Urteil
20 A 208/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.20A208.07.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt – auch soweit das Zulassungsverfahren eingestellt worden ist - die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt – auch soweit das Zulassungsverfahren eingestellt worden ist - die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines Jagdscheines sowie einer Waffenbesitzkarte, in die zwei Kurz- und zwei Langwaffen eingetragen sind. Er betreibt neben seiner Berufstätigkeit als Verwaltungsfachangestellter der Bundeswehr unter der Firma T. Q. ein gewerbliches Einzelunternehmen. In dessen Rahmen ist er unter Ausnutzung der ihm erteilten Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz als Pyrotechniker, Sprengberechtigter, Hersteller und Händler von Sprengstoffen tätig. Wesentlicher Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist der Umgang und Handel mit Spezialsprengstoffen, namentlich mit Plastiksprengstoffen. Zur Bevorratung unterhält er an verschiedenen Orten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mehrere Aufbewahrungsstätten für explosionsgefährliche Stoffe. Im Juni 2001 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung eines Waffenscheines für eine der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffen. Er befürchtete Repressalien wegen seiner Tätigkeit als freier Reporter. Den Antrag verfolgte der Kläger nach erfolgter Ablehnung nicht weiter. Im Dezember 2001 beantragte er einen Waffenschein für die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist und Pyrotechniker und wegen der beabsichtigten Tätigkeit als Sprengberechtigter und Sprengstoffhändler sah er sich als besonders gefährdet an. Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab. Zur Beendigung des von dem Kläger daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (8 K 3312/03 - VG Minden) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2003 einen Vergleich. Danach erhielt der Kläger einen Waffenschein (Nr.3) für die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen beiden Kurzwaffen für die Dauer von einem Jahr mit der Beschränkung „während der Dauer des Umgangs mit explosionsfähigen Stoffen sowie auf den Wegen zum Lager und zurück". In Bezug auf die Langwaffen ist im Vergleich festgehalten, dass bei der Prüfung der Verlängerung des Waffenscheines auch überlegt werde, ob ein Bedürfnis des Klägers zur Führung von Flinten vorliege. Im Dezember 2004 verlängerte der Beklagte die Gültigkeitsdauer des erteilten Waffenscheins um zwei Jahre und erweiterte ihn um eine Langwaffe mit der Auflage, dass diese Waffe nur beim Transport kennzeichnungspflichtiger Mengen der „ADR“ Klasse 1 (explosionsfähig) (Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) geführt werden dürfe und nur mit einer Kurzwaffe. Im Mai 2005 beantragte der Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von zwei weiteren Pistolen, einen unbeschränkten Waffenschein für die genannten Waffen sowie eine Ausnahmegenehmigung zum Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG. Im Juni 2005 beantragte er zudem, die Auflage zum Waffenschein Nr. 3, nach der er die darin eingetragenen Waffen nur während der Dauer des Umgangs mit explosionsfähigen Stoffen sowie auf den Wegen zum Lager und zurück führen dürfe, zu streichen und ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen der beiden in dem Waffenschein eingetragenen Kurzwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu erteilen. Zur Begründung machte er geltend, mit der Ausweitung seiner gewerblichen Tätigkeiten sei die Gefährdung seiner Person gewachsen. Er gehe nunmehr ständig mit nicht geringen Mengen von hochenergetischen, chemisch stabilen und darum nahezu unbegrenzt haltbaren zivilen und militärischen explosionsfähigen Stoffen um, die nicht in falsche Hände geraten dürften. Die Zentrale Kriminalitätsbekämpfung des Beklagten - KK 11 – Waffensachen – gelangte in der am 22. Juli 