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Beschluss

7 B 1354/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1112.7B1354.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 zur Errichtung eines Einzelhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 zur Errichtung eines Einzelhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. August 2007 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 anzuordnen, ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, das u.a. die im rückwärtigen Bereich auf einer Länge von 3 m nicht grenzständig zu errichtende westliche Außenwand umfasst, hält bei baugenehmigungsgemäßer Errichtung zu dem im Miteigentum der Antragstellerin stehenden Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 480 die hinsichtlich dieser Außenwand erforderliche, nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu bemessende Abstandfläche nicht ein. Die abstandrechtliche Zulässigkeit der genannten Außenwand lässt sich vorliegend nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW, der den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht regelt, herleiten. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW gebaut werden muss. Das im vorliegenden Fall als bauplanungsrechtlicher Maßstab einschlägige Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt angesichts der hier maßstabsbildenden Umgebungsbebauung, die sich u.a. aus der dem Senat vorliegenden Flurkarte ergibt, nicht vor, dass grenzständig gebaut werden muss. Es handelt sich um ein unbeplantes Gebiet mit teils offener - insoweit sind insbesondere die Gebäude N.-----straße 32 und 34 in den Blick zu nehmen -, teils geschlossener Bebauung, so dass beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Ebenso wenig gibt die Umgebungsbebauung mit ihren diffusen Strukturen hier vor, dass planungsrechtlich ein geringerer Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW einzuhalten ist. Hinsichtlich der von der Grenze abgerückten Außenwand ist die Einhaltung der Abstandfläche auch nicht etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW entbehrlich. Danach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Ungeachtet der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW es lediglich zu, dass grenzständig gebaut oder ein Abstand eingehalten wird. Da sich die Beigeladene hier dazu entschlossen hat, mit ihrem Neubau teilweise einen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin einzuhalten, ist der insoweit erforderliche Abstand nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln. Diese Erfordernisse sind hier nicht gewahrt. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW) und muss für jede Außenwand eines Gebäudes gesondert ermittelt werden. Das gilt auch für gestaffelte, terrassierte oder sonst wie gegliederte Baukörper. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August 2007, § 6 Rdnr. 40. Die hier interessierende von der Grenze abgerückte westliche Außenwand weist einschließlich der zu berücksichtigenden Umwehrung der Dachterrasse, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BauR 2007, 1557, eine Höhe von 12,12 m auf. Damit hält sie mit ihrem Grenzabstand von 4,39 m auch unter Berücksichtigung des 16-m-Privilegs die insoweit vorgegebene Tiefe der Abstandfläche (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) von 0,4 H (= 4,85 m) nicht ein. Überdies kann der nach den Bauvorlagen genehmigte Balkon im 3. Obergeschoss, der vor die von der Grenze abgerückte westliche Außenwand vortritt, nicht nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Hiernach bleibt bei der Bemessung der Abstandfläche u.a. ein Vorbau wie ein Balkon außer Betracht, wenn er nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortritt, insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nimmt und er von der Nachbargrenze 3 m entfernt ist. Der Balkon im 3. Obergeschoss tritt zwar nicht mehr als 1,50 m vor die von der Grenze abgerückte westliche Außenwand und ist 3 m von der Nachbargrenze entfernt. Er erstreckt sich jedoch auf die volle Breite dieser Außenwand, so dass die Beigeladene die abstandrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW nicht beanspruchen kann. Ausgehend von der sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergebenden Höhe der Umwehrung des Balkons über der Geländeoberfläche von 9,31 m im 3. Obergeschoss wird damit auch insoweit die vorgegebene Tiefe der Abstandfläche (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) von 0,4 H (= 3,72 m) nicht eingehalten. Die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandflächen auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Danach können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Dafür ist vorliegend nichts erkennbar. Dem mithin aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragstellerin lässt sich auch durch die Zulassung einer Abweichung von den dargelegten Anforderungen des § 6 BauO NRW nicht begegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031. Eine atypische Grundstückssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Mit Blick auf das weitere im Wesentlichen bauplanungsrechtliche Aspekte betreffende Beschwerdevorbringen sei angemerkt, dass sich nach gegenwärtiger Erkenntnis ein nachbarlicher Anspruch der Antragstellerin gegen das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen angepasste Vorhaben der Beigeladenen nicht aus dem im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot ergeben dürfte. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht das Rücksichtnahmegebot im Be-griff des Einfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - hinsichtlich der hinteren Baugrenze in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die Eigenart der "näheren" Umgebung ab. Dieser Begriff muss vom Sinn und Zweck des Einfügungsgebots bestimmt werden. Dementsprechend kommt es auf die Umgebung insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 -; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2007, § 34 Rdnr. 36. Nach Lage der Dinge wird die Eigenart der Umgebungsbebauung hier nicht, wie die Antragstellerin meint, nur durch die beiden jeweils unmittelbar an das Vorhaben der Beigeladenen angrenzenden Häuser N1.----straße 28 und 32 bestimmt. Vielmehr prägen (zumindest) auch die Häuser N1.----straße 26 und 34 die Eigenart der näheren Umgebung mit. Das Eckhaus N1.----straße 26 vermag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Charakteristik dieser Umgebung durchaus mitzubestimmen, weil es als Teil einer Bauzeile entlang der N1.----straße wahrgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Gebäude N1.----straße 26 auch zur Bauzeile entlang der U.-----straße gehört. Soweit die Antragstellerin anführt, das Gebäude N1.----straße 26 sei nur hinsichtlich seines östlichen Teils der südlichen Abschlusswand maßstabsbildend, ignoriert sie, dass sich der dortige Rücksprung der Abschlusswand nur auf eine verhältnismäßig kleine und damit zu vernachlässigende Fläche erstreckt. Dass die faktische hintere Baugrenze der mehrgeschossigen Bebauung demzufolge von den Rückfronten der Gebäude N1.----straße 26 und 34 bestimmt wird, wird schließlich auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, bei den Gebäuden, die rückwärtig in die Grundstücke N1.----straße 32, 36 und 38 bis 46 reichten, handele es sich um ein- oder zweigeschossige Nebengebäude. Insoweit lässt die Antragstellerin außer Acht, dass allein das Gesamtbild der Umgebungsbebauung maßgebend ist. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen auch im Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, steht der weitere - ohnehin nur zum Teil zutreffende - Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen überrage hinsichtlich seiner Höhe und seiner "Hinterbebauung" die Gebäude N1.----straße 28 und 32, nicht entgegen. Diesem Aspekt ist nach dem Vorstehenden schon deshalb kein entscheidendes Gewicht beizumessen, weil die Eigenart der näheren Umgebung - wie dargelegt - nicht nur durch die unmittelbar an das Vorhaben der Beigeladenen angrenzenden Häuser N1.----straße 28 und 32 bestimmt wird. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfte sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht feststellen lassen. Die Beeinträchtigungen durch das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen angepasste Vorhaben der Beigeladenen dürften der Antragstellerin durchaus zumutbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Einsichtnahmemöglichkeit wie sie von der Antragstellerin befürchtet wird, nicht rücksichtslos. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken Einsicht ins eigene Grundstück genommen werden kann. Aus dem von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Bewertung, das Rücksichtnahmegebot sei verletzt, herangezogenen Urteil des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 (= BRS 69 Nr. 91), ergibt sich nichts anderes. Auch der 10. Senat hat dort die ständige Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts hervorgehoben, in bebauten Bereichen müssten Einsichtnahmemöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden. Der Senat hat dann unter Bewertung der konkreten Umstände des dort zu entscheidenden Falls einen Balkon ausnahmsweise als rücksichtslos angesehen; eine vergleichbare Fallkonstellation (Reihenhauszeile, Größe der rückwärtigen Gartenbereiche etwa 40 m2, Abstand zwischen Balkon und Schlafzimmer des Nachbarhauses etwa 1 m) steht im vorliegenden Fall jedoch nicht annähernd in Rede. Anhaltspunkte dafür, dass der - in bebauten Gebieten ohnehin selbstverständliche - Schattenwurf, der auch durch das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen angepasste Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufen werden wird, unzumutbar sein wird, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorhaben wird aufgrund der Lage der Grundstücke zueinander - das Vorhabengrundstück grenzt östlich an das Grundstück N1.----straße 28 an - lediglich in den Morgenstunden eine Teil-Verschattung des Grundstücks N1.----straße 28 und damit auch der Wohnung der Antragstellerin bewirken. Diese wird indessen zeitlich und flächenmäßig bei weitem keine Ausmaße erreichen, die eine Qualifizierung des Vorhabens der Beigeladenen als rücksichtslos rechtfertigten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).