Zielsetzungen, und ist insbesondere nicht, was vorliegend im Vordergrund steht, die Berücksichtigung von Folgewirkungen bestimmter privatnütziger Rohrleitungsvorhaben für die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Die in § 21 UVPG umschriebenen Anforderungen an einen das Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststellungsbeschluss dienen zwar der Wahrung materieller Belange und gehen so über einen rein verfahrensmäßigen Regelungszweck hinaus. Diese Anforderungen legen jedoch lediglich den mit der verfahrensmäßigen Vorabkontrolle des Vorhabens sicherzustellenden Schutzstandard fest und zielen damit auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit näher umschriebenen öffentlichen Belangen. Sie verdeutlichen hingegen kein mit einem Vorhaben nach § 20 UVPG zwingend zu verfolgendes fachliches Planungsziel, das geeignet wäre, die Zulassung ausschlaggebend zu steuern. Als Bezugspunkt für die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne der Planrechtfertigung objektiv erforderlich ist, verbleibt danach der im Rohrleitungsgesetz (§ 2) angegebene Enteignungszweck. Die gesetzliche Bezeichnung des Enteignungszwecks soll gerade im Zusammenwirken mit den übrigen Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes die Voraussetzungen dafür bilden, eine Rohrleitungsanlage für Kohlenmonoxid zwischen Dormagen und Krefeld- Uerdingen erforderlichenfalls unter enteignender Inanspruchnahme fremden Grundeigentums verwirklichen zu können. Die Ausrichtung des Rohrleitungsgesetzes auf eine Enteignung unterstreicht die Funktion der Planrechtfertigung im Rahmen der Anforderungen an eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung. Denn es ist, vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Einschränkungen, durch höherrangiges Recht nicht abschließend festgelegt, welche Ziele eine Planung mit Blick auf die von ihr ausgehenden Auswirkungen auf geschützte Belange Dritter rechtfertigen können. Die in § 2 RohrlG genannten Gesichtspunkte sind solche des allgemeinen Wohls. Namentlich sind die in erster Linie angesprochenen Aspekte der Wirtschaftsförderung und der Sicherung von Arbeitsplätzen solche, die eine Planung im öffentlichen Interesse legitimieren können (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG); auch der Umweltschutz bei gewerblichen Betätigungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Im Einzelnen sind in § 2 RohrlG als Ziele, denen die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient, bezeichnet die Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zur Stärkung der Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen, die Stärkung und der Ausbau des Verbundes von Standorten und Unternehmen, die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs bei hoher Verfügbarkeit und die Verbesserung der Umweltbilanz der Kohlenmonoxidproduktion insgesamt. Der Planfeststellungsbeschluss greift diese Gesichtspunkte sämtlich auf. Er füllt den hierdurch gezogenen Rahmen aber nicht konkretisierend aus und gibt im Wesentlichen nur textgleich die Angaben wieder, die in den Antragsunterlagen zum Zweck der Rohrleitungsanlage angeführt sind. Im Planfeststellungsbeschluss ist weder eine fundierte tatsächliche Grundlage der in den Antragsunterlagen niedergelegten und als zutreffend übernommenen Selbsteinschätzung der Beigeladenen aufgezeigt worden, etwa die Durchführung und das Ergebnis einer nicht von vornherein unkritischen Hinterfragung, noch sind in sonstiger Weise Umstände konkretisiert, die den Schluss auf die Erforderlichkeit spezifisch des Vorhabens der Beigeladenen plausibel stützen könnten. Die angeführten Belange sind, auch soweit sie Elemente mit prognostischem Charakter einschließen, vage und pauschal; sie beschränken sich auf die Auflistung gesehener vorteilhafter Auswirkungen, ohne diese ansatzweise unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Art einer Bilanz zu erfassen, zu gewichten und in ein Verhältnis des Vor- bzw. Nachrangs zu setzen. Insbesondere wird ein Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne einer gewissen Notwendigkeit zur Vermeidung gegenwärtiger oder für die Zukunft drohender und zumindest zu befürchtender Nachteile nicht einmal verbal dargetan, umso weniger mit substantiierten Erläuterungen nachvollziehbar aufgezeigt. Dass Kohlenmonoxid ein zentraler Grundbaustein zur Herstellung u. a. von Kunststoffen ist und insofern in Krefeld-Uerdingen, dem Zielpunkt der Rohrleitungsanlage, unverzichtbar ist, ist schon wegen der dort vorhandenen Anlage zur Herstellung von Kohlenmonoxid nicht recht aussagekräftig. In gleicher Weise eher unergiebig ist der Hinweis auf die Erhöhung der Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung durch diese Anlage, weil Anzeichen für deren Versagen oder sonst einzustellende und feststehende oder doch naheliegende Unzulänglichkeiten, die mittels des Vorhabens beherrscht werden sollen, nicht einmal erwähnt sind. Fundierte Angaben zu der mit dem Vorhaben zu beeinflussenden Arbeitsplatzsituation, sei es in der auf Kohlenmonoxid aufbauenden Branche, sei es räumlich an den Standorten Dormagen oder Krefeld-Uerdingen, enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht; die insofern angeführte Zahl der im fraglichen Produktionssektor derzeit Beschäftigten sagt über in Aussicht stehende positive, messbare Arbeitsplatzeffekte des Vorhabens oder ohne das Vorhaben zu besorgende negative Entwicklungen nichts Greifbares aus. Dass ein Kohlenmonoxid- Verbund der Chemie-Standorte Leverkusen, Dormagen und Krefeld-Uerdingen die wirtschaftlich und ökologisch optimale Nutzung von Kohlenmonoxid ermöglicht, ist, unabhängig davon, dass es um den bloßen Transport von in Dormagen erzeugtem und dort nicht für Produktionszwecke eingesetztem, mithin an diesem Standort überschüssigem Kohlenmonoxid geht, sodass ein Bezug zu Leverkusen sich nicht erschließt, bei der bestehenden dezentralen Anordnung der Produktionsstätten und der von der Beigeladenen aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Ausweitung der Gesamtproduktion beabsichtigten Intensivierung der Kohlenmonoxidherstellung gerade in Dormagen ohne wirkliche Aussagekraft. Von einer für sich nicht mehr lebensfähigen oder objektiv gefährdeten Insellage der einzelnen Standorte, die eine Vernetzung bei gleichzeitiger Zentralisierung einzelner Produktionsschritte an einem Ort erfordern könnte, ist im Planfeststellungsbeschluss nicht die Rede. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der umweltschonenderen Produktion von Kohlenmonoxid, zumal allein das Unterbleiben einer Erhöhung von Emissionen in Rede steht, die rechtlich und/oder tatsächlich offenbar unbedenklich ist; die beabsichtigte Beibehaltung der bisherigen Produktionsmethode in Krefeld-Uerdingen zeigt, dass ihr jedenfalls unüberwindliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Im Kern beschränkt sich der Planfeststellungsbeschluss darauf, der auf Seiten der Beigeladenen von betriebswirtschaftlichen Überlegungen getragenen Zweckbestimmung des Vorhabens einige mittelbare positive Auswirkungen für die wirtschaftliche Struktur des Raumes und den Arbeitsmarkt stichwortartig zuzuschreiben, ohne sich aber erläuternd darüber zu verhalten, dass und warum - notwendig überwiegende - Gründe des allgemeinen Wohls dafür streiten, die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen in der gegebenen Art und Weise zu unterstützen. Es wird aber bei der Produktion in einem miteinander verflochtenen Markt von selbständigen Unternehmen, die als Lieferanten bzw. Abnehmer in einer Produktionskette aufeinander angewiesen sind, typischerweise so sein, dass eine aus der Sicht eines der beteiligten Unternehmen sinnvolle Investition in erheblicher Größenordnung wirtschaftlich über dieses einzelne Unternehmen hinaus wirkt und auf die übrigen Unternehmen, die strukturellen Gegebenheiten in der regionalen Wirtschaft und den Arbeitsmarkt Einfluss nimmt. In gleicher Weise gehört es zu den üblichen Gegebenheiten bei einer nicht aus sich heraus zwingend standortgebundenen industriellen Produktion, dass unternehmerische Entscheidungen mit Tragweite nicht unabhängig von denkbaren Alternativstandorten getroffen werden. In einer solchen Situation allgemein und ohne weiteres zur Enteignung unternehmerisch nachgefragter Flächen zu greifen, würde der Bedeutung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -, NVwZ 2005, 105 (109); Battis/Otto, DVBl. 2004, 1501 (1505 ff.). Geboten ist daher die detaillierte Aufarbeitung und Prüfung aller relevanten Umstände. Dabei drängt es sich auf, dass unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen für industrielle sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen - auch im Chemiesektor - nicht jede beliebige Verbesserung bei betrieblichen Abläufen und Produktionsmethoden im Zusammenhang mit der Erzeugung, Bereitstellung und Verteilung von Roh- oder Vorprodukten von einem solchen Bezug zum Wohl der Allgemeinheit geprägt ist, dass sie, wenn sie nicht mit eigenen privatwirtschaftlichen Mitteln bewirkt werden kann, einen enteignenden Zugriff auf Flächen Dritter rechtfertigt. Hinreichend konkrete Konturen, die das Vorhaben der Beigeladenen jenseits von betriebswirtschaftlich geprägten Zielen und Wünschen aus der großen Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung und zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes in Nordrhein- Westfalen dahingehend abgrenzen könnten, dass der Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gezogen werden könnte, sind auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht auszumachen. Die im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung gebotene Einbeziehung von über die im Planfeststellungsbeschluss hierzu gegebene Begründung hinausgreifenden Gesichtspunkten ergibt nichts substantiell Weiterführendes. Durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind im vorliegenden Verfahren auch anhand von Unterlagen einige Gesichtspunkte näher erläutert und untermauert worden. Insbesondere sind etwa durch die Stellungnahme Prof. Dr. I. aus Juni 2007 zu den ökonomischen Effekten des Baus einer Rohrleitungsanlage für Kohlenmonoxid zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen strukturelle, volkswirtschaftliche Zusammenhänge näher beleuchtet und die Bedeutung des Vorhabens bekräftigt worden. Vor dem Hintergrund nicht zuletzt der bislang in Krefeld-Uerdingen praktizierten und für die Zukunft weiterhin, wenn auch in vermindertem Umfang, beabsichtigten Kohlenmonoxidproduktion, deren vorgetragene Nachteile und Risiken insofern erkennbar in Kauf genommen werden, bleibt es aber zumindest fraglich, ob die gesehenen Abhängigkeiten in der geschilderten Tragweite sowie das Eintreten der mit dem Vorhaben erstrebten öffentlichen Vorteile wirklich belastbar festgestellt werden können. Immerhin ist das Vorhaben nicht als im öffentlichen Interesse liegend an die Beigeladene herangetragen worden, sondern ist privatnützig initiiert und sodann im Nachhinein als auch dem öffentlichen Wohle dienend eingestuft worden. Dabei galt es, die als Eckpunkte letztlich in Rede stehenden Fragen einerseits der Auslastung vorhandener Kapazitäten in Dormagen und andererseits der Ertüchtigung bzw. Schaffung entsprechender Kapazitäten in Krefeld-Uerdingen konkret zu betrachten. Die prognostische Zusammenfassung in der Stellungnahme Prof. Dr. I. , "es dürfte" als Folge des Vorhabens zu einer ganzen Reihe auch qualitativer Verbesserungen für die chemische Industrie und die in der Produktionskette nachfolgende Kunststoffindustrie mit positiven Auswirkungen für die einzelnen Standorte und nicht zuletzt etwa für die Arbeitsmarktverhältnisse in Krefeld-Uerdingen kommen, schließt unübersehbar erhebliche Unsicherheiten ein. Demgegenüber steht als Folge des Planfeststellungsbeschlusses fest, dass mit Enteignungen intensiv in Rechte Betroffener eingegriffen wird. Die Schilderung der tatsächlichen Ausgangslage für das Rohrleitungsgesetz, die Prof. Dr. E. in seinen Stellungnahmen vom Mai/Juni 2007 gegeben hat, vermittelt zwar ebenfalls den Eindruck, dass das Vorhaben über den betriebswirtschaftlichen Nutzen für die Beigeladene hinaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit günstige gesamtwirtschaftliche, also öffentliche, Vorteile verspricht. Das ändert aber nichts daran, dass das Gewicht dieses öffentlichen Nutzens im Verhältnis zum Gewicht der Enteignung nicht ohne weiteres überwiegt, zumal auch in den zuletzt genannten Stellungnahmen nicht auf konkrete, in den Ausgangsdaten hinreichend abgesicherte, von neutraler Stelle erstellte Problemanalysen, Alternativenprüfungen und Prognosen Bezug genommen wird. Soweit Umweltschutzaspekte durch den Übergang zu einer schadloseren Methode zur Produktion von Kohlenmonoxid angeführt werden, relativiert sich deren Bedeutung bereits durch den Weiterbetrieb der vorhandenen Produktionsanlage in Krefeld-Uerdingen. Welches positive Gewicht gerade und allein der Art und Weise der Herstellung von Kohlenmonoxid im Rahmen des auf die Ausweitung der Produktion von Kohlenmonoxid und von hierauf aufbauenden Kunststoffen angelegten Gesamtkonzeptes beizulegen ist, erklärt sich jedenfalls nicht aus sich