2005 erstellten Gefährdungsanalyse zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet. Das Landeskriminalamt NRW (LKA NRW) und das Bundeskriminalamt (BKA) verfügten über keine Hinweise, dass Sprengstoffhändler anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit generell gefährdet oder im konkreten Einzelfall Opfer von Raubdelikten geworden seien. Das im Juli 2005 bezogen auf diese Anträge eingeleitete gerichtliche Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss des VG Minden vom 3. August 2005 – 8 L 490/05 – sowie Beschluss des Senates vom 5. Dezember 2005 – 20 B 1543/05 –). Mit Bescheid vom 25. August 2005 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers aus Mai und Juni 2005 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 zurück. Im August 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Waffenscheines Nr. 3. Die Zentrale Kriminalitätsbekämpfung – KK 21 – verwies im September 2006 auf die im Juli 2005 erstellte Gefährdungsanalyse. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 ab. Eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers sei nicht festzustellen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 zurück. Gegen die Ablehnung seiner Anträge aus Mai und Juni 2005 hat der Kläger am 8. Februar 2006 Klage erhoben (8 K 291/06 – VG Minden -). Gegen die Versagung der Verlängerung seines Waffenscheines Nr. 3 hat er am 20. November 2006 Klage erhoben (8 K 3472/06 – VG Minden). Das zugleich anhängig gemachte Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss des VG Minden vom 8. Januar 2007 – 8 L 850/06 – und Beschluss des Senates vom 5. Juli 2007 – 20 B 87/07 –). Die Klage gegen die Versagung seiner Anträge aus Mai und Juni 2005, mit der der Kläger den Antrag verfolgt hat, den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 15. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 1. ihm eine Waffenbesitzkarte für den Erwerb und Besitz einer Pistole Walther PPK, Kaliber 7,65 mm, und einer Pistole SigSauer P 228, Kaliber 9 mm, 2. einen unbeschränkten Waffenschein für die unter 1. genannten Waffen und 3. eine Ausnahmegenehmigung zum Führen der unter 1. genannten Waffen und der beiden in seinem Waffenschein Nr. 3 eingetragenen Kurzwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu erteilen sowie 4. den im Waffenschein Nr. 3 unter "Auflagen und Beschränkungen" aufgeführten Satz: "Die Waffen dürfen nur während der Dauer des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf den Wegen zum Lager und zurück geführt werden" zu streichen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2006 – 8 K 291/06 –, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger zurückgenommen, soweit es die Pistole SigSauer P 228, Kaliber 9 mm, betrifft. In diesem Umfang hat der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 5. Juli 2007 – 20 A 2880/06 – eingestellt und im Übrigen die Berufung zugelassen. Die Klage gegen die Versagung der Verlängerung des Waffenscheins Nr. 3, mit welcher der Kläger den Antrag verfolgt hat, den ihm erteilten Waffenschein Nr. 3, der bis zum 10. Januar 2007 gültig ist, um weitere 3 Jahre zu verlängern, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2007 – 8 K 3472/06 - , auf das ebenfalls Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2007 – 20 A 208/07 – die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 22. November 2007 hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufungen im Wesentlichen aus: Die Verlängerung der Gültigkeit des Waffenscheins Nr. 3 könne er aus dem gerichtlichen Vergleich beanspruchen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Ausgangspunkt nicht verändert. Seine Gefährdung sei mit der Ausweitung seiner gewerblichen Aktivitäten noch gestiegen. Er gehöre als Händler von Spezialsprengstoffen einem Personenkreis an, für den in erhöhtem Maße die Gefahr bestehe, überfallen zu werden. Selbst innerhalb dieser kleinen Berufsgruppe nehme er aufgrund seiner