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Beschluss

18 A 190/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1119.18A190.06.00
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Leitsätze

Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 können durch Zeiträume verschiedener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse nur unter den Voraussetzungen von dessen Abs. 2 und nach vorherigem Erwerb der Rechte aus dem 1. und 2. Spiegelstrich begründet werden. (Im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.1.2006 - C-230/03 - (Sedef), InfAuslR 2006, 106)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 können durch Zeiträume verschiedener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse nur unter den Voraussetzungen von dessen Abs. 2 und nach vorherigem Erwerb der Rechte aus dem 1. und 2. Spiegelstrich begründet werden. (Im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.1.2006 - C-230/03 - (Sedef), InfAuslR 2006, 106) Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er entspricht nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er die Abweisung der auf Verpflichtung zur Verlängerung der befristeten bzw. zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht betrifft. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil bleibt auch erfolglos, soweit es sich mit der Ausweisung des Klägers befasst. Hinsichtlich des insoweit zunächst benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers, soweit es innerhalb der mit dem 23. Februar 2006 abgelaufenen Zulassungsantragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Gericht eingegangen und zu berücksichtigen ist, vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die Ausweisung nicht in Frage zu stellen. Der Kläger, der aufgrund seiner Verurteilung am 19. November 2002 durch das Landgericht E. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in 5.962 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten den Ausweisungstatbestand des damals geltenden § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat und dem das Verwaltungsgericht keinen besonderen Ausweisungsschutz zugebilligt hat, will in seinem Zulassungsantrag Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst mit dem Hinweis auf die Zitierung von § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auf Seite 5 unten und der Mutmaßung begründen, das Verwaltungsgericht sei von der Begehung eines Drogendelikts durch den Kläger und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht die vom Kläger seit 1993 begangenen Straftaten – ohne Nennung eines Drogendelikts – in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführt und in den Entscheidungsgründen zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2003 Bezug genommen hat, in welcher – zutreffend - § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG als Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers und – ebenfalls – kein von ihm begangenes Drogendelikt genannt ist. Bei der Benennung einer falschen Rechtsgrundlage in dem Urteil handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der ohne Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung geblieben ist. Auch die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr betreffend weitere Straftaten des Klägers den Sach- und Streitstand nicht zutreffend gewertet und zu seinen Gunsten sprechende Umstände nicht gewürdigt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht teilt erklärtermaßen die Auffassung des Beklagten, dass die Ausweisung des Klägers sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention geboten ist. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht als tragfähig beurteilten Gebotenheit der Ausweisung unter generalpräventiven Gesichtspunkte hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Ist ein Urteil aber – wie hier – mehrfach selbständig tragend begründet, so kann ein Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstrangs ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Zur Doppelbegründung mit spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 B 203.06 – m.w.N. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger weiter geltend macht, er könne sich auf Schutz vor Ausweisung aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen, weil er sich in den mehr als 20 Jahren seines Aufenthalts mehrfach im Anwartschaftsstadium des Rechtserwerbs aus dem ARB 1/80 befunden bzw. die Voraussetzungen des Rechtserwerbs mehrfach erfüllt habe und in den Arbeitsmarkt integriert gewesen sei, dringt er damit ebenso wenig durch wie mit seiner Forderung nach grundsätzlicher Klärung der Frage, ob der Ausweisungsschutz nach dem ARB 1/80 bestehe, wenn ein türkischer Staatsangehöriger sich ca. 25. Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und in dieser Zeit die Voraussetzungen des Rechtserwerbs nach dem ARB 1/80 mehrfach erfüllt habe und sich zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung erneut in einer Anwartschaftsphase des Rechtserwerbs befinde. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich der Kläger entgegen seiner Ansicht weder bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom 16. Oktober 2003 noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 in einer "Anwartschaftsphase des Rechtserwerbs" nach dem ARB 1/80 befunden hat, da seine damalige am 1. Juni 2003 aufgenommene Beschäftigung nicht "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 war. Die letzte dem Kläger erteilte, ihm eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verschaffende Aufenthaltserlaubnis, deren Bestehen Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beschäftigung ist, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002 – Rs.C-188/00 (Kurz) -, InfAuslR 2003, 41 = DVBl. 2003, 451 = EZAR 816 Nr. 12 = AuAS 2003, 134; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 C 5.94 -, BVerwGE 99, 28 = InfAuslR 1995, 389 = DVBl. 1995, 1306 = NVwZ 1995, 1123, war bis zum 24. Juli 2002 befristet. Zu diesem Zeitpunkt befand der Kläger sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, das ihm ein Recht auf Aufenthalt und Weiterbeschäftigung nach Art. 6 Abs. 1, 1. bzw. 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ohne formelle Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verschafft haben könnte, sondern in Haft. Vor dem Verlust von eventuell früher aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 1. oder 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenen Rechten durch Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die nicht von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erfasst werden, schützt nur der Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 durch Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als vier Jahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002, a.a.O. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr beruft der Kläger sich lediglich auf zusammengerechnete Zeiträume von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen während eines langjährigen Aufenthalts. Damit werden die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfüllt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – Rs.C-230/03 (Sedef) -, InfAuslR 2006, 106 = DVBl. 2006, 360 = NVwZ 2006, 315 = ZAR 2006, 66, dem das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2007 – 1 B 133.06 -, ist nämlich grundsätzlich geklärt und daher nicht weiter klärungsbedürftig, dass die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80, die dem Ausländer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähren, einem türkischen Staatsangehörigen nur dann zustehen, wenn dieser zuvor Ansprüche nach dem 1. und 2. Spiegelstrich erworben hatte, d. h. wenn er bis dahin einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Zulassungsantragsbegründung nichts zu entnehmen, weil darin nur auf den Gesamtzeitraum irgendwelcher – von Zeiten der Arbeitslosigkeit und selbständiger Berufsausübung unterbrochener – sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern verwiesen wird. Innerhalb der mit dem 23. Februar 2006 abgelaufenen Zulassungsantragsbegründungsfrist hat der Kläger darüber hinaus nichts vorgetragen, was für ein bei Erlass der Ausweisungsverfügung bestehendes und zu beachtendes Recht aus dem ARB 1/80 sprechen könnte. Der Hinweis auf vom Arbeitsamt anerkannte Zeiten der Arbeitslosigkeit ist erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt und hilft dem Kläger davon abgesehen auch nicht weiter, da nicht einmal bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit benannt werden und zudem jeglicher Vortrag dazu fehlt, dass und warum es sich um Zeiten "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 handeln soll und danach der Rechtserwerb durch ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber (1. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) oder beim Arbeitgeberwechsel nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung im gleichen Beruf (2. Spiegelstrich a.a.O.) fortgesetzt worden ist. Die Aufnahme irgendeiner Beschäftigung für einen anderen Arbeitgeber nach Arbeitslosigkeit reicht insoweit nicht aus. Ohne dass es angesichts des ungenügenden Antragsvorbringens für einen Rechtserwerb aus Art. 6 ARB 1/80 darauf ankäme, wird darauf hingewiesen, dass eine Festigung der Situation des Klägers auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland in den in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Schritten auch anhand der Verwaltungsakten keineswegs ersichtlich ist. Während der Dauer der ihm von Mai 1980 bis Oktober 1982 zum Zwecke des Studiums bzw. der Führung einer 1984 geschiedenen – Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger eine Ausbildung betrieben. Zunächst gekoppelt an die Gültigkeit der dem Kläger erteilten Arbeitserlaubnis erhielt er ab dem 25. Mai 1988 eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 24. Juli 2002 verlängert wurde. Während dieses Zeitraums war er nur jeweils kurzzeitig für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Berufen beschäftigt, und zwar - seit dem 23. August 1988 als Maschinenschlosser für B. L. ; allerdings war er bis zum 25. April 1989 arbeitslos gemeldet, - vom 1. Juni 1989 bis 22. August 1989 für V. W. , - vom 1. November 1989 bis 31. März 1991 für das Reisebüro N. E1. , - seit dem 1. Januar 1992 für die Automatenaufstellerfirma N1. , sodann bis August 1993 für den Automatenaufsteller L1. , - im Jahre 1994 als selbständiger Inhaber einer Imbissstube, - vom 14. März 1997 bis 31. August 1997 für die Automatenaufstellerfirma D. , - vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1998 für den Automatenaufsteller L1. , - vom 1. Juni 1999 bis 30. September 2000 für die Schank- und Speisewirtschaft O. F. , - danach arbeitslos - seit dem 1. Juli 2001 als Kundenberater für die B1. Bau- und Immobilien GmbH - vom 1. November 2001 bis 19. November 2002 in Haft. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die unter II 3 der Antragsbegründung vom 10. Januar 2006 formulierte Frage nach dem Rechtsverlust durch eine Unterbrechung der Beschäftigungszeiten bei Bemühungen um die Integration in den Arbeitsmarkt bereits grundsätzlich geklärt und danach zu bejahen ist. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der weiter unter II 1 der Antragsbegründung vom 10. Januar 2006 formulierten Frage, ob ein Straftäter auch dann in der Regel auszuweisen ist, wenn das zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilende Strafurteil ausführt, es handele sich um minderschwere Fälle, und wenn der Täter nach einer Untersuchungshaft von einem Jahr bei Urteilsverkündung freigelassen wird. Diesem einzelfallbezogenen Vorbringen ist eine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht zu entnehmen. Ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist, weil ein atypischer Fall vorliegt, ist jeweils im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, denn das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den schließlich noch geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz. Er führt dazu im Wesentlichen sinngemäß aus, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1993 – 1 B 71.93 – (InfAuslR 1994, 13), wonach die Ausweisung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Niederlassungsabkommens gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nach einem mehr als 10 Jahre währenden ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig sei, und solche schwerwiegenden Gründe seien wegen der Verurteilung des Klägers nicht gegeben. Das reicht für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nicht aus. In dem Zulassungsantrag ist nämlich nicht, wie erforderlich, ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898, vom 2. November 2005 – 1 B 57.05 – und vom 24. November 2006 1 B 232.06 -. Vielmehr rügt der Kläger der Sache nach allenfalls, das Verwaltungsgericht habe in der von ihm benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsätze und Maßstäbe zum Vorliegen von solchen schwerwiegenden Gründen nicht oder fehlerhaft angewandt. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 8 B 2.01 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 = NVwZ 2001, 918 = BayVBl. 2001, 633, vom 11. Juni 2001 – 8 B 17.01 -, NVwZ 2001, 1150 = BayVBl. 2002, 25, vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.01 -, NJW 2001, 2898 und vom 24. November 2006 – 1 B 232.06 - jeweils m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2000 – 18 B 67/00 -, DVBl. 2001, 232 (Ls) = EZAR 014 Nr. 11 = AuAS 2001, 86, vom 28. Juni 2002 – 18 B 1651/01 -, vom 18. Januar 2006 – 18 A 5029/05 –, vom 18. Dezember 2006 - 18 A 4278/06 – und vom 19. September 2007 – 18 A 1071/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.