heraus. Dass die Erzielung umweltbezogener Fortschritte bei der Herstellung von Kohlenmonoxid, also bei einem Schritt in der Produktionskette, eine für das öffentliche Wohl im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG bedeutsame öffentliche Aufgabe ist, während gleichzeitig durch das insgesamt erstrebte Produktions- und Wirtschaftswachstum potentiell nachteilige Folgen für die Umwelt hervorgerufen werden, ist nicht näher erläutert und belegt worden. Nicht aus dem Blick geraten darf dabei, dass das in der Rohrleitungsanlage zu transportierende Kohlenmonoxid wegen der gefahrenträchtigen Eigenschaften dieses Stoffes in erheblichem Maße Sicherheitsfragen aufwirft und das Eigentum an Grundstücken den Eigentümer grundsätzlich - verfassungsrechtlich geschützt - in die Lage versetzen soll, einen räumlichen Abstand zu auch lediglich subjektiv befürchteten Beeinträchtigungen durch Tätigkeiten Dritter einzuhalten. Das mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene Aufzwingen eines nach Meinung des Antragstellers unzureichend bewältigten Risikos bis hin zu beträchtlichen Gefahren für Leib und Leben verlangt jedenfalls bei der gebotenen Gegenüberstellung der Belange nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessene Berücksichtigung. Das Rohrleitungsgesetz, das als solches - wie gesagt - kein Bedarfsgesetz ist, führt auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend weiter. Es ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass es den Weg öffnet für eine Administrativenteignung nach vorangegangenem Planfeststellungsbeschluss und gleichzeitig einzelfallbezogen feststellt (§ 1), dass eine Rohrleitungsanlage mit der hier in Frage stehenden Funktion dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient. Versteht man diese Feststellung dahin, dass erst im Planfeststellungsverfahren abschließend zu ermitteln und zu entscheiden ist, ob die dann konkret zur behördlichen Zulassung gestellte Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, dass mit anderen Worten gesetzlich nur eine prinzipielle Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der Möglichkeit der Enteignung für ein noch im einzelnen zu prüfendes und unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zu bewertendes Vorhaben erfolgt, hat der Planfeststellungsbeschluss dem nach dem Vorstehenden mangels einer derartigen Prüfung nicht Genüge getan; Entsprechendes gilt auch für die gegebenenfalls erforderliche Absicherung der Verfolgung von Belangen des Gemeinwohls auf Dauer. Für das vorgenannte Verständnis der Feststellung nach § 1 RohrlG spricht, dass § 1 Satz 1 sich dem unmissverständlichen Wortlaut nach auf "eine" Rohrleitungsanlage bezieht und keine über die Benennung des Anfangs-/Endpunktes der Rohrleitung sowie die zu transportierenden Stoffe hinausgreifenden konkreten Merkmale der Anlage festschreibt, wie etwa die Lage der Rohrleitung zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, die Dimensionierung oder die Grundzüge der Sicherheitsvorkehrungen. Lediglich in der Begründung des Gesetzesentwurfs wird erkennbar Bezug genommen auf das konkrete Vorhaben der Beigeladenen und ausgeführt, § 1 Satz 1 beschreibe in allgemeiner Form "die" Rohrleitungsanlage und § 1 Satz 2 stelle klar, dass eine Enteignung für die Errichtung "der" Rohrleitungsanlage zulässig sein könne. Vgl. LT-Drs. 14/909 S. 5 f. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass § 1 RohrlG, versteht man die Vorschrift als eine dem Planfeststellungsverfahren vorgelagerte und endgültige Aussage in dem Sinne, dass für das Vorhaben ein berechtigter Enteignungsbedarf - vorbehaltlich allein des Scheiterns eines freihändigen Erwerbs - gegeben ist, Elemente einer Legalplanung und Legalenteignung aufweist. An den hierbei einzuhaltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, orientiert sich das Rohrleitungsgesetz aber ersichtlich nicht. Das würde auch ohne weiteres zu den vom Antragsteller aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken führen. In seiner Entstehung lehnt das Gesetz sich, soweit ersichtlich, nicht an an die Kriterien für eine umfassende planerische Abwägungsentscheidung. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu erwägen, dass selbst durch ein Bedarfsgesetz, um das es sich beim Rohrleitungsgesetz, wie ausgeführt, nicht handelt, die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorweggenommen wird. Durch ein solches Gesetz wird auf einer dem Planfeststellungsverfahren vorgehenden Planungsebene allein das Vorhandensein des Bedarfs als einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planfeststellung und der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken geklärt. Es hängt von der konkreten Planungssituation ab, ist also eine Frage der einzelfallbezogenen Abwägung, mit welchem Gewicht der Bedarf gegenüber entgegenstehenden Belangen zu Buche schlägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, 1054 (1070). Sähe man § 1 RohrlG dagegen als eine abschließend bewertende Feststellung unter Inanspruchnahme spezifisch gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und nähme man des weiteren nur das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens als solches in den Blick, nicht aber die zugrunde liegenden Erwägungen, wäre jedenfalls in für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchschlagendem Maße fraglich, ob der notwendige Gemeinwohlbezug des Vorhabens entsprechend den oben dargestellten Erfordernissen hinreichend gesichert ist. Ausdrücklich äußern sich dazu weder der Planfeststellungsbeschluss noch das Gesetz. Ohne eine derartige Sicherheit ist der vom Gesetz erstrebte öffentliche Nutzen des Vorhabens, stellt er sich denn ein, lediglich ein tatsächlicher Reflex privatnütziger Tätigkeit; eine solche Möglichkeit genügt aber gerade nicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (286). Das Rohrleitungsgesetz enthält keine Regelung, die eine - zumal dauerhafte - Sicherung des in seinem § 2 genannten Enteignungszwecks bewirken könnte. Insbesondere wird keine irgendwie geartete Aufgabe des Trägers bzw. Betreibers der Rohrleitungsanlage und/oder eines dritten Unternehmens in Richtung auf die Vornahme industrieller Tätigkeiten unter Verwendung von Kohlenmonoxid und/oder aus Kohlenmonoxid bzw. unter seinem Einsatz erstellter Produkte sowie auf ein hiermit verbundenes wie auch immer definiertes Arbeitsplatzniveau begründet. Die Beigeladene hat ungeachtet des Rohrleitungsgesetzes keine öffentlichen Aufgaben, sondern ökonomische Eigeninteressen, deren Wahrnehmung öffentliche Aufgaben lediglich berührt. Es bleibt dem