Beschluss
6 A 3010/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.6A3010.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.674,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.674,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das ihm am 5. November 2002 implantierte Hörgerät, weil das zuständige Polizeiausbildungsinstitut C. mit Schreiben vom 11./12. Juni 2002 sowie mit der Kostenübernahmeerklärung vom 17. Juni 2002 eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW abgegeben habe. Die darin verwendete Formulierung "Kosten für die Implantation eines Hörgeräts" erfasse nicht lediglich die ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Operation, sondern auch die Materialkosten des Implantats. Dieses Verständnis bestätige sich bei Auslegung der Erklärung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers. Dieser habe in seinem Antrag ausdrücklich auf die Implantation der "Hörgerätetechnik" hingewiesen und ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ein "implantierbares Hörgerät" medizinisch indiziert sei. Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger hätte aufgrund seiner speziellen, durch Abrechnungsvorgänge in der Vergangenheit erworbenen Kenntnisse in der Polizei- Heilfürsorge erkennen müssen, dass die Kostenübernahmeerklärung tatsächlich nur auf die Kosten der Operation bezogen sei, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Zutreffend ist zwar, dass es für die Auslegung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich auf den sogenannten "Empfängerhorizont" ankommt, das heißt darauf, wie der Adressat des Verwaltungsaktes diesen nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 135. Das mag in besonders gelagerten Fällen auch dazu führen, dass ein nicht zweifelsfrei abgefasster Verwaltungsakt vom Empfänger so zu verstehen ist, dass er mit dem geltenden Recht im Einklang steht. Solche Umstände hat der Beklagte jedoch mit der Behauptung, dem Kläger sei bekannt, dass es getrennter Anträge für das begehrte Hilfsmittel (§ 10 FHVOPol) und die stationäre Krankenhausbehandlung (§ 6 FHVOPol) bedürfe, nicht dargelegt. Das folgt schon daraus, dass die vom Beklagten zitierten Normen für die Notwendigkeit einer getrennten Antragstellung nichts hergeben. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Grund aufgezeigt oder sonst erkennbar, weshalb die Kostenanerkennung von Krankenhausbehandlung und Heilmittel nicht gemeinsam beantragt werden könnten, insbesondere wenn es sich - wie hier - um einen einheitlichen Operationsvorgang handelt. Eine wirksame Rücknahme der Zusicherung nach § 48 VwVfG NRW, die dem Erfolg der Klage entgegenstehen könnte, hat das beklagte Land mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Von allem weiteren abgesehen lässt sich den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 FHVOPol bereits nicht der vom Beklagten gezogene Schluss entnehmen, dass für eine rechtmäßige Kostenübernahme zwei gesonderte Erklärungen durch den Polizeiarzt erforderlich sind. Vielmehr verlangt die FHVOPol nur für Hilfsmittel zwingend die vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt (vgl. § 10 Abs. 2 FHVOPol), während § 6 Abs. 2 FHVOPol bei Krankenhausbehandlungen keine vorherige Einschaltung des Polizeiarztes vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).