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Urteil

13 A 92/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.13A92.05.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Dezember 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Dezember 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW - Tierseuchenkasse - (im folgenden: Landesamt) erhob als Funktionsvorgänger der Beklagten erstmalig für das Jahr 2001 von Bienenhaltern Beiträge zur Tierseuchenkasse. Zur Ermittlung der Beitragshöhe übersandte es Meldebögen, auf denen die Bienenhalter die Zahl ihrer Bienenvölker einzutragen hatten. Der Kläger, der nebenberuflich eine Imkerei betreibt, weigerte sich wegen der seiner Auffassung nach unzureichenden Regelungen zur Faulbrutbekämpfung gegenüber dem Landesamt die Zahl seiner Bienenvölker für das Beitragsjahr 2001 zu melden. So teilte er diesem unter dem 3. Dezember 2000 mit, dass er Bienenvölker halte und die Imkerei wahrscheinlich in den nächsten Jahren vergrößern werde. Die Zahl der Bienenvölker werde er aber nur mitteilen, wenn kein Beitragsbescheid ergehe. Nachdem der Kläger auch für das Jahr 2002 die Zahl seiner Bienenvölker nicht gemeldet hatte, forderte das Landesamt den Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 2002 zur Zahlung eines Beitrages für 2 Bienenvölker in Höhe von 5 EUR auf. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und erklärte, er habe bereits mitgeteilt, dass er keine Bienenvölker melden werde. Da der Kläger sich auch in der Folgezeit unter Hinweis darauf, dass er im Falle eines Faulbrutsanierungsfalles die Inanspruchnahme der Tierseuchenkasse nicht beabsichtige, weigerte, die Zahl seiner Bienenvölker anzugeben, bat das Landesamt das Veterinäramt des Kreises I. , die vom Kläger zum Stichtag 3. Dezember 2001 gehaltene Zahl der Bienenvölker zu ermitteln. Dieses teilte am 9. August 2002 mit, dass der Kläger zum Stichtag 26. Juni 2000 19 Bienenvölker gemeldet habe. Veränderungsmeldungen seien nicht eingegangen. Nachdem der Kläger für das Beitragsjahr 2003 erneut keine Bienenvölker gemeldet hatte, forderte das Landesamt ihn mit Bescheid vom 20. Juni 2003 zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 28,50 EUR für 19 Bienenvölker auf. Ausweislich des formularmäßig gefassten Bescheides wurden der Beitragsfestsetzung die für das Beitragsjahr gemeldeten Tierbestände zugrunde gelegt. Der Kläger wurde formularmäßig aufgefordert, die Eintragungen zu prüfen und erforderliche Änderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Juli 2003 Widerspruch. Dazu führte er aus, er habe der Beklagten keine Bienenvölker gemeldet. Er lehne die Beitragszahlung ab. Die Regelungen zur Faulbrutsanierung seien unzureichend. Hierzu verweise er auf ein Schreiben an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 10. März 2003 über den "Sinn bzw. Unsinn" der Futterkranzprobe und den Inhalt eines Vortrages zum Thema "Die abtötungsfreie Faulbrutsanierung". Mit den Entschädigungszahlungen würden seine gesetzlichen Ansprüche aus dem Tierseuchengesetz untergraben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) werde der Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten u. a. über Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen festzusetzen. Maßgeblich für den vom Kläger zu entrichtenden Jahresbeitrag 2003 sei § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse vom 26. November 2002 (TSK-Beitrags-VO 2003). Die Tierseuchenkasse sei eine Solidargemeinschaft von Haltern bestimmter Tiere im Kampf gegen Seuchen. Mit den Beiträgen würden individuelle Schäden ausgeglichen und prophylaktische Maßnahmen finanziert. Für jede Tierart sei eine eigene Kasse eingerichtet. Eine Freistellung von der Beitragsverpflichtung sei nicht zulässig. Am 3. September 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Dazu hat er unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages erklärt, er wehre sich wegen der sinnlosen Vergeudung von Beitragsgeldern sowohl gegen die Beitragszahlung als auch gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Tierseuchenkasse. Der Kläger hat