Spezialisierung auf hoch brisanten Plastiksprengstoff eine exponierte Stellung ein. Den vom Beklagten angeführten Äußerungen des LKA NRW bzw. BKA zur Gefährdungssituation von Sprengstoffhändlern liege kein verlässliches Tatsachenmaterial zugrunde. Seine besondere Gefährdung ergebe sich bei lebensgerechter Betrachtung schon aus der Sache heraus. Die Sprengstoffe, mit denen er handele und umgehe, seien besonders für Terroristen von Interesse. Sie eigneten sich für Sabotageakte mit verheerenden Folgen. Die Terrorgefahr in Deutschland sei aktuell erhöht. Die gesetzlichen Anforderungen an den Umgang mit Sprengstoffen seien dem noch nicht ausreichend angepasst. Anders als etwa Waffen seien größere Menge von industriell gefertigtem Sprengstoff und von Zündern kaum illegal im Umlauf. Er sei nicht nur während des Umgangs mit oder des Transportes von explosiven Stoffen gefährdet. Er befürchte, als sog. Schlüsselfigur zum Zwecke etwa der Erpressung des Zugangs zu den Lagerstätten auch bei anderer Gelegenheit überfallen zu werden. Gesetz- und Verordnungsgeber gingen ebenfalls von der Notwendigkeit der Sicherung von Explosionsstoffen vor Diebstahl und Raub aus, wie die Europäische Gefahrgutvorschrift "ADR" und die "Sprengstofflagerrichtlinie 230" belegten. Sprengmitteltransporte der Bundeswehr oder der Polizei würden stets bewaffnet begleitet. In Spanien würden auch zivile Sprengstofftransporte durch Polizeikräfte eskortiert. Das BKA als zuständige und sachkundige Bundesbehörde habe für seine Firma eine besondere Gefährdungslage anerkannt und im Februar 2005 Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG für ein Laserzielgerät und drei Lichtmodule erteilt sowie im September 2006 für den Erwerb und die Einfuhr einer Reihenfeuerpistole aus Österreich. Die Verwendung der zuerst genannten Geräte ermögliche es ihm, bei einem Angriff mehrere Ziele schneller und genauer als über Kimme und Korn zu erfassen. Dadurch reduziere sich die Gefahr für unbeteiligte Dritte. Das Österreichische Bundesministerium des Innern habe ihm nach Rücksprache mit dem Verteidigungs- und Außenminister die Ausfuhr der Reihenfeuerwaffe, die nach österreichischem Recht eine Kriegswaffe darstelle, zur "Terrorabwehr in Deutschland" genehmigt. Für die Zeit eines Aufenthaltes in Österreich im Februar 2007 zwecks Teilnahme an einem Studienlehrgang habe er von der österreichischen Bundespolizei unter Anerkennung einer besonderen Gefährdungslage wegen seines Berufes die Erlaubnis für das Mitbringen und das Führen einer seiner Pistolen erhalten. Eine besondere Gefährdung unbeteiligter Dritter sei nicht zu befürchten. Seine Lager befänden sich an abgelegenen Orten, an denen sich üblicherweise kaum Menschen aufhielten. Unbefugte Personen in der Nähe fielen also normalerweise auf. Auch auf öffentlichen Veranstaltungen seien Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – wie von § 42 Abs. 2 WaffG für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorausgesetzt – nicht zu besorgen. Er könne diesen durch entsprechende Verhaltensweisen vorbeugen, etwa indem er Menschentrauben oder Gedränge vermeide und die Waffen vor unbefugtem Entreißen durch Holster und Leinen sichere. Die Waffen seien taugliche Mittel zur Abwehr der befürchteten Überfälle. Andere Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen seien nicht vergleichbar geeignet und ihm im Übrigen nicht zuzumuten. Der Verweis auf die Inanspruchnahme von Drittunternehmen stelle einen unzulässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar. Die Wenigsten könnten überhaupt effizienten bewaffneten Personenschutz anbieten. Regelmäßig seien Personenschützer mit Revolvern ausgestattet. Diese hätten maximal sieben bis acht Schuss Munition. Kein Sicherheitsunternehmen verfüge über Zielbeleuchtungsgeräte für Waffen. Eine ständige Personenbewachung auch in der Freizeit sei unbezahlbar. Wegen der hohen Anzahl der Sprengstofftransporte entstünden auch betrieblich