Verfügungsberechtigten hinsichtlich der Rohrleitungsanlage wie auch den in § 2 des Gesetzes angesprochenen sonstigen gewerblichen Unternehmen überlassen, ob und wie sie auf das mit der Enteignungsmöglichkeit und der Zulassung der Rohrleitungsanlage faktisch unterbreitete Angebot reagieren. Der Enteignungszweck soll gemäß der Begründung zu § 5 RohrlG, wonach enteignetes Eigentum im Falle unterbleibender Nutzung der Rohrleitungsanlage für Kohlenmonoxid oder für Kohlenmonoxid- Wasserstoffgemische oder der endgültigen Betriebseinstellung zurückzuübertragen ist, durch diese Regelung gesichert werden. Vgl. LT-Drs. 14/909 S. 8. Die angenommene Tauglichkeit dieser Vorschrift zur Sicherstellung des Gemeinwohlbezugs der Rohrleitungsanlage ist wenig überzeugend. Denn eine "Rückenteignung" verhindert lediglich, dass die erfolgte Inanspruchnahme fremden Eigentums andauert, wenn die Rohrleitungsanlage zweckwidrig oder gar nicht genutzt wird. Damit ist nichts für die beim Akt des Zugriffs auf fremdes Eigentum zu prognostizierende und abzusichernde tatsächliche Erreichung des Enteignungszwecks, also die Nutzung der enteigneten Flächen als Mittel etwa zur Stärkung der wirtschaftlichen Struktur der Industrie und des Arbeitsmarktes gewonnen. § 5 RohrlG bezieht sich lediglich auf die Nutzung der Rohrleitungsanlage als Transportmittel und besagt nichts darüber, ob der Betrieb der Anlage wirtschaftliche Prozesse unterstützt, die dem Enteignungszweck nach § 2 des Gesetzes unterfallen oder ihm im Gegenteil zumindest teilweise zuwider laufen und sich etwa nicht mehr als Sicherung von Arbeitsplätzen darstellen lassen; es ist nicht zugrunde zu legen, dass sich betriebswirtschaftliche Optimierungen, die mit einer privaten Investition verfolgt werden, quasi zwangsläufig positiv auf die regionale Wirtschaft und insbesondere den Arbeitsmarkt auswirken. Die von der Beigeladenen abgegebene Zusage, die Rohrleitungsanlage potentiellen Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, führt ungeachtet dessen, dass sie im Rohrleitungsgesetz nicht angelegt ist und nicht angesprochen wird, nicht entscheidend weiter. Unabhängig von Unwägbarkeiten, die bereits aus der betriebswirtschaftlichen Steuerung der Beigeladenen und des sie einschließenden Konzerns für die zukünftige Handhabung der Anlage folgen, ist hinsichtlich dieser Zusage einzustellen, dass die Anlage allein ein Mittel ist, um Kohlenmonoxid zu befördern, und die Einspeisungs- sowie Entnahmevorrichtungen nicht notwendig in der Hand der Beigeladenen liegen. Die in der Zusage als Beispiel für den Zugang Dritter genannten Unternehmen sind ungeachtet der Frage von Verflechtungen und von sonstigen bei komplexen Industrieunternehmen durchaus auftretenden Umständen, die einem Dritten keine wirkliche Eigenständigkeit belassen, diejenigen, die nach dem Planfeststellungsverfahren von Anfang an als Hersteller des zu transportierenden Kohlenmonoxids in Betracht kommen, mithin den bestimmungsgemäßen Betrieb der Rohrleitungsanlage erst ermöglichen sollen. Eine Produktion des zu befördernden Kohlenmonoxids durch die Beigeladene selbst ist nicht erwähnt, geschweige denn festgeschrieben; dagegen sind derzeit Dritte nicht konkret als Abnehmer von Kohlenmonoxid in Krefeld-Uerdingen ins Auge gefasst. Auf das Entstehen eines Nutzungsinteresses dritter Unternehmen kann die Beigeladene ohnehin kaum entscheidend einwirken. Die nachdrücklich von der Beigeladenen vertretene Auffassung, die Erfüllung des in § 2 RohrlG bestimmten Enteignungszwecks sei durch das ihr, der Beigeladenen, wegen ihrer starken wirtschaftlichen Stellung am Markt zukommende und gesetzlich gewährte Vertrauen ausreichend gesichert, ist jedenfalls nicht ohne weiteres tragfähig. Der Gesichtspunkt des "Vertrauensvorschusses" als Instrument der Gewährleistung der mittelbaren Verfolgung öffentlicher Interessen ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung so bislang nicht anerkannt. Vgl. Papier in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juni 2007, Art. 14 Randnr. 586; Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Randnr. 643; E. in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/1, § 113 VII 4 (S. 2278 f). Im Gegenteil heißt es in der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a.a.O. (295 f) - ein solcher Vertrauensvorschuss für private Enteignungsbegünstigte müsste einschließlich der dazu notwendigen Voraussetzungen zumindest gesetzlich vorgesehen sein. Daran fehlt es hier ersichtlich. Die Meinung, das Rohrleitungsgesetz enthalte eine derartige Regelung, kann sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen. Sie findet auch in der Gesetzesbegründung keinen ausdrücklichen Anknüpfungspunkt. Die in den Erwägungen zur Begründung des Rohrleitungsgesetzes verdeutlichte Ausrichtung auf eine bzw. die Rohrleitungsanlage kann allenfalls zu der Annahme führen, dass der Gesetzgeber eben deshalb, weil er die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe vor Augen hatte und ihnen genügen wollte, mangels anderer zur Sicherung des Enteignungszwecks ergriffener Vorkehrungen das Mittel des "Vertrauensvorschusses" anwenden wollte. Ein solches Verständnis läuft jedoch im Ergebnis darauf hinaus, vermeintliche Selbstverständlichkeiten als gesetzlich geregelt anzusehen und diese Selbstverständlichkeiten sodann losgelöst vom auszulegenden Gesetz zu definieren. Es wird dem Umstand nicht gerecht, dass bezogen auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine privatnützige unternehmerische Tätigkeit mit nur mittelbarem Gemeinwohlbezug auch bei einem Großunternehmen, das wie die Beigeladene und der sie einschließende Konzern zweifellos eine wichtige Rolle in der und für die Gesamtwirtschaft von Nordrhein-Westfalen inne hat, verfassungsrechtlich nicht der unmittelbaren Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die hierfür gesetzlich berufenen Träger gleichgestellt ist. Die von der Beigeladenen für die Rohrleitungsanlage in erheblicher Höhe aufzubringenden Investitionen ändern daran nichts. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gesetzesbegründung zu § 5 RohrlG, wie ausgeführt, nicht davon ausgeht, dass der Enteignungszweck durch Vertrauen in die Beigeladene und/oder Dritte hinreichend gesichert ist. Der Planfeststellungsbeschluss setzt ohnehin mit seinen Regelungen zur Übertragung des Eigentums an der Rohrleitungsanlage und der Betriebsführung zutreffend die Möglichkeit des Wechsels in der Person desjenigen voraus, der rechtlich und/oder tatsächlich die Verantwortung für die Anlage trägt. Dies einbeziehend käme allenfalls ein allgemeines und generelles Vertrauen in die Wirtschaft und deren Mechanismen in Betracht. Damit wäre jedoch das Grundanliegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, eine effektive rechtliche Sicherung der Gemeinnützigkeit der Enteignung einzufordern, ersichtlich nicht mehr gewahrt. Darüber hinaus sind weder dem Rohrleitungsgesetz noch dem Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf aussagekräftige Erkenntnisse zu entnehmen, die prognostisch ein etwaiges Vertrauen in der hier in Frage stehenden Richtung erhärten könnten. Tatsächliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden Schluss sind auch nicht etwa wegen einer gesicherten wirtschaftlichen Ausrichtung der Beigeladenen auf bestimmte Tätigkeitsfelder und/oder Standorte als ohne weiteres gegeben vorauszusetzen. Rückschlüsse aus der aktuellen Wirtschaftskraft der Beigeladenen und/oder des Konzerns, in den sie eingebunden ist, sind jedenfalls zunächst lediglich Momentaufnahmen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die einen zureichend abgesicherten Schluss auf eine voraussichtliche Erfolglosigkeit des Anfechtungsbegehrens des Antragstellers hindern, bestehen ferner hinsichtlich der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange. Das trifft auch dann zu, wenn man die Planrechtfertigung deshalb als gegeben erachtet, weil man entgegen dem Vorstehenden mit dem Merkmal des "vernünftigerweise Gebotenen" letztlich nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe als ausgeschlossen betrachtet. Problematisch unter dem Blickwinkel erheblicher Abwägungsmängel (§ 22 UVPG, § 75 Abs. 1a VwVfG) ist selbst bei Bejahung der Planrechtfertigung jedenfalls die Trassenwahl. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; verändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1486 (1490, 1492). Die planfestgestellte Trassenführung folgt nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss dem Prinzip der Trassenbündelung, verstanden als Parallelführung zu bereits vorhandenen linienförmigen Infrastrukturen. Während im Planfeststellungsbeschluss kleinräumigere Trassenvarianten näher betrachtet werden, wird zum Grobverlauf ohne nähere Auseinandersetzung mit erwogenen Varianten hingewiesen auf vorangegangene Untersuchungen zur Trassenfindung insbesondere im Raumordnungsverfahren und in früheren Planungsstadien. Das Raumordnungsverfahren, auf dessen Ergebnis der Planfeststellungsbeschluss danach aufbaut, ist durchgeführt worden für ein Bündel von fünf geplanten Rohrleitungen einschließlich des Vorhabens der Beigeladenen. Es hatte eine Vorzugstrasse zum Gegenstand, die die Bezirksplanungsbehörde in ihrer Raumordnerischen Beurteilung vom April 2005 als vereinbar mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung bezeichnet hat. Festzuhalten ist hiernach, dass ein linksrheinischer Verlauf der Rohrleitungsanlage, der aufgrund der linksrheinischen Lage des Anfangs- /Endpunktes der Trasse und des bogenförmig nach Osten ausgreifenden planfestgestellten Verlaufes sicherlich nicht als schon im Ansatz untunlich eingeordnet werden kann, im Raumordnungsverfahren nicht betrachtet worden ist. Dessen Gegenstand war ausschließlich die vom Vorhabenträger (EPDC) zur landesplanerischen Überprüfung gestellte Vorzugstrasse (B I. 4 der Raumordnerischen Beurteilung vom April 2005). Sie verläuft rechtsrheinisch und beruht auf einer dem Raumordnungsverfahren vorangegangenen Vorprüfung, die nach der Raumordnerischen Beurteilung von dem Vorhabenträger zu verantworten ist. Angesichts dessen spricht nichts dafür, die Raumordnerische Beurteilung trotz der eindeutig erklärten Beschränkung auf die Bewertung der in jenes Verfahren eingeführten Vorzugstrasse als planerische Bewertung von Trassen außerhalb derselben anzusehen. Dem Planfeststellungsantrag zufolge ist ein Teil der anfänglich in Betracht gezogenen Varianten wegen auftretender und nicht lösbarer Konflikte ausgeschieden worden; Näheres ist nicht offen gelegt. Nach dem Planfeststellungsbeschluss ist von einem linksrheinischen Verlauf aus diversen Gründen und wegen einer Vielzahl erheblicher Zielkonflikte Abstand genommen worden. Konkretisierungen, die die angelegten Ausschlusskriterien und deren Eingreifen nachvollziehbar machen könnten, enthalten der Planfeststellungsbeschluss und die von ihm in Bezug genommenen Antragsunterlagen nicht. Auch das Vorbringen der Beteiligten während des gerichtlichen Verfahrens gibt hierüber keinen klaren Aufschluss. Nimmt man an, dass ein linksrheinischer Trassenverlauf nicht zuletzt wegen der rechtsrheinisch geplanten Trassen der übrigen Leitungen und der insofern beabsichtigten engen Parallellage ausgeklammert worden ist, steht eine Bündelung nicht mit bereits vorhandener Infrastruktur in Rede, sondern mit zeitgleich geplanter Infrastruktur. Das deckt sich damit, dass der Planfeststellungsbeschluss an einigen Stellen auch Erwägungen zur Bündelung etwa mit der Propylenleitung enthält und hieraus Erfordernisse für die Flächenverfügbarkeit ableitet. Der Gesichtspunkt einer solchen Bündelung verlagert gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss als ausschlaggebend verlautbarten Erwägungen der Orientierung an vorhandener linienförmiger Infrastruktur zumindest die Akzente erheblich. Über das Fehlen von zur Bündelung tauglicher, linksrheinisch vorhandener Infrastruktur oder über sonstige ggfs. für bzw. gegen eine linksrheinische Trassenführung anzuführende Umstände verlautbart der Planfeststellungsbeschluss nichts Konkretes. Die während des Verfahrens angesprochenen Überlegungen zu Trassenkonflikten bei einem linksrheinischen Verlauf und einer sich insofern als wahrscheinlich vergleichbar eingeschätzten Länge der Rohrleitung finden im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt. Sie sind darüber hinaus ohne - hier fehlende - geordnete Zusammenstellung und Präzisierung, die ohnehin bei gegebener Veranlassung im Planfeststellungsbeschluss hätte vorgenommen werden müssen, nicht mehr als eine Schätzung, zumal auch der Stellenwert der Länge der Rohrleitungsanlage innerhalb der Auswahlkriterien nicht plausibel erläutert worden ist. Mit der Einbeziehung der geplanten weiteren Rohrleitungsanlagen schließt der Planfeststellungsbeschluss zudem ein, dass bloße Planungen anderer privater Unternehmen erhebliche Bedeutung für die Bestimmung der Trasse für das Vorhaben der Beigeladenen erlangt haben, obwohl, soweit ersichtlich, nicht ermittelt und berücksichtigt worden ist, ob und inwieweit mit der zumindest nicht feststehenden und von autonomen privatnützigen Entscheidungen abhängigen Realisierung der weiteren Planungen