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Beschluss

19 E 458/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1206.19E458.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, derzeit nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den Erfolg der Klage der Klägerin, mit der sie im vorliegenden Verfahren unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Übernahme der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter I. zur F. -L. -Schule, Städtische Gesamtschule, N.---straße 189 in C. , im Schuljahr 2006/2007 als dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO) begehrt, kommt es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand allein darauf an, ob einzelne Abschnitte des Schulwegs von der Wohnung der Schülerin in C. , I1.------ring 75, bis zum Eingang des Schulgrundstücks der F. -L. -Schule als „nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO einzustufen sind. Dass der Schulweg der die Sekundarstufe I besuchenden Schülerin weniger als 3,5 km lang ist und damit die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 SchfkVO nicht erfüllt ist, wie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, stellt die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage. Maßgebend für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die „objektiven Gegebenheiten". Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff vorzunehmen. Der Begriff „Gefahr" bzw. „gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal „besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 - und vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris Rdnr. 14; Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, Städte- und Gemeinderat 1990, 195 f. Gemessen daran - und eben nicht an den subjektiven Befürchtungen der Klägerin - kann schon nach summarischer Prüfung und derzeit ohne Beweiserhebung ausgeschlossen werden, dass der Schulweg auf den strittigen Abschnitten besonders gefährlich ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Schulweg nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SchfkVO besonders gefährlich ist, weil er nicht überwiegend entlang einer (oder mehrerer) verkehrsreichen(r) Straße(n) ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt. Denn entlang der Straße I1.------ring , einer wohl verkehrsreichen Straße, dann entlang der T.-------straße und der M. -straße bis fast zu deren Ende im Bereich der Parkplätze der Studentenwohnheime und damit entlang der überwiegenden Strecke des Schulwegs von der Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks der F. -L. -Schule sind nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten und der Ortskenntnis des Verwaltungsgerichts Gehwege vorhanden. Es kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Schulweg im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SchfkVO besonders gefährlich ist, was nach der Vorschrift der Fall ist, wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Vgl. zum Merkmal „verkehrsreiche Straße" OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ - RR 1991, 483. Diese Alternative hat das Verwaltungsgericht nicht angesprochen. Ob nach seiner Ortskenntnis dazu Veranlassung bestand, kann dahin stehen. Soweit die Beschwer-de rügt, der Fußweg entlang des I2.------rings bedürfe sehr wohl der Thematisierung, weil gleich zu Beginn des Schulwegs die F1.--------straße überquert werden müsse, an der weder eine Ampelanlage noch ein Fußgängerüberweg vorhanden sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass insofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SchfkVO erfüllt sind. Bei summarischer Prüfung spricht auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus dem dem Senat vorliegenden Stadtplan von C. , einer allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quelle, zu gewinnen sind, nichts dafür, dass es sich bei der F1.--------straße um eine verkehrsreiche Straße handelt. Ihr kommt im Wesentlichen eine auf den Anwohnerverkehr des Stadtteils I3. beschränkte Verkehrsfunktion zu, indem sie im Wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr dieses Stadtteils vom und zum I1.------ring bzw. von und zu der P.--------straße aufnimmt, die die F1.--------straße auf einer Länge von etwa 500 m verbindet. Darauf lässt auch das Beschwerdevorbringen schließen, es komme gerade in den Morgenstunden zu starkem Autoverkehr auf dieser Straße; gerade Morgenstunden sind erfahrungsgemäß mit Blick auf den Berufsverkehr Zeiten mit erhöhtem Quellverkehr aus dichter besiedelten Wohngebieten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die F1.--------straße in nennenswertem Maß auch vom Durchgangsverkehr, etwa als Streckenabkürzung auf dem Fahrweg von der V. zur BAB A 43 genutzt wird, lassen sich dem Stadtplan mit Blick auf das Straßennetz nicht entnehmen. Dies macht auch die Klägerin nicht geltend. Dass es temporär in den Morgenstunden auf der F1.--------straße zu starkem Autoverkehr kommt, wie die Klägerin anführt, begründet nicht die Annahme, es handle sich bei ihr um eine verkehrsreiche Straße. Der Schulweg ist wegen Verkehrsgefahren beim Überqueren der F1.