unverhältnismäßige Kosten. In Not- und Katastrophenfällen könne ein Drittunternehmen nicht engagiert werden. Das Aufsuchen der Lager mit Mitarbeitern von Sicherheitsfirmen an den abgelegenen Lagerstellen sei auffällig und damit letztlich risikoerhöhend. Der Kläger beantragt, die angefochtenen Urteile zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und Widerspruchsbescheide, soweit sie noch streitgegenständlich sind, zu verpflichten, 1. die Erlaubnis für das Führen der in dem Waffenschein Nr. 3 eingetragenen Waffen unter Absehen von der Beschränkung, dass die Waffen nur während der Dauer des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf den Wegen zum Lager und zurück geführt werden dürfen, um 3 Jahre zu verlängern, 2. ihm die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Pistole Walther PPK, Kaliber 7,65 mm (Waffenbesitzkarte) und zum Führen dieser Waffe (Waffenschein) zu erteilen, 3. ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG zum Führen der von den Anträgen zu 1. und 2. erfassten Kurzwaffen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Urteile. Händler welchen Sprengstoffes auch immer seien als Berufsgruppe nicht besonders gefährdet. Die Direktion Kriminalität – KK 21 – habe dies im Oktober 2007 erneut bestätigt. Das LKA NRW habe mit dem vorgelegten Schreiben vom 18. Oktober 2007 ebenfalls bestätigt, dass es Tatsachengrundlagen für die Annahme einer Gefährdung von Sprengstoffhändlern nicht gebe. Von einer abweichenden Gefahreneinschätzung durch das BKA könne keine Rede sein. Eine spezielle Gefährdungsanalyse sei dort nicht durchgeführt worden. Es stehe zu erwarten, dass der Widerruf der dem Kläger in der Vergangenheit erteilten Ausnahmegenehmigungen unverzüglich in die Wege geleitet werde. Ohnehin könne von einem berufsmäßigen Umgang des Klägers mit Sprengstoffen keine Rede sein. Nach dem Bedrohungsszenario, das der Kläger zeichne, sei zudem allein mit einem Überraschungsangriff durch mehrere Täter zu rechnen. Zu dessen Abwehr sei ein Waffeneinsatz ungeeignet. Im Übrigen könne eine – unterstellte - Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindert werden. In Betracht kämen etwa die Inanspruchnahme eines bewaffneten Sicherheitsdienstes, Änderungen von Betriebsabläufen, wie Transport- und Ladebetrieb an den Sprengstofflagern nur am Tage, Sicherheitsabsprachen mit einem zweiten Mitarbeiter usw. Der Kläger trage die materielle Beweislast für das behauptete Bedürfnis in all seinen Facetten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Gerichtsakten der genannten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufungen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, soweit das Begehren noch streitgegenständlich ist, zu Recht abgewiesen. Die Klagen mit den im Berufungsverfahren allein aus Gründen der Klarstellung neu gefassten Anträgen sind zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung der in den Anträgen im einzelnen genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 1 und 2 WaffG bzw. § 42 Abs. 2 WaffG nicht zu. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten und Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Erlaubnis zum Führen der in dem abgelaufenen Waffenschein Nr. 3 eingetragenen Waffen kann der Kläger nicht beanspruchen. Es fehlt an den sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins nach dem hier allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 WaffG. Auf den im Jahre 2003 mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Der Vergleich hat mit der Ausstellung des ein Jahr gültigen Waffenscheins für die zwei Kurzwaffen und die nach Ablauf erfolgte Verlängerung seiner Gültigkeit um zwei Jahre unter Erweiterung um die Berechtigung zum Führen einer Flinte seine Erledigung gefunden. Die Verlängerung des Waffenscheines richtet sich damit (erneut) allein nach den materiellen Voraussetzungen einer ersten Erteilung. Die Befristung von Waffenscheinen dient