Beschluss
12 A 748/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1122.12A748.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, nicht zu erschüttern. Zunächst ist die in der Zulassungsbegründung geäußerte Auffassung unzutreffend, das Verwaltungsgericht habe die Entgegennahme und den Gebrauch des Inlands-passes mit dem ukrainischen Nationalitätseintrag als Gegenbekenntnis gewertet. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführung auf Seite 9, 2. Absatz des Urteilsabdrucks vielmehr zugunsten des Klägers unterstellt, dass er 1964 die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspass beantragt habe. Es hat jedoch - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris, angenommen, dass die mit der Antragstellung verbundene Indizwirkung mit der widerspruchslosen Entgegennahme des mit dem ukrainischen Nationalitätseintrag versehenen Inlands-passes ein Ende gefunden habe, ohne dass damit zugleich ein Gegenbekenntnis verbunden gewesen sein musste (vgl. Seite 10, 2. Absatz des Urteilsabdrucks). Da einerseits mit der Entgegennahme des Inlandspasses mit dem ukrainischen Nationalitätseintrag die mit der unterstellten Antragstellung verbundene Indizwirkung bereits 1964 beendet gewesen ist, andererseits § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum verlangt und damit einen bekenntnisfreien Zeitraum ausschließt, war mit Blick auf die erst 1992 erfolgte Änderung des Nationalitätseintrags für einen Erfolg der Klage die Feststellung erforderlich, dass sich der Kläger in dem Zeitraum von 1964 bis 1992 i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Alter-native BVFG auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nichts anderes hat auch der 2. Senat des beschließenden Gerichts in seinem in der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 A 3722/02 - entschieden; in dieser Entscheidung hat er es für ausschlaggebend erachtet, dass die Klägerin zu 1. in diesem Verfahren sich von 1963 bis zu der von ihr im Jahre 1992 herbeigeführten Änderung des Nationalitätseintrags mehrfach, "erstmalig 1968 nach dem Scheitern ihrer Bemühungen um den Erhalt eines Studienplatzes und später nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1971", vergeblich versucht habe, eine Änderung des Nationalitätseintrags zu erreichen (vgl. Seite 13/14 des Urteilsabdrucks). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass entgegen den Feststellungen auf Seite 12 (2. Absatz) des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts anders als in dem oben genannten Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts für den Zeitraum ab der zweiten Hälfte der 60-er Jahre bis zum Jahr 1987 in seiner Lebensführung liegende Umstände vorlagen, aus denen sich schlüssig und überzeugend ergeben würde, das er damals trotz ukrainischer Nationalitätseintragung im Inlandspass über den Familienkreis hinaus zweifelsfrei als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen worden wäre. Soweit er geltend macht, er habe mit Schriftsatz vom 26. November 2004 bereits vorgetragen, dass er schon anlässlich der Ausstellung der Geburtsurkunde seiner beiden Kinder (1973 und 1976) den Versuch gemacht habe, seinen Nationalitäteneintrag ändern zu lassen, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Im Übrigen erscheint diese Darstellung als widersprüchlich. Denn in dem in Bezug genommenen Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, er habe "im Jahr 1987" die Nationalitäteneintragung "quasi von Beginn an" ändern lassen wollen. In russischen bzw. sowjetischen Geburtsurkunden seien keine Eintragungen zur Nationalität der Kinder vorhanden, sondern nur Eintragungen bezüglich der Nationalität der Eltern. Auch die verkehrte Eintragung seiner Nationalität in den Geburtsurkunden der beiden Kinder habe er ändern lassen wollen, was ihm vom Standesamt verwehrt worden sei. Dass der Kläger tatsächlich erst in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre Aktivitäten zur Änderung des Nationalitätseintrags entwickelt hat, wird durch die tabellarische Übersicht bestätigt, die seine Tochter in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht hat. Darin sind erst für das Jahr 1987 "Versuche zur Änderung des Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass" vermerkt. Dem entspricht auch die Darstellung im Schriftsatz vom 3. Juni 2004, wonach er "seit Mitte der 80-er Jahre dann die Änderung des Passeintrages betrieben habe" bzw. "seit Mitte der 80er Jahre mehrfach erfolglos und dann im Jahr 1992 durch Einschaltung des entsprechenden Gerichts letztlich erfolgreich die Berichtigung des Passeintrages hat durchsetzen können". Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der eingereichten Erklärung des Herrn A. vom 5. Januar 2005, in der Herr A. , früher Leiter des Pass- und Visadienstes im Bezirk P. der Stadt S. - -E. , bestätigt, "dass während meiner Amtszeit als Leiter des Pass- und Visadienstes des Bezirkes P. der Stadt S. - -E. im Jahre 1987 Herr O. O1. M. sich an mich mit der Bitte der Nationalitätsänderung wendete". Im Übrigen wäre, selbst wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, für den verbleibenden Zeitraum von Mitte der 60-er Jahre bis zum Jahr 1973 ein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum auf einer der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach seinem Schulabschluss 1966 auf eine Militärschule gehen wollen, nämlich die Artillerieschule "O2. " in S. , habe jedoch von dort eine kommentarlose Absage erhalten, kann eine derartige Bewerbung nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Die näheren Umstände der Absage sind unbekannt. Auch der Kläger vermag insoweit nur die Vermutung zu äußern, dass die Absage etwas mit der deutschen Nationalität der Mutter zu tun gehabt habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Absage tatsächlich wegen der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt ist und damit ein Bekenntnis i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 5 wegen eines schwerwiegenden beruflichen Nachteils zu unterstellen ist, sind weder vorgetragen noch sonst im Ansatz ersichtlich. Soweit schließlich geltend gemacht wird, der Kläger habe die im Rahmen seiner persönlichen Lebensumstände einschließlich der Siedlungssituation gegebenen Möglichkeiten, seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, Ausdruck zu geben, genutzt, wird übersehen, das das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an ein - durchgehendes - Bekenntnis zum deutschen Volkstum eindeutige Anforderungen stellt: Entweder erfolgt ein derartiges Bekenntnis durch eine Nationalitätserklärung oder aber auf eine dieser Nationalitätserklärung vergleichbare Weise. Bleiben die Bekundungen der Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum - wie hier - unterhalb dieser gesetzlichen Schwelle, und liegen - wie hier - keine Gründe vor, die es rechtfertigen, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu unterstellen, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Eine etwa subjektiv tief empfundene Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum und ein nach dem Gesetz beachtliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum sind danach nicht ohne Weiteres deckungsgleich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).