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Beschluss

1 A 130/06.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1217.1A130.06PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der am 16. Oktober 1056 geborene Antragsteller, zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Beteiligten zu 2. seit etwa sieben Jahren, nahm auf Einladung des Beteiligten zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum 16. Februar 2005 an einer Sitzung des Beteiligten zu 2. in E. teil. Die Sitzungen des Beteiligten zu 2. finden monatlich statt. Sitzungsort ist elf Mal im Jahr E. . Einmal jährlich tagt der Beteiligte zu 2. in einer Außenstelle der Wehrbereichsverwaltung West in X. . Die Standortverwaltung E. bot für die Unterbringung während der Sitzung im Februar 2005 (zwei Übernachtungen) Zimmer ihres neu hergerichteten Tagungszentrums in der Bergischen Kaserne in E. -L. an. Die Zimmer befinden sich in eingeschossigen, containerähnlichen, außen und innen renovierten Unterkunftsgebäuden, darunter im "Block 40" Einzelzimmer der Kategorie 3 mit Waschgelegenheit, aber ohne separate Dusche und Toilette. Letztere sind in gemeinschaftlichen Sanitärräumen eingerichtet. Wegen der Ausstattung der Wohngebäude und der darin enthaltenen Sanitäranlagen wird auf die im Protokoll der Anhörung vor der Fachkammer E. niedergelegten Beschreibungen der Beteiligten und auf die von dem Beteiligten zu 1. überreichten Fotos verwiesen. Der Antragsteller bat mit E-Mail vom 19. Januar 2005 um Bereitstellung einer Unterkunft der Kategorie 1 (Dusche und WC im Zimmer). Zugewiesen wurde ihm unter dem 25. Januar 2005 ein Einzelzimmer der Kategorie 3 in "Block 40" (insgesamt fünf Duschen auf dem Flur für 22 Zimmer (vier davon für Herren), WC für Herren in einem besonderen Toilettenraum). Das lehnte der Antragsteller ab. Er übernachtete stattdessen im H.‑ Hotel E. . Die Kosten für zwei Übernachtungen beliefen sich auf 138,‑ Euro. Sie wurden von dem Beteiligten zu 1. nicht übernommen. In dem deswegen am 11. Mai 2005 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller beantragt, die Beteiligte zu 1. zu verurteilen, an den Antragsteller 138,‑ Euro Übernachtungskosten für die Teilnahme an der Sitzung des Beteiligten zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum 16. Februar 2005 zu erstatten. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 2. hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat dem Antrag durch den angefochtenen Beschluss im Wege eines die Zahlungspflicht anordnenden Tenors entsprochen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Antragsteller habe Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Hotelaufenthalt anlässlich der Sitzung des Beteiligten zu 2. vom 14. bis zum 16. Februar 2005. 1. Der Antragsteller mache Übernachtungskosten geltend, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalratsmitglied notwendig seien. Anspruchsgrundlage sei § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechtes vom 26. Mai 2005 in Verbindung mit §§ 10,12 des Bundesreisekostengesetzes in der bei Beendigung der Dienstreise im Februar 2005 noch geltenden Fassung vom 13. November 1973, zuletzt geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004. Danach erhielten Personalratsmitglieder bei Dienstreisen, die sie infolge ihrer Personalratstätigkeit machen müssten, ein Übernachtungsgeld wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15. Der Anspruch stehe nach dem Wortlaut des Gesetzes dem Personalratsmitglied persönlich zu. 2. Das Übernachtungsgeld werde nicht gezahlt, wenn das Personalratsmitglied eine zumutbare unentgeltliche dienstliche Unterkunft ohne triftigen Grund ablehne (entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BRKG a.F.). § 12 Abs. 3 BRKG a.F. sei eine Vorschrift, die den allgemeinen Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel konkretisiere. Die Vorschrift sei von der Personalvertretung ebenso zu beachten, wie die Dienststelle bei der Prüfung zu berücksichtigen habe, ob die von der Personalvertretung beschlossenen Reisen nach den damit verbundenen Kosten in vertretbarer Weise durchgeführt worden seien. 3. Der Antragsteller habe die ihm angebotene Übernachtungsmöglichkeit im Tagungszentrum der C. Kaserne in E. aus triftigen Gründen abgelehnt. Die Benutzung des ihm zugeteilten Einzelzimmers ohne eigene Dusche und WC sei ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht zuzumuten gewesen. 