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Urteil

9 A 4024/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1128.9A4024.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte erteilte dem Kläger am 11. Juni 2003 antragsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei eingeschossigen Einkaufsmärkten. Zuvor hatte sie für das Vorhaben eine Teilbaugenehmigung erteilt. Das genehmigte Vorhaben mit einem umbauten Raum von 17.110,52 m³ bestand aus einem Discounter mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1020 m² und einem Lebensmittelmarkt mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 1628 m². Hiervon entfielen auf Verkaufsflächen im Discounter 744,48 m², im Lebensmittelmarkt 1.282,12 m², der Rest auf Lagerflächen, Büro- und Personalräume sowie auf Kühl- und sonstige Nebenräume. Beide Märkte sollten etwas versetzt unmittelbar nebeneinander auf Stahlbetonfundamenten errichtet werden, getrennt durch eine Brandwand. Die Außenwände sollten aus Stahlbetonstützen, Porenbeton und Außenputz bestehen. Als Decken über den 3,20 m hohen Innenräumen waren nach dem Brandschutzkonzept und der Nebenbestimmung Nr. 10 der Baugenehmigung abgehängte Mineralfaserdecken in der Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgesehen, darüber zwei etwa 4,60 m hohe Satteldächer mit einem Tragwerk aus Nagelbrettbindern und Dachpfanneneindeckung. Die Lager- und Personalbereiche waren untereinander sowie von den jeweiligen Verkaufsräumen mit Wänden aus Mauerwerk mit der Feuerwiderstandsklasse F 90 getrennt. Mit der Baugenehmigung war die Bewilligung einer Abweichung von § 32 BauO NRW über die Einhaltung von höchstens 40 m langen Brandabschnitten verbunden. Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 setzte die Beklagte für die Erteilung beider Baugenehmigungen und die Bewilligung der Abweichung eine Gebühr in Höhe von insgesamt 22.999,50 EUR fest. Dabei legte sie jeweils unter Anwendung von Nr. 15 der Rohbauwertetabelle eine Rohbausumme von insgesamt 1.711.500,- EUR zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er hat eingewandt, die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Rohbausumme seines Bauvorhabens sei unzutreffend bestimmt worden. Sie ergebe sich aus Nr. 22 der maßgeblichen Rohbauwertetabelle, weil es sich um einen Hallenbau mit nur geringen Einbauten handele. Maßgeblich sei insoweit der Umfang der Einbauten im hierfür allein relevanten Rohbau, nicht die durch Einbauten abgetrennte Fläche. Allenfalls im Bereich der Räume für Lager, Haustechnik und Personal könne von mehr als geringen Einbauten ausgegangen werden. Insoweit könne differenziert werden. Die Einstufung als Hallenbau werde von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten bestätigt. Sofern Nr. 22 nicht einschlägig sein sollte, hätte zumindest Nr. 16 zugrunde gelegt werden müssen, weil das genehmigte Gesamtvorhaben eine anrechenbare Verkaufsfläche von 2027 m² aufweise. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 8.225,- EUR verlangt werden, hilfsweise den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 9.713,50 EUR verlangt werden, hilfsweise den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 aufzuheben, soweit Gebühren in Höhe von mehr als 20.549,- EUR verlangt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, der massive Baukörper des Klägers auf Streifenfundamenten und mit zimmermannsmäßiger Dachkonstruktion stelle keinen Hallenbau dar. Eine Halle sei gemeinhin charakterisiert durch eine auf Punktfundamenten errichtete Stahl-, Holz- oder Holzträgerkonstruktion mit zwischengehängten Fertigbauteilen aus ähnlichen Materialien. Darüber hinaus überschritten die Einbauten die Schwelle der Geringfügigkeit erheblich, weil die Flächen für Lager, Technik und Personal jeweils 27 % der Gesamtfläche ausmachten. Der Rohbauwert für Verkaufsstätten unter 2.000 m² sei heranzuziehen, weil es sich um zwei räumlich voneinander getrennte Läden mit jeweils geringerer Verkaufsfläche handele. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Gebührenbescheid aufgehoben, soweit die Beklagte darin Baugebühren von mehr als 20.549,- EUR festgesetzt hat. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen. Es hat das Vorhaben des Klägers als eine Verkaufsstätte mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche angesehen, die zwar einen Hallenbau darstelle, aber nicht über nur geringe Einbauten verfüge. Gering seien Einbauten, die ein zusätzliches Element zum Rohbau darstellten, wenn sie das für den Betrieb eines Ladengeschäfts rechtlich oder faktisch unbedingt Erforderliche nicht überschritten. Die so bezeichnete Grenze der Geringfügigkeit sei für das insoweit maßgebliche Vorhaben in seiner Gesamtheit schon deshalb überschritten, weil bereits der Einkaufsmarkt über eine Reihe von Räumlichkeiten verfüge, die über das unbedingt Erforderliche hinausgingen. Eine Aufteilung nach Hallenteilen mit und ohne Einbauten komme nicht in Betracht. Mit seiner zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einbauten des Hallenbaus überschritten die Schwelle der Geringfügigkeit. Ausgehend vom rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts führt er aus, die Nebenräume des Lebensmittelmarkts seien wegen des Angebots frischer Ware nicht nur aufgrund der notwendigen Arbeitsabläufe faktisch, sondern wegen lebensmittelrechtlicher Vorschriften auch rechtlich erforderlich. Selbst wenn diese Nebenräume mehr als geringe Einbauten darstellten, stünde dies einer Einstufung des restlichen Bauwerks unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle nicht entgegen, weil die Tabelle insoweit eine Differenzierung erlaube, wie das Wort "soweit" in Nrn. 15 und 16 zeige. Gegen die Gebührenerhebung für die Teilbaugenehmigung und die Bewilligung einer Abweichung wendet sich der Kläger nicht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und nach dem Haupt- bzw. 1. Hilfsantrag I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefter) und der Bezirksregierung Arnsberg (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. In dem im Berufungsverfahren weiter verfolgten Umfang ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren in der noch verbliebenen Höhe von 20.549,- EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die allein streitige Gebührenfestsetzung bezogen auf die Erteilung der Baugenehmigung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) - GebG NRW - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der - für die Gebührenhöhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen - bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 270) - AVerwGebO NRW - sowie Tarifstelle 2.4.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW - AGT -. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt die Grundgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, zu denen nach Nr. 4 auch Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche gehören, 13 v.T. der Rohbausumme. Die Rohbausumme ist gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT für die in der - Anlage 1 zum AGT - Rohbauwertetabelle genannten Gebäudearten anhand der dort jeweils angegebenen Rohbauwerte zu ermitteln. Diese Rohbauwerte beruhen gemäß Abs. 2 der Tarifstelle 2.1.2 AGT auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahr 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW jährlich bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in NRW fortgeschrieben wurden. Die im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuwendenden Rohbauwerte sind gemäß Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 - II A 2 - 66.2 -, MBl. NRW. S. 1182, gegenüber den für das Jahr 2002 festgelegten Rohbauwerten (vgl. GV. NRW. 2001 S. 432) unverändert geblieben. Die Rohbauwertetabelle sieht in Nr. 15 für "ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2.000 m² Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22)" einen Rohbauwert von 100,- EUR/m³ umbauten Raumes und in Nr. 16 für "eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)" einen Rohbauwert von 89,- EUR/m³ umbauten Raumes vor. Unter Nr. 22 sind für "Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten" bis 3.000 m³ umbauten Raum je nach Bauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 33,-, 41,- und 51,- EUR/m³ sowie für den 3.000 m³ übersteigenden umbauten Raum je nach Bauart (leicht, mittel, schwer) Rohbauwerte von 25,-, 32,- und 38,- EUR/m³ festgelegt. Nach diesen Bestimmungen fallen eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich unter Nr. 15 oder Nr. 16 der Tabelle, wobei nach Nr. 16 wegen der ausdrücklichen Erwähnung von Einkaufszentren auf die Gesamtverkaufsfläche aller etwa zur Genehmigung gestellten Verkaufsstätten bzw. der zum Einkaufszentrum gehörenden Geschäfte abzustellen ist. Von der in beiden Nummern als ausnahmsweise in Betracht kommend genannten Nr. 22 der Tabelle werden eingeschossige Verkaufsstätten nur dann erfasst, wenn sie als dort aufgeführte Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten gestaltet sind. Bauten werden als Hallen bezeichnet, wenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umschließen, der anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper architektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt. Vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 