Beschluss
14 A 3359/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1008.14A3359.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, mit dem die Neubewertung der Hausarbeit und der Klausuren im Strafrecht und im BGB I weiter verfolgt wird, hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt. Er hält für klärungsbedürftig, "ob ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder aber zumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit darin zu sehen ist, dass die Korrektoren eine (Hausarbeits-)Bearbeitung von weniger als 50 Seiten Umfang mit 47 zustimmenden Haken versehen, diese Arbeit dann aber wörtlich als nahezu unbrauchbar ansehen und mit mangelhaft (1 Punkt)' benoten". Allerdings legt der Kläger weder Gesetze der Logik dar, gegen die die Korrektoren verstoßen haben könnten, noch legt er dar, warum ein Verstoß gegen Gesetze der Logik eine Frage von tatsächlicher oder rechtlicher Grundsätzlichkeit aufwerfen könnte. Ob die Bewertung einer Prüfungsarbeit wegen mangelnder Logik zu bemängeln ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Kläger legt auch weder Inhalt noch Quelle des von ihm in Anspruch genommenen Grundsatzes der Systemgerechtigkeit dar. Einen verselbstständigten Maßstab der Systemgerechtigkeit, an dem das Handeln des Beklagten zu messen wäre, gibt es nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. 7. 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130; BVerwG,Urteil vom 15. 12. 1989 - 7 C 25/89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68. Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob die Korrektoren die von ihnen für brauchbar erachteten Ausführungen in einer Klausur im Einzelnen bezeichnen müssen, wenn sie die Arbeit als unbrauchbare Leistung bewerten, ihr aber wegen zum Teil brauchbarer Ausführungen 2 oder 3 Punkte zumessen, sowie, ob ein Korrektor, der bemängelt, dass der Prüfling ein Problem nicht gesehen hat, zu erkennen geben muss, worin das maßgebliche Problem liegt. Damit werden jedoch keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Bewertung angemessen zu begründen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 (B II 2a), und zwar bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich schriftlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 12. 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262. Ob das gelungen ist, ist eine Frage des Einzelfall. 2. Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sind nicht dargelegt. Es ist weder unlogisch noch verstößt es in rechtserheblicher Weise gegen eine Systematik, wenn die Prüfer zwar einerseits eine Vielzahl von Einzelausführungen des Klägers in seiner Hausarbeit mit einem zustimmenden Haken versehen, aber die Arbeit dennoch insgesamt als nahezu völlig unbrauchbar bewerten. Denn das hängt von der Gewichtung der mit einem Haken versehenen und der übrigen Ausführungen ab. Dabei handelt es sich um prüfungsspezifische Bewertungen, für die die Prüfer einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum haben. Vgl. BVerfG; a.a.O. (B I 2); BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 1998 - 6 B 28/98 -, JURIS. Maßgeblich sind insoweit die Randbemerkungen der Prüfer und die Begründungen für ihre Bewertung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass damit die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht die mit Haken versehenen Ausführungen als "Selbstverständlichkeiten" bezeichnet hat, tritt dem der Kläger nur mit der Behauptung entgegen, es handele sich dabei jeweils nicht um "Unwichtigkeiten". Es ist fraglich, ob es sich insoweit überhaupt um Gegensätze handelt. Jedenfalls hat der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts sachlich nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Prüfer die brauchbaren Elemente seiner Strafrechtsklausur nicht im Einzelnen benannt haben, macht der Kläger nicht deutlich, wie dieser Umstand Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnte. Soweit der Kläger bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit der Randbemerkung "Problem nicht erkannt!" auf Seite 9 seiner Klausur im BGB I befasst habe, ist festzustellen, dass er diese Randbemerkung weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren ausdrücklich gerügt hatte. Im übrigen gilt, dass es nicht zu den Aufgaben der Prüfer gehört, in einer Klausur zu Tage getretenen Kenntnis- und Verständnismängeln des Prüflings detailliert zu begegnen. Vielmehr haben sie die Prüfungsleistung zu bewerten und diese Bewertung zu begründen. Das ist geschehen. Welches Problem der Kläger auf S. 9 seiner BGB I-Klausur nicht erkannt hat, ergibt sich ohne weiteres aus der gestellten Prüfungsaufgabe in Verbindung mit der Randbemerkung auf S. 8 und den Ausführungen im Votum des Erstkorrektors und seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.