3.1 Die Zumutbarkeit der Unterbringung sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu bedenken sei der haushalts‑ und dienstrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit, dem im Bereich der Wehrverwaltung und auf dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzlage der Bundeswehr und unter Berücksichtigung ihrer kostspieligen Aufgaben bei Auslandseinsätzen besondere Bedeutung zukomme. Andererseits ergebe sich aus dem Benachteiligungs‑ und Behinderungsverbot (§ 8 BPersVG), dass Mitgliedern der Personalvertretung in vergleichbarer Weise Fürsorge geschuldet werde, wie dies den Angehörigen der Dienststelle bei der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zukomme. Bei der Unterbringung seien danach die dienstliche Stellung (A 15, Regierungsdirektor), das Alter, gegebenenfalls körperliche Defizite, die Umstände und die Dauer der Unterbringung zu würdigen. 3.2 Die Ausstattung des dem Antragsteller angebotenen Zimmers selbst halte sich trotz der kargen Möblierung in einem der dienstlichen Stellung und der kurzen Zeit der Benutzung vertretbaren Rahmen. Der Antragsteller hätte in einem Einzelzimmer wohnen können, was den übermäßig engen Kontakt mit andere Personen und Einblicke in die Intimsphäre ausschloss. Das Zimmer weise eine Waschgelegenheit auf, die ermöglichte, aufwändigere Verrichtungen der Körperpflege, wie etwa die Rasur, unbeobachtet vorzunehmen. Der Antragsteller habe es jedoch nicht hinzunehmen brauchen, eine Gemeinschaftsdusche und eine gemeinschaftliche Toilettenanlage benutzen zu müssen. Die Möglichkeit, sich vor oder nach einem Sitzungstag zu duschen, gehöre zum schlechterdings unverzichtbaren hygienischen Standard, der dem höheren Dienst auch bei Kurzveranstaltungen geboten werden müsse, wenn Übernachtungen notwendig seien. Das habe unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht durch den Verweis auf eine Gemeinschaftsdusche geschehen können. Schon der Umstand, dass für maximal 22 Zimmer lediglich vier Duschkabinen zur Verfügung gestanden hätten, also mehr als fünf Personen sich eine Dusche hätten teilen müssen, sei mit den Verhältnissen einer zumutbaren Unterkunft nicht vereinbar. Da die Konferenzzeiten für alle untergebrachten Mitglieder des Beteiligten zu 2. an den Sitzungstagen gleich gewesen seien, habe jedenfalls morgens praktisch keine Möglichkeit des Ausweichens auf Zeiten bestanden, in denen die Duschräume leer oder fast leer gewesen seien. Der Antragsteller habe sich mit 49 Jahren in einem Alter befunden, in dem das Duschen in Gemeinschaftseinrichtungen, etwa beim Sport, nicht mehr zu den selbstverständlichen Alltagserfahrungen gehöre. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht unbekleidet den Blicken der Kollegen habe aussetzen wollen. Er sei Zivilbediensteter, also nicht Teil der Truppe, deren Angehörige auch in den höheren Rängen durch den militärischen Dienst an Einschränkungen des Komforts gewöhnt seien. Es möge Männern überwiegend nichts ausmachen, für einen vorübergehenden und kurzen Zeitraum eine Gemeinschaftsdusche zu benutzen. Die Dienststelle müsse im Rahmen ihrer den Mitgliedern einer Personalvertretung geschuldeten Fürsorge jedoch darauf Rücksicht nehmen, dass mit zunehmendem Alter und höheren Diensträngen die Empfindlichkeiten zunehmen würden. Die Akzeptanz von Einblicken in die Intimsphäre hänge auch davon ab, ob man sich dem freiwillig, unter Freunden oder unter Kameraden unterwerfe oder das nicht der Fall sei. Bei einer dienstlichen Veranstaltung wie einer Bezirkspersonalratssitzung treffe man auf Kollegen, die man nur in Zeitabständen sehe und die gegebenenfalls anderen Lagern angehörten (unterschiedliche Wahllisten). In dieser Atmosphäre sei eine kollegiale Zusammenarbeit am Verhandlungstisch eine Selbstverständlichkeit, nicht jedoch, dass man sich nackt unter der Dusche treffe. Der Dienststellenleiter müsse hier ein generelles und verständliches Interesse an einer gewissen Distanz respektieren. Verstärkt seien die Unannehmlichkeiten für den Antragsteller durch den Zwang geworden, zusätzlich mit einer gemeinschaftlichen Toilette vorlieb nehmen zu müssen. Auch das könne bei zwei Übernachtungen einer nicht ganz kleinen Personenzahl auf vergleichsweise engem Raum etwa am Morgen unangenehme Seiten haben. Insgesamt habe die angebotene Unterbringung durch die Gemeinschaftsdusche und die Gemeinschaftstoilette eine Internats‑ bzw. Jugendherbergsatmosphäre gewonnen, die den hervorgehobenen dienstlichen Funktionen des Antragstellers und seinem Alter nicht mehr gerecht geworden seien. 3.3 Dem Antragsteller habe das Einzelzimmer ohne private Dusche und WC nicht deshalb angesonnen werden können, weil die Verweildauer in der Gemeinschaftsunterkunft mit zwei Übernachtungen relativ kurz gewesen sei. Da die Möglichkeit einer angemessenen Körperhygiene zu den unverzichtbaren Ausstattungsmerkmalen einer dienstlichen Unterbringung gehöre, könnten sich schon bei kurzfristigen Aufenthalten Defizite in dieser Hinsicht als echte persönliche Belastung auswirken. 