--------straße im Bereich ihrer Einmündung in den I1.------ring auch nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO anzusehen. Die Klägerin macht geltend, ein Überqueren der F1.--------straße sei für ein 10- bis 11-jähriges Schulkind aufgrund der schlechten Einsicht wegen parkender Fahrzeuge und des gerade in den Morgenstunden starken Autoverkehrs besonders gefährlich. Dem kann bei Anlegen des vorstehend ausgeführten Maßstabs nicht gefolgt werden. Von einer Schülerin der Sekundarstufe I im Alter von 11 Jahren, das die Tochter I. der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums hatte, kann - zumal wenn es in einer Großstadt aufwächst - erwartet werden, dass sie als Fußgängerin einen solchen Einmündungsbereich wie den der F1.--------straße in den I1.------ring - auch bei Dunkelheit und schlechter Witterung sowie starkem Kraftfahrzeugverkehr - bewältigt, ohne besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein. Von einer solchen Schülerin wie der Tochter der Klägerin kann gerade auch bei ungünstigem Einblick in die einmündende Straße und starkem Fahrzeugaufkommen erwartet werden, dass sie die Verkehrssituation im Einmündungsbereich mit Voraussicht einschätzt und sich den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhält, indem sie ggf. an einem (vorschriftswidrig) vor der Einmündung parkenden Fahrzeug vorbei auf Sichthöhe vorsichtig vortritt, den herannahenden Fahrzeugverkehr auf der F1.--------straße beobachtet, beim Herannahen eines oder mehrerer Fahrzeuge auf der F1.--------straße abwartet, den einmündenden Verkehr vorbeilässt und eine ausreichende Lücke nutzt, um die Einmündung zu überqueren. Eine besondere Gefahrenstelle kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht kurz vor dem Ende der M1.-------straße , wo kein Gehweg mehr vorhanden ist, angenommen werden. Nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO ist eine Begehung einer befahrenen Straße oder eines befahrenen Straßenabschnitts nicht allein schon deshalb, weil diese oder dieser keinen Gehweg hat. Hiergegen spricht schon die - typisierende - Wertung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SchfkVO, dass ein Schulweg beispielhaft („insbesondere") dann besonders gefährlich ist, wenn er „überwiegend" entlang einer „verkehrsreichen" Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt. Es müssen also bei einzelnen (kürzeren) Straßenabschnitten besondere Umstände hinzutreten, die eine erhöhte Unfallgefahr begründen. Solche Umstände hat die Klägerin mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Strecke der M1.-------straße , auf der ein Gehweg fehlt, relativ kurz ist. Dass diese kurze fußläufige Strecke als in erhöhtem Maß gefährlich einzuschätzen ist, ist nicht ersichtlich. Auch hier kann beim Begehen und Überqueren der Fahrbahn von einer Schülerin der Sekundarstufe I im Alter der Tochter der Klägerin ein umsichtiges, den allgemeinen Sicherheitsregeln im Straßenverkehr angepasstes Verhalten erwartet werden. Dies bedingt, dass die Schülerin so weit wie möglich am Rand der Fahrbahn entlang oder dicht entlang parkender Kraftfahrzeuge geht, um von hinten sich nähernde oder entgegenkommende Fahrzeuge gefahrlos passieren zu lassen. Die Entscheidung, am linken oder rechten Fahrbahnrand entlang zu gehen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO), wird je nach der Verkehrssituation auch eine im Straßenverkehr umsichtige 11-jährige Schülerin treffen können; dass sie, wie geltend gemacht, „nicht leicht" getroffen werden kann, begründet keine erhöhte Erschwernis im Sinne einer besonderen Gefährlichkeit. Auch für den Fall des Begegnungsverkehrs eines von hinten herannahenden Fahrzeugs und eines entgegenkommenden Fahrzeugs ist nicht von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen. Von Fahrzeugführern ist zumal an engen Begegnungsstellen zu erwarten, dass sie auf Fußgänger, die am Rand der Fahrbahn entlang oder entlang parkender Fahrzeuge gehen, Rücksicht nehmen und das Fahrzeug ggf. verlangsamen oder anhalten, um nicht gerade auf Höhe des Fußgängers aneinander vorbei zu fahren. Dass in solchen Verkehrssituationen eine erhöhte Gefahr wegen der Sichtverhältnisse bei Dunkelheit besteht, ist nicht anzunehmen. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid angeführt, der Schulweg sei ausreichend beleuchtet. Dies hat die Klägerin nicht, auch nicht in Bezug auf die in Rede stehende Strecke der M1.----- --straße in Frage gestellt. Gegen eine erhöhte Unfallgefahr spricht auch, dass nicht oder nicht stets zu den Schulwegzeiten von einem hohen Verkehrsaufkommen und auch nicht von einer - bereits erreichten oder noch gefahrenen - hohen Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge ausgegangen werden kann, da kurz nach dem Ende des Gehwegs die M1.-------straße in große Parkplätze der Studentenwohnheime mündet. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Überqueren der M1.