Beschluss
17 E 1415/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.17E1415.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage, §§ 166 VwGO, 114 ZPO, abgelehnt. Die angefochtene Ausweisung des Klägers durch Ordnungsverfügung vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. Februar 2006 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer dem Kläger günstigen Beurteilung seines Begehrens: Entgegen der Beschwerde ist der Beklagte an der Ausweisung nicht gehindert, weil der Ausweisungsgrund verbraucht ist. Die Voraussetzungen dafür, dass der Antragsteller darauf vertrauen durfte, der Antragsgegner werde seine Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung durch das Oberlandesgericht E. vom 10. Juli 2002 und von drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, jeweils begangen in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Verabredung einer Brandstiftung, durch das Oberlandesgericht G. vom 18. November 1998 nicht mehr als Ausweisungsgrund für die auf § 53 Nr. 1 1. Alternative AufenthG gestützte Ausweisung heranziehen, sind nicht erfüllt. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell" und nicht verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet" hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ermöglicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 = InfAuslR 2005, 374, m.w.N. der Rechtsprechung; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rdn. 382 ff.. Ob ein schützenswertes Vertrauen in die Unverwertbarkeit einer Verurteilung im Falle einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG denkbar ist, zweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 -, juris; bejahend für § 53 Nr. 1 2. Alternative AufenthG; Discher, a.a.O., § 53 Rdn. 156 ff., kann dahinstehen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, er werde vom Beklagten aufgrund seiner Straftaten nicht ausgewiesen. Es trifft nicht zu, dass der Beklagte erst nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im März 2004 begonnen hat, über die Ausweisung des Klägers nachzudenken". Der Beklagte hat nach Kenntnis von der erneuten Verurteilung im Juli 2002 zu keinem Zeitpunkt von einer Ausweisung des Klägers Abstand genommen, sondern im Gegenteil das Ausweisungsverfahren betrieben. Zu diesem Zweck hat er die Ausländerakte an die Ausländerbehörde der Stadt L. abgegeben, die der Beklagte aufgrund des Inhaftierungsortes (JVA L. ) für zuständig hielt. Mit Schreiben vom 14. März 2003 hat er die Ausländerbehörde der Stadt L. auf die Gebotenheit einer Ausweisung nachdrücklich hingewiesen. Nachdem der Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet hatte, hat dieser das Ausweisungsverfahren unverzüglich wieder aufgenommen. Zu diesem Zweck hat er u.a. die Ausländerakten und die Strafakten angefordert sowie weitere Ermittlungen angestellt. Es ist nach außen kein Verhalten des Beklagten erkennbar, dass - entgegen seiner aktenkundigen Intention - beim Kläger zur Bildung eines beachtlichen Vertrauens auf ein Absehen von der Ausweisung hätte Anlass geben können. Ein solches ergibt sich namentlich nicht aus der Behandlung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 22. Juli 2004. Der Beklagte hat dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er hat sie im Gegenteil unter Bezugnahme auf die Verurteilungen und die ungeachtet des Bewährungsbeschlusses des Oberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 von ihm weiterhin für gegeben erachtete Wiederholungsgefahr versagt. Eine Verzichtserklärung in Bezug auf eine Ausweisung kann nicht aus dem Schreiben vom 2. August 2004 hergeleitet werden, mit dem der Eingang des Aufenthaltsbefugnisantrages vom 22. Juli 2004 bestätigt worden ist. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kann dieses nicht dahin verstanden werden, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich vom Besitz eines türkischen Nationalpasses abhängig gemacht und damit positiv das Vertrauen erweckt [worden sei], den Aufenthaltstitel erteilen zu wollen." Darin hat sich der Beklagte auf die für die Titelerteilung grundsätzlich zu erfüllende Passpflicht (§ 3 AufenthG) berufen und zunächst" die Durchführung des Passverfahrens gegenüber dem türkischen Generalkonsulat in F. angemahnt. Damit hat der Beklagte den Aufenthaltsstatus bewusst offen gelassen und die Entscheidung über den Aufenthaltsbefugnisantrag von weiteren Prüfungen, einschließlich des von ihm betriebenen Ausweisungsverfahrens abhängig gemacht. Dies wird bestätigt durch die zur Vorlage beim türkischen Generalkonsulat bestimmte Bescheinigung vom 6. September 2004. In dieser wird unmissverständlich erklärt, dass für die Überprüfung über den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Vorlage eines türkischen Nationalpasses erforderlich ist." Vor diesem Hintergrund bedurfte