gerechnet werden konnte. Unübersehbar bargen das mit der Einbeziehung der Planungen einhergehende Kriterium eines Trassenkorridors für mehrere Rohrleitungsanlagen und das praktizierte Nebeneinander von mehreren Zulassungsverfahren für räumlich in enger Parallellage vorgesehene Anlagen das - hinsichtlich der Propylenleitung realisierte - Risiko, dass, sollten nicht sämtliche Vorhaben gleichermaßen zur Ausführung gelangen, die planerischen Vorarbeiten von im nachhinein als mehr oder weniger verfehlt anzusehenden zentralen Prämissen ausgehen würden. Auch jenseits denkbarer Verlautbarung letztlich nicht ernst gemeinter und beliebig aufzugebender Planungsabsichten und hierdurch vorgespiegelter Zwangspunkte ist es Sinn und Zweck eines Planfeststellungsverfahrens, nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse einzustellen, sondern auch hinreichend absehbare zukünftige Ereignisse. Die Situation weist insofern gewisse Parallelen zu derjenigen auf, die bei der Aufteilung einer Gesamtplanung auf mehrere Planungsabschnitte zu bedenken ist und die es erfordert, das mögliche Entstehen eines Planungstorsos wegen späteren Aufgebens der Gesamtplanung in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 (65 f). Erwägungen in dieser Richtung oder Vorkehrungen enthält der Planfeststellungsbeschluss indessen nicht. Dass die planfestgestellte Trassenführung für das Vorhaben der Beigeladenen auch dann gewählt worden wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass die Propylenleitung, die im Abschnitt von Dormagen bis Ratingen-Breitscheid, also im größeren Teil der Leitungsstrecke, parallel geführt werden sollte, nicht realisiert wird, ist nicht dargetan; die Antragsgegnerin und die Beigeladene verweisen, was aus dem Abbruch des Projektes der Propylenleitung zu ziehende Folgerungen anbelangt, allein auf die - eng zusammenliegenden - Zeitpunkte einerseits des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und andererseits der Erklärung des Scheiterns der Propylenleitung. Ferner steht außer Frage, dass der Planfeststellungsbeschluss der bekannten Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid angemessen Beachtung schenken musste. Die Art und Weise, in der das geschehen ist, dürfte nicht schon im Ausgangspunkt, im methodischen Herangehen, zu beanstanden sein. Denn das zugrunde gelegte Sicherheitskonzept zielt auf einen dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard. Das stimmt überein mit den Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG und nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 21 Abs. 4 UVPG zu dessen Konkretisierung ergangenen Rohrfernleitungsverordnung (im Folgenden: RohrfVO). Zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dem Stand der Technik zieht der Planfeststellungsbeschluss im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfVO die nach § 9 Abs. 5 dieser Verordnung veröffentlichte Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen vom 19. März 2003 (TRFL) heran. Der Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung (§ 2) und der Geltungsbereich der TRFL (vor Teil 1) dürften wegen der stofflichen Eigenschaften von Kohlenmonoxid (u. a. Gefahrenmerkmale F+, T) eröffnet sein. Der Umstand, dass Kohlenmonoxid in der Stoffliste des Anhangs F zur TRFL nicht ausdrücklich genannt ist, dürfte der Einschlägigkeit dieses Regelwerkes wegen des offenen Charakters der Liste und der in der Begriffsbestimmung der Rohrfernleitungsanlage (Teil 1 Nr. 1.2.1) ebenfalls nicht abschließend gefassten Festlegung ("insbesondere") der zu befördernden Stoffe nicht durchgreifend hindern. Hierzu ist auch anzuführen, dass die TFRL mit mehreren Fachausschüssen abgestimmt ist. Auch der von Gegnern des Vorhabens eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. G. erhebt keine prinzipiellen Einwände gegen die Anwendbarkeit der TRFL, sondern sieht in ihr das besondere Gefährdungspotential von Kohlenmonoxid nicht genügend beachtet, den Stand der Technik also diesbezüglich nicht repräsentativ abgebildet. Der von der Beigeladenen herangezogene Sachverständige des RWTÜV, der unbestritten im Sinne des § 6 RohrfVO qualifiziert und damit technisch in besonderem Maße als sach- und fachkundig zu betrachten ist, hält die TRFL ohnehin ohne weiteres für aussagekräftig und maßgeblich. Nicht in gebotenem Maße im vorliegenden Verfahren zu klären ist aber, ob der erstrebte Sicherheitsstandard nach dem Stand der Technik gewahrt ist. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus und hält unter Einbeziehung der verfügten Nebenbestimmungen die Anforderungen der TRFL für erfüllt; als verbleibend erkannte betriebsbedingte Risiken ordnet der Planfeststellungsbeschluss dem schlechterdings nicht auszuschließenden und hinzunehmenden Restrisiko zu. Der Antragsteller tritt dem in mehrfacher Hinsicht entgegen. Es mag dahinstehen, ob angesichts des hohen Gefahrenpotentials von Kohlenmonoxid gerade auch für Menschen, des Verlaufs der Trasse auch nahe von Wohnbebauung, des komplexen Ineinandergreifens von nach der Systematik der TRFL zum Schutz der Umgebung zu ergreifenden baulichen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen und des Standes der unter Beibringung sachverständig erstellter Stellungnahmen kontrovers geführten Erörterung im vorliegenden Verfahren überhaupt ein annähernd gefestigtes Bild zu dieser Frage gewonnen werden kann. Einzustellen ist dabei auch, dass eine Rohrfernleitung für Kohlenmonoxid, wenngleich sie kein erstmaliges oder einmaliges Phänomen darstellt, in der hier vorgesehenen Länge und Lage eher den Innovationen zuzurechnen ist, nachdem ein Transport von Kohlenmonoxid - abgesehen von Sicherheitsbehältern für Kleinmengen - auch wegen seiner chemischen Merkmale und der damit verbundenen Risiken noch vor wenigen Jahren als prinzipiell zu kritisch eingestuft und die räumliche Nähe von Herstellungs- und Verwendungsort befürwortet worden ist. Vgl. hierzu Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, ABl. L 250/24 vom 2. Oktober 2003, Tz 19, 30 f. Verneint man diese Frage, muss die erforderliche Klärung ohne weiteres dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann dessen Ausgang schon deshalb nicht hinreichend verlässlich in die gebotene Interessenabwägung eingestellt werden. Bejaht man die Frage dagegen, wofür neben den Vorgaben der TRFL das inzwischen umfangreiche gutachterlich erstellte Erkenntnismaterial einschließlich des Ergebnisses des erstinstanzlichen Erörterungstermins sprechen mag, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der im Planfeststellungsverfahren gebotenen Problembewältigung, also