beantragt, "den Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.06.2003 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2003 aufzuheben, als darin ein Betrag für 2003 in Höhe von 28,50 EUR festgesetzt worden ist". Das beklagte Landesamt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es vorgetragen: Auf Grund der gesetzlichen Regelungen sei der Kläger zur Beitragszahlung verpflichtet. Die festgesetzte Höhe des Beitrages sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger seiner ihm als Tierhalter obliegenden Mitwirkungspflicht trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei wegen der Unaufklärbarkeit der tatsächlich vorhandenen Zahl der Bienenvölker auf Grund des Schreibens des Kreises I. davon auszugehen gewesen, dass zum Stichtag 3. Dezember 2002 19 Bienenvölker gehalten worden seien. Die TSK- Beitrags-VO 2003 sehe bei einem Bestand von mehr als 4 Völkern einen Betrag von 1,50 EUR pro Volk vor, der Kläger sei daher zu einem Gesamtbeitrag von 28,50 EUR heranzuziehen gewesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Beitragserhebung fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 71 Abs. 1 Satz 3 Tierseuchengesetz (TierSG), wonach Beiträge für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben seien, stelle eine abschließende bundesrechtliche Regelung für das zwecks Finanzierung der Entschädigung für Tierverluste vorgesehene tierseuchenrechtliche Beitragsrecht dar. Eine landesrechtliche Regelung, nach der für andere als die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere Beiträge zu erheben seien, sei unzulässig. Darüber hinaus sei die Beitragserhebung rechtswidrig, weil eine Meldung des Klägers über die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker zum maßgeblichen Stichtag (3. Dezember 2002) nicht vorgelegen habe und das Landesamt nicht berechtigt gewesen sei, die Zahl der Bienenvölker zu schätzen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: § 71 TierSG stehe einer landesrechtlichen Regelung, wonach für andere als die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere Beiträge zu erheben seien, nicht entgegen. Mit § 71 TierS habe der Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung im Sinne der Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG) getroffen. Die Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften obliege den zuständigen Landesbehörden. Es sei den Ländern überlassen, zu regeln, wer die Entschädigung gewähre und wie sie aufzubringen sei. Den Regelungsauftrag an die Länder schränke das Bundesgesetz dahingehend ein, dass Beiträge mindestens für die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere und zwar nach Tierarten gesondert, zu erheben seien. Dies gehe auf einen Beschluss der gesetzgebenden Gremien bei der Beratung des Gesetzes vom 7. August 1972 zurück. Zwecks Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen habe für landwirtschaftlich bedeutungsvolle Tierarten eine Beitragserhebung in allen Ländern sichergestellt werden sollen. Aus § 69 Abs. 3 TierSG ergebe sich nichts anderes. Aus dem Merkmal "sofern" folge, dass die bundesrechtliche Regelung gegenüber den landesrechtlichen Vorschriften für die Erhebung von Beiträgen zur Gewährung von Entschädigungen nachrangig sei. § 67 Abs. 2 TierSG sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Auffassung, dass Bienen gegenüber anderen Tierarten bezüglich der Beitragserhebung privilegiert werden sollten, weil ihre Haltung auch gemeinnützig sei, sei systemwidrig. Das Tierseuchenrecht enthalte lediglich Regelungen zur Gefahrenabwehr. Auch der Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Regelung über die Beitragserhebung veranlasse nicht zu der Annahme, dass § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG eine abschließende Regelung enthalte. Die Entschädigungsregelung des TierSG vereinige in sich Elemente der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, Katastrophenhilfe, Prämierung viehseuchenpolizeilich korrekten Verhaltens und schließlich eines versicherungsähnlichen Schadensausgleichs. Soweit die Mittel für Entschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse von denjenigen aufgebracht würden, zu deren Gunsten der Seuchenschutz bestehe, erlange die Entschädigung den Charakter einer auf gegenseitiger Versicherung gegen die Seuchengefahr beruhenden Leistung. Regele das TierSG die von der Haltung von Bienen ausgehenden Gefahren und sehe es insoweit eine Entschädigungspflicht vor, spreche nichts dafür, dass es eine Beitragserhebung nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen ausschließe. § 12 AGTierSG-NRW genüge als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage den Bestimmtheitsanforderungen. Beiträge könnten von allen Besitzern gefordert werden, die Tiere hielten, die in den Geltungsbereich der Regelung fielen. Damit sei der Anwendungsbereich des § 12 AGTierSG-NRW in Bezug auf die Beitragserhebung hinreichend umschrieben. § 13 AG TierSG-NRW sehe überdies die Errichtung eines Beirates vor, der gemäß § 14 AGTierSG-NRW vor Erlass einer Verordnung nach § 12 AGTierSG-NRW zu hören sei. Damit würden die Interessen der Mitglieder der Solidargemeinschaft in hinreichender Weise gewahrt und eine ausreichende demokratische Legitimation geschaffen. Der Kläger habe den Beitragstatbestand erfüllt. Die Vorschriften über die Meldepflicht dienten der Berechnung des Beitrags, seien aber ohne Einfluss auf die Beitragspflicht überhaupt. Die Differenzierung in den Absätzen 2 und 3 des § 1 der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO- AGTierSG-NRW) zwischen Beitragstatbestand und Höhe sei sinnvoll. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führe nicht dazu, dass keine Beiträge erhoben werden könnten. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Beitragserhebung. Funktion und Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse seien nur gesichert, wenn alle beitragspflichtigen Tierbesitzer ihren Beitragspflichten pünktlich nachkämen. Das Landesamt sei zur Schätzung der Zahl der Bienenvölker berechtigt gewesen. Methodisch sei die Schätzung ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung im Wege freier Beweiswürdigung. Die Beklagte habe als Erkenntnismittel auf die Auskunft des Veterinäramtes des Kreises I. abgestellt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass der Kläger zumindest angekündigt habe, über die Zahl von 19 Bienenvölkern hinaus noch weitere zu halten oder halten zu wollen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag. Er wendet sich wegen der seiner Auffassung nach unzureichenden offiziellen Verfahren zur Bekämpfung von Bienenseuchen weiterhin gegen eine Beitragspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO )), weil die Erhebung von Beiträgen von Bienenhaltern grundsätzlich zulässig und auch die gegenüber dem Kläger konkret erfolgte Beitragserhebung nicht zu beanstanden ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist abzustellen auf die zum Zeitpunkt der Beitragserhebung für das Jahr 2003 geltende Rechtslage, hier also auf § 9 Abs. 2 AGTierSG-NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV.NRW. 1984, S.754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), § 1 DVO-AGTierSG- NRW vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545) i. d. F. der Verordnung vom 20. April 2000 (GV. NRW. S. 480) und § 1 TSK-BeitragsVO 2003 vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 649). § 9 Abs. 2 AGTierSG-NRW, § 1 DVO-AGTierSG-NRW stellen in Verbindung mit § 1 TKS-BeitragsVO eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung dar. Die landesrechtlichen Regelungen verstoßen nicht gegen vorrangiges Bundesrecht. Ein Verstoß ist weder anzunehmen, weil das Bundesrecht in § 71 TierSG keine Beitragserhebung für Bienen vorsieht, noch weil die §§ 66 ff. TierSG keine Regelungen über eine Beitragserhebung zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen enthalten. Auch besteht eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Durchführungsverordnung zum Zwecke der Beitragserhebung. Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der im Jahr 2000 erfolgten Änderung der DVO-AGTierSG-NRW zwecks Einführung einer Beitragspflicht für Bienenhalter nicht gegen seine Gesetzgebungskompetenzen verstoßen, weil der Bundesgesetzgeber mit den §§ 66 ff. TierSG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) keine abschließenden Regelungen über eine Beitragserhebung zum Zwecke der Gewährung von Entschädigungen für Tierverluste getroffen hat. Der Bundesgesetzgeber hat zwar auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG mit § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG eine Vorschrift eingeführt, nach der Beiträge zur Finanzierung der in §§ 66 ff. TierSG geregelten Entschädigung für Pferde, Rinder Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben sind. Nach Art. 72 Abs. 1 GG verbleibt dem Landesgesetzgeber aber die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 GG liegt daher nur vor, wenn eine landesrechtliche Norm gegen eine bundesrechtliche Norm verstößt oder der Bundesgesetzgeber eine Vollregelung nominiert hat, die eine darüber hinaus gehende landesgesetzgeberische Tätigkeit ausschließt. Eine Sperrwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn nach der Gesamtwürdigung des betroffenen Normbereichs eine erschöpfende Regelung einer bestimmten Materie vorliegt. Maßgeblich ist der Inhalt des erlassenen Gesetzes. Allerdings erlaubt die Kodifizierung eines bestimmten Sachgebietes allein noch keinen Schluss auf eine erschöpfende Regelung. Vgl. BVerfG Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 (324), vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 (357f.) und vom 22. April 1958 - 2 BvL 32,34,35/56 -, BVerfGE 7, 342 (347) sowie Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 BvF 1/71 -, BVerfGE 34, 9(27ff.); Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 4. Auflage 2007, Art. 72 Rdnr. 27. Der Bundesgesetzgeber hat in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG keine abschließende Vollregelung getroffen. Zwar lässt der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG einen solchen Rückschluss nicht ohne Weiteres zu. Der Annahme einer abschließenden Regelung steht aber der sich aus der Entstehungsgeschichte des § 71 TierSG ergebende Sinn und Zweck der Regelung sowie der in dem Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Wille des Bundesgesetzgebers entgegen. Die Entschädigungsregelungen enthielten in ihrer Ursprungsfassung keine bundesgesetzliche Verpflichtung, für bestimmte Tiere Beiträge zu erheben. So oblag es nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Viehseuchengesetz (ViehSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158) den Ländern zu bestimmen, wem die Entschädigung zu gewähren und wie sie aufzubringen ist. Unter Beachtung der Maßgaben des Abs. 1 sollten nach Abs. 2 des § 67 ViehSG die in den Ländern bestehenden Vorschriften - auch solche wonach landesrechtlich eine Beitragserhebung vorgesehen war (vgl. §§ 67 Abs. 2 Satz 2, 73 ViehSG) - unberührt bleiben. Mit dem Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I 1636) wurde in § 71 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung eingeführt, nach der Beiträge "mindestens" zu erheben waren für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen legte der Gesetzgeber den aus Staatsmitteln zu tragenden Entschädigungsanteil einheitlich auf die Hälfte der Entschädigungssumme fest. Damit verhinderte er unterschiedliche Belastungen derer, von denen auf landesrechtlicher Grundlage Beiträge erhoben werden konnten. Zugleich bestimmte er, dass, sofern Beiträge auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht erhoben wurden, eine volle Entschädigung aus Staatsmitteln zu leisten sei. Vgl. BT-Drucksache VI/3017 S. 12. Die Formulierung "mindestens" entfiel zwar in § 71 TierSG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 380). Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 TierSG waren nunmehr Beiträge zu erheben für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische. Nach Satz 3 konnte von der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische abgesehen werden, wenn die Beitragserhebung zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führte. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, lag der Änderung nicht die Motivation zu Grunde, die Beitragserhebung nunmehr abschließend und umfassend bundesrechtlich zu regeln. Zur Vermeidung ungleicher Belastungen und Wettbewerbsverzerrungen beabsichtigte der Gesetzgeber, von Tierbesitzern für im Bundesgebiet relativ gleichmäßig vorhandene und wirtschaftlich bedeutungsvolle Tierarten Beiträge zur Finanzierung von Entschädigungen zu erheben. Von einer von verschiedenen Seiten geforderten Beitragspflicht für die wirtschaftlich bedeutsamen Süßwasserfische wollte der Gesetzgeber absehen. Die Einführung einer Beitragspflicht für Süßwasserfische sollte den Ländern überlassen bleiben, um Wettbewerbsverzerrungen und im Einzelfall nicht tragbare Belastungen wegen der ungleichen Verteilung der Produktionsbetriebe im Bundesgebiet zu verhindern. Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 8/2646, S. 19. Die nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommene Fassung des § 71 TierSG stellte einen Kompromiss dar. Sie berücksichtigte die eine Gleichstellung rechtfertigende besondere wirtschaftliche Bedeutung der Süßwasserfische und verhinderte die ungerechtfertige Besserstellung dieser Tierbesitzer gegenüber Tierbesitzern, bei denen die Entschädigung nicht ohne Eigenbeteiligung aus der Staatskasse, sondern je zur Hälfte aus Staatsmitteln und aus Beiträgen zur Tierseuchenkasse aufgebracht werden sollte. Zugleich wurde den regionalen Unterschieden Rechnung getragen und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall, etwa bei einer geringen Anzahl von Tierbesitzern, von einer Beitragserhebung Abstand zu nehmen. Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 8/2646, S. 16 sowie Stellungnahme des Berichterstatters Schmitthuber im Vermittlungsausschuss, BT-Plenarprotokoll 8/199 24.01.80 S. 15885; vgl. auch den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes, BR-Drucksache 132/04 S. 46, BT-Drucksache 15/2943 S. 23 zum Gehegewild. Von keinem am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organ wurde während des Gesetzgebungsverfahrens die grundsätzliche Berechtigung durch landesrechtliche Regelungen weitere, über bundesgesetzliche Regelungen hinausgehende Beitragspflichten für weitere Tiere einzuführen, in Frage gestellt. § 67 Abs. 2 TierSG, der für die Entschädigung Höchstsätze vorsieht und auch für Bienenvölker einen entsprechenden Höchstsatz enthält (§ 67 Abs. 2 Nr. 7 TierSG), rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass - sofern ein Tier in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG - keine Erwähnung findet, eine Entschädigung stets voll aus Staatsmitteln zu finanzieren wäre, mit der Folge, dass Beiträge nicht erhoben werden könnten. Maßgeblich für die durch § 67 Abs. 2 TierSG eingeführte Begrenzung der zu leistenden Entschädigung ist die Erwägung, dass die Allgemeinheit nicht zur vollen Abdeckung eines Seuchenverlustes bei Tieren herangezogen werden sollte, die primär aus Liebhaberei oder als Luxustiere gehalten werden oder einen besonders hohen Nutzwert haben. Dem Besitzer solcher Tiere soll zugemutet werden, dem gesundheitlichen Risiko in geeigneter Weise eigenverantwortlich Rechnung zu tragen. Vgl. BT-Drucksache VI/3017 S. 10. Die Einführung einer landesrechtlichen Beitragspflicht für Bienen zum Zwecke der Finanzierung von Entschädigungen steht diesem Ziel nicht entgegen. Entsprechendes gilt für § 69 Abs. 3 TierSG. § 69 Abs. 3 TierSG enthält eine Sanktionsvorschrift, die die Funktionsfähigkeit der Tierseuchenkasse und die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes aller Beitragspflichtigen sicherstellt. Zur Gewährleistung dieser Ziele soll derjenige, der seinen Beitragsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, keinen Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste erheben können. Vgl. BT-Drucksache VI/3017, S. 12. Der Annahme einer landesrechtlichen Kompetenz zur Einführung einer Beitragspflicht für andere als die in § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG benannten Tiere begegnet letztlich auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheitlichkeit keinen Bedenken. Die zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor Tierseuchen bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen, vgl. hierzu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes, BR - Drucksache 132/04, S. 31, werden durch die Einführung unterschiedlicher landesrechtlicher Beitragspflichten nicht in Frage gestellt. Der Verordnungsgeber hat mit der Einführung einer landesrechtlichen Beitragserhebung auch nicht deshalb gegen seine Gesetzgebungskompetenzen verstoßen, weil Beiträge nach §§ 9 Abs. 2, 11 AGTierSG-NRW auch zur Finanzierung von freiwilligen Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen erhoben werden. Soweit in den bundesrechtlichen Vorschriften über die Entschädigung von Tierverlusten der Begriff "Entschädigung" verwendet wird, ist nur die Entschädigung in den Fällen des § 66 TierSG erfasst. Insoweit enthält das TierSG einheitliche und abschließende Grundlagen. Vgl. BT-Drucksache 8/2646, S. 20. Dem Gesetzgeber war indes klar, dass aus den Tierseuchenbeiträgen in allen Bundesländern nicht nur die eigentlichen Entschädigungsleistungen nach § 66 TierSG gezahlt werden, sondern auch freiwillige Leistungen (Beihilfen) besonders bei wirtschaftlich bedeutsamen Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen und bei sonstigen seuchenbedingten Verlusten. Dadurch sollte ein seuchenbewusstes Tierverhalten der Tierbesitzer erreicht und vorbeugend das Auftreten von Seuchen verhindert werden. Hierdurch können einerseits erhebliche Beträge an Entschädigungsleistungen gespart und andererseits den Tierbesitzern die mit den Entschädigungsfällen verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart bleiben. Vgl. BT-Drucksache VI/3017, S. 12; BT-Drucksache 8/2646 S. 17. Die Aufnahme einer vom Bundesrat angeregten Änderung des § 71 Abs. 4 TierSG, mit der klargestellt werden sollte, dass die Verwendung der Tierseuchenbeiträge für solche Zwecke im Einklang mit den Vorschriften des Viehseuchengesetzes steht, unterblieb indes unter anderem wegen Bedenken, allgemeine Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge aus Beiträgen nach § 71 Abs. 1 Satz 3 TierSG zu finanzieren. Zur Sicherung solcher Maßnahmen sollten landesrechtliche Regelungen getroffen werden. Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 8/2646, S. 20. Ist der Verordnungsgeber damit kompetenzrechtlich zur Einführung einer Beitragspflicht für Bienen berechtigt, ebenso Geissler, Rojahn, Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Kommentar, Stand August 2005, Bd. 1, § 71 TierSG, Anmerkung 3), scheitert die Beitragerhebung auch nicht am Fehlen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden landesrechtlichen Ermächtigung. Zwar erfolgte bis zur Änderung des AGTierSG-NRW zum 1. Januar 2007 durch Artikel 20 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 622) die Beitragserhebung auf der Grundlage einer auf § 12 AGTierSG-NRW beruhenden Durchführungsverordnung. § 12 AGTierSG-NRW genügt aber hinsichtlich der Beitragserhebung den Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Verordnungsermächtigung. Der Landesgesetzgeber hat die für die Beitragserhebung wesentlichen Regelungen in noch ausreichendem Umfang in den §§ 9 ff. AGTierSG-NRW getroffen, vgl. zum Gesetzesvorbehalt BVerfG Beschlüsse vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237 (246ff.), vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33,125 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (106), und im Übrigen in der Verordnungsermächtigung in einer den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) noch genügenden Weise "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Verordnungsermächtigung hinreichend vorgegeben. Wegen des auch aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Bestimmtheitsgrundsatz, ist erforderlich, dass ein Betroffener nicht nur erkennen muss, für welche Zwecke ein Beitrag erhoben wird, sondern auch, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Beitragserhebung und -bemessung verfolgt. Der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz selbst hinreichend deutlich entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen möglichen Inhalt die Verordnungen haben können. Vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rdnr. 28; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Art. 80 Rdnr. 283 f.