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Beschluss

18 A 2516/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1129.18A2516.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,‑ € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ nicht vorliegen. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substanziierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen. Vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 ‑ 18 A 1279/02 – und vom 3. Februar 2005 – 18 A 1229/03 -. Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass „die Rückfallgefahr schon deshalb bestehe, da der Kläger keine gesicherte Finanzierung seines Lebensunterhalts habe“, sei nicht haltbar, weil zwischen finanziellen Schwierigkeiten und Straftaten kein zwingender oder auch nur wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht eine Rückfallgefahr „schon deshalb“ angenommen, weil die Finanzierung des Lebensunterhalts des Klägers nicht gesichert ist, sondern im Rahmen der Überprüfung der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung dessen Gefahrenprognose nicht beanstandet, in die der Beklagte – neben verschiedenen für den Kläger positiven Umständen – auch verschiedene negative Aspekte wie die fortgesetzte Begehungsweise der Straftat, ihre Schwere und einschlägige Vorstrafen sowie dann lediglich als „weiteren Aspekt“ die wirtschaftliche Situation des Klägers vor dem Hintergrund der Verwendung des Gewinns aus dem Betäubungsmittelhandels für den Lebensunterhalt und zur Tilgung von Schulden einbezogen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind nicht gegeben. Die Rechtssache weist wegen der vom Kläger formulierten Frage, ob Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie deswegen grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat diese Frage nämlich in seinem Beschluss vom 15. Mai 2007 – 18 B 2389/06 -, EZAR NF 19 Nr. 20, mit ausführlicher Begründung verneint und damit grundsätzlich geklärt. Ebenso Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2007 – 18 B 2326/06 -, vom 12. Juli 2007 – 18 A 3894/05 – und vom 28. August 2007 – 18 1003/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Dabei geht der Senat angesichts der Begründung des Zulassungsantrags davon aus, dass der Kläger sich im Rechtsmittelverfahren nur gegen die Abweisung des die Ausweisung betreffenden Hauptantrags erster Instanz wendet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.