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Beschluss

10 B 1377/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.10B1377.07NE.00
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Tenor

Der Vollzug der Satzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB "F. Weg" der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 96/07.NE ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Vollzug der Satzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB "F. Weg" der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 96/07.NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Die Antragstellerin muss hinreichende Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin kommt eine Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen in Betracht. Die Antragstellerin trägt substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihre privaten Belange in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurden. In der Abwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Betrieb der Bildungsstätte Lärmimmissionen ausgehen und es deshalb künftig zu Konflikten mit der geplanten Wohnbebauung kommen kann. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die mögliche Verwirklichung einer angefochtenen Satzung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung ihrer Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung, wenn die Satzung sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwarteten Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Zudem setzt die Außervollzugsetzung einer offensichtlich unwirksamen Satzung voraus, dass ihre Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten erscheint. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE - und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin vor. Bei einer Bebauung der durch die Satzung neu einbezogenen Flächen drohen erhebliche Konflikte aufgrund der von dem Betrieb der Bildungsstätte ausgehenden Immissionen. Dies belegen die von dem Satzungsgeber und der Antragstellerin eingeholten gutachterlichen Äußerungen sowie die hierzu getroffenen Festsetzungen bzw. Hinweise in der angegriffenen Satzung. Die angegriffene Satzung ist offensichtlich unwirksam. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor. Der Rat der Antragsgegnerin hat bereits verkannt, dass Gegenstand der sog. Einbeziehungssatzung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur einzelne Außenbereichsflächen sein können. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich jedoch nicht nur auf einzelne Flächen, die bisher nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Vielmehr ist zugleich ein größerer Bereich des Ortsteils entlang des F. Weges "überplant" worden. Darüber hinaus hat der Satzungsgeber nicht nur entsprechend § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen. Die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sollen keine umfassende normative Regelung der zulässigen Bebauung nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans ergeben. Der Satzungsgeber hat sich auf die angesprochene spezifische Zielsetzung der Ergänzung des Innenbereichs um einzelne Außenbereichsflächen zu beschränken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 - 4 BN 20.03 -. Demgegenüber hat der Rat der Antragsgegnerin für die neu einbezogenen Außenbereichsflächen sowie die bereits bebauten Flächen des Geltungsbereichs der Satzung Festsetzungen getroffen, welche die angegriffene Satzung insgesamt als qualifizierten Bebauungsplan erscheinen lassen. Schon wegen der bekannten Immissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Antragstellerin und der hierzu getroffenen detaillierten Festsetzungen musste sich eine Planungspflicht für die Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufdrängen. Ob darüber hinaus die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs gegeben ist, kann dahinstehen. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass die einbezogenen Flächen an den Innenbereich grenzen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial erscheint zweifelhaft, ob für sämtliche der einbezogenen Flächen insbesondere in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin eine Prägung in der Weise gegeben ist, dass aus dem angrenzenden bebauten Bereich die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebauung der Außenbereichsflächen entnommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.