dazu, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung wieder die volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen; die Behörde ist nicht an eine etwaige fehlerhafte Bewertung gebunden. Entsprechend ist auch der Erklärung des Beklagten im Vorspann des gerichtlichen Vergleiches über die Annahme einer besonderen Gefährdung des Klägers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Pyrotechniker und Sprengstoffhändler keine weiterreichende Bindung beizumessen, die diese Gesetzeslage außer Acht lassen würde. Der Beklagte war und ist nicht gehindert, auch bei unveränderter Situation die Bedarfslage, das heißt hier die genaue Gefährdung, neu zu analysieren und auf der Grundlage dieser Analyse zu bewerten. Ein Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung eines Waffenscheines kann nur Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1997 – 1 B 188.97 –, juris, m. w. N. zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat bereits das für die Erteilung eines Waffenscheins erforderliche Bedürfnis für das Führen einer Schusswaffe nicht nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 WaffG). Personen, die – wie der Kläger – Angriffe auf ihre Person befürchten, ist die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen entsprechend § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 WaffG (nur) zu erteilen, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein. Neben der Gefährdung durch Angriffe auf die ausdrücklich genannten Rechtsgüter Leib und Leben ist auch die Gefährdung anderer persönlicher Rechtsgüter in den Blick zu nehmen, insbesondere die persönliche Freiheit und das Eigentum. Denn § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bestimmt insoweit den Begriff eines anzuerkennenden persönlichen Interesses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht abschließend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 C 25.73 –, BVerwGE 49, 1, zur entsprechenden Regelung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. Gemessen an der erforderlichen besonderen Gefahrenlage muss das Führen der jeweiligen Schusswaffe weiter erforderlich und geeignet sein, die Gefährdung tatsächlich zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). In Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge – vor allem der darin befindlichen kriminalbehördlichen Stellungnahmen – und der im Berufungsverfahren vom Beklagten eingereichten weiteren Stellungnahmen lässt sich für den Kläger schon keine oberhalb der gesetzlich geforderten Schwelle liegende Gefährdung feststellen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist eine Gefährdung glaubhaft zu machen, die sich bei realistischer Betrachtung deutlich von derjenigen der Allgemeinheit abhebt, Opfer entsprechender Delikte zu werden. Die persönliche Anschauung des Klägers ist dabei nicht maßgeblich. Anzulegen ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich für die vorgestellte bewaffnete Abwehr von Überfällen ein besonderes öffentliches Interesse anführen lässt, wie hier das Interesse, dass Explosionsstoffe und Zünder nicht in Hände von Terroristen oder anderen Kriminellen geraten. Denn ein solches öffentliches Interesse ändert nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung, wie sie in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zum Ausdruck kommt. Nach dieser ist eine überdurchschnittliche Gefährdung des zu schützenden (individuellen) Rechtsgutes unabdingbar. Eine Minderung der Anforderungen an die Gefährdungswahrscheinlichkeit wegen hinzutretender Interessen der Allgemeinheit an der Verhinderung der in Rede stehenden Übergriffe findet nicht statt. Entscheidend ist vielmehr, ob den subjektiven Befürchtungen gleichlautende gesicherte Erfahrungswerte entsprechen, nach denen der Betroffene aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls tatsächlich wesentlich mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit Schadensereignissen der behaupteten