2001, Stichwort "Halle"; Lexikon der Kunst, 2. Aufl. 2004, Stichwort "Halle". Von den in Nr. 22 genannten Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten sind jedoch nur einfache Hallenbauten erfasst, die der üblichen Errichtungsweise moderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen sowie der einfacher Sport- und Tennishallen entsprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2004 - 9 A 3814/02 -. Aus der Nennung dieser Regelbeispiele und der zusätzlichen Klarstellung "ohne oder mit geringen Einbauten" wird deutlich, dass die vergleichsweise niedrigen Rohbauwerte der Nr. 22 nur für Hallenbauten vorgesehen sind, die im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblicherweise flachen Decke bestehen. Ausgehend davon sind etwaige Einbauten, d. h. eingebaute Teile wie etwa Wände, Stützpfosten oder Querstreben, in einem Hallenbau nur dann noch gering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit vergleichbaren Außenmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Entscheidend ist damit allein, ob das Gebäude trotz vorhandener Einbauten noch als einfacher Hallenbau ohne wesentlichen zusätzlichen Bauaufwand anzusehen ist. Ob Einbauten das für den Betrieb des Ladengeschäfts unbedingt erforderliche Ausmaß überschreiten, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbeachtlich. Maßgeblich sind nur die zum Rohbau gehörenden Einbauten. Denn die Rohbauwerte beruhen gemäß Tarifstelle 2.1.2 AGT auf fortgeschriebenen Rohbaukostensätzen, geben also in pauschalierender Weise den landesdurchschnittlichen Wert des Rohbaus an und können deshalb nicht unter Berücksichtigung nachfolgender Ausbaumaßnahmen ermittelt werden. Da gemäß Tarifstelle 2.1.1 AGT für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der BauO NRW gelten, gehören zum Rohbau nach § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion. Gemeint sind die Bauteile, die für die Standsicherheit sowie für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind. Diese sind nämlich gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW bei der Rohbauabnahme zu prüfen, weil die Einhaltung dieser Einzelanforderungen am fertigen Bau nicht mehr festgestellt werden kann. Vgl. zur inhaltlich nicht geänderten Ausgangsfassung in § 96 Abs. 2 BauO 1962, LT-Drs. 4/327, S. 127. Da insbesondere Brandschutzanforderungen nicht nur an Brandwände im Sinne von § 33 BauO NRW, sondern gemäß den §§ 29 ff. BauO NRW auch an andere Trennwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände gestellt werden, gehören auch diese nach dem Sinn der Regelung zum Rohbau im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Der dort verwendete Begriff der Brandwand ist in diesem Zusammenhang umfassender zu verstehen. Vgl. hierzu auch Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 82 Rn. 14 sowie ähnlich Gädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 82 Rn. 28. Zur Beurteilung der Frage, ob der Rohbau des maßgeblichen Hallenbaus nur über geringe Einbauten verfügt, ist grundsätzlich das gesamte genehmigte Gebäude zu betrachten. Abweichend davon sind bei Gebäuden mit gemischter Nutzung jeweils die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten getrennt zu betrachten, weil die Rohbauwerte für sie nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 4 AGT anteilig zu ermitteln sind. Verschiedene Nutzungsarten im Sinne dieser Tarifstelle liegen bereits dann vor, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der baulichen Ausgestaltung für einzelne Gebäudeteile verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind. Diese Auslegung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, wenn sich Teile des Gebäudes im Hinblick auf die in der Tabelle genannten Gebäudearten in einer ihre Gleichbehandlung hindernden Weise signifikant unterscheiden. Dies hat der Senat ausdrücklich bereits für Gebäude entschieden, für die trotz einheitlicher Gesamtnutzung unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit verschiedenen Rohbauwerten einschlägig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 - GemH 2004, 285, Urteil vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -, MittNWStGB 1997, 376. Hallenbauten im Sinne der Nr. 22 der Rohbauwertetabelle müssen nicht zwingend gesonderte Gebäude sein. Sie können - auch im Hinblick auf den Klammerzusatz "soweit nicht unter Nr. 22" in den Nummern 15 und 16 der Tabelle - insbesondere Teile von Bauwerken sein, die als Verkaufsstätten dienen. Allerdings lässt sich ein Gebäudeteil nur dann als Hallenbau bezeichnen, wenn die darin befindliche