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Beschluss

12 E 1156/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.12E1156.07.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152°a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Oberverwaltungsgericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus der Rügeschrift vom 5. November 2007 hingegen nicht. Diese erschöpft sich vielmehr in einer inhaltlichen Kritik der Gründe der angefochtenen Ent-scheidung, mit denen der Senat - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu An-ordnungsgrund und Anordnungsanspruch in dem Beschluss vom 24. Oktober 2007 (12 B 1520/07) - das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers umfassend gewürdigt hat, und einer Erweiterung der im Klage- und Beschwerdeverfahren for-mulierten Anträge. Der Kläger missbraucht damit das Institut der Anhörungsrüge, um seiner Rechtsauffassung - weit über den Streitstoff hinaus - nicht nur gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern auch gegenüber dem Familiensenat des Oberlandesgerichtes Hamm Geltung zu verschaffen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen bei seiner Würdigung nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 - und vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, beide in Juris. Eine Gehörsverletzung durch den Senat wird auch nicht mit dem - sinngemäßen - Rügevorbringen dargelegt, der Senat habe mangels Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO einen rechtzeitigen Vortrag des Klägers zu seinem Widerstand im Verfahren vor dem OLG Hamm gegen die Verwertung der streitigen Stellungnahme des Jugendamtes verhindert. Abgesehen davon, dass § 86 Abs. 3 VwGO im - die Gewährung von Prozesskostenhilfe betreffenden - Beschwerdeverfahren ohnehin nicht in dem Sinne Anwendung finden kann, dass der Kläger aufgefordert wird, ein bisher nicht schlüssig dargelegtes Begehren nunmehr erst einmal schlüssig zu machen, hat der Senat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 12 B 1520/07 - im Rahmen seiner Ausführungen zum Anordnungsgrund deutlich gemacht, dass der Kläger sich in Bezug auf jugendamtliche Stellungnahmen, die unselbständige Teile des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses darstellen, ohnehin darauf verweisen lassen muss, die gegebenen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Familiengerichts (mit oder ohne Erfolg) in Anspruch zu nehmen. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist schon unzulässig, weil neben einer möglichen - und vom Kläger hier auch erhobenen - Anhörungsrüge nach § 152a VwGO weitere (formlose und außerordentliche) Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen sind und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anerkannt werden können. Vgl. Beschlüsse des Senates vom 23. Mai 2007 - 12 A 2971/04 - und vom 12. April 2007 - 12 A 4736/04 -, m. w. N. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die mit Schreiben vom 13. November 2007 begehrte Akteneinsicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns und nicht erkennbar Feststellungen zur Gehörsverletzung dienen sollte, brauchte darüber nicht schon im vorliegenden Rügeverfahren entschieden werden, sondern obliegt die Entscheidung insoweit dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 152 Abs. 1 VwGO).