Art rechnen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Darauf, ob sich eine Gefährdungslage sicher ausschließen lässt, kommt es demgegenüber nicht an. Kriminal-fachlich oder anderweitig fundierte Erkenntnisse darüber, dass Personen, die wie der Kläger gewerblich mit Sprengstoff umgehen, insbesondere mit ihnen handeln, ein gegenüber der Allgemeinheit herausgehobenes Ziel von persönlichen Überfällen sind, bestehen nicht. In erster Linie ist hier die Gefährdungsanalyse der Zentralen Kriminalitätsbekämpfung des Beklagten aus Juli 2005 anzuführen. Diese schließt Auskünfte des LKA NRW und des BKA ein. Sie wird durch die im Verfahren neuerlich vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen bestätigt. Danach fehlen (weiterhin) Hinweise darauf, dass Sprengstoffhändler anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit generell Gefährdete oder Opfer von Raub- und Tötungsdelikten geworden sind. Die Stellungnahmen sind hinreichend aussagekräftig. Sie gehen - wie in der Stellungnahme des LKA NRW aus Oktober 2007 ausdrücklich erläutert – insbesondere auf eine Auswertung vorhandenen statistischen Materials über Delikte zurück, die der Beschaffung von Explosivstoffen dienen, und beziehen sonstiges vorhandenes fachliches Erfahrungswissen ein. Der Umstand, dass Straftaten zum Nachteil von Personengruppen, die mit dem Handel und Transport von Sprengstoffen betraut sind, nicht gesondert statistisch erfasst werden, relativiert den Aussagegehalt nicht entscheidend. Auch vom Kläger werden keine relevanten Vorfälle aus seiner eigenen Betriebstätigkeit oder der von anderen Unternehmern angeführt. Erkenntnisse zu Überfällen im europäischen Ausland sind ebenfalls nicht festgehalten und werden auch vom Kläger nicht substantiell behauptet. Eine besondere Gefährdung wegen seiner Tätigkeit als Pyrotechniker ist ebenfalls nicht festzustellen. Spezifische Merkmale der Erwerbstätigkeit oder in der Person des Klägers, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Grad seiner Gefährdung gleichwohl signifikant erhöht wäre, oder jedenfalls Anlass böten zu weiteren Ermittlungen, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger die besonders hohe Attraktivität hochbrisanter Sprengstoffe hervorhebt, sind seine Erwägungen – auch soweit er mit einzelnen dieser Stoffe im Bundesgebiet exklusiv handelt - nicht zielführend. Da die in Rede stehenden Stoffe anders als etwa Schmuck oder Geld nicht leicht absetzbar sind, spricht namentlich nichts für einen breiten potentiellen Täterkreis. Die Erwägungen des Klägers dazu, dass sich – weil Sprengstoffe sich illegal nicht leicht handeln ließen - der Druck für Terroristen und andere Kriminelle erhöhe, Sprengstoffe für Sabotageakte oder ähnliches durch Überfälle zu besorgen, verbleiben im Spekulativen. Es spricht nichts dafür, dass sie einen realen Hintergrund haben, aus dem sich eine überdurchschnittliche Gefährdung gerade des Klägers ableiten ließe. Die kriminalpolizeilichen Auskünfte stehen dem vielmehr entgegen. Auch in den vom Kläger angeführten Attentatsfällen ist die Beschaffung von Sprengstoffen auf anderen Wegen erfolgt. Konkreteres, was den Grad eines Schadenseintrittes in seinem Fall entscheidend erhöhen könnte, ist nicht vorgetragen. Es liegt genauso nahe, wenn nicht noch näher, dass sich einschlägige organisierte kriminelle Netze gegebenenfalls über Tarnidentitäten in den Umgang mit Sprengstoffen einbringen würden. Die bloße Denkmöglichkeit einer Gefährdungslage der vom Kläger gesehenen Art reicht aber – wie ausgeführt - für die Begründung einer Mehrgefährdung im Sinne des § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WaffG nicht aus. Entsprechend unergiebig ist auch die von dem Kläger im Eilverfahren angeführte Auskunft des LKA NRW an den Kläger vom 2. Dezember 2005, dass nach objektiven Kriterien nicht auszuschließen sei, dass er bzw. seine Lebensgefährtin Opfer einer Straftat werden könne, welche die Erlangung von