Halle als sein wesentlicher Bestandteil anzusehen ist und eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfüllt. Deshalb bedarf es bei einer Verkaufsstätte, die sich in mehrere Teile gliedert, der Prüfung, ob einzelne Gebäudeteile als Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten anzusehen sind. Auf einzelne Teile ist auch dann abzustellen, wenn mehrere als Hallenbau zu qualifizierenden Gebäudeteile aneinander gebaut sind. Zwischenwände zwischen solchen funktionell selbständigen Hallenbauten und anderen Gebäudeteilen sind dementsprechend nicht als "Einbauten" in Hallenbauten, sondern jeweils als Außenwände anzusehen. Nur so wird sichergestellt, dass der Rohbauwert von eigenständigen Hallenbauten nicht allein deswegen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach einer unzutreffenden Nummer der Rohbauwertetabelle ermittelt wird, weil sie an andere Hallenbauten oder sonstige Gebäudearten unmittelbar angrenzen und deshalb das jeweilige Gesamtbauwerk nicht mehr als Hallenbau ohne oder mit geringen Einbauten zu qualifizieren ist. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die Rohbausumme nach Nr. 16 und nicht nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle ermittelt. Das Bauvorhaben des Klägers zählt zu den eingeschossigen Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche. Es ist aber nicht einmal teilweise ein Hallenbau ohne oder mit geringen Einbauten. Da beide genehmigten Märkte wesentliche Bestandteile des von ihnen jeweils beanspruchten Gebäudeteils sind und für sich genommen eigenständige funktionelle Einheiten bilden, sind sie zur Beurteilung des Umfangs der Einbauten getrennt zu betrachten. Dabei sind jeweils die zugehörigen Lager-, Sozial- und Technikbereiche einzubeziehen, weil sie keine eigenständige Funktion erfüllen, sondern nur der jeweiligen Hauptnutzung dienen. Beide so voneinander abgegrenzten Gebäudeteile weisen unabhängig davon, ob es sich überhaupt um Hallenbauten handelt, im Rohbauzustand mehr als nur geringe Einbauten auf. Beide Märkte verfügen über eine im Vergleich zu einfachen Hallenbauten mit einfachen meist flachen Dächern vergleichsweise aufwendige Dachkonstruktion aus Nagelbindern. Diese erreicht mit einer Höhe von bis zu 4,60 m in Relation zur Gesamthöhe des Gebäudes von bis zu gut 8 m einen beachtlichen Umfang. Beide Märkte haben überdies eine abgehängte Decke, die insgesamt in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuge-stalten ist. Zusätzlich sind in beiden Gebäudeteilen die Lager- und Sozialräume untereinander und von den Verkaufsräumen brandschutztechnisch wirksam mit Trennwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 abgetrennt. Diese massiven Innenwände und die Deckenkonstruktion haben jeweils in Relation zu einem einfachen Hallenbau vergleichbarer Größe einen nicht mehr zu vernachlässigenden Umfang. Der Discounter mit Außenmaßen von etwa 25,4 m x 42,3 m verfügt über eine massive Trennmauer zum Lagerbereich, die sich über die gesamte Längsausdehnung des Markts erstreckt, sowie über eine etwa 6,7 m lange Abtrennung zwischen Lager- und Personalbereich. Die Gesamtlänge dieser Innenmauern beträgt mit etwa 49,5 m ein gutes Drittel der Länge der Außenwände von insgesamt rund 134 m. Der Lebensmittelmarkt besteht aus einem Verkaufsbereich mit Außenmaßen von 58,5 m und etwa 25 m sowie einem Personal-, Lager- und Technikbereich mit einer Ausdehnung von etwa 16,3 m x 20 m. Die beide Bereiche umschließenden Wände haben eine Gesamtlänge von etwa 198 m, denen nach dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Lageplan vom 20. Dezember 2002 und dem Brandschutzkonzept brandschutztechnisch wirksame Innentrennwände von insgesamt etwa 40 m Länge im Inneren (rund 20 % der Umfassungswände) gegenüber stehen. Ist die Rohbausumme somit anhand der Nr. 16 der Rohbauwertetabelle zutreffend ermittelt worden, kommt es wegen des zulässigerweise gewählten Ersatzmaßstabs nicht mehr darauf an, wie hoch die Rohbaukosten tatsächlich waren. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 3399/03 - und Beschluss vom 22. August 2007 - 9 A 2093/05 -. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT die Genehmigungsgebühr zutreffend mit 19.799,- EUR ermittelt und im Hinblick auf die vom Beklagten weiterhin erhobenen, aber zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gebühren für die Erteilung der Teilbaugenehmigung und der Bewilligung der Abweichung den angefochtenen Bescheid nur insoweit aufgehoben, als Gebühren von mehr als 20.549,- EUR festgesetzt worden sind. Insoweit wird auf die Berechnung im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.