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings ein Höchstmaß an Bestimmtheit nicht erforderlich, hinreichende Bestimmtheit reicht aus; zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Einzelnen können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel der gesetzlichen Regelung sowie auch ihre Entstehungsgeschichte herangezogen werden. Vgl. zur Bestimmtheit BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - 1 BvR 1249/83 u.a. -, BVerfGE 68, 319 (332f.) und vom 8. November 1983 - 1 BvR 1249/81 -, BVerfGE 65, 248 (259f.); BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 (349); Lücke/Mann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 80 Rdnr. 28. Diese Voraussetzungen sind im Falle des § 1 Abs. 1 DVO-AGTierSG NRW erfüllt. Aus dem Zusammenhang der Verordnungsermächtigung in § 12 AGTierSG- NRW und den von dieser Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen in den §§ 9 ff. AGTierSG-NRW lässt sich erkennen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, von Tierhaltern Beiträge zu erheben, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und finanzielle Unterstützungen im Sinne des § 11 AGTierSG-NRW zu gewähren. Zu den Tieren, von deren Haltern Beiträge erhoben werden können, gehören, wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG zeigt, nicht nur die Halter von Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen, sondern auch die Halter von Bienen. Die mögliche Beitragspflicht wird damit nicht durch die DVO-AGTierSG-NRW begründet, sondern lediglich dem vorgegebenen gesetzgeberischen Rahmen entsprechend konkretisiert. Die exakte Beitragshöhe selbst muss nicht im Gesetz geregelt werden (vgl. § 5 Abs. 2 TierSG). Besteht damit für die Beitragserhebung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ist der Kläger als Bienenhalter kraft Gesetzes bzw. Verordnung zur Beitragszahlung verpflichtet. Einem Beitritt zur oder einer Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse bedarf es zur Begründung der Beitragspflicht ungeachtet des "versicherungsähnlichen" Charakters der tierseuchenrechtlichen Entschädigungsregelungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1982 - 3 C 89.81 -, RdL 1983, 50 (51); OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 13 A 4225/00 -, RdL 2002, 274 (275) sowie Urteil vom 22. Mai 1984 - 13 A 1863/83 -, AgrarR 1985, 80, und der Erklärung des Klägers, er wolle keine Leistungen der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen, nicht. Die Beitragshöhe bemisst sich gemäß § 1 Abs. 2 DVO-AGTierSG-NRW grundsätzlich nach dem am 3. Dezember des vergangenen Jahres (Stichtag) vorhandenen Tierbestand. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 TSK-BeitragsVO 2003 beträgt der Beitrag bei bis zu 3 Bienenvölkern 5 EUR je Bestand, bei mehr Völkern beträgt er 1,50 EUR je Volk. Wieviel Bienenvölker der Kläger zum maßgeblichen Stichtag hielt, war zwar zunächst unklar, weil der Kläger der ihm nach § 1 Abs. 3 und 5 DVO-AGTierSG- NRW obliegenden Verpflichtung, der Tierseuchenkasse die Anzahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich zu melden, nicht nachgekommen ist. Ob der Beklagten eine Verpflichtung oblag, den beitragsrelevanten Sachverhalt über die bereits erfolgte Einschaltung des Kreisveterinärdienstes des Kreises I. von Amts wegen weiter aufzuklären, ist angesichts der Mitwirkungsverpflichtung des Tierhalters und der im angefochtenen Bescheid ausdrücklich enthaltenen Aufforderung, die Angaben im Bescheid zu prüfen und der Tierseuchenkasse unrichtige Angaben unverzüglich mitzuteilen, zweifelhaft. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt hat, im Dezember 2002 19 Bienenvölker gehalten zu haben. Damit erweist sich der von der Beklagten festgesetzte Beitrag auch der Höhe nach als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.