Spreng- und Zündmitteln zum Ziel haben. Zum Grad der Wahrscheinlichkeit eines solchen Übergriffs im Verhältnis zur Gefährdung der Allgemeinheit sagt diese Auskunft nichts. Sie hebt vielmehr noch heraus, dass konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat fehlen. Auch ergeben sich aus bereits erfolgten betrieblichen Erfahrungen keine Anhaltspunkte. Was die Gepflogenheiten bei der Bundeswehr und Polizei angeht, Sprengstofftransporte bewaffnet zu begleiten, ist diesen für die hier in Rede stehende Einschätzung, ob eine überdurchschnittliche Gefährdung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG glaubhaft ist, keine relevante Indizwirkung beizumessen. Zum Grad der Überfallgefahr beim zivilen Umgang mit und Transport von Sprengstoffen ist damit nichts ausgesagt. Entsprechend ist es auch ohne Aussagewert, wenn in Spanien jeder zivile Sprengstofftransport durch die Polizei eskortiert werden sollte. In diesem Zusammenhang erlangt vielmehr Bedeutung, dass die in der Bundesrepublik Deutschland einschlägigen nationalen und europäischen Vorgaben für den zivilen Umgang mit hochexplosionsfähigen Sprengstoffen einschließlich des Transportes keine entsprechenden speziellen Sicherungsmaßnahmen vorschreiben, die ausdrücklich auf den bewaffneten Schutz dieser Stoffe zielen, wovon auch der Kläger ausgeht. Das gilt in Sonderheit für die von dem Kläger vorgelegte „ADR“ und die „Sprengstoffrichtlinie 230“. Die erforderlichen Maßnahmen, damit explosionsfähige Stoffe einschließlich Plastiksprengstoffe nicht abhanden kommen und illegal in den Verkehr gelangen, betreffen in erster Linie deren diebstahlsichere Aufbewahrung und diverse Überwachungspflichten. Weitergehende Anforderungen – wie etwa der Endverbleibsnachweis oder besondere Kennzeichnungspflichten – zielen darauf, die Transparenz in der Lieferkette zu erhöhen. Im Übrigen sind entsprechende Vorkehrungen in den betrieblichen Abläufen zu ergreifen (Vgl. auch § 24 Abs. 2 Nr. 4 SprengG). Dazu zählen etwa die vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung angeführten Maßnahmen, wie die Begleitung von kennzeichnungspflichtigen Transporten durch ein weiteres Fahrzeug, die Festsetzung von Meldepflichten gegenüber der Polizei oder dem Empfänger, die Aufstellung von Sicherungsplänen für den An- und Abtransport. Für den Kläger und seinen Betrieb gelten insoweit keine Besonderheiten. Ihm sind die erforderlichen Erlaubnisse ohne weitergehende Auflagen erteilt worden. Die darin zum Ausdruck gelangte Einschätzung, was das Erfordernis von Sicherheitsvorkehrungen angeht, hat der Kläger, der weder was seine Person noch seinen Betrieb angeht, auf weitergehende Besonderheiten verweisen kann, hinzunehmen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass selbst dann, wenn man pauschalierend wegen erhöhter Terrorgefahr von einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG relevanten Bedrohung für Sprengstoffhändler ausgehen würde, dem Kläger die begehrte Erlaubnis nicht erteilt werden könnte. Vielmehr fehlte es dann an der Erforderlichkeit der bewaffneten Sicherung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Gefahrenlage allein durch eine Bewaffnung abwenden und nicht bereits durch die ergriffenen Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein dem Kläger zumutbares Maß mindern ließe. Zu nennen sind namentlich die vom Kläger selbst angesprochenen äußerst flexiblen Betriebsabläufe, die es Außenstehenden schwerlich möglich machen, nachzuhalten, ob und wann er mit Gefahrguttransporten unterwegs ist. Im Wesentlichen transportiert der Kläger Sprengstoffe in Mengen, deren Transport keiner besonderen Kennzeichnung unterliegen. Kennzeichnungspflichtige Transporte können ebenso flexibel gestaltet werden. Zudem vermögen entsprechend engzeitige Meldeabsprachen die Sicherheit ebenso weiter zu erhöhen wie die Begleitung durch einen nicht gekennzeichneten weiteren Wagen, wie zuletzt vom Kläger praktiziert. Zudem bewahrt der