Beschluss
11 A 1753/06.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.11A1753.06A.00
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2006 wird im angefochtenen Umfang geändert:
Die Klage wird, soweit noch anhängig, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2006 wird im angefochtenen Umfang geändert: Die Klage wird, soweit noch anhängig, abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist am 14. August 2004 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er ist der nichteheliche Sohn des Herrn N. C. geb. Al-T. , der jordanischer Herkunft ist, und der ukrainischen Staatsangehörigen P. T1. E. geb. B. . Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 übersandte die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u. a. eine Geburtsurkunde des Klägers, Personenstandsmitteilungen und ausländerrechtliche Belege sowie ein Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 12. Mai 2005 mit der Erklärung, auf die Durchführung eines Asylverfahrens werde verzichtet. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 stellte das Bundesamt die Einstellung des Asylverfahrens fest (Nr. 1). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Ukraine auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 3). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und schriftsätzlich ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2005 - 5365397- 166 zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen; die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abt. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen; den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2005 bezüglich der Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheides aufzuheben". Im weiteren Verlauf des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens zu § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2006 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat die erste Instanz im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe seinen Bescheid zu Unrecht auf die §§ 32, 34 AsylVfG gestützt. Ein Asylantrag sei für den Kläger nicht gestellt worden. Der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführte § 14a AsylVfG erfasse nicht vor dem Inkrafttreten der Regelung geborene Kinder. Mit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil an und beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger hat gegen das Urteil erster Instanz weder Rechtsmittel eingelegt noch dessen Ergänzung beantragt. Im Berufungsverfahren hat er sich in der Sache nicht geäußert. II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2005 zu Unrecht aufgehoben. Das Urteil erster Instanz ist im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage abzuweisen (dazu nachfolgend 1.). Die Frage, ob der Kläger entgegen der in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, einen Anspruch auf die Feststellung solcher Abschiebungsverbote hat, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen (dazu 2.). 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das Bundesamt zu Recht auf die Anzeige der Geburt des Klägers durch die Ausländerbehörde gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren zunächst eingeleitet, sodann auf Grund des vom Kläger erklärten Verzichts (§ 14a Abs. 3 AsylVfG) dieses Verfahren eingestellt und ferner die nach den §§ 32 Satz 1, 34 AsylVfG gesetzlich vorgesehenen Entscheidungen getroffen hat. Infolge der Anzeige der Ausländerbehörde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) galt gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein Asylantrag für den minderjährigen Kläger als gestellt. § 14a AsylVfG findet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf Altfälle" Anwendung, d. h. auf Verfahren von Kindern, die vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geboren sind. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 (170 ff.); vgl. auch Parallelurteile vom gleichen Tag - 1 C 5.06, - 1 C 8.06 - und - 1 C 20.06 -, jeweils n. v., Langtext in juris. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für den Kläger verzichtet. Aus dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2006 genannten Grund steht der Zeitpunkt dieser Verzichtserklärung der Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Das Bundesamt hat daher zu Recht gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG mit Ziffer 1. des Bescheides vom 13. Juli 2005 das Asylverfahren des Klägers eingestellt, in Ziffer 2. eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für die Aussetzung der Abschiebung getroffen (Ziffer 2.) und in Ziffer 3. eine Abschiebungsandrohung erlassen (vgl. §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG). Einer isolierten Aufhebung der in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, steht zudem entgegen, dass hier Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer beschränkten isolierten Anfechtungsklage nicht gegeben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, a. a. O. (164 ff.). 2. An einer Sachentscheidung zu der Frage, ob der Kläger entgegen der Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 2. des Bescheides vom 13. Juli 2005 einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat, ist der Senat rechtlich gehindert. Dieser Teil des ursprünglich in erster Instanz anhängig gewesenen Klagebegehrens ist nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, weil die Rechtshängigkeit insoweit entfallen ist. Der Kläger hatte mit der Klageschrift in erster Instanz ausdrücklich auch den Antrag gestellt, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verpflichten. Dieser Verpflichtungsantrag ist ungeachtet der teilweisen Klagerücknahme betreffend § 60 Abs. 1 AufenthG im Übrigen von der Klägerseite in erster Instanz nicht fallen gelassen worden. Das Verwaltungsgericht ist daher fälschlich davon ausgegangen, der Kläger beantrage (nur) sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 aufzuheben" (Urteilsabdruck S. 3), und hat mithin rechtsfehlerhaft das Verpflichtungsbegehren des Klägers zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beschieden. Die ersichtlich als abschließendes Urteil gewollte Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist kein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO, sondern ein Vollendurteil, auch wenn es rechtsirrtümlich den Streitgegenstand nicht voll erschöpft hat. Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden lässt, ist fehlerhaft. Es verstößt gegen § 88 VwGO. Danach darf das Gericht einerseits über das Klagebegehren nicht hinausgehen und muss dieses andererseits erschöpfen. Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (hier: Antrag auf Zulassung der Berufung) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des Zustandekommens des Fehlers ist jedoch statt des Rechtsmittelverfahrens das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO vorgesehen, nämlich wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einem unvollständigen Vollendurteil der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 120 VwGO nicht gesprochen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269 (271 ff.), und vom 7. Juli 1994 - 3 C 35.92 -, Buchholz 427.3 § 249 LAG Nr. 35, S. 3 f.; Beschluss vom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, 1116 f. Der Frage, ob hier ein Ergänzungsantrag nach § 120 VwGO zulässig gewesen wäre oder ein Verfahrensmangel mit einem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung § 78 AsylVfG hätte gerügt werden können, braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO ebenso wie die Zweiwochenfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG a. F. längst abgelaufen sind und die Rechtslage nach der Versäumung der Antrags- oder der Zulassungsfrist dieselbe ist. In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtshängigkeit des Verpflichtungsbegehrens des Klägers zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entfallen, so dass der Bescheid vom 13. Juli 2005 zu Ziffer 2. insoweit bestandskräftig geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, a. a. O. (274 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.