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Beschluss

12 B 1520/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1024.12B1520.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für eine noch einzulegende Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die formgerechte Einlegung der Beschwerde - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit der Antragsteller mit dem unter der Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 30. August 2007 angekündigten Beschwerdeantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die jugendamtliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 wegen "schwerwiegender sachlicher und professioneller Mängel (teilweiser Wahrheitswidrigkeit der dargestellten Sachverhalte, teilweiser Unvollständigkeit der Sachverhalte, mit relevanten Auswirkungen auf die Wertungen der fachbehördlichen Stellungnahme)" zurückzuziehen, sinngemäß seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgen will, ist eine Beschwerde unbegründet. Gründe, die eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine "Vor- wegnahme der Hauptsache" zulässig ist. Denn anders als bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage (mit der Gefahr einer zwischenzeitlichen Besetzung der erstrebten Stelle durch einen Mitbewerber) droht hier nicht ein endgültiger Rechtsverlust, so dass der Rechtsschutz durch das Hauptsacheverfahren entgegen der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer laufen würde, sondern es kommt auch nach der eigenen Lesart des Antragstellers allenfalls die Rückabwicklung eines - durch die Sorgerechtsentscheidung des OLG I. bereits erfolgten - Eingriffs in Betracht, wobei eine solche Rückabwicklung, sollte sie denn erstritten werden können, ihrerseits durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung auch nicht unmöglich geworden, sondern lediglich aufgeschoben worden wäre. Auf eine bloße Verzögerung einer eventuellen Rückabwicklung kann sich der Antragsteller aber angesichts der für ihn von vornherein bestehenden Möglichkeit, sich im familiengerichtlichen Verfahren UF vor dem OLG I. unmittelbar gegen eine Verwertung der jugendamtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2007 zur Wehr zu setzen, siehe etwa den Fall des OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 25 UF 202/00 -, EzFamR aktuell 2001, 228, zur Begründung der ausnahmsweisen "Vorwegnahme der Hauptsache" im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht berufen. Zeitigt die strittige Stellungnahme des Jugendamtes entsprechend ihrer Zielsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im familiengerichtlichen Verfahren diejenigen Rechtsbeeinträchtigungen, auf die sich der Betroffene zur Rechtfertigung einer "Vorwegnahme der Hauptsache" im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruft, muss er es sich - ungeachtet rechtlicher Bedenken auch im übrigen - im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes entgegenhalten lassen, dass er sich mit den nunmehr für einschlägig gehaltenen Argumenten nicht bereits im familiengerichtlichen Verfahren rechtzeitig gegen die Verwertung der Stellungnahme gewehrt hat. Vgl. dazu, dass der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren das zur Vermeidung der Rechtsverlet-zung Erforderliche veranlassen muss: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflg. § 123 Rdnr. 26 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass jedenfalls der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht besteht, weil nämlich der Antragsgegner in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, Berichte oder gutachterliche Stellungnahmen, die das Jugendamt den Familiengerichten übermittelt hat, aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen (Art. 6 Abs. 2 GG = Elternrecht) zurückzunehmen oder für unbrauchbar zu erklären. Gibt das Jugendamt nach § 50 SGB VIII eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtswege wehren können. Ihr Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen diese Mitteilungen als unselbständige Teile des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses wird dadurch gewährleistet, dass sie Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Familiengerichte ergreifen können. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 -, Juris, und Röchling, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., Anhang 5 - Verwaltungsverfahren des Jugendamts und Rechtsschutz - Rdnr. 83. Soweit die familiengerichtliche Entscheidung, zur deren Begründung die jugendamtliche Stellungnahme verwendet wurde, keinem Rechtsmittel mehr zugänglich ist, gilt vor dem Hintergrund der Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Verfahren in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen (weiteren bzw. zusätzlichen) Instanzenzug gewährleisten. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 938/93 -, RGV I 123, m. w. N. Ob bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise Raum für eine Überprüfung der im Rahmen der Mitwirkung in einem sorgerechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht abgegebenen jugendamtlichen Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann, etwa wenn ein betroffener Elternteil sich darauf berufen kann, durch die Stellungnahme des Jugendamtes in einem Recht verletzt zu sein, dass nicht zu den Elternrechten gehört, die Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens waren oder noch sind, braucht hier nicht geklärt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung macht der Antragsteller vorliegend nicht geltend und sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Demgemäss kann die jugendamtliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht getrennt von ihrer Zweckbestimmung, als Entscheidungshilfe im familienrechtlichen Verfahren zu dienen, erfolgen, also völlig losgelöst von der Frage ihrer Verwertung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Urteilen zu etwaigen Amtshaftungsansprüchen wegen einer rechtswidrigen jugendamtlichen Stellungnahme. Siehe BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -, NJW 1999, 3126; vorgehend: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 1998 - 11 U 116/97 -, OLGR Schleswig 1998, 436; nachgehend: Urteil vom 2. November 1999 - 11 U 116/97 -. Insbesondere ist den vorgehend zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Verfolgung eines Anspruchs auf Beseitigung der Folgen einer unrichtigen bzw. rechtswidrig zustande gekommenen Stellungnahme des Jugendamtes in einem familiengerichtlichen Verfahren ihrerseits vor den Verwaltungsgerichten zu erfolgen hat und dabei die bloße Beseitigung der Stellungnahme durch deren Widerruf zum Gegenstand haben kann. Wenn der Antragsteller den beiden Urteilen sinngemäß entnehmen will, der Antragsgegner sei hier aufgrund vermeintlich rechtswidriger, nämlich mit schwerwiegenden fachlichen Mängeln behafteter, Amtshilfe seines Jugendamtes - einen Fall der Amtshilfe bei der Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren verneinend: Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflg., vor § 50 Rdnr. 15 m.w.N. - zur Beseitigung der Folgen einer dadurch bewirkten Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG dergestalt verpflichtet, dass er die Stellungnahme vom 15. Mai 2007 gerade gegenüber dem OLG I. zurücknimmt, räumt er vielmehr selbst die vom Verwaltungsgericht richtigerweise für maßgeblich erachtete Konnexität zwischen der jugendamtlichen Stellungnahme als schlichtem Verwaltungshandeln und dem familiengerichtlichen Verfahren ein. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen der Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Auskunft, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 - IV C 99.67 -, BVerwGE 38, 336, von einer verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, lag dem eine abweichende Fallkonstellation zugrunde, weil dort - anders als hier und damit nicht vergleichbar - nicht in ein konkretes gerichtliches Verfahren mit den diesbezüglichen Rechtsschutzmöglichkeiten eingebundene Amtshilfe geleistet worden ist. Auch aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Bestehen eines Herstellungsanspruchs bei unrichtiger Rechtsauskunft eines Sozialversicherungsträgers, vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1997 - 12 RK 47/77 -, BSGE 49, 76, lassen sich mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen keine Rückschlüsse ziehen, die eine gesonderte Angreifbarkeit der jugendamtlichen Auskunft außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens in einer anderen Gerichtsbarkeit rechtfertigen könnten. Soweit der Antragsteller die Beschwerde mit dem als Ziffer 4. im Schriftsatz vom 5. September 2007 aufgeführten hilfsweisen Feststellungsantrag, die jugendamtliche gutachterliche Stellungnahme vom 15. Mai 2007 sowie die Ausführungen der Jugendamtsmitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 vor dem OLG I. wiesen schwerwiegende sachliche und professionelle Mängel auf, zu betreiben beabsichtigt, wäre die Beschwerde - ungeachtet der Problematik einer Erweiterung des Streitgegenstandes erst im Beschwerdeverfahren - vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 NB 448/06 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, VBlBW 2006, 285, jeweils m. w. N. - und auch ungeachtet der Frage nach einer Rechtfertigung für eine "Vorwegnahme der Hauptsache" - jedenfalls deshalb unzulässig, weil die in Rede stehende Stellungnahme des Jugendamtes aus den bereits dargelegten Gründen in diesem Fall nicht zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung gemacht werden kann und die Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns, wie es hier in Frage gestellt wird, ausweislich des Wortlautes des § 43 VwGO einer Feststellung nicht ohne weiteres zugänglich ist. Vgl. insoweit zum Bericht eines Jugendamtes an das Familiengericht: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 12 C 05.2857 -, Juris; siehe im übrigen auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 24 - 35 m. w. N. Nach alledem geht das umfangreiche materiell-rechtliche Vorbringen des Antragstellers dazu, dass und wodurch seitens des Jugendamtes des Antragsgegners unter Verletzung des Elternrechtes nach Art. 6 Abs. 2 GG in schuldhafter Weise eine mit schwerwiegenden professionellen Mängeln behaftete Stellungnahme abgegeben worden ist, von vornherein ins Leere. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller parallel die Verletzung von - ihm gegenüber bestehenden - Amtspflichten geltend machen will, schon deshalb, weil für Amtshaftungsprozesse die Zivilgerichte - erstinstanzlich das Landgericht - zuständig sind. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom OLG I. mit Beschluss vom 5. Juni 2007 im Verfahren UF getroffene Sorgerechtsentscheidung ohnehin nicht maßgeblich auf der Stellungnahme des Jugendamtes vom 15. Mai 2007 (siehe S. 9 oben) beruht, sondern sich ihrer lediglich als ein - nicht tragendes- Hilfsargument bedient. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.