Beschluss
6 A 2387/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.6A2387.06.00
1mal zitiert
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger seien die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu Recht zu zwei Fünfteln auferlegt worden, weil der Widerspruch nur in diesem Umfang Erfolg gehabt habe. Zwar sei die im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" geänderte Beurteilung neu ausgefertigt worden. Daraus ergebe sich aber kein vollständiger Erfolg des Widerspruchs, weil die übrigen Angriffe auf die Beurteilung zurückgewiesen worden seien. 1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des Senats bestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entscheidet nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Widerspruchsbehörde, wenn die Ausgangsbehörde nicht abhilft (§ 72 VwGO). Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Obgleich es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sind gemäß § 126 Abs. 3 BRRG die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren anwendbar. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist". "Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist", löst er keinen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers aus, sondern belastet diesen im Gegenteil gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG NRW regelmäßig mit zusätzlichen Kosten. Erfolgreich ist ein Widerspruch in dem Umfang, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden oder der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden. Vgl. Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1970, BT-Drucks. VI/1173, S. 75. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist deshalb der Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1981 - 6 C 121.80 -, Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10, Diese ist bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Klage bestandskräftig geworden und kann als solche nicht mehr in Frage gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33 und vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 -, Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes vom 7. September 2005 in seinem Sachausspruch bestandskräftig werden lassen und nur die Kostenentscheidung mit der Klage angegriffen. Damit steht bestandskräftig fest, dass der Widerspruch nur teilweise erfolgreich war. Hieraus folgt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens verhältnismäßig zu teilen sind. Zur Angemessenheit der Kostenquote selbst verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es beschränkt sich vielmehr darauf, die verhältnismäßige Kostenteilung überhaupt in Zweifel zu ziehen. Mangels der erforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist der Frage der richtigen Kostenquote deswegen im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen. 2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 A 2534/04 -, vom 28. August 2000 - 6 A 4255/99 - (Juris) und vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 - jeweils mit weiteren Nachweisen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren zu beantworten wäre. Eine solche lässt sich dem Rechtsbehelf auch nur dem Sinn nach nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Im Übrigen stünde eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts nicht zu erwarten, weil die Kostenverteilung bei isolierter Anfechtung der Kostentscheidung des Widerspruchsbescheids in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. 3. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob tatsächlich nur ein Übertragungsfehler bei der ursprünglichen Ausfertigung der dienstlichen Beurteilung vorgelegen habe, rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Einen Verfahrensfehler legt der Kläger mit dem Zulassungsvortrag aber nicht dar, weil es wegen der Bestandskraft der Sachentscheidung nicht mehr auf deren Gründe ankam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).