OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 554/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.6A554.05.00
3mal zitiert
6Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das klagende Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 374.522,12 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das klagende Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 374.522,12 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es bestehe kein Anspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 322.634,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 51.887,32 EUR, weil keine Dienstpflichtverletzung des Beklagten ersichtlich sei, die den geltend gemachten Schaden verursacht haben könnte. Es habe nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten gezählt, die für die Abrechnung der Baustellenarbeiten notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die entsprechenden Angaben in den Bautagebuchblättern und Stundenzetteln zu überprüfen. Das Vorbringen des klagenden Landes zu den dienstlichen Pflichten des Beklagten sei unpräzise und stehe im Widerspruch zu den Aussagen des Amtsleiters C. , des Hauptsachbearbeiters B. sowie mehrerer Bediensteter der Straßenmeistereien, wonach u. a. die Überprüfung der Bautagebuchblätter und Stundenzettel durch die Bediensteten der Straßenmeistereien durchgeführt worden seien. Ein eventuelles kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit der Firma L. bei Ausschreibung und Vergabe der Jahresverträge rechtfertige allein nicht den Schluss, auch die überhöhte Abrechnung sei mit Wissen und Wollen des Beklagten erfolgt. Darüber hinaus dürfe es - ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt noch ankomme - für einen beträchtlichen Teil der Forderung an dem erforderlichen Schaden fehlen, da die vom klagenden Land pauschal als überhöht bezeichneten Rechnungen der Firma L. möglicherweise in wesentlichen Teilen vertragskonform gewesen seien. Ein weiterer Grund für die Klageabweisung liege darin, dass sich die eingeklagte Forderung nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbaren lasse. Dieser hätte im Rahmen seines Ermessens die existenzgefährdende Höhe der Schadensersatzforderung beachten sowie die Verantwortlichkeit aller in Betracht kommenden Beschäftigten aufklären und gegebenenfalls berücksichtigen müssen. Aus dem Zulassungsvorbringen des klagenden Landes ergeben sich keine Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht der auf § 84 Abs. 1 LBG NRW gestützten Schadensersatzklage hätte stattgeben müssen. Eine Dienstpflichtverletzung, die den hier geltend gemachten Schaden verursacht hat, ist im Zulassungsverfahren nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Das klagende Land verweist in diesem Zusammenhang lediglich ohne nähere Substantiierung darauf, dass dem Beklagten die Überwachung der tatsächlichen Leistungserbringung sowie die Überprüfung der Abschlagsrechnungen oblegen habe und er ausweislich seiner Dienstreisetagebücher auch auf den Baustellen anwesend gewesen sei. Mit diesem pauschalen Vorbringen ist angesichts der ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Ablauf der Bauüberwachung und der Abrechnung der Baustellen nicht hinreichend dargetan, dass gerade die - hier maßgebliche - konkrete Überprüfung der Angaben in den Stundenzetteln und Bautagebuchblättern durch tatsächliche Feststellungen vor Ort zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörte. Dass dem Beklagten bei der ihm offenbar obliegenden sachlichen und fachtechnischen Feststellung der Abschlags- und Schlussrechnungen die bei der Ausfüllung der Stundenzettel und Bautagebuchblätter möglicherweise aufgetretenen Unregelmäßigkeiten hätten auffallen können und müssen, hat das klagende Land nicht dargelegt. Allein daraus, dass der Beklagte morgens gelegentlich auf dem Betriebshof der Firma L. anwesend war und die Baustellen besucht hat, lässt sich das nicht schließen. Auch soweit das klagende Land ausführlich die von der Revisionsgruppe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorgenommene Auswertung der Tachoscheiben beschreibt, nach denen sich die festgestellte Stundendifferenz ergebe, gibt dies für eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nichts her, zumal fraglich bleibt, ob die Abrechnung der für die An- und Abfahrt zu den Baustellen benötigten Arbeitszeit möglicherweise nicht doch - jedenfalls teilweise - vertragsgemäß war. Der sehr umfangreiche Zulassungsvortrag zu den Unregelmäßigkeiten bei den Ausschreibungen sowie der Auftragsvergabe, zu der in diesem Zusammenhang erfolgten rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen Vorteilsnahme und zu Unregelmäßigkeiten bei früheren Abrechnungen mit der Firma L. , ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die im Vorfeld der Bauausführung aufgetretenen Versäumnisse den hier geltend gemachten Schaden, der möglicherweise bei der Abrechnung der Baustellen durch Vergütung nicht berücksichtigungs-fähiger Stunden entstanden ist, adäquat kausal verursacht haben. Insbesondere besteht kein Erfahrungssatz, dass Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung und Vergabe eines Auftrags auch eine unzutreffende Abrechnung dieses Auftrags nach sich ziehen. Fehlt es danach bereits an der Darlegung einer für den geltend gemachten Schaden adäquat kausalen Dienstpflichtverletzung, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vorgetragenen Bedenken des klagenden Landes durchgreifen. Auch die erstinstanzliche Entscheidung hat beide Gründe als die Klageabweisung selbstständig tragend angesehen. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum entstandenen Schaden beziehungsweise zur Schadenshöhe wendet, ist das Vorbringen schon deswegen ohne Belang, weil diese Frage in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen wird. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen, 1. ob die Fürsorgepflicht eine Ermessensentscheidung gebietet, wenn mehrere Bedienstete dem Dienstherrn schuldhaft, insbesondere vorsätzlich einen Schaden zufügen, 2. ob der Dienstherr verpflichtet ist, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Bediensteten aufgrund schuldhaften, insbesondere vorsätzlichen Verhaltens von der Verfolgung seiner Ansprüche Abstand zu nehmen oder diese zu reduzieren, wenn die Geltendmachung der Forderung existenzbedrohend für den Bediensteten wäre, sind für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Sie betreffen beide die Bedeutung der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Bediensteten. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung jedoch zusätzlich zu der Begründung mit einer fehlerhaften Ermessensentscheidung tragend auf das Fehlen einer Dienstpflichtverletzung gestützt. Im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1993 - 9 B 512/93 -, DVBl. 1994, 210; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseplatt, Stand Februar 2007, § 124 Rdnrn. 25, 35, § 132 Rdnr. 53 m.w.N. Daran fehlt es hier jedoch. Ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründung der Klageabweisung mit dem Fehlen einer Dienstpflichtverletzung wird nicht mit Erfolg geltend gemacht. Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor, die zur Zulassung der Berufung führen müssten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das erkennende Verwaltungsgericht war mit dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht N. nicht fehlerhaft besetzt. Die Rüge, der Rechtsstreit hätte wegen des umfangreichen Streitstoffes und der grundsätzlichen Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen, zeigt keinen Besetzungsfehler auf. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO sind unanfechtbare Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind - wie hier der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO -, einer Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen. Das hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Die in § 6 Abs. 4 VwGO getroffene Gesamtregelung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg führen sollen. Angesichts dessen ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, NVwZ 2000, 1290; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 8 A 4681/03.A -, AuAS 2004, 202. Ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 VwGO wirksam auf den Vorsitzenden Richter der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Den entsprechenden Übertragungsbeschluss hat die Kammer am 2. November 2004 gefasst. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom selben Tag ist der Beschluss den Beteiligten auch bekannt gegeben worden. Keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses hat es, dass die Bekanntgabe in einem dem Ladungs-schreiben angefügten Absatz erfolgte. Denn angesichts seiner Unanfechtbarkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO) bedarf der Übertragungsbeschluss nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich der formlosen Mitteilung. Die Besetzungsrüge ist auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Zwar ist den Beteiligten auch vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter rechtliches Gehör zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kann das klagende Land jedoch nicht als Verfahrensfehler geltend machen, da es - obwohl anwaltlich vertreten - den ihm bekannten Mangel in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (§§ 173 VwGO, 295 ZPO). Ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness des Verfahrens folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine vergleichsweise Regelung angestrebt hat. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Gericht Einigungswünsche der Beteiligten übergangen hätte. Vielmehr ist ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden, so dass das klagende Land hinreichend Gelegenheit hatte, eine gütliche Einigung ins Gespräch zubringen. Angesichts der nach seiner Auffassung eindeutigen Rechtslage war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht dem klagenden Land keine Gelegenheit zur weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Die nach Auffassung des klagenden Landes "überraschende" Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ist - auch nach dem Zulassungsvorbringen - Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 geführten Rechtsgesprächs gewesen. Den Beteiligten ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine sofortige Erklärung in der mündlichen Verhandlung war den Beteiligten auch nicht unzumutbar. Unabhängig davon würde die Entscheidung - bei unterstellter Gehörsverletzung - nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil neben der mangelnden Berücksichtigung der Fürsorgepflicht auf eine weitere selbstständig tragende, nicht erfolgreich mit dem Zulassungsantrag angefochtene Begründung (fehlende Dienstpflichtverletzung) gestützt hat, wäre der Verfahrensmangel aus Rechtsgründen von vornherein nicht geeignet gewesen, dem Rechtsschutzbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei über Beweisangebote hinweggegangen, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Das klagende Land meint offenbar, daraus einen Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) herleiten zu können. Einen förmlichen Beweisantrag hat es jedoch ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 nicht gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N. Auch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen, weil das klagende Land mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig darlegt, dass die - nach seiner Auffassung zu Unrecht unterbliebene - Vernehmung des Zeugen M. zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Selbst wenn der Zeuge die vorübergehende Anwesenheit des Beklagten vor Ort auf den Baustellen hätte bezeugen können, gibt das für die Frage der Dienstpflichten des Beklagten nichts her. Soweit das klagende Land darüber hinaus meint, das Verwaltungsgericht sei zur Auswertung der umfangreichen Aktenordner durch einen Sachverständigen verpflichtet gewesen, wird ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Allein das vom klagende Land erwartete Ergebnis, dass die Abrechnungen der Firma L. nicht korrekt gewesen seien, würde eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht belegen. Schließlich ist mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe Ausführungen des Landgerichts I. in dem Verfahren 9 O 218/02 übernommen, ohne die entsprechenden Akten beizuziehen, kein Verfahrensfehler dargelegt. Das klagende Land hat nicht substantiiert aufgezeigt, welche der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts I. , auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, unrichtig sind und welche tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht anhand der Akten, deren fehlende Beiziehung gerügt wird, getroffen hätte. Unabhängig davon kann die beanstandete Bezugnahme hinsichtlich des Schadens unter keinem Gesichtspunkt relevant werden, da das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).