-------straße in diesem Bereich besonders gefährlich ist. Dies gilt auch, wenn die Straße, wie von der Klägerin angeführt, in einem Kurvenbereich zu überqueren ist. Dass dadurch für ein die Straße überquerendes Schulkind im Alter der Tochter der Klägerin oder für einen (motorisierten) Fahrzeugführer die Sicht wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht aufgezeigt. Darauf, ob die Überquerung der Straße durch die Verkehrslage „erschwert" wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie ausgeführt, der Maßstab der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs. Diese ist ferner nicht mit Blick auf den Fuß- und Radweg entlang der V1.------------straße anzunehmen, auch wenn der - ausreichend beleuchtete - Weg, wie die Klägerin vorträgt, lediglich 1,50 m breit ist und auf ihm (zu Schulwegzeiten) nicht nur reger Fußgängerverkehr, sondern auch reger Radfahrerverkehr herrscht. In dadurch geprägten Verkehrssituationen ist von entgegenkommenden und heranfahrenden Radfahrern entsprechend den allgemeinen Sicherheitsregeln zu erwarten, dass sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen und diese mit angemessen herabgesetzter Geschwindigkeit, eventuell mit Vorwarnung, passieren. Andererseits kann von einer Schülerin der Sekundarstufe I im hier maßgeblichen Alter, wenn sie zu zweit oder zu mehreren über den Weg gehen, erwartet werden, dass sie beim Entgegenkommen oder Herannahen von Radfahrern etwa nach vorheriger Verständigung untereinander oder mit den Radfahrern (Blickkontakt) auch einmal hintereinander her gehen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 4 StVO). Dass dieser Weg entlang der V2.-----------straße wie auch der beleuchtete, durch eine Unterführung unter der V2.-----------straße führende Verbindungsweg zur Schule an der N1. und zur F. -L. -Schule nicht wegen einer gesteigerten Gefahr krimineller Übergriffe eine besondere Gefährlichkeit in sich birgt, die nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO erheblich ist, wenn der Schüler oder die Schülerin zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er oder sie sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 -, 21. November 2006 - 19 A 4674/04 -, 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, und 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N. hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargetan. Dem ist die Klägerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auf das Beschwerdevorbringen, das Überqueren der lang gezogenen und mit sehr hoher Geschwindigkeit befahrenen Auffahrt von der N.---straße zur dreispurigen V2.----------- straße berge eine erhöhte Unfallgefahr, kommt es nicht an. Denn der in Rede stehende Schulweg als die kürzeste Verbindung zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter und dem Schulgrundstück tangiert diese Auffahrt nicht, führt vielmehr über den angesprochenen Verbindungsweg direkt zum Schulgrundstück der F. -L. -Schule. Um die Situation des Schulwegs auf den für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit entscheidungserheblichen Abschnitten erfassen zu können, bedarf es nach Lage der Dinge und nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand im erstinstanzlichen Klageverfahren keiner - die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht rechtfertigenden - Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht. Diesem ist, wie es im angefochtenen Beschluss angeführt hat, der Schulweg bekannt („gerichtsbekannt"). Allgemeinkundige und gerichtskundige Tatsachen bedürfen als offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO iVm § 291 ZPO keines Beweises. Gerichtskundig sind solche Tatsachen, die dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind. Ob dies hier hinsichtlich der einzelnen strittigen Abschnitte des Schulwegs und der für die Vorstellung von entscheidungserheblichen Verkehrsituationen aussagekräftigen konkreten tatsächlichen Umstände der Fall ist, vermag der Senat nicht festzustellen. In Betracht kommt aber auch, dass das Verwaltungsgericht über private Ortskenntnisse verfügt. Dieses private Wissen des Richters ist nicht aus sich unverwertbar. Es ist vielmehr verwertbar, wenn seine Vertrautheit mit den objektiven örtlichen Gegebenheiten (wie Straßenführung, typischen Verkehrssituationen) Teil des allgemeinen Wissens der Bevölkerung des in Rede stehenden (kleineren oder größeren) örtlichen Bereichs ist und insofern die zugrunde zu legenden Tatsachen allgemeinkundig sind. Erforderlich ist, dass das Gericht das außerprozessual erlangte Wissen, auf das es seine Entscheidung stützt, in den Prozess einführt. Vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rdnr. 16 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 137 Rdnr. 153. Letzteres hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss getan. Sollte sich im weiteren erstinstanzlichen Verfahren herausstellen, dass die private Ortskenntnis des Richters in relevanten Einzelheiten des Schulwegs für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit nicht ausreichend und eine Augenscheinseinnahme erforderlich ist, stellt sich auf einen erneut angebrachten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage neu, und zwar unter anderen Vorzeichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).