OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2510/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1109.15A2510.07.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.570, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.570, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist er wirksam durch eine postulationsfähige Person gestellt worden. Die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts konnte sich durch den Städtischen Oberrechtsrat F. , der den Zulassungsantrag unterzeichnet hat, vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden statt wie allgemein zulässig durch Rechtsanwälte oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Allerdings können Vertreter in diesem Sinne grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten juristischen Person oder Behörde sein. Von diesem Grundsatz darf aber dann abgewichen werden, wenn der nicht der beteiligten juristischen Person oder Behörde angehörende Prozessvertreter die gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 7 C 36.97 , BVerwGE 107, 156 (157 f.). Diese Rechtslage ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) nicht verändert worden. Zwar ist durch dieses Gesetz Satz 3 der Vorschrift durch den Passus ergänzt worden "Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören". Man könnte aus systematischen Gründen daraus folgern, dass damit zum einen die Notwendigkeit der Zugehörigkeit des Vertreters zur am Prozess beteiligten juristischen Person oder Behörde auch gesetzlich anerkannt ist und dass zum anderen davon einzig Gebietskörperschaften im Hinblick auf Bedienstete der Aufsichtsbehörden oder eines Spitzenverbandes ausgenommen sind. So OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Juli 2004 2 L 319/02 , NVwZ 2005, 595 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 67 Rn. 11; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 67 Rn. 90. Dies ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte durch die Ergänzung nicht die einzige Ausnahme von dem Grundsatz statuieren, dass sich juristische Personen und Behörden nur durch Bedienstete vertreten lassen können, wenn sie eigene Bedienstete sind. Vielmehr ging es ihm um die ausdrückliche und generalisierende gesetzliche Regelung eines vorher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefalles, für den ein besonderer Handlungsbedarf gesehen wurde (kleine Gebietskörperschaften, die über keine eigenen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt verfügen). Vgl. die Begründung für die auf Wunsch des Bundesrates eingefügte Passage, BT-Drs. 14/6854, S. 2 und 9. Der Regelung kann nicht der Wille entnommen werden, die an der Sachnähe des Vertreters orientierte bisherige Rechtsprechung zu ersetzen. Ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 1 Q 50/06 , NVwZ-RR 2007, 562; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2005 3 L 114/03 , VRS 109, 151 (154); Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 9 b. Hier besteht die für einen Prozessvertreter nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderliche Sachnähe. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), auf die als verselbständigte juristische Person bestimmte städtische Aufgaben übergegangen sind, hier speziell die Stadtentwässerung. Aus dem Umstand, dass die Beklagte gemeindliche Aufgaben wahrnimmt, ergibt sich, dass Bedienstete der die Anstalt tragenden Gemeinde, namentlich die des Rechtsamtes, in besonderer Weise die erforderliche Sachnähe besitzen, die Anstalt, in der sich vornehmlich der technische Sachverstand für die gemeindliche Aufgabe konzentriert, vor den Verwaltungsgerichten in rechtlicher Hinsicht zu vertreten. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Beklagte wendet sich vergebens gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Kanäle in der Straße N. G. seien spätestens seit 2001 betriebsfertige Teile der städtischen Entwässerungsanlage gewesen mit der Folge, dass der 2007 ergangene Bescheid in festsetzungsverjährter Zeit erlassen wurde. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Dies beurteilt sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit sie einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 15 A 2173/04 , S. 10 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. März 2001 15 A 1564/97 , NWVBl. 2002, 311. Für diese Frage der Zugehörigkeit zur öffentlichen Entwässerungsanlage kommt es nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 6. November 1990 nicht darauf an, dass die Stadt selbst den Anlagenteil betreibt. Maßgeblich ist alleine, dass sich die Stadt "dieser Anlagen bedient" (ähnlich auch § 2 Nr. 6 Buchst. a der heute gültigen Entwässerungssatzung vom 20. Dezember 2005: "alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen"). Maßgeblich ist also, ob die jeweiligen Kanäle mit Wissen und Wollen der Stadt die Funktion der öffentlichen Grundstücksentwässerung übernommen haben. Das ist im Jahre 2001, als nicht nur Grundstücke angeschlossen waren, sondern auch Abwassergebühren erhoben wurden, der Fall gewesen. Die technische Eignung wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass die Kanäle nicht von der Stadt erstellt und zu diesem Zeitpunkt auch nicht von ihr betrieben wurden, sondern von der E. - AG als Erschließungstreuhänder der Stadt, schließt die Zugehörigkeit zur öffentlichen Entwässerungsanlage nicht aus. Das ergibt sich schon daraus, dass der Erschließungstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 des Erschließungstreuhändervertrages vom 18. März 1997 von der Stadt beauftragt wurde, "die Erschließungsmaßnahme 'T. /N. ' in ständigem Einvernehmen mit der Stadt als ihr Erschließungstreuhänder vorzubereiten und durchzuführen...". Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages umfasste die Erschließung u.a. den Kanalbau. § 9 Abs. 1 regelte unter der Überschrift "Allgemeine Vertragsgrundsätze", dass der Erschließungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit der Stadt durchführt und Weisungen der Stadt zu beachten hat. Die Herrschaft über die erstellten Erschließungsanlagen lag daher von Anfang an bei der Stadt. Die erstellten Kanäle waren immer dazu bestimmt, Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt zu sein und wurden es mit ihrer Betriebsbereitschaft. Sie hatten nie die Eigenschaft, Privatkanäle des Erschließungstreuhänders außerhalb der öffentlichen Entwässerungsanlage zu sein. Unerheblich für diese Eigenschaft ist, dass nach § 6 Abs. 1 des Vertrages der Erschließungstreuhänder nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen die öffentlichen Erschließungsflächen aus der Treuhandmaßnahme unentgeltlich überträgt und dass § 5 Abs. 7 des Vertrages allgemein von "zu übernehmenden Erschließungsanlagen" spricht. Diese am 3. März 2004 erklärte Übernahme mag hinsichtlich der Kanäle zum Übergang des Eigentums sowie der Unterhaltungs- und Betriebsverantwortung für die Kanäle geführt haben. Für die Eigenschaft der Kanäle, bereits vorher Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt gewesen zu sein, war der Vorgang unerheblich. Auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Frage, wann ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, ist grundsätzlich geklärt, wie oben ausgeführt wurde. Wie danach die Qualität eines konkreten Kanals zu beurteilen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich grundsätzlicher Klärung entzieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.