Kläger die Stoffe in verschiedenen Lagern auf, die eine besondere Lage aufweisen. Es handelt sich um abgelegene Orte, die ihrerseits hinreichend abgesichert sind bzw. werden können. Dabei verbleibt auch immer noch die Möglichkeit, sich bei konkreten gravierenden Verdachtsmomenten für einen drohenden Überfall der Hilfe der Polizei zu bedienen. Dass sich im Bereich der Übergabe an die den Sprengstoff verwendenden Stellen etwas anderes ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Ergänzende Indizwirkung ist in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen, dass nichts dazu bekannt ist, dass andere Sprengstoffhändler ihre Lager oder Transporte bewaffnet schützen oder sich um entsprechende Möglichkeiten bemühen. Die Überlegungen des Klägers dazu, dass sich wegen der flexiblen Betriebsabläufe und getroffenen Sicherheitsvorkehrungen gerade ihm gegenüber die Gefahr erhöhe, als Schlüsselfigur außerhalb der Zeiten seines unmittelbaren Umgangs mit Sprengstoffen zum Zwecke der räuberischen Erpressung überfallen zu werden, bleiben ebenfalls spekulativ. Der herangezogene Fall eines entführten Bankdirektors ist als Referenzfall ungeeignet, zumal er allenfalls darauf deutet, dass Fälle dieser Art nicht auszuschließen sind, was aber – wie bereits dargelegt - weder zur Begründung einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausreicht noch die Erforderlichkeit der Bewaffnung begründet. Im Übrigen stehen er und seine Firma mit ihren Handelsgeschäften nicht etwa im Focus der Öffentlichkeit. Das befürchtete Interesse an seiner Person erscheint eher beliebig. Die entsprechenden Erwägungen des Klägers deuten vielmehr auf im Wesentlichen subjektive Befürchtungen und fehlgeleitete Vorstellungen, unter welchen Voraussetzungen Abwehrszenarien den Einsatz von Schusswaffen rechtfertigen. In objektiven Tatsachen begründeter Anlass, dem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens näher nachzugehen, besteht nicht. Soweit das BKA dem Kläger in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG zum Erwerb, Besitz und Führen eines Laserzielgeräts, dreier Laserlichtmodule sowie einer Reihenfeuerpistole erteilt hat, ist damit die Berechtigung der Befürchtung des Klägers ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Genehmigungen auf einer vom BKA selbständig durchgeführten eigenen Analyse der Situation des Klägers beruhen, der zusätzliche Erkenntnisse zugrunde lagen. Dass dem BKA ein weiter greifender Sachverhalt unterbreitet worden wäre als der, der dem Beklagten oder dem Gericht vorliegt und der – wie ausgeführt – den Schluss auf eine besondere Gefährdung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gerade nicht zulässt und im Übrigen das Erfordernis der Abwehr der Gefahrenlage durch Waffen nicht trägt, macht der Kläger selbst nicht geltend. Hierfür fehlt auch sonst jeder Anhalt. Nach den vorliegenden Stellungnahmen des BKA war maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen allein das Vorhandensein eines Waffenscheins und die damit dokumentierte Gefahreneinschätzung durch den Beklagten. Entsprechendes gilt für die dem Kläger in Österreich erteilten Erlaubnisse; sie vermögen nicht darüber hinwegzuhelfen, dass tragfähige Anknüpfungspunkte für die Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdung, die das Führen einer Waffe erfordern, gerade nicht glaubhaft gemacht sind. Nach alledem scheidet auch die mit dem Antrag zu 2. verfolgte Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für den Erwerb, Besitz und das Führen einer weiteren Kurzwaffe mangels Nachweises eines anzuerkennenden Bedarfs aus. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 3. verfolgten Ausnahmegenehmigungen nach § 42 Abs. 2 WaffG. Es fehlt an dem erforderlichen Nachweis gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, auf die streitigen Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht verzichten zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).