es in dem Bestätigungsschreiben vom 2. August 2004 keines ausdrücklichen Hinweises auf die Zurückstellung des Befugnisantrages bis zu einer Entscheidung über die von dem Beklagten ins Auge gefasste Ausweisung, um die Ausweisungsmöglichkeit zu erhalten. Eine andere Bewertung ist nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde in Bezug genommene Bescheinigung zur Vorlage beim türkischen Generalkonsulat vom 13. Dezember 2004 geboten. Dem Kläger ist einzuräumen, dass bei vordergründiger Betrachtung aus der dort verwendeten Formulierung ( ... der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland [werde] ermöglicht, wenn ein gültiger Nationalpass vorgelegt wird.") der Schluss auf eine Bereitschaft des Beklagten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kenntnis der Ausweisungsgründe gezogen werden könnte. Die Bescheinigung vom 13. Dezember 2004 darf indes nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in den Gesamtkontext einzubeziehen. Sie ist anders als das Schreiben vom 2. August 2004 nicht an den Kläger gerichtet. Mit ihr sollte das türkische Konsulat zur Ausstellung eines Nationalpasses bewegt werden, nachdem die Bescheinigung vom 6. September 2004 nicht den erhofften Erfolg erbracht hat. Es sind keine neuen Umstände eingetreten, die für den Kläger den Schluss hätten zulassen können, der Beklagte sei von seiner im Schreiben vom 2. August 2004 und in der Bescheinigung vom 6. September 2004 vertretenen bisherigen Auffassung abgerückt. Einer Vertrauensbildung stand zudem entgegen, dass der Beklagte bereits kurze Zeit später mit Schreiben vom 31. Januar 2005 die Ablehnung des Titelerteilungsantrages unter Hinweis auf die den Ausweisungsgrund bildende strafrechtliche Verurteilung angekündigt hat. Die zwingende Ausweisung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und damit die Grundlage für die von § 53 AufenthG vorausgesetzte Vermutung zukünftiger durch eine Ausweisung abzuwehrender Gefahren entfallen sei. Die Rechtsfolge der ausnahmslos zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG, die besonders schwere und gefährliche Straftaten und ein dementsprechend hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bei gleichzeitigem Fehlen von besonderem Ausweisungsschutz voraussetzt, steht regelmäßig nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Allenfalls in höchst seltenen, außergewöhnlichen Fällen kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung" hiervon wegen Unverhältnismäßigkeit nach Art. 6 GG und/oder Art. 8 Abs. 2 EMRK abzusehen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 1 B 252/02 -, Buchholz 140 Art. 8 EMRK, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11/99 -, DVBl. 2000, 425 = AuAS 2000, 98; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 - 17 B 1622/07 -; VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64; zum Meinungsstand Discher, a.a.O., Vor §§ 53 ff, Rdn. 888 ff.. Dass trotz Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ein in diesem Sinne außergewöhnlicher Fall im Hinblick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck nicht gegebenen ist, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom 8. November 2006 - 9 L 1557/06 - zutreffend dargelegt (BA S. 3). Diesen Ausführungen hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Unabhängig davon kommt der von § 53 AufenthG ebenfalls intendierte generalpräventive Ausweisungszweck uneingeschränkt zum Tragen. Die Eignung einer Ausweisung zur Verwirklichung ihres generalpräventiven Zwecks der Verhaltenssteuerung anderer Ausländer setzt nicht voraus, dass sie in enger zeitlicher Nähe zur Straftat steht. So ist es grundsätzlich nicht einmal zu beanstanden, wenn die Behörde das Ausweisungsverfahren erst im Hinblick auf das Bevorstehen oder erst nach der Entlassung des Ausländers aus einer mehrjährigen Strafhaft einleitet. Auch in diesem Fall stellt die Ausweisung eine den gebotenen Zusammenhang wahrende aufenthaltsrechtliche Reaktion auf das strafrechtlich abgeurteilte Delikt dar, von der - ebenso wie von einer schon während der Dauer des Strafvollzugs ergehenden Maßnahme - eine generalpräventive Wirkung erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63 und Beschluss vom 2. März 1987 - 1 B 4.87 -, InfAuslR 1987, 145; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -. Dass der Kläger aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbotes nicht in die Türkei abgeschoben werden kann, schließt die Eignung der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht aus. Die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. die bei freiwilliger Ausreise der Rückkehr entgegenstehende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist geeignet, anderen Ausländern als Warnung zu dienen, indem ihnen nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.