des erforderlichen umfassenden Ausgleichs aller abwägungserheblichen Konflikte, zu berücksichtigen, dass das wegen der in Teilbereichen auftretenden Nähe der Trasse zu bewohnten Bereichen für die gesamte Rohrleitungsanlage gewählte Schutzniveau für Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis (TRFL Teil 1 Nr. 5.2.5) in der TRFL hinsichtlich der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen zwar beispielhaft angesprochen ist. Die besonderen Maßnahmen sind aber nicht im einzelnen genau definiert, mithin der Konkretisierung im Einzelfall überlassen. Diese Konkretisierung ist in Bezug auf die bauliche Beschaffenheit der Anlage einschließlich etwa der Erdüberdeckung erfolgt. Das gilt nicht in gleicher Weise für die übrigen Sicherheitskomponenten, nämlich die Maßnahmen zur Überwachung des Betriebes und zur Gefahrenabwehr im Schadensfall. Die sicherheitsrelevante Genauigkeit bzw. Empfindlichkeit der Systeme des Massenbilanz- und Druckwellenverfahrens mag bei Einbeziehung der Stellungnahme des TÜV Nord vom 17. Juli 2006 (Erkennung und Auswirkungen eines Lecks in der Kohlenmonoxidleitung) hinlänglich präzisiert sein. Das kann hier aber ebenso auf sich beruhen wie sonstige bezogen auf die Bewältigung der Sicherheitsfragen zu erwägende Gesichtspunkte. Jedenfalls wird das durch Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss (6.2.97) über die Einrichtungen nach den planfestgestellten Antragsunterlagen hinausgehende und wegen der Auslegung und Empfindlichkeit der vorgenannten Verfahren für notwendig gehaltene System zur Erkennung von schleichenden Leckagen hauptsächlich durch die allgemeine Forderung nach Einhaltung des Standes der Technik festgelegt. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Erörterungstermin sollte die Beigeladene durch den Planfeststellungsbeschluss vor allem nicht strikt an das nunmehr zur Erfüllung der Nebenbestimmung vorgesehene LEOS-System gebunden werden. Die ergänzenden inhaltlichen Vorgaben etwa zur Leckerkennungszeit präzisieren den Stand der Technik jedenfalls nicht umfänglich. Damit kommt es nicht darauf an, ob das LEOS-System dem Stand der Technik nach Maßgabe auch der Nebenbestimmung 6.2.97 genügt, worüber die Beteiligten unterschiedlicher Meinung sind, sondern darauf, ob der Planfeststellungsbeschluss die für das verfolgte Sicherheitskonzept als wesentlich, mithin abwägungserheblich, angesehenen Elemente in einer für die Abwägung tauglichen Weise erfasst und die zur Problembewältigung erforderliche Regelungsdichte aufweist. Das versteht sich auch nicht etwa von selbst. Funktion eines Planfeststellungsbeschlusses bei der Zulassung eines mit Sicherheitsfragen belasteten Vorhabens ist es gerade, die abstrakten gesetzlichen Anforderungen, hier also nach dem Stand der Technik, einzelfallbezogen umzusetzen. Eine bloße Wiederholung allgemein gefasster Anforderungen verlagert im Hinblick auf die jeweils betroffene Frage einen durch die Abwägungserheblichkeit vorgegebenen Lösungs- und Entscheidungsbedarf auf eine Ebene außerhalb der Planfeststellung, hier auf die Ebene der Prüfung durch Sachverständige vor der Inbetriebnahme. Zwar muss ein Planfeststellungsbeschluss nicht jedes Detail regeln und kann es bei Einzelheiten genügen, dass die Planfeststellungsbehörde sich der Beherrschbarkeit des Problems vergewissert. Vgl. zur Bauausführung BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 -, NVwZ 2002, 1119 (1121). Vorliegend steht aber genau dieses in Rede, nämlich ein ansatzweise gefestigtes Vorstellungsbild vom Stand der Technik bei der Feststellung und Ortung schleichender Leckagen einer Rohrfernleitungsanlage für Kohlenmonoxid. Es ist gerade nicht erkennbar, dass eine Konkretisierung unproblematisch durch einschlägige Regelwerke, durch vorauszusetzende Übereinstimmung der mit dem Betrieb von Rohrleitungsanlagen Befassten oder durch die praktische Alternativlosigkeit bei den zur Verfügung stehenden Lösungen erreicht wird. Sind dem Anfechtungsbegehren des Antragstellers nach allem Erfolgsaussichten nicht abzusprechen, sind die gegenläufigen Interessen losgelöst hiervon zu gewichten und zu bewerten. Dabei steht im Vordergrund eine Betrachtung der Folgen der gerichtlichen Entscheidung vor dem Hintergrund eines noch ungewissen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Auf Seiten des Antragstellers ist einzustellen, dass sich bei einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Eingriff in sein Grundeigentum realisiert. Mit der Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt hinzu, dass die hiermit einhergehenden Risiken für den Antragsteller entstehen und er somit der Situation ausgesetzt ist, die ihn bewogen hat, wegen befürchteter Sicherheitsdefizite um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Konfrontation mit diesen Risiken lässt sich auch dann nicht rückgängig machen, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Eine in diesem Fall stattfindende Außerbetriebnahme der Rohrleitungsanlage wirkt nur für die Zukunft. Auf Seiten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin als Sachverwalterin der öffentlichen Interessen geht es im Ansatz um ein Hinausschieben des Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, soweit nicht der Bau der Rohrleitungsanlage ohnehin bereits erfolgt ist. Eine solche Verzögerung in der Verwirklichung des Vorhabens kommt keinem endgültigen Scheitern gleich. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass das Vorhaben und seine gesehenen Vorteile für die Allgemeinheit mit einer sofortigen Umsetzung stehen und fallen. Allerdings ist der Bau der Rohrleitungsanlage weit fortgeschritten und eine Unterbrechung der Bauarbeiten, vor allem ein Aussparen einzelner Grundstücke, mit beträchtlichem wirtschaftlichen und technischen Mehraufwand verbunden. Nach der Stellungnahme des RWTÜV vom 13. Juni 2007 ist ferner neben den Erfordernissen einer Sicherung von Baustellen und vorhandenen Anlageteilen mit der Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Innenkorrosion zu rechnen. Innenkorrosion ist aber ein den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage gegebenenfalls dauerhaft berührender Aspekt; sie zu vermeiden liegt im Sicherheitsinteresse auch des Antragstellers für den Fall, dass er mit seinem Anfechtungsbegehren scheitern sollte. Zudem werden durch den planmäßigen Bau der Rohrleitungsanlage als solchen keine unumkehrbaren, schwerwiegenden Nachteile für den Antragsteller hervorgerufen; erforderlichenfalls kann der Bau rückgängig gemacht werden, ohne dass dauerhafte Schäden zurückbleiben. Nach Abschluss der eigentlichen Bauphase und der Wiederherstellung des Geländes hat das bloße Vorhandensein der Rohrleitungsanlage für die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen, die - wie die Grundstücke des Antragstellers - lediglich unterirdisch durchquert werden, schon wegen der Tiefenlage keine nachteilig spürbaren Folgen von einem solchen Gewicht, dass an eine tatsächlich schwerwiegende Beeinträchtigung zu denken wäre. Die Flächen des Antragstellers können, legt man die vorgesehenen Nutzungseinschränkungen im Schutzstreifen zugrunde, insbesondere binnen kurzem wie zuvor - landwirtschaftlich - genutzt werden. Angesichts dessen ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, vorläufig den Bau der Rohrleitungsanlage und, sollte diese auf seinen Grundstücken schon erstellt sein, ihr Vorhandensein hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und ist ihr bewusst. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Belange des Antragstellers keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren. Anders ist es dagegen hinsichtlich der Inbetriebnahme und des Betriebs der Rohrleitungsanlage. Insofern kommt den Aufschubinteressen des Antragstellers der Vorrang zu. Für ihn steht die Abwehr der betrieblichen Risiken im Vordergrund; seine diesbezüglichen Einwände und Befürchtungen sind keineswegs haltlos. Das ist auch vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG von besonderem Gewicht. Die Interessen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an einem sofortigen Betrieb müssen dahinter zurückstehen. Die Beigeladene verspricht sich von dem Vorhaben eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines ihrer Produktionsbereiche und ihrer Position im Wettbewerb. Es ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass sie aus diesen Gründen aktuell oder kurzfristig auf das Vorhaben angewiesen ist; die geltend gemachten Kapazitätsengpässe bedeuten Begrenzungen des Wachstums, nicht notwendig und kurzfristig Einbußen an Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit. Nach den Stellungnahmen Prof. Dr. E. , deren der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte "tatsächliche Ausgangslage" wohl von der Beigeladenen als Auftraggeberin herrührt, geht es in erster Linie um eher längerfristige Effekte; für die Produktionsausweitung in Krefeld-Uerdingen werden Grenzen mit hieraus folgenden betrieblichen Konsequenzen ab etwa 2010 gesehen. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen sind, auch in der Zusammenschau mit den betrieblichen Belangen der Beigeladenen, nicht derart dringend, dass ein mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verbundener Aufschub des Vorhabens dessen Zweck ernsthaft gefährden oder sonst Nachteile von durchgreifendem Gewicht hervorrufen könnte. Umstände, die zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine gebotene Dringlichkeit des Betriebes der Rohrleitungsanlage hindeuten könnten, sind nicht schlüssig aufgezeigt oder sonst erkennbar. Dem Rohrleitungsgesetz ist insofern nichts Konkretes zu entnehmen. In der Gesetzesbegründung werden, was die zeitliche Dimension des Vorhabens anbelangt, neben einem zukünftig entstehenden Mehrbedarf an Kohlenmonoxid konkret lediglich für den Standort Krefeld-Uerdingen mittel- und langfristig zu erwartende Auswirkungen auf den derzeitigen Umfang einer bestimmten Produktionsrichtung und unternehmerischen Tätigkeit im Chemiepark angesprochen. Vgl. LT-Drs. 14/909 S. 5 f. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Abwehr der mit dem Gesetz abzuwendenden Gefahren und die erstrebten Verbesserungen zwingend gegenwärtig oder doch in nächster Zukunft mit dem Betrieb der Rohrleitungsanlage bewirkt werden müssen, ergibt sich insoweit nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss gegebene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung verhält sich hauptsächlich über eine zweckmäßige Bauausführung und zeigt greifbare Ansätze für eine gesteigerte zeitliche Gebundenheit des Vorhabens ebenfalls nicht auf. Der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in den Vordergrund gelangte Aspekt des Übergangs zu einer umweltschonenderen Produktion von Kohlenmonoxid wird in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, nicht aber nachvollziehbar erläutert und gewichtet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die von ihnen beigebrachten Stellungnahmen einschließlich derjenigen, die von außenstehenden Unternehmen abgegeben worden sind und der Schilderung der tatsächlichen Ausgangslage in den Stellungnahmen Prof. Dr. E. führen nicht entscheidend weiter. Eine Fortführung der Vernetzung der räumlich getrennten Standorte mit Relevanz für das hier streitige Vorhaben ist, soweit ersichtlich, im wesentlichen erst angedacht. Die Betrachtung der Art und Weise der Produktion von Kohlenmonoxid und der hierbei zu erzielenden Fortschritte als Beitrag zum Umweltschutz verdeutlicht, gemessen am Ausmaß der Emissionen von Kohlenmonoxid etwa im Betrieb der Beigeladenen oder im räumlichen Bereich Dormagen/Krefeld-Uerdingen, keine nachhaltige Verbesserung der Situation. Ein nennenswerter Beitrag zum Klimaschutz ist angesichts der mit diesem Problem verbundenen mannigfaltigen Ursachen-Wirkungs-Beziehungen ohne Inbezugsetzen zu weiteren Maßnahmen und Entwicklungen in der Versorgung und Produktion nicht auszumachen. Entsprechendes gilt für die Belastung der Umwelt mit Feinstaub und mit sonstigen Schadstoffen. Eine auf die Herstellung von Kohlenmonoxid beschränkte, monokausale Sichtweise berücksichtigt nicht, dass Gefährdung und Schutz der Umwelt dadurch geprägt werden, wie u. a. die Produktionsbedingungen insgesamt ausgestaltet sind. Eine Bilanzierung, die bei Aufrechterhaltung der bisherigen Methode zur Produktion von Kohlenmonoxid in Krefeld-Uerdingen, zumal ohne verbindliche Obergrenzen, und der auf industrielles Wachstum unter Einsatz unterschiedlicher Technologien, Roh- und Ausgangsstoffe für nicht dem Umweltschutz dienende Güter ausschließlich die Produktion von Kohlenmonoxid in den Blick nimmt, ohne dass gerade dieser Vorgang als maßgeblicher Faktor für Gefährdungen oder Schädigungen der Umwelt erkannt ist, blendet die umweltbezogenen Zusammenhänge aus. Bei einem vorhandenen und - wie hier - rechtlich nicht ausgeschöpften Potential an Emissionsverminderung kann nicht jede singuläre, punktuelle Verbesserung in der Produktionskette die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentscheidung rechtfertigen, wenn denn der Grundsatz von § 80 Abs. 1 VwGO noch einen praktischen Sinn machen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.