3.4 Der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar hätten alle Bereiche der Wehrverwaltung dazu beizutragen, dass die massiven Etatkürzungen der vergangenen Haushaltsjahre so wenig wie möglich Auswirkungen auf die Einsatzkraft der Truppe hätten. Das verlange allen Bediensteten Einschränkungen dort ab, wo es weniger um den Verteidigungsauftrag und mehr um persönliche Annehmlichkeiten gehe. Der Antragsteller verlange jedoch keine Annehmlichkeiten, sondern den seinem vorgerückten Alter und seiner Dienststellung entsprechenden Mindeststandard. Da der Beteiligte zu 1. den Mitgliedern des Beteiligten zu 2. zudem überwiegend angemessen ausgestattete Unterkünfte zur Verfügung stellen könne, hielten sich die Mehrbelastungen des Haushalts in Grenzen, wenn in Einzelfällen auf ein preiswertes Hotelzimmer zurückgegriffen werden müsse. 4. Gegen die Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten sei nichts zu erinnern. Gegen den ihm am 7. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. durch seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2006 Beschwerde eingelegt und sie am 7. Februar 2006 (rechtzeitig) begründet. Der Beteiligte zu 1. tritt unter Heranziehung eines Erlasses vom 11. August 1993 der Bewertung der angeboten gewesenen Unterkunft als unzumutbar ins Einzelne gehend entgegen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt – sinngemäߠ–, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bekräftigt im Einzelnen, weshalb die angebotene Unterbringung nicht zumutbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (1 Heft) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Einverständnis mit den Beteiligten erfolgt die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Anhörung). Zutreffend hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten von 138,‑ Euro für zwei Übernachtungen ohne Frühstück im Hotel J. in E. für begründet erachtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist – dem Grunde nach ‑ hier § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1) und erhalten Mitglieder des Personalrates bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2 Halbsatz 1); § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BPersVG hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes, die vor Inkrafttreten seiner Neufassung durch Art. 5 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) galt (BPersVG a.F.). Die genannten Bestimmungen stehen in einem systematischen Zusammenhang. Satz 1 des § 44 Abs. 1 BPersVG a.F. bildet eine Grundregel, die auch für Satz 2 gilt. Vgl. zum Charakter dieser Vorschrift als einer Generalklausel für die Erstattung der durch die Tätigkeit des Personalrats/des Personalratsmitgliedes entstehenden Kosten namentlich Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen vom 9. Juni 2004 - 1 A 898/02.PVL -, PersR 2004, 400 ff. = PersV 2004, 431. Danach sind Kostenlasten für die Dienststelle generell an die Tätigkeit des Personalrats gekoppelt. Diese Verknüpfung – das Entstehen der Kosten durch die Tätigkeit des Personalrats – gilt auch für die Reisetätigkeit (z.B. auch aus Anlass der Teilnahme an Schulungen). Die Tätigkeit des Personalrats enthält der Entsendebeschluss, der hier durch die Einladung zur Sitzung dokumentiert ist. Ferner sind § 10 Absätze 1, 2 und 3 BRKG i.V.m. § 12 Abs. 1, 2 und 3 BRKG in der bis zum 31. August 2005 gültigen Fassung einschlägig (BRKG a.F.). Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Als Mitglied einer Stufenvertretung kann sich der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG auf § 44 BPersVG a.F. berufen. Die Reise zur monatlichen Sitzung des Beteiligten zu 2. in E. war für den Antragsteller als Mitglied des Beteiligten zu 2. zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch deswegen nicht weiter begründungsbedürftig. Der Antragsteller hat deshalb Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz in der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Fassung. Ihrer Höhe nach sind die aufgewendeten Kosten für zwei Nächte Übernachtung von § 10 Abs. 1 – 3 BRKG a.F. gedeckt, da sie unvermeidbar im Sinne des Gesetzes waren (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG a.F.). Der Anspruch des Antragstellers ist nicht durch § 12 Abs. 2 Satz 1 BRKG a.F. ausgeschlossen, da der Antragsteller nicht tatsächlich seines Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft erhalten hat. Eine Anwendung der Ausschlussregelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BRKG a.F. kommt auch nicht über § 12 Abs. 3 BRKG a.F. in Betracht. Danach ist unter anderem Absatz 2 des § 12 BRKG a.F. auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereit gestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen für das Greifen der Ausschlussnorm sind hier nicht gegeben. Zu den triftigen Gründen des Antragstellers für die Inanspruchnahme einer bescheidenen Hotelunterkunft mit eigener Dusche und WC hat das Verwaltungsgericht eine umfassende Würdigung und Abwägung der Angemessenheit des Verhaltens des Antragstellers vorgenommen. Hierauf wird als zutreffend Bezug genommen. Die Beschwerde ist nicht geeignet, diese Bewertung durchgreifend in Frage zu stellen. Sie übersieht namentlich die rechtliche Einordnung, in der sich die abwägenden und gewichtenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit bewegen. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts folgendes: Nur für die Frage, ob die Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs bewegt, gilt ein rein objektiver Maßstab, nicht aber für die Frage, welche Aufwendungen in welcher Höhe zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig sind. Insoweit hat der Personalrat/das Personalratsmitglied in Wahrnehmung seines Ermessens sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle und des Personalrats gegeneinander abzuwägen hat. Dass insoweit zwar nicht die Heranziehung der Abwägungsgesichtspunkte, wohl aber deren abwägende Gewichtung Raum für Ermessens- bzw. Wertungsspielräume eröffnet, liegt in der Natur der Sache, so dass lediglich zu prüfen ist, ob das Abwägungsergebnis sich in den Grenzen des Ermessens hält und dem Zweck des eingeräumten Ermessens entspricht. Die allgemeine Regelung in § 3 Abs. 2 BRKG a.F., nach der Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt wird, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren, hat gegenüber der speziellen Regelung der Materie in § 44 Abs. 1 BPersVG a.F. keine eigenständige Bedeutung im gegebenen Zusammenhang, d. h. § 3 Abs. 2 BRKG a.F. gilt ‑ hinsichtlich des Merkmals der Notwendigkeit der Aufwendungen - nur im Rahmen der Vorgaben aus § 44 Abs. 1 BPersVG a.F., nicht umgekehrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des triftigen Grundes i.S.d. §12 Abs. 3 BRKG a.F.. Denn bei der in Rede stehenden Reise zur Teilnahme an der Personalratssitzung handelt es sich nicht um die Erledigung eines auf behördlicher Anordnung oder Genehmigung beruhenden Dienstgeschäftes, sondern um die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlich eingeräumter Kompetenz auf der Ebene partnerschaftlicher Gleichordnung mit der Dienststellenleitung. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 6 P 5.06 –. Das stellt nicht in Frage, dass im Übrigen das Bundesreisekostengesetz in vollem Umfang Anwendung findet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Abwägungsgesichtspunkt ist hier in erster Linie das Interesse der Dienststelle an dem möglichst sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hat der Personalrat als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Teil der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt zu beachten. Insoweit können auch Überlegungen zur Größe und Leistungsfähigkeit einer Dienststelle eine - entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Personalrats sich auswirkende - Rolle spielen. Abwägungsgesichtspunkte sind weiter die Bedeutung der konkreten kostenverursachenden Tätigkeit für die Personalratsarbeit sowie der Umstand, dass die Personalratsarbeit als Ehrenamt unentgeltlich geleistet wird, weswegen der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) eine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit aufgabenentsprechender Aufwendungen von vornherein ausschließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 ‑ 1 A 531/00.PVB ‑, Personalrat 2002, 83 ff. (84) = ZfPR 2002, 12 ff. = NWVBl 2002, 146 = PersV 2002, 371. In Beachtung dieser Abwägungsgesichtspunkte vermag der Fachsenat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller mit seiner Entscheidung, die angebotene Unterkunft auszuschlagen und stattdessen in bescheidenen Verhältnissen eine Hotelunterkunft in Anspruch zu nehmen, sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Insoweit waren aus der Sicht des Antragstellers die vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten herangezogenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Darüber hinaus durfte der Antragsteller bedenken, dass er seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht etwa in einer Eigenschaft als Soldat, sondern als ziviler Angestellter des Beteiligten zu 1. wahrgenommen hat. Ferner konnte er zugrundelegen, dass er einem uneingeschränkt leistungsfähigen Dienstherrn mit einer sehr große Behörde gegenübersteht und er den Dienstherrn mit einem relativ unbedeutenden Kostenpunkt belasten würde. In Abwägung dieser Gesichtspunkte insgesamt mit dem Sparsamkeitsgebot und dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie in der Erwartung wohlwollender Beachtung der mit dem Ehrenamt übernommenen Belastungen durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinter seinen Interessen an einer möglichst belastungsfreien Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Bezirkspersonalrats zurücktreten kann. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.