Leitsatz: 1. Rechtsfragen, die Übergangsregelungen betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. 2. § 104 Abs. 1 AufenthG ermöglicht nicht, die Vorschriften des AuslG 1990 mit denen des AufenthG nach dem Günstigkeitsprinzip zu kombinieren. (Wie OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2007 - 19 E 517/07 -) 3. Die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG sind nicht auf Familienangehörige eines erkrankten oder behinderten Ausländers anzuwenden, dem eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Das Vorbringen der Kläger führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 – 18 A 3003/05 – m.w.N. Diese Anforderungen werden nicht erfüllt. Die Kläger halten hinsichtlich ihres mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend als einschlägig bezeichneten Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG 1990 die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die gesetzgeberische Wertung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch bei der Beurteilung von Altfällen, die nach Inkrafttreten des AufenthG zu entscheiden sind, zu berücksichtigen ist," "ob die gesetzgeberische Wertung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch das Absehen von dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG für diejenige Person umfasst, die aufgrund des tragischen Schicksals aus Gründen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung an der Erwerbstätigkeit gehinderten Person ihrerseits wegen der notwendigen Betreuung und Pflege der behinderten Person und infolge der persönlichen Nähe (Mutter o.ä.) schuldlos daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen." Die in einem Stufenverhältnis zueinander stehenden Fragen zielen beide auf die vom Verwaltungsgericht als alleinige Anspruchsgrundlage bezeichnete und als solche von den Klägern nicht in Frage gestellte Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG. Schon deshalb vermögen sie die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen; denn Rechtsfragen, die Übergangsregelungen betreffen, kommt regelmäßig – so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2000 – 4 B 19/00 -; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 124 Rn. 32; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO § 124 Rn.193. Selbst wenn man zugunsten der Kläger annehmen wollte, dass sie mit ihren Ausführungen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken wollten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), - vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, 1176 - bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Dies folgt hinsichtlich des klägerischen Begehrens, gesetzgeberische Wertungen aus § 9 AufenthG im Rahmen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG 1990 zu berücksichtigen, schon daraus, das einzelne Erteilungsvoraussetzungen einer der beiden Vorschriften nicht nach dem Günstigkeitsprinzip mit solchen der jeweils anderen Vorschrift kombiniert werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 19 E 517/07 -. Es führte ferner zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis, wenn ihr Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis alternativ auch an dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 AufenthG gemessen würde. Vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 19 E 517/07 -; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 3 Bs 452/04 -, EZAR NF 25 Nr. 2. Insoweit wäre bereits die Darlegung unzureichend. Es wird nicht aufgezeigt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllt werden. Bei dem hier im Vordergrund stehenden Begehren der Klägerin zu 1. kann – wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - entgegen der Ansicht der Kläger als Anspruchsvoraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf die – vorliegend fehlende – Sicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nicht mit der Begründung verzichtet werden, die hierauf zielende Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG gelte auch für Familienangehörige, die ein Familienmitglied betreuen, das die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt. Dem steht der eindeutige Wortlaut dieser Regelung entgegen, der sich allein auf den erkrankten bzw. behinderten Ausländer erstreckt. Soweit die Kläger hierzu ausführen, eine derartiges Verständnis der Norm verstoße gegen die Grundrechte aus Art. 1, 2 und 3 GG, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung dieser Rechtsauffassung. Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 24. Oktober 2006 – 18 A 2719/06. Insbesondere lässt das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht erkennen, warum die Verweigerung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin zu 1., die das ihr ohne Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ermöglichte Aufenthaltsrecht (befristete Aufenthaltserlaubnis) ohnehin nur von ihrem erkrankten und von ihr betreuten Sohn B. ableitet, gegen den von ihr hervorgehobenen Art. 1 GG verstoßen soll. Auch für den in gleicher Weise in den Blickpunkt gerückten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist kein Anhalt gegeben. Es ist unter ausländerrechtlichen Aspekten grundsätzlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber erkrankte bzw. behinderte Personen in der hier gegebenen Weise ausländerrechtlich besser stellt als das sie betreuende Familienmitglied nebst den gemeinsamen weiteren Familienmitgliedern, wenn diesen - wie hier - zugleich ein Aufenthaltsrecht zur Betreuung jener Person und zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft eingeräumt wird. Bezeichnenderweise werden mit dem Zulassungsantrag insoweit auch keine konkreten nachteiligen Auswirkungen benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.