Beschluss
12 A 1727/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1210.12A1727.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder danach konkrete Nachteile gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, nicht zu erschüttern. Die Glaubhaftmachung setzt nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle Überzeugung erlangt, dass der Volksdeutsche auf Grund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff. Die hiernach erforderliche - die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts erschütternde - hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger Nachteile gerade in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind, ist jedoch den Darlegungen im Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur "Kündigung" im Jahr 1992 lässt eine in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers vorgenommene Manipulation der Unterlagen durch den Arbeitgeber des Klägers zu dessen Lasten ebenso wahrscheinlich sein wie die Möglichkeit, dass die Papiere des Klägers, die für die Verlängerung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags dem rumänischen Arbeitgeber übersandt werden mussten, dort nicht oder nicht vollständig angekommen sind, so dass eine Verlängerung der Arbeit des Klägers bei der Firma E. D. 0000 T. nicht in Betracht kam und der Kläger seine Arbeit wieder bei seinem rumänischen Arbeitgeber, der Firma P. T1. hätte aufnehmen müssen. Selbst wenn die Kündigung in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit erfolgt sein sollte, ist nichts dafür dargelegt, dass diese Maßnahme sich letztlich auf den Arbeitsplatzverlust hat auswirken können und kausal für diesen gewesen ist. Denn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen, dass er den ihm möglichen und zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, den ihm die rumänische Rechtsordnung zur Beseitigung einer - seiner Auffassung nach - rechtswidrigen Kündigung zubilligt, auch in Anspruch genommen hat. Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 Abs. 2 BVFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber beruft, von einer in der Rechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur Verhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne durchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf die dann letztlich auf seinem Unterlassen beruhenden nachteiligen (Rechts-)Folgen berufen. Hinsichtlich des Vorgangs im Jahr 2000 führt der Kläger selbst aus, dass die Maßnahme durch den Leiter der Berufsschule damit gerechtfertigt worden sei, dass er, der Kläger, als Deutscher von dieser Maßnahme am wenigsten betroffen sei, da er von seiner Familie in Deutschland unterstützt werde. Danach spricht für eine nach § 4 Abs. 2 BVFG relevante benachteiligende Differenzierung nach der deutschen Volkszugehörigkeit ebenso viel wie für eine im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG unbeachtliche Differenzierung (nur) nach der Bedürftigkeit, so dass auch insoweit der für eine Benachteiligung gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit erforderliche Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Dementsprechend führt auch der Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 4. Dezember 2003 - 11 ZB